BGH Beschluss vom 02.09.2009 – 1 StR 260/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. September 2009
in der Strafsache
gegen
1 StR 260/09
1.
2.
wegen Betruges
hier: Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 GVG
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2009 beschlos-
sen:
1. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:
Liegen einem Angeklagten zahlreiche Vermögensdelikte zur
Last, die einem einheitlichen modus operandi folgen, genügt
der konkrete Anklagesatz den Anforderungen des § 200
Abs. 1 Satz 1 StPO und des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO, wenn
dort - neben der Schilderung der gleichartigen Tatausführung,
die die Merkmale des jeweiligen Straftatbestandes erfüllt - die
Tatorte, die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum und der
Gesamtschaden bezeichnet werden und im wesentlichen Er-
gebnis der Ermittlungen der Anklage oder einer Anlage zur
Anklage die Einzelheiten der Taten, d.h. die konkreten Tat-
zeitpunkte, die Tatopfer und die jeweiligen Einzelschäden, de-
tailliert beschrieben sind.
2. Der Senat fragt bei den übrigen Strafsenaten an, ob an gege-
benenfalls entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten
wird.
Gründe
1. Das Landgericht Mannheim hat den Angeklagten J. K.
wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
und den Angeklagten A. M. wegen Betruges in 369 Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die
Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen.
2. Der Senat möchte die Revisionen - dem Beschlussantrag des Gene-
ralbundesanwalts folgend - verwerfen. Während er die Sachrüge und die sons-
tigen Verfahrensrügen für unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO erach-
tet, kann er über die auf Verletzung des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO gestützten
Verfahrensrügen, die er ebenfalls für unbegründet hält, nicht ohne Anfrage ge-
mäß § 132 Abs. 2 und 3 GVG entscheiden.
Mit den im Wesentlichen inhaltsgleichen Rügen beanstanden die Revisi-
onen, dass der in der Hauptverhandlung verlesene Anklagesatz keine ausrei-
chende Konkretisierung der einzelnen Tatvorwürfe und Tatumstände enthalte
und daher nicht den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO genüge. In-
soweit sei zwar kein die Umgrenzungsfunktion berührender Mangel der Ankla-
geschrift gegeben, indes genüge die Anklage nicht der Informationsfunktion.
Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Den Angeklagten J. K. und A. M. wurde
mit Anklage der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 22. Juli 2008 in einem als
„Komplex I“ bezeichneten Unterabschnitt gemeinschaftlich begangener ge-
werbsmäßiger Betrug zur Last gelegt; dem Angeklagten K. hierbei in
1.398 Fällen, davon in 1.335 Fällen vollendet und in 63 Fällen versucht, und
dem Angeklagten M. in 376 Fällen, davon in 372 Fällen vollendet und in
vier Fällen versucht.
Im konkreten Anklagesatz wird hinsichtlich des Angeklagten K.
unter der Überschrift „Allgemeines“ zunächst geschildert, wie der Angeklagte im
Tatzeitraum ein Firmenkonglomerat geschaffen habe, dessen alleiniger Zweck
darin bestand, nach der sog. „Kölner Masche“ in betrügerischer Weise Anzei-
geaufträge einzuwerben. Daran schließt sich die Schilderung der generellen
Vorgehensweise des Angeklagten bei den - einem einheitlichen Tatplan und
-system folgenden - Taten an. Zuletzt wird im konkreten Anklagesatz die Zahl
der Einzeltaten und die Gesamtschadenssumme differenziert danach, ob es
sich um vollendete oder versuchte Taten handelte, angegeben. Die Konkretisie-
rung der Einzeltaten nach Fallnummer, Geschädigtem, Tatort, Tatzeit und Ein-
zelschaden erfolgt in mehreren Tabellen, die als Anlagen 1.1 bis 1.3 zum we-
sentlichen Ergebnis der Ermittlungen genommen wurden und insgesamt
102 Seiten umfassen.
Hinsichtlich des Angeklagten A. M. , bei dem es sich
um einen Mitarbeiter der Firmen des Angeklagten K. handelte, der als
Vermittler der Anzeigenaufträge tätig war, wird im konkreten Anklagesatz unter
der Überschrift „Allgemeines“ die betrügerische Anwerbung von Kunden be-
schrieben, die einem vom Angeklagten K. vorgegebenen, einheitli-
chen Tatplan folgt. Auch hier wird daran anschließend die Zahl der Einzeltaten
und die Gesamtschadenssumme differenziert danach, ob es sich um vollendete
oder versuchte Taten handelte, angegeben. Die weitergehende Konkretisierung
der Einzeltaten erfolgt in einer Tabelle, die als Anlage 3 zum wesentlichen Er-
gebnis der Ermittlungen genommen wurde und ihrerseits auf die Anlage 1.1 bis
1.3 verweist.
