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BGH Beschluss vom 28.10.2009 – 5 ARs 53/09

5. Strafsenat

5 ARs 53/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 28. Oktober 2009 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Betruges

hier: Anfragebeschluss des 1. Strafsenats vom 2. September 2009

– 1 StR 260/09 – gemäß § 132 Abs. 3 GVG

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2009

beschlossen:

Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden

1. Strafsenats zu.

Er gibt möglicherweise entgegenstehende eigene Recht-

sprechung auf.

1

2

G r ü n d e

Der 1. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:

Liegen einem Angeklagten zahlreiche Vermögensdelikte zur Last, die

einem einheitlichen modus operandi folgen, genügt der konkrete Anklagesatz

den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO und des § 243 Abs. 3

Satz 1 StPO, wenn dort – neben der Schilderung der gleichartigen Tataus-

führung, die die Merkmale des jeweiligen Straftatbestandes erfüllt – die Tat-

orte, die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum und der Gesamtschaden

bezeichnet werden und im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der An-

klage oder einer Anlage zur Anklage die Einzelheiten der Taten, d. h. die

konkreten Tatzeitpunkte, die Tatopfer und die jeweiligen Einzelschäden, de-

tailliert beschrieben sind.

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Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an ent-

gegenstehender Rechtsprechung festhalten.

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Der 5. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats

und hält an möglicherweise entgegenstehender eigener Rechtsprechung

nicht fest. Ergänzend bemerkt der Senat:

Die mit der beabsichtigten Entscheidung des anfragenden Senats

– wenn auch keinesfalls zwingend – verbundene Kenntnisnahme der Schöf-

fen von Teilen des wesentlichen Ermittlungsergebnisses der Anklageschrift

(§ 200 Abs. 2 Satz 1 StPO; vgl. Anfragebeschluss Tz. 14 und 18) zu einem

frühen Zeitpunkt der Hauptverhandlung steht der Rechtsprechungsänderung

grundsätzlich nicht entgegen. Die Befürchtung, wonach diese Kenntnis der

Schöffen insbesondere im Widerstreit mit ihrer Unvoreingenommenheit stehe

(vgl. BGHSt 43, 360, 365 f.; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 30 GVG Rdn. 2

m.w.N.), ist ohnehin zweifelhaft. Ihr kann auch in konventionsrechtlich nicht

zu beanstandender Weise (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) jedenfalls durch sorg-

fältige Unterrichtung der Schöffen über die Bedeutung dieses Teils der An-

klageschrift durch die Tatgerichte wirksam begegnet werden (vgl. EGMR

NJW 2009, 2871, 2873).

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