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BGH Beschluss vom 21.04.2026 – 4 StR 679/25
4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:210426B4STR679.25.0
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten D. und A. wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. Juli 2025 - auch zugunsten des nichtrevidierenden Mitangeklagten K. - mit den Feststellungen aufgehoben, soweit diese Angeklagten und der Nichtrevident verurteilt worden sind.
2. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er in den Fällen II. 1., II. 2. und II. 5. der Urteilsgründe verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weiter gehende Revision des Angeklagten H. wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, die Angeklagten D. und H. in drei Fällen sowie den Angeklagten A. (und den Nichtrevidenten K.) in sechs Fällen, zu mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Den Angeklagten H. hat es zugleich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in acht Fällen schuldig gesprochen und gegen ihn eine Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis verhängt. Gegen den Angeklagten A. hat die Strafkammer die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben (weitgehend) Erfolg; die Urteilsaufhebung ist zudem auf den Nichtrevidenten zu erstrecken.
1. Das Landgericht hat - soweit hier von Relevanz - im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
a) Im Tatzeitraum waren der Angeklagte A. und der Nichtrevident K. als Bundespolizisten am F.er Flughafen eingesetzt. Im Zuge ihrer Tätigkeit konnten sie zu den Zugängen vom Terminal zu den Flugzeugen (sog. „Gate“) gelangen und diesen Bereich durch einen Mitarbeiterausgang ohne Zollkontrolle wieder verlassen. Nach mehreren Gesprächen beschlossen aufgrund dessen die Angeklagten D., H. sowie die beiden Bundespolizisten, fortan für eine gewisse Dauer durch mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Taten größere Mengen Kokain für andere Drogenhändler durch die Kontrollen am F.er Flughafen zu transportieren. Aufgabe der Angeklagten D. und H. war die Kontaktaufnahme mit den - in Europa ansässigen - Drogenhändlern und die Weiterleitung der notwendigen Informationen an die eingebundenen Bundespolizisten.
Am 11. Mai 2024 wollten unbekannte Hinterleute zwölf Kilogramm Kokain, das sie in Kolumbien erworben hatten und das zum gewinnbringenden Weiterverkauf im Inland bestimmt war, über den F.er Flughafen in die Bundesrepublik einführen. Die notwendigen Informationen zu dem aus Bogota anreisenden Kurier übermittelten die Hinterleute den Angeklagten, die jeweils 10.000 € für ihre Mitwirkung erhalten sollten. Die Angeklagten A. und K. begaben sich rechtzeitig zum entsprechenden Gate. Sie täuschten absprachegemäß eine Kontrolle vor und nahmen dem Kurier seinen Rucksack mit dem Kokain ab. Im Nachgang übergaben die Angeklagten die Drogen an die Hinterleute (Fall II. 1. der Urteilsgründe).
Der Angeklagte D. hatte nach einer Besprechung mit den Angeklagten H. und K. am 3. Juni 2024 in Ausführung der vorstehenden Bandenabrede unbekannten Hinterleuten von der Zusage der beiden Bundespolizisten, an dem Transport von Kokain am F.er Flughafen dauerhaft mitzuwirken, berichtet. Die Hinterleute wollten diese Gelegenheit nutzen und zehn Kilogramm Kokain aus Südamerika nach Deutschland zum gewinnbringenden Weiterverkauf verbringen. Am 4. Juni 2024 erwarteten die Angeklagten A. und K. am F.er Flughafen die angekündigte Ankunft des Kuriers. Dieser war jedoch in Sao Paulo aufgrund einer Polizeikontrolle nicht in das Flugzeug gelangt. Dies teilte der Angeklagte D. dem Angeklagten H. mit, der die Information an den Nichtrevidenten K. weitergab (Fall II. 2. der Urteilsgründe).