Sowohl im Original der Anklage als auch in den Anlagen, die den Schöf-
fen ausgehändigt wurden, fehlten einzelne Seiten der Tabellen. Soweit auf-
grund dieses Versehens einzelne Taten nicht in der zugelassenen Anklage an-
geführt waren, beabsichtigt der Senat, das Verfahren teilweise einzustellen
bzw. die Verfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO zu beschränken.
Am ersten Verhandlungstag der Hauptverhandlung wurde die unverän-
dert zugelassene Anklage verlesen. Eine Verlesung der Anlagen zum wesentli-
chen Ergebnis der Ermittlungen, in denen die Einzelheiten der Taten in der o.g.
Weise näher konkretisiert wurden, erfolgte demgegenüber nicht. Die Schöffen
erhielten im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung zunächst am ersten Ver-
handlungstag eine Kopie der Anlagen 1.1 und 1.3, die den Angeklagten
K. betrafen, und am dritten Verhandlungstag eine Kopie der Anlage 3,
die die Einzeltaten des Angeklagten A. M. zum Gegen-
stand hatten.
Hinsichtlich der Anlagen 1.1 bis 1.3 wurde durch den Vorsitzenden am
ersten Verhandlungstag bekannt gegeben, dass diese gemäß § 249 Abs. 2
StPO in die Hauptverhandlung eingeführt werden sollen. Nach dem Vortrag der
Revision erfolgte eine Kenntnisnahme der Anlagen durch das Gericht aber zu
keiner Zeit; entsprechende Feststellungen finden sich auch nicht im Protokoll.
Hinsichtlich der Anlage 3 zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen wurde
am fünften Verhandlungstag festgestellt, dass die Richter und die Schöffen vom
Wortlaut der Anlage im Selbstleseverfahren, das insoweit am dritten Hauptver-
handlungstag angeordnet worden war, Kenntnis genommen haben.
3. Der Senat ist der Auffassung, dass die vorstehend geschilderte Fas-
sung des konkreten Anklagesatzes und dessen Verlesung den Vorgaben der
§ 200 Abs. 1 Satz 1, § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO genügt.
Der nach § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO zu verlesende Anklagesatz muss
nach § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO die Tat, die dem Angeschuldigten zur Last ge-
legt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat
und die anzuwendenden Strafvorschriften bezeichnen.
Die Anklage hat danach die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie
Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des
geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte
Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen
desselben Täters unterscheiden lassen. Es darf nicht unklar bleiben, über wel-
chen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen
soll (Umgrenzungsfunktion, vgl. BGHSt 40, 390, 392). Übertriebene Anforde-
rungen dürfen an die Konkretisierung der Tat aber nicht gestellt werden. Zur
Verdeutlichung und ergänzenden Erläuterung des Anklagesatzes darf deshalb
auf das wesentliche Ermittlungsergebnis zurückgegriffen werden (BGHSt 46,
130, 134; BGH NStZ 2001, 656, 657). Darüber hinaus hat die Anklage auch die
Aufgabe, den Angeklagten und die übrigen Verfahrensbeteiligten über weitere
Einzelheiten des Vorwurfs zu unterrichten, um ihnen Gelegenheit zu geben, ihr
Prozessverhalten auf den mit der Anklage erhobenen Vorwurf einzustellen (In-
formationsfunktion, vgl. BGHSt 40, 44, 47 f.).
In Fallgestaltungen der vorliegenden Art - Vielzahl gleichartiger Wirt-
schaftsstraftaten, namentlich Betrugstaten - genügt der Anklagesatz nach Auf-
fassung des Senats (vgl. NJW 2008, 2131) regelmäßig dann sowohl der
Umgrenzungs- als auch der Informationsfunktion, wenn über die Angabe der
Zahl der Taten, des Gesamtschadens und des gesamten Tatzeitraums hinaus
die gleichartigen Taten gruppiert bezeichnet werden und wenn die Einzelheiten
im wesentlichen Ermittlungsergebnis detailliert (etwa tabellarisch) aufgelistet
werden.
Die Gruppierung kann die den jeweiligen Angeklagten betreffenden Ta-
ten nach dem gruppenspezifischen modus operandi, Zeitraum, Tatort (in Form
des räumlichen Bereichs) und den Schadensgruppen (höchster und geringster
Einzelschaden sowie durchschnittlicher Tatschaden) zusammenfassen. Die An-
gabe der Zahl der Tatopfer reicht aus, wenn sich deren Individualisierung und
die sie und den jeweiligen Angeklagten betreffenden Taten aus dem wesentli-
chen Ermittlungsergebnis unverwechselbar ergeben.
