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BGH Beschluss vom 29.10.2009 – 1 StR 431/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Oktober 2009

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen Steuerhinterziehung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2009 beschlos-

sen:

1. Die Revisionen der Angeklagten C. und R. gegen

das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 27. November

2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung

des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen

Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO).

2. Die Revision des Angeklagten Ca. gegen das

vorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßga-

be als unbegründet verworfen, dass die in Belgien erlittene Aus-

lieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Gesamtfrei-

heitsstrafe angerechnet wird.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Rüge des Angeklagten R. , die Strafkammer habe es

rechtsfehlerhaft unterlassen, bei der Berechnung der durch die Steuerhinterzie-

hung, den Betrug zum Nachteil der SOKA-Bau und das Vorenthalten und Ver-

untreuen von Arbeitsentgelt bewirkten Abgabenverkürzungen und Schadens-

summen einen Rechnungsbetrag in Höhe von 66.000,-- Euro als Abzugsposten

in Ansatz zu bringen, ist nicht begründet.

Nach den Feststellungen lagen einer Rechnung der Firma I. über

diesen Betrag tatsächlich erbrachte Subunternehmerleistungen zu Grunde. Bei

dieser Rechnung handelte es sich somit nicht um eine sog. Abdeckrechnung,

mit der der R. GmbH die Zahlung von Schwarzlöhnen in

Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages ermöglicht wurde. Daher musste - wie

das Landgericht zutreffend feststellt - dieser Rechnungsbetrag bei der Ermitt-

lung der Schwarzlohnsumme unberücksichtigt bleiben. Dem hat das Landge-

richt auch entsprochen. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der Summe sämt-

licher Rechnungen, die von der C. GmbH

für die R. GmbH erstellt wurden, mit der aus den Abdeck-

rechnungen der C. GmbH ermittelten

Lohnsumme der R. GmbH. Der Umstand, dass bei der Be-

rechnung der zum Nachteil der Berufsgenossenschaft des Baugewerbes vor-

enthaltenen Beiträge der Betrag von 66.000,-- Euro aus der Rechnung der Fir-

ma I. nochmals - und somit im Ergebnis zweifach - von der ermittelten

Lohnsumme abgezogen wurde, beschwert den Angeklagten nicht.

2. Soweit die Strafkammer bei den Betrugstaten zum Nachteil der SOKA-

Bau, Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, im Hinblick auf § 18

Abs. 4 des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages über das Sozialkas-

senverfahren im Baugewerbe (VTV) bei der Schadensberechnung eine zu hohe

Lohnsumme zu Grunde gelegt hat (vgl. hierzu Senat, Urt. vom 2. Dezember

2008 - 1 StR 416/08 Rdn. 16), beruht das Urteil auf diesem Rechtsfehler nicht.

Der Senat kann aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe aus-

schließen, dass das Landgericht bei Zugrundelegung des zutreffenden Schuld-

umfangs auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte. Die Strafaussprüche erwei-

sen sich auch als angemessen.

3. Soweit es die Strafkammer entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unter-

lassen hat, den Anrechnungsmaßstab für die vom Angeklagten Ca.

in dieser Sache in Belgien erlittene Auslieferungshaft zu bestimmen,

konnte der Senat diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO

selbst bestimmen, da hier nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht

kommt.

Nack Wahl Hebenstreit

Jäger Sander