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BGH Beschluss vom 29.10.2009 – 1 StR 501/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 501/09

BESCHLUSS

vom

29. Oktober 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Steuerhinterziehung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2009 beschlos-

sen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Münster vom 28. April 2009 wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Vorenthaltens von Arbeits-

entgelt und wegen Lohnsteuerhinterziehung jeweils in 22 Fällen sowie wegen

Umsatzsteuerhinterziehung in 17 Fällen (Schaden insgesamt: 1.278.498,76 €)

zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Der

hiergegen gerichteten, auf die Sach- und eine Formalrüge gestützten Revision

bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. Sep-

tember 2009 dargelegten und durch die Gegenerklärung des Verteidigers nicht

entkräfteten Gründen der Erfolg versagt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund

der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu bemerken ist Folgendes:

1. Die Strafkammer legte ihrer Berechnung der nicht abgeführten Steu-

ern und Sozialabgaben zugrunde, dass die Angeklagte "mindestens 70 Pro-

zent" der "schwarz" erzielten Umsätze für Lohnzahlungen verwendet hatte. Dies

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beinhaltet keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Die entsprechen-

den Feststellungen folgerte die Strafkammer aus der umfassenden Einlassung

der Angeklagten zu ihrer Geschäftstätigkeit, bestätigt durch Angaben früherer

Mitangeklagter. Danach lag der Lohnanteil sogar bei 75 %.

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Die Angeklagte - gelernte Kauffrau im Groß- und Außenhandel - war seit

2001 als Angestellte in verschiedenen Unternehmen der Gerüstbaubranche

tätig. Bei einigen konnte sie beobachten, dass ein Teil der Aufträge durch

"Schwarzarbeit" erledigt wurde. Die Löhne der entsprechenden Gerüstbauer

wurden dem Finanzamt und den Sozialkassen nicht gemeldet oder nur in we-

sentlich geringerem Umfang als tatsächlich bezahlt. Die Angeklagte erkannte,

dass mit der Einsparung dieser Lohnnebenkosten ein erheblicher Wettbe-

werbsvorteil gegenüber steuer- und abgabenehrlichen Unternehmen zu erzielen

war; "man konnte günstigere Preise am Markt anbieten".

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Bei ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung hatte die Angeklagte dies

einleitend wie folgt erläutert: "Die Lohnnebenkosten sind zu hoch. Daher orga-

nisiert man sich eine Kolonne von Schwarzarbeitern. Die Arbeiter sind meist

hochverschuldete Personen, für die es sich nicht lohnt, offiziell zu arbeiten, da

ihnen das Gehalt bis zur Freigrenze gepfändet wird. Diese Arbeiter gibt es wie

Sand am Meer."

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In den Jahren 2003 und 2004 war sie erstmals selbst in die Organisation

des Einsatzes der Schwarzarbeiterkolonnen bei ihrem damaligen Arbeitgeber

einbezogen. Spätestens Ende 2005 machte sich die Angeklagte als Arbeitgebe-

rin von Schwarzarbeiterkolonnen selbständig. Sie hatte sich in der Branche be-

reits einen Namen gemacht. Viele wollten bei ihr arbeiten, da sie sich um ihre

Arbeitnehmer kümmerte. Zahlreiche Gerüstbauunternehmen sprachen sie ge-

zielt auf die Übernahme von Nachunternehmeraufträgen an.

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Zur Rechnungsstellung an die Auftraggeber schaltete die Angeklagte

sukzessive verschiedene allein hierzu bestimmte Unternehmen ein, besetzt mit

Strohleuten. In dem hier maßgeblichen Zeitraum von Juli 2006 bis April 2008

waren dies das Einzelunternehmen K. , anschließend die D. GmbH und

schließlich - nur noch geringfügig - das Einzelunternehmen A. .

Zu diesen Unternehmen standen die von der Angeklagten angestellten Arbeit-

nehmer in keinem Dienstverhältnis. Sie unterlagen ausschließlich den Weisun-

gen der Angeklagten, die auch die Barlöhne ausbezahlte. Die Auftraggeber

verhandelten ausschließlich mit ihr. Sie war deren Vertragspartner. Es störte die

Auftraggeber nicht, dass die Rechnungsstellung über Dritte erfolgte, an die

auch die fälligen Zahlungen zu überweisen waren.

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Die Angeklagte rechnete mit ihren Auftraggebern mit einem Stundenver-

rechnungssatz in Höhe von 20,-- € ab. Sie bezahlte an die Arbeitnehmer 15,-- €

je Arbeitsstunde, also 75 % des Verrechnungssatzes. In der Schwarzarbeiter-

branche im Gerüstbau seien das die üblichen Sätze gewesen. Die Angeklagte

erzielte in den hier relevanten 22 Monaten einen Umsatz in Höhe von

2.032.531,-- €, also durchschnittlich 92.387,77 € in jedem Monat. Nach Bezah-

lung der Löhne und sonstiger Unkosten verblieben der Angeklagten nach ihrer

Einlassung monatlich nur drei- bis viertausend €, also 3,25 bis 4,3 Prozent des

Umsatzes.

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Neben den Löhnen (75 % bzw. mindestens 70 % des Umsatzes wie die

Strafkammer zugunsten der Angeklagten rechnete) fielen folgende Unkosten

an:

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Das Einzelunternehmen K. und die D. GmbH erhielten als Entgelt

10 %, das Einzelunternehmen A. 12,5 % des Umsatzes. Hier-

aus mussten diese jedoch die Büromiete sowie Telefon- und Fahrtkosten

bestreiten. Bei der D. GmbH übernahm die Angeklagte zusätzlich die Kosten

des Steuerberaters und des pro forma eingestellten Betriebsleiters. "Die An-

meldung und Zahlung von Lohn- und Umsatzsteuer sowie von Sozialabgaben

sei in ihrem System nicht vorgesehen gewesen."

