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BGH Beschluss vom 29.10.2009 – 4 StR 97/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
29. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Rechtsbeugung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober
2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Athing ,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanovic´,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann,
Dr. Franke
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Dessau vom 19. November 2008 wird verwor-
fen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Aus-
lagen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Rechtsbeugung
in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt aus Rechtsgründen freigesprochen.
Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung for-
mellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundes-
anwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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I.
1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:
Im Jahr 2004 war der Angeklagte Richter am Amtsgericht Z. und als
Vorsitzender des Jugendschöffengerichts für die Bearbeitung mehrerer Straf-
verfahren gegen den vietnamesischen Staatsangehörigen D. T. L. zu-
ständig. Die Staatsanwaltschaft H. /Zweigstelle N. warf diesem in
insgesamt sieben Anklagen u. a. mehrere im Heranwachsendenalter begange-
ne Straftaten des gewerbsmäßigen Diebstahls vor. Der Angeklagte ließ alle An-
klagen zur Hauptverhandlung zu, lehnte jedoch mit Beschluss vom 29. März
2004 den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls gegen
D. T. L. ab. Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob das Landge-
richt diesen Beschluss auf und ordnete Untersuchungshaft an; es bestehe
Fluchtgefahr, da D. T. L. neben den angeklagten Taten eines in H.
begangenen räuberischen Diebstahls dringend verdächtig sei und daher mit
einer empfindlichen Strafe rechnen müsse. Auf der Grundlage dieses Haftbe-
fehls wurde seit dem 9. Juni 2004 die Untersuchungshaft für die beim Jugend-
schöffengericht des Amtsgerichts Z. angeklagten Straftaten vollzogen. Der
im Hinblick auf den Tatvorwurf in H. erlassene weitere Haftbefehl war zuvor
aufgehoben worden, nachdem D. T. L. insoweit lediglich wegen Dieb-
stahls zu einer Bewährungsstrafe von vier Monaten verurteilt worden war.
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Unter dem 23. Juni 2004 fragte die Ausländerbehörde bei dem Angeklag-
ten unter Hinweis auf § 456a StPO an, ob D. T. L. in seinen Heimatstaat
abgeschoben werden könne. Nach Weiterleitung der Anfrage an die Staatsan-
waltschaft teilte diese dem Angeklagten mit, ein Antrag nach § 154b Abs. 4
StPO auf vorläufige Einstellung des Verfahrens im Hinblick auf die beabsichtigte
Auslieferung werde nicht gestellt. Wegen des von der Ausländerbehörde in
Aussicht genommenen Termins zur Abschiebung am 23. September 2004 ver-
suchte der Angeklagte in der Folgezeit mehrfach erfolglos, die Staatsanwalt-
schaft unter Hinweis auf das einschlägige völkerrechtliche Abkommen zwischen
der Bundesrepublik und der Republik Vietnam von seinem Standpunkt zu über-
zeugen. Unter dem 19. August 2004 beantragte der Pflichtverteidiger des D.
T. L. unter Hinweis auf die Verurteilung seines Mandanten zu einer viermo-
natigen Bewährungsstrafe durch das Amtsgericht H. , den seit dem 9. Juni
2004 vollstreckten Haftbefehl ebenfalls mangels Verhältnismäßigkeit außer
Vollzug zu setzen. Der Angeklagte hob sodann mit Beschluss vom 21. Septem-
ber 2004 den Haftbefehl gegen D. T. L. auf. Zur Begründung führte er
sinngemäß aus, der Haftgrund der Fluchtgefahr sei unter Berücksichtigung der
Verurteilung durch das Amtsgericht H. entfallen, zumal im vorliegenden Ver-
fahren ebenfalls nur eine aussetzungsfähige Jugendstrafe zu erwarten sei. Ob
Wiederholungsgefahr bestehe, könne offen bleiben; jedenfalls im Lichte der
beabsichtigten Abschiebung sei die Aufrechterhaltung des Haftbefehls nicht
mehr verhältnismäßig. Zwar sei § 456a Abs. 1 StPO, wonach von Vollstreckung
zum Zwecke der Abschiebung abgesehen werden könne, nicht unmittelbar an-
wendbar. Für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung von
Untersuchungshaft müsse der Rechtsgedanke dieser Vorschrift aber entspre-
chend angewendet werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - nur noch ihre Auf-
rechterhaltung der beabsichtigten völkerrechtlich abgesicherten Abschiebung
entgegenstehe. Dem "repressiven und präventiven Interesse" der Strafverfol-
gungsorgane sei bereits durch den Vollzug der Untersuchungshaft seit Fest-
nahme des D. T. L. auch in anderer Sache hinreichend genügt.