b) Im September 2024 beschlossen die anderen Beteiligten, fortan ohne Einbindung des Angeklagten H., dessen Wohnung von den Ermittlungsbehörden durchsucht worden war, für eine gewisse Dauer durch mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Taten größere Mengen Kokain für Drogenhändler durch die Kontrollen am F.er Flughafen zu transportieren. Der Angeklagte D. sollte den Kontakt zu den Drogenhändlern herstellen und halten. Er hatte einen Libanesen aus B. kennengelernt, der mithilfe einer Person aus den Niederlanden Kokain in Mexiko erwerben konnte und es gewinnbringend weiterverkaufen wollte. Die Angeklagten A. und K. sollten - gegen eine Entlohnung von jeweils 15.000 € - am 21. September 2024 mindestens zehn Kilogramm Kokain von einer aus Mexiko-City anreisenden Kurierin am Gate des F.er Flughafens entgegennehmen und nach B. bringen. Der Angeklagte D. erhielt jedoch keine weiteren Rückmeldungen von der Erwerberseite. Auf seine Aufforderung hin verließen die anderen Angeklagten daher das Flughafengelände (Fall II. 3. der Urteilsgründe).
c) Eine Person namens „O.“ bat mit Blick auf ihre Verbindungen zu Kokainlieferanten aus Brasilien den Angeklagten H., ihm den Kontakt zu den Bundespolizisten zu vermitteln, die sich an der Einfuhr von Kokain beteiligten. Der Angeklagte H. nahm Kontakt zu dem Nichtrevidenten K. auf, dem er versicherte, dass die strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihn nichts ergeben hätten. Die Angeklagten A. und K. gaben „O.“ durch Vermittlung des Angeklagten H. die Zusage, bei dem Transport der von „O.“ erworbenen sechs Kilogramm Kokain am F.er Flughafen mitzuwirken. Die Angeklagten H., A. und K. vereinbarten, fortan für eine gewisse Dauer durch mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Taten für „O.“ größere Mengen Kokain durch die Kontrollen am F.er Flughafen zu transportieren. Aufgabe des Angeklagten H. war es, die von „O.“ stammenden Informationen an die Angeklagten A. und K. weiterzuleiten. Nach einer von dem Nichtrevidenten K. ausgehenden Terminverschiebung erwarteten die Angeklagten am 27. Oktober 2024 den Kurier aus Sao Paulo mit den von „O.“ erworbenen sechs Kilogramm Kokain, wovon absprachegemäß eines für die Angeklagten A. und K. als Entlohnung bestimmt war. Dieses Kokain wollten beide verkaufen. Nachdem sie bereits ein Foto des Drogenkuriers erhalten hatten und als sie am F.er Flughafen auf dessen Eintreffen warteten, teilte ihnen der Angeklagte H. über WhatsApp mit, dass die Lieferung abgesagt wurde (Fall II. 5. der Urteilsgründe).
d) Die Angeklagten A. und K. vereinbarten zudem mit dem - über Kontakte ins Drogenmilieu verfügenden - gesondert Verfolgten At., fortan gemeinsam für eine gewisse Dauer durch mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Taten größere Mengen Kokain für andere Drogenhändler durch die Kontrollen am F.er Flughafen zu transportieren. Den Kontakt zu den Drogenhändlern sollte der gesondert Verfolgte herstellen und als Verbindungsmann fungieren. Die beiden Bundespolizisten sollten jeweils 25.000 € für ihre Mitwirkung erhalten. Der gesondert Verfolgte hatte Verbindungen zu türkischen oder albanischen Hinterleuten und berichtete ihnen von der Zusage der Angeklagten A. und K., an den Transporten von Kokain mitzuwirken. Die Hinterleute wollten diese Gelegenheit nutzen und erwarben in der Dominikanischen Republik 20 Kilogramm Kokain, das am 13. Oktober 2024 mit einem Drogenkurier aus Punta Cana um 9.15 Uhr in F. ankommen sollte. Die von dem gesondert Verfolgten hierüber erst kurz zuvor informierten Bundespolizisten begaben sich sogleich zum F.er Flughafen. Der Drogenkurier, in dessen Handgepäck sich das Kokain befand, war dort jedoch bereits festgenommen worden (Fall II. 4. der Urteilsgründe).
