BGH Beschluss vom 29.10.2009 – 1 StR 431/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2009 beschlos-
sen:
1. Die Revisionen der Angeklagten C. und R. gegen
das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 27. November
2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen
Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
2. Die Revision des Angeklagten Ca. gegen das
vorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßga-
be als unbegründet verworfen, dass die in Belgien erlittene Aus-
lieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Gesamtfrei-
heitsstrafe angerechnet wird.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Rüge des Angeklagten R. , die Strafkammer habe es
rechtsfehlerhaft unterlassen, bei der Berechnung der durch die Steuerhinterzie-
hung, den Betrug zum Nachteil der SOKA-Bau und das Vorenthalten und Ver-
untreuen von Arbeitsentgelt bewirkten Abgabenverkürzungen und Schadens-
summen einen Rechnungsbetrag in Höhe von 66.000,-- Euro als Abzugsposten
in Ansatz zu bringen, ist nicht begründet.
Nach den Feststellungen lagen einer Rechnung der Firma I. über
diesen Betrag tatsächlich erbrachte Subunternehmerleistungen zu Grunde. Bei
dieser Rechnung handelte es sich somit nicht um eine sog. Abdeckrechnung,
mit der der R. GmbH die Zahlung von Schwarzlöhnen in
Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages ermöglicht wurde. Daher musste - wie
das Landgericht zutreffend feststellt - dieser Rechnungsbetrag bei der Ermitt-
lung der Schwarzlohnsumme unberücksichtigt bleiben. Dem hat das Landge-
richt auch entsprochen. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der Summe sämt-
licher Rechnungen, die von der C. GmbH
für die R. GmbH erstellt wurden, mit der aus den Abdeck-
rechnungen der C. GmbH ermittelten
Lohnsumme der R. GmbH. Der Umstand, dass bei der Be-
rechnung der zum Nachteil der Berufsgenossenschaft des Baugewerbes vor-
enthaltenen Beiträge der Betrag von 66.000,-- Euro aus der Rechnung der Fir-
ma I. nochmals - und somit im Ergebnis zweifach - von der ermittelten
Lohnsumme abgezogen wurde, beschwert den Angeklagten nicht.
2. Soweit die Strafkammer bei den Betrugstaten zum Nachteil der SOKA-
Bau, Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, im Hinblick auf § 18
Abs. 4 des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages über das Sozialkas-
senverfahren im Baugewerbe (VTV) bei der Schadensberechnung eine zu hohe
Lohnsumme zu Grunde gelegt hat (vgl. hierzu Senat, Urt. vom 2. Dezember
2008 - 1 StR 416/08 Rdn. 16), beruht das Urteil auf diesem Rechtsfehler nicht.
Der Senat kann aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe aus-
schließen, dass das Landgericht bei Zugrundelegung des zutreffenden Schuld-
umfangs auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte. Die Strafaussprüche erwei-
sen sich auch als angemessen.
3. Soweit es die Strafkammer entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unter-
lassen hat, den Anrechnungsmaßstab für die vom Angeklagten Ca.
in dieser Sache in Belgien erlittene Auslieferungshaft zu bestimmen,
konnte der Senat diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO
selbst bestimmen, da hier nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht
kommt.
Nack Wahl Hebenstreit
Jäger Sander