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BGH Beschluss vom 29.10.2009 – 3 StR 220/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 220/09

BESCHLUSS

vom

29. Oktober 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

29. Oktober 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Oldenburg vom 22. Dezember 2008 im Schuldspruch in

den Fällen II. 2 b) und 3 der Urteilsgründe dahin geändert, dass

die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vier Betäubungsmitteldelik-

ten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet

sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und sachlichrechtlichen

Beanstandungen. Das Rechtsmittel führt nur zu der aus der Entscheidungsfor-

mel ersichtlichen Schuldspruchänderung.

2

Bei den Taten II. 2 b) und 3 der Urteilsgründe hält die Verurteilung des

Angeklagten wegen (tateinheitlich zum Handeltreiben begangener) versuchter

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtlicher Nachprüfung

nicht stand. Nach den Feststellungen des Landgerichts organisierte der Ange-

klagte den Transport von Betäubungsmitteln aus Südamerika nach Deutsch-

land. In einem Fall wurde der vom Angeklagten beauftragte Kurier auf dem

Flughafen Caracas festgenommen, als er mit 4,5 Kilogramm Kokain im Hand-

gepäck die Sicherheitskontrolle passieren wollte; im anderen Fall wurden

2,2 Kilogramm Kokain im Handgepäck des Drogenkuriers nach dessen Ankunft

in Europa auf dem Flughafen Brüssel vom Zoll entdeckt.

3

Der Einfuhrtatbestand ist erfüllt, wenn das Betäubungsmittel aus dem

Ausland in den Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes verbracht wor-

den ist (vgl. BGHSt 31, 252, 253 f.; 34, 180, 181), also die Grenze überschritten

hat. Der Versuch der unerlaubten Einfuhr beginnt frühestens mit Handlungen,

die in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen

oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr

stehen, das geschützte Rechtsgut somit unmittelbar gefährden (BGH NJW

1985, 1035). Bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln im Flugzeug beginnt der

Versuch, sofern der Abflug zum deutschen Hoheitsgebiet demnächst erfolgen

soll, regelmäßig mit dem Einchecken des Reisegepäcks, in dem sich das

Rauschgift befindet. Dies ist in solchen Fällen der Akt, der bei ungestörtem

Fortgang, ohne dass weitere Handlungen des Täters notwendig werden, unmit-

telbar zur Tatbestandserfüllung führen soll (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Ein-

fuhr 18). Sofern der Kurier das Betäubungsmittel aber im Handgepäck mitführt,

kommt ein Versuchsbeginn frühestens mit dem Betreten der Maschine in Be-

tracht (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 41 für den Fall des Trans-

ports von am Körper befestigten Drogen).

4

Danach wurde in beiden Fällen zur Einfuhr der Betäubungsmittel noch

nicht unmittelbar angesetzt. Der Angeklagte ist deshalb lediglich des (vollende-

ten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig.

Der Senat hat den Schuldspruch geändert. Der Strafausspruch bleibt hiervon

unberührt, da das Landgericht die beiden Einzelstrafen zutreffend aus dem

Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG entnommen und den von ihm ange-

nommenen Versuch der Einfuhr jeweils nicht erschwerend berücksichtigt hat.

5

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben.

Becker Pfister Sost-Scheible

Hubert Schäfer