Der gesondert Verfolgte At. informierte in Ausführung der zwischen ihnen getroffenen Bandenabrede den Nichtrevidenten K. am 5. Dezember 2024, dass drei Tage später ein Kurier mit acht Kilogramm Kokain in F. landen werde. Die Drogen hatten unbekannte Hinterleute zuvor bei Kokainlieferanten in Brasilien erworben. Wie vereinbart fingen die Angeklagten A. und K. am 8. Dezember 2024 unter Verwendung des Codewortes „nice shoes“ den aus Sao Paulo kommenden Kurier am Gate ab und übernahmen seinen Rucksack mit dem Kokain. Der Angeklagte A. übergab davon schließlich sieben Kilogramm an eine von den Hinterleuten beauftragte Person. Ein Paket Kokain behielt er als Sicherheit für die Entlohnung ein. Am Folgetag erhielten die Angeklagten A. und K. für ihre Mitwirkung jeweils 9.900 €, ohne dass die Hinterleute das zurückbehaltene Kilogramm Kokain einforderten. Es konnte am 12. Dezember 2024 im Keller des Angeklagten A. sichergestellt werden (Fall II. 6. der Urteilsgründe).
2. Die in den Fällen II. 1. bis II. 6. der Urteilsgründe ergangenen Schuldsprüche wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen ergeben nicht, dass die Angeklagten (sowie der Nichtrevident) die Taten als Mitglied einer Bande, die sich zur Begehung von Straftaten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verbunden hat, begangen haben.
a) Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstypus zu begehen (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2025 - 3 StR 497/24 Rn. 13; Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321). Danach unterscheidet sich die Bande von der Mittäterschaft durch das Element der auf eine gewisse Dauer angelegten Verbindung zu zukünftiger gemeinsamer Deliktsbegehung. Ein gefestigter Bandenwille oder ein Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse ist nicht erforderlich (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2009 - 3 StR 83/09 Rn. 9 mwN; Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321). Mitglied einer Bande kann auch derjenige Tatbeteiligte sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2002 - 4 StR 499/01, BGHSt 47, 214). Die Bandenabrede muss nicht ausdrücklich getroffen werden; vielmehr genügt jede Form auch stillschweigender Vereinbarung, die aus dem wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2002 - 4 StR 499/01, BGHSt 47, 214, 219 f.).
b) Ausgehend hiervon setzt eine Bande jedenfalls bei Tatbeständen wie § 30a Abs. 1 BtMG, die keine Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds erfordern, voraus, dass mindestens einem Beteiligten nach der Bandenabrede Aufgaben zufallen sollen, die sich bei wertender Betrachtung als täterschaftliches Handeln darstellen. Eine Bandenbeihilfe sieht das Gesetz insoweit nicht vor. Die gemeinsame Abrede darf sich daher - anders als im vorliegenden Fall festgestellt - nicht darauf beschränken, dass die an ihr Beteiligten lediglich Dritten Beihilfe zu deren Taten leisten.
aa) Für dieses Auslegungsergebnis wird im Schrifttum bereits der Gesetzeswortlaut herangezogen. Danach bezeichnen die Tatbestände des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs und des Nebenstrafrechts - ausgehend von einem restriktiven Täterbegriff - grundsätzlich nur eine täterschaftliche Begehung, was auch auf den geforderten deliktischen Zweck der entsprechenden Bandenverbindung zutreffe (vgl. MüKo-StGB/Schmitz, 5. Aufl., § 244 Rn. 45 mwN). Bei einem solchen Verständnis ist die Einbindung zumindest eines Täters unabdingbar, um eine Bande im Rechtssinne bejahen zu können. Dieses Ergebnis entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 15. Januar 2002 - 4 StR 499/01, BGHSt 47, 214, 218; ebenso SSW-StGB/Kudlich, 6. Aufl., § 244 Rn. 35; aA MüKo-StGB/ Schmitz, 5. Aufl., § 244 Rn. 45 [nur Täter]; Flemming, Die bandenmäßige Begehung, 2014, S. 223 f. [nicht bloß ein Täter]; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 244 Rn. 34 [im Einzelfall ausschließlich Teilnehmer]). Ihr zufolge steht es dem Vorliegen einer Bande nicht entgegen, „dass ein einzelner Beteiligter stets nur Gehilfe sein soll“ (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2022 - 6 StR 388/21 Rn. 13). Mit Blick darauf hat der Bundesgerichtshof hervorgehoben, dass sich eine Bande „sogar nur aus einem Haupttäter und zwei Gehilfen zusammensetzen“ kann (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 3 StR 359/10 Rn. 7; Beschluss vom 19. April 2006 - 4 StR 395/05 Rn. 18 f.).
