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BGH Beschluss vom 28.10.2009 – 5 ARs 53/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. Oktober 2009 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Betruges
hier: Anfragebeschluss des 1. Strafsenats vom 2. September 2009
– 1 StR 260/09 – gemäß § 132 Abs. 3 GVG
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2009
beschlossen:
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden
1. Strafsenats zu.
Er gibt möglicherweise entgegenstehende eigene Recht-
sprechung auf.
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G r ü n d e
Der 1. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
Liegen einem Angeklagten zahlreiche Vermögensdelikte zur Last, die
einem einheitlichen modus operandi folgen, genügt der konkrete Anklagesatz
den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO und des § 243 Abs. 3
Satz 1 StPO, wenn dort – neben der Schilderung der gleichartigen Tataus-
führung, die die Merkmale des jeweiligen Straftatbestandes erfüllt – die Tat-
orte, die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum und der Gesamtschaden
bezeichnet werden und im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der An-
klage oder einer Anlage zur Anklage die Einzelheiten der Taten, d. h. die
konkreten Tatzeitpunkte, die Tatopfer und die jeweiligen Einzelschäden, de-
tailliert beschrieben sind.
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Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an ent-
gegenstehender Rechtsprechung festhalten.
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Der 5. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats
und hält an möglicherweise entgegenstehender eigener Rechtsprechung
nicht fest. Ergänzend bemerkt der Senat:
Die mit der beabsichtigten Entscheidung des anfragenden Senats
– wenn auch keinesfalls zwingend – verbundene Kenntnisnahme der Schöf-
fen von Teilen des wesentlichen Ermittlungsergebnisses der Anklageschrift
(§ 200 Abs. 2 Satz 1 StPO; vgl. Anfragebeschluss Tz. 14 und 18) zu einem
frühen Zeitpunkt der Hauptverhandlung steht der Rechtsprechungsänderung
grundsätzlich nicht entgegen. Die Befürchtung, wonach diese Kenntnis der
Schöffen insbesondere im Widerstreit mit ihrer Unvoreingenommenheit stehe
(vgl. BGHSt 43, 360, 365 f.; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 30 GVG Rdn. 2
m.w.N.), ist ohnehin zweifelhaft. Ihr kann auch in konventionsrechtlich nicht
zu beanstandender Weise (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) jedenfalls durch sorg-
fältige Unterrichtung der Schöffen über die Bedeutung dieses Teils der An-
klageschrift durch die Tatgerichte wirksam begegnet werden (vgl. EGMR
NJW 2009, 2871, 2873).
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