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Die Ausländerbehörde erhielt eine Ausfertigung dieses Beschlusses noch
am selben, die Staatsanwaltschaft am darauf folgenden Tag. D. T. L.
wurde am 23. September 2004 nach Vietnam abgeschoben.
2. Das Landgericht hat bereits den objektiven Tatbestand einer Rechts-
beugung im Sinne des § 339 StGB verneint, da sich der Angeklagte mit der
Aufhebung des Haftbefehls gegen D. T. L. nicht bewusst und in
schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt habe. Zwar sei die An-
nahme einer analogen Anwendung des § 456a StPO unter Bezugnahme auf
einen vom Angeklagten angenommenen Vorrang des völkerrechtlichen Ab-
kommens zwischen Deutschland und Vietnam rechtsfehlerhaft gewesen, was
ihm angesichts des mehrfachen Hinweises der Staatsanwaltschaft auf § 154b
StPO auch hätte klar sein müssen. Die Aufhebung des Haftbefehls hätte jedoch
mit einer anderen Begründung rechtsfehlerfrei ergehen können. Nach Verurtei-
lung des D. T. L. zu einer viermonatigen Bewährungsstrafe durch das
Amtsgericht H. sei ein tragender Grund für die damalige, auf Beschwerde
der Staatsanwaltschaft angeordnete Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr
durch das Landgericht H. weggefallen. Jedenfalls erweise sich die Entschei-
dung des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit als
vertretbar, zumal der weitere, von ihm nicht geprüfte Haftgrund der Wiederho-
lungsgefahr angesichts der im Urteil des Amtsgerichts H. gestellten günsti-
gen Sozialprognose fern gelegen habe.
II.
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Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe unter Verstoß gegen § 261
StPO eine Einlassung des Angeklagten bei der Urteilsfindung berücksichtigt,
bleibt ohne Erfolg.
Das Landgericht hat seine Überzeugungsbildung auch hinsichtlich der in
den Urteilsgründen erwähnten Einlassung des Angeklagten aus dem Inbegriff
der Hauptverhandlung geschöpft. Die Beschwerdeführerin trägt selbst vor, der
Angeklagte habe im Rahmen des letzten Wortes eine umfangreiche Erklärung
abgegeben. Was ein Angeklagter nach § 258 Abs. 1 StPO erklärt, gehört je-
doch zum Inbegriff der Hauptverhandlung im Sinne des § 261 StPO und darf
folglich bei der Urteilsfindung berücksichtigt werden (BGHSt 11, 74, 75; KK-
Schoreit StPO 6. Aufl. § 261 Rn. 12; Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 261
Rn. 5).
III.
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Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Tatbestand
der Rechtsbeugung im Sinne des § 339 StGB nicht erfüllt, ist auf Grund der da-
zu im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen im Ergebnis aus Rechts-
gründen nicht zu beanstanden.
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1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll der Straftatbe-
stand der Rechtsbeugung den Rechtsbruch als elementaren Verstoß gegen die
Rechtspflege unter Strafe stellen. Da die Einordnung der Rechtsbeugung als
Verbrechenstatbestand die Schwere des Unwerturteils indiziert und eine Verur-
teilung kraft Gesetzes (§ 24 Abs. 1 DRiG) zur Beendigung des