bb) Diese Mindestanforderung an eine Bande kann sich auf deren Entstehungsgeschichte im Betäubungsmittelstrafrecht stützen. Die bandenmäßige Begehung regelte der Gesetzgeber in § 11 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4 BtMG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1972 (BGBl. I S. 5) zunächst als einen besonders schweren Fall, für den eine erhöhte Strafdrohung galt. In den Gesetzesmaterialien ist zur Ausgestaltung besonders schwerer Fälle ausgeführt: „Diese Regelung bildet ein wichtiges Instrument, namentlich zur Bekämpfung der illegalen Händler. (...) Beobachtungen zeigen, dass sie sich in zunehmendem Maße auch in der Bundesrepublik Deutschland zu Banden zusammenschließen, die wie Spionagedienste organisiert sind. Dabei werden auch Kinder und Jugendliche auf der untersten Stufe des Bandennetzes eingesetzt.“ (BT-Drucks. VI/1877 S. 5). Zu § 11 Abs. 4 BtMG 1972 heißt es weiter: „Die Vorschrift soll in erster Linie den illegalen Rauschgifthändler treffen. Die Tatbestände sind daher vornehmlich auf diesen Täterkreis zugeschnitten.“ (BT-Drucks. VI/1877 S. 9). Dieser auf ein täterschaftliches Handeln bezogene gesetzgeberische Wille hat auch im Zuge von Gesetzesnovellierungen keine grundlegende Modifikation erfahren (vgl. etwa zum OrgKG BT-Drucks. 12/989 S. 20 f., 25; dazu BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 329). Ihm liefe es daher zuwider, die Qualifikation der bandenmäßigen Tatbegehung mit einem Zusammenschluss zu begründen, der lediglich Hilfstätigkeiten für Dritte erbringen soll.
cc) Darüber hinaus liegen im Rahmen von § 30a BtMG systematische Gründe dafür vor, dass nach der getroffenen Bandenabrede mindestens ein Mitglied die ins Auge gefassten Straftaten als Täter begehen muss. Denn auch im Rahmen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG genügt die Bewaffnung von Gehilfen nicht, um die Qualifikation zu erfüllen. Vielmehr sind deren Voraussetzungen grundsätzlich zu verneinen, wenn nur eine als Gehilfe am Grunddelikt beteiligte Person während des Tatzeitraums eine Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand mit sich führt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 StR 19/17 Rn. 6 mwN). Anderes kann nur gelten, sofern der Haupttäter in der Lage ist, auf die Waffe auch jederzeit selbst zuzugreifen oder über ihren Einsatz im Wege eines Befehls zu verfügen (mittelbare Täterschaft; vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 - GSSt 1/02, BGHSt 48, 189, 194). Dass demgegenüber im vorausgehenden Absatz schon der alleinige Zusammenschluss von Gehilfen den Qualifikationstatbestand erfüllen könnte, würde mit der täterbezogenen Auslegung des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG in ein unaufgelöstes Spannungsverhältnis treten.