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Die D. GmbH sollte dauerhaft betrieben werden und daher einen "seri-

ösen Anstrich" erhalten. Auf Anraten eines tatbeteiligten Unternehmensberaters

wurden deshalb einige Arbeitnehmer bei den Kassen und beim Finanzamt an-

gemeldet, jedoch unter Angabe wesentlich geringerer als der tatsächlich be-

zahlten Löhne. Während der Tatzeit wurden insgesamt Löhne in Höhe von

227.499,-- € angemeldet. Dies sind 16 % der Gesamtlohnsumme in Höhe von

1.422.772,-- € (= 70 % des Umsatzes in Höhe von 2.032.531,-- €. Bei einem

Lohnanteil von 75 % des Umsatzes ergibt sich eine Gesamtlohnsumme in Höhe

von 1.524.398,-- €. Die angemeldeten Löhne sind hiervon noch 14,9 %). Die

angemeldeten Lohnanteile wurden den Arbeitnehmern überwiesen. Den hierauf

entfallenden Arbeitgeberanteil zu den Sozialabgaben trug die Angeklagte. Ganz

überwiegend wurden die Löhne bar - ohne Abzüge - ausbezahlt.

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Zudem wurden bei der D. GmbH, um nicht aufzufallen, Umsatzsteuer-

voranmeldungen abgegeben. Das Entstehen von Zahllasten wurde allerdings

durch das Einbuchen von Scheineingangsrechnungen mit gesondertem Um-

satzsteuerausweis vermieden. Die Kosten der Beschaffung dieser Abdeckrech-

nungen "habe sie ebenfalls aus ihrem Anteil genommen und insoweit nicht die

Löhne gekürzt".

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Über die genannten Posten hinaus hatte die Angeklagte keine größeren

Ausgaben. Eigenes Gerüstmaterial benötigte sie als Subunternehmerin nicht.

Dieses stellten die Auftaggeber zur Verfügung. Ein eigenes Büro unterhielt sie

nicht. Sie hielt sich im Wesentlichen bei ihren Auftraggebern auf und nutzte de-

ren Betrieb mit. Eine Buchhaltung führte die Angeklagte nicht. Anfallende Stun-

denzettel und andere Belege vernichtete sie möglichst rasch.

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Bei der Angeklagten ergab sich nach allem etwa folgende Kostenstruk-

tur:

Löhne: 70 bis 75 %

Fixbetrag Strohmannfirmen 10 %1

Gewinn der Angeklagten: 3,25 bis 4,3 %

-----------------------

verbleiben für sonstige Unkosten2 16,75 bis 10,7 %

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Der Senat verkennt nicht, dass die Angeklagte das ihr Verbliebene

(3.000,-- bis 4.000,-- € pro Monat) möglicherweise zu gering ansetzte und des-

halb in den - ohnehin zu hoch erscheinenden - sonstigen Unkosten (9.885,-- €

bis 15.475,-- € pro Monat) eine weitere Gewinnmarge steckt. Dass die Ange-

klagte zu hohe Löhne nannte, kann nach den Feststellungen des Landgerichts

ausgeschlossen werden.

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Mit der Annahme eines Lohnanteils von 70 Prozent des Umsatzes, wie

dies die Strafkammer ihren Berechnungen zugrunde legte, ist die Angeklagte

nach allem sicherlich nicht beschwert.

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2. Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

1 Das Einzelunternehmen A. wurde nur noch bei den letzten drei Aufträgen mit einem Ge- samtumsatz in Höhe von 9.526,45 € einbezogen. Die hier um 2,5 % höher bezahlte Vergütung muss daher bei der Gesamtbetrachtung unberücksichtigt bleiben. 2 insbesondere weitere Kosten bei der D. GmbH, wie Abdeckrechnungen, Arbeitgeberanteil, pro forma Betriebsleiter, Steuerberater, Arbeitgeberanteil soweit Löhne gemeldet.

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Die Strafkammer meint, die Angeklagte habe nicht aus grobem Eigen-

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nutz im Sinne des § 266a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB gehandelt, sie habe sich bei

den Taten nicht in besonders anstößigem Maß vom Streben nach dem eigenen

Vorteil leiten lassen. Dabei sei insbesondere zu sehen, dass die Arbeiter der

Schwarzarbeit gewollt nachgegangen seien und die Beteiligten insoweit im all-

seitigen Einverständnis gehandelt hätten.

Dies hält rechtlicher Überprüfung zwar nicht stand, beschwert die Ange-

klagte aber nicht.

Geschütztes Rechtsgut der Absätze 1 und 2 des § 266a StGB ist in ers-

ter Linie das Interesse der Solidargemeinschaft an der Sicherstellung des Auf-

kommens der Mittel für die Sozialversicherungen (vgl. BGH, Beschl. vom

21. September 2005 - 5 StR 263/05; Saliger in Satzger/Schmitt/Widmaier StGB

§ 266a Rdn. 2 m.w.N.). Kollusives Zusammenwirken von Arbeitnehmern und

Arbeitgebern zu Lasten der Solidargemeinschaft - und mittelbar zum Nachteil

abgaben- und steuerehrlicher Unternehmer - entlastet deshalb nicht, sondern

ergibt ein Tatbild, das durch ein gesteigertes Ausmaß an krimineller Energie

geprägt ist.

Nack Wahl Hebenstreit

Jäger Sander