Eine solchermaßen gruppierte Darstellung genügt nicht nur der Umgren-
zungs- und Informationsfunktion des Anklagesatzes, sie wird beiden Funktionen
bei der Verlesung in der Hauptverhandlung eher gerecht als das stunden- (und
manchmal) tagelange Vorlesen hunderter, zuweilen tausender von Datensät-
zen, bei dem die Aufmerksamkeit der Verfahrensbeteiligten und der Öffentlich-
keit regelmäßig rasch erlahmt. Die monoton wirkende Verlesung eines Ankla-
gesatzes, der alle individualisierenden Daten der Einzeltaten umfasst, bewirkt
allenfalls dessen akustische Wahrnehmung, nicht aber seine Aufnahme oder
ein intellektuelles Verarbeiten durch die Zuhörer. Der Zweck, der mit der Verle-
sung des Anklagesatzes nach § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO verbunden wird, gebie-
tet aber, den konkreten Anklagesatz so zu fassen, dass er bei Verlesung in der
Hauptverhandlung für alle Verfahrensbeteiligte sowie die Öffentlichkeit ver-
ständlich und erfassbar ist (vgl. auch Nr. 110 Abs. 1 RiStBV, im Ansatz
ebenso Britz in FS Müller, 2008, S. 107, 111 f.). Der Informationsgehalt einer
gruppierten Darstellung ist in Fällen der vorliegenden Art indes weitaus höher
als der einer ungeordneten, allenfalls chronologischen Auflistung der Einzelta-
ten. Die für die Beurteilung der Sachverhalte maßgeblichen Gesichtspunkte
können schneller erfasst und bewertet werden.
Der Senat beabsichtigt daher tragend zu entscheiden, dass dann, wenn
einem Angeklagten mehrere Vermögensdelikte zur Last liegen, die einem ein-
heitlichen modus operandi folgen, der konkrete Anklagesatz sowohl der
Umgrenzungs- als auch der Informationsfunktion und somit § 200 Abs. 1 Satz 1
StPO, § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO genügt, wenn dort - neben der Schilderung der
gleichartigen Tatausführung, die die Merkmale des jeweiligen Straftatbestandes
erfüllt - die Tatorte, die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum und der Ge-
samtschaden bezeichnet werden und im wesentlichen Ergebnis der Ermittlun-
gen der Anklage oder einer Anlage zur Anklage die Einzelheiten der einzelnen
Taten, d.h. die konkreten Tatzeitpunkte, die Tatopfer und die jeweiligen Einzel-
schäden, detailliert beschrieben sind.
4. Einer solchen Entscheidung könnte das Urteil des 2. Strafsenats vom
28. April 2006 in dem Verfahren 2 StR 174/05 entgegenstehen. Der 2. Strafse-
nat hat dort entschieden, dass der in der Hauptverhandlung verlesene Anklage-
satz keine ausreichende Konkretisierung der einzelnen Tatvorwürfe und Tatum-
stände enthalte, wenn er allgemein den Tatplan und die Tatausführung schilde-
re, die weiteren Einzelheiten der Taten aber erst im wesentlichen Ergebnis der
Ermittlungen enthalten seien, das nach § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht verlesen
wurde. Die Anklageschrift weise dann sachliche Lücken auf. Diese würden zwar
kein Verfahrenshindernis begründen, da die Anklage die Umgrenzungsfunktion
noch hinreichend erfülle, weil der Angeklagte die einzelnen Tatvorwürfe dem
wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen entnehmen kann. Indes würde eine so
gefasste Anklageschrift der Informationsfunktion der Anklage nicht gerecht, da
bei einer Serie von Straftaten erforderlich ist, die dem Angeklagten im Einzel-
nen vorgeworfenen Tathandlungen nach Tatzeit, Tatort, Tatausführung und an-
deren individualisierenden Merkmalen ausreichend zu beschreiben und darzu-
legen. Nur so könne dem Zweck der Verlesung des Anklagesatzes (§ 243 Abs.
3 Satz 1 StPO) entsprochen werden, diejenigen Richter, denen der Inhalt der
Anklage noch nicht bekannt ist, sowie die Öffentlichkeit darüber zu unterrichten,
auf welchen geschichtlichen Vorgang sich das Verfahren bezieht. Dadurch solle
ermöglicht werden während der ganzen Verhandlung das Augenmerk auf die
Umstände zu richten, auf die es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an-
kommt. Lediglich in Ausnahmefällen könne es der Verhandlungsverlauf trotz
mangelhaftem oder überhaupt nicht verlesenem Anklagesatz allen Verfahrens-
beteiligten gestatten, den Tatvorwurf im erforderlichen Umfang zu erfassen und
ihre Prozessführung entsprechend einzurichten. Dies sei dann der Fall, wenn
die Sach- und Rechtslage einfach und überschaubar ist oder wenn die Pro-
zessbeteiligten auf andere Weise über den Gegen-stand des Verfahrens unter-
richtet worden sind. Ein solcher Ausnahmefall läge aber gerade bei umfangrei-
chen Verfahren, die eine Vielzahl von Einzeltaten zum Gegenstand haben, nicht
vor.
Vergleichbare Entscheidungen anderer Strafsenate sind dem Senat nicht
bekannt. Es erscheint ihm gleichwohl nicht gesichert, dass solche nicht ergan-
gen sind.
Der Senat fragt daher vorsorglich bei sämtlichen Strafsenaten an, ob an
möglicherweise entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.
Nack Wahl Kolz
Jäger Sander