dd) Schließlich spricht der Sinn und Zweck der Straferhöhung, als Mitglied einer Bande gehandelt zu haben, maßgeblich gegen eine „Gehilfenbande“. Die enge Bindung, die die Mitglieder für die Zukunft eingehen und die einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung der Straftaten bildet, macht insoweit die Gefährlichkeit der Bande aus und ist Grund für die erhöhte Strafandrohung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 336; Beschluss vom 3. April 1970 - 2 StR 419/69, BGHSt 23, 239, 240; ebenso etwa Maier in Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch, BtMG, 7. Aufl., § 30 Rn. 24; Patzak in Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 30 Rn. 47). Bei Bandendelikten, die kein Mitwirkungsmerkmal im Tatbestand enthalten, genügt daher die Realisierung der im bandenmäßigen Zusammenschluss liegenden Organisationsgefahr, indem ein Bandenmitglied die Tat für die Bande begeht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 336).
Damit greift die erhöhte Strafandrohung ihrem Sinn und Zweck nach nicht, wenn sich der Zusammenschluss allein darauf richtet, die Straftaten ihm nicht angehörender Haupttäter zu fördern. Denn die Durchführung der einzelnen Taten hängt typischerweise von den die Tatherrschaft innehabenden Haupttätern ab, die sich gerade nicht dahin gebunden haben, in Zukunft gemeinsam Straftaten zu begehen, und sich daher keinen hiermit verbundenen gruppendynamischen Prozessen ausgesetzt sehen. Der Zusammenschluss aus (mindestens) drei Gehilfen ist hingegen nicht imstande, aus den Reihen seiner Mitglieder heraus eine der vorgesehenen Straftaten zu begehen. Wird auch die Durchführung von Delikten durch die Unterstützung der verbundenen Gehilfen - deren organisiertes Vorgehen als solches straferschwerend berücksichtigt werden darf - gefördert oder gar erst ermöglicht, verwirklicht sich in der unterstützten Straftat eines Dritten doch kein aus der gemeinsamen Abrede hervorgehendes selbständiges Unrecht. Damit fehlt es an einer (eigenständigen) Realisierung der mit einem bandenmäßigen Zusammenschluss verbundenen Organisationsgefahr, die allein die erhöhte gesetzliche Strafdrohung zu rechtfertigen vermag.
ee) Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass sich die „täterschaftliche“ Einbindung bestimmter Personen in den Zusammenschluss nur schwer beurteilen lassen kann (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Januar 2002 - 4 StR 499/01, BGHSt 47, 214, 219). Insoweit liegt es zwar so, dass im Zeitpunkt der deliktischen Vereinbarung oftmals noch nicht feststeht, welcher Art die später bei den konkreten Taten im Einzelnen zu erbringenden arbeitsteiligen Tatbeiträge der Beteiligten sein werden. Die geforderte Bandenabrede muss indes auch nicht dahin konkretisiert werden, welchen einzelnen Personen Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als (Mit-)Täterschaft oder Beihilfe erweisen werden. Entscheidend ist vielmehr, dass die Straftaten der getroffenen Bandenabrede zufolge aus dem gemeinsamen Zusammenschluss heraus begangen werden sollen. Daher ist eine der jeweils anstehenden Straftat vorbehaltene Rollenverteilung im Einzelnen unschädlich, solange nur (irgend-)ein Bandenmitglied die Tat für die Bande als Täter begehen soll. Eine solche Bandenabrede kann das Tatgericht auch aus dem konkret feststellbaren wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen herleiten, selbst wenn die verschiedenen Tatbeiträge der Beteiligten jeweils unklar bleiben.
c) Eine den vorstehenden Maßgaben genügende Bandenabrede der Angeklagten hat das Landgericht in den Fällen II. 1. bis II. 6. der Urteilsgründe nicht festgestellt.
aa) In diesen Fällen hat die Strafkammer die Tatbeiträge der Angeklagten, die keinen weiteren Einfluss auf die Konditionen und die Durchführung des Betäubungsmittelgeschäfts hatten, ohne Rechtsfehler jeweils als Beihilfehandlungen bewertet. Diese Tathandlungen entsprachen zudem den verschiedenen Bandenabreden. Danach sollten (unbekannte) Drogenhändler bei deren Straftaten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unterstützt werden. Mindestens unklar bleibt dabei, ob diese Hintermänner ihrerseits in die Bande eingebunden waren oder nur eine Tatgelegenheit nutzen wollten, Betäubungsmittel nach Deutschland zu verbringen. Folglich belegen die Feststellungen nicht, dass sich der jeweilige Zusammenschluss der Angeklagten darauf richtete, die Betäubungsmittelstraftaten als selbständiges Unrecht aus den Reihen der Bande heraus zu begehen.
Dies gilt auch im Fall II. 5. der Urteilsgründe. Denn diese lassen auch insoweit nicht erkennen, dass sich der Haupttäter „O.“ seinerseits mit den ihn unterstützenden Angeklagten zu einer Bande verbunden hatte. Vielmehr hat die Strafkammer hier allein einen Zusammenschluss zwischen den drei Angeklagten festgestellt. Ihrem Inhalt nach zielte diese Vereinbarung auch nicht (zugleich) auf ein täterschaftliches Handeltreiben der Angeklagten A. und K. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Denn dass diese Angeklagten über die konkrete Einzeltat hinaus auch fortan einen Teil des eingeführten Kokains zum gewinnbringenden Weiterverkauf erhalten sollten, hat die Strafkammer ebenso wenig festgestellt.
bb) Nach den Urteilsgründen richteten sich die Bandenabreden - ungeachtet der vorgenommenen Beschränkungen gemäß § 154a StPO - auch nicht auf eine täterschaftliche Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Denn die von den Haupttätern entsandten Drogenkuriere vollendeten bereits die Einfuhr (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1983 - 5 StR 877/82, BGHSt 31, 252; Weber/Dietsch in Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch, BtMG, 7. Aufl., § 29 Rn. 899 ff.), ohne dass den Angeklagten - hinsichtlich des Einfuhrvorgangs selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2025 - 4 StR 58/25 Rn. 5 mwN) - insoweit Tatherrschaft zukommen sollte. Die verabredeten Tathandlungen aller Angeklagten stellen sich daher nach den bisherigen Feststellungen ebenso nur als Beihilfehandlungen zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge dar (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 21. April 2026 - 5 StR 113/26 Rn. 3 f.; Beschluss vom 15. Januar 2025 - 5 StR 338/24 Rn. 18 f.). Darüber hinaus fehlte es in den Fällen II. 2., II. 3. und II. 5. der Urteilsgründe mangels (sicher festgestellten) Besteigens des Flugzeugs durch den Kurier, der die Drogen im Handgepäck mitführen sollte, schon an einem unmittelbaren Ansetzen zur Einfuhr (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - 3 StR 220/09 Rn. 3 mwN).
3. Der aufgezeigte Rechtsfehler hat die Aufhebung des Urteils (mitsamt der gegen den Angeklagten A. ergangenen Einziehungsentscheidung) zur Folge, soweit die Angeklagten in den Fällen II. 1. bis II. 6. der Urteilsgründe verurteilt worden sind. Die Aufhebung ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten K. zu erstrecken, dessen Verurteilung derselbe Rechtsfehler zugrunde liegt. Bei dem Angeklagten H. ist über die hier verbleibenden Einzelstrafen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hinaus dem Ausspruch über die Gesamtstrafe ebenfalls die Grundlage entzogen. Der Senat hebt auch die zugehörigen Feststellungen insgesamt auf (§ 353 Abs. 2 StPO). Denn es ist nicht auszuschließen, dass das neue Tatgericht weitere, womöglich mit den bisherigen nicht im Einklang stehende Feststellungen treffen und eine bandenmäßige Tatbegehung noch belegen kann.
4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge des Angeklagten H. keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Quentin Maatsch Scheuß Ri'inBGH Dr. Momsen-Pflanzbefindet sich im Urlaubund ist daher an derSignatur gehindert. Ri'inBGH Marksbefindet sich im Urlaubund ist daher an der Signatur gehindert. Quentin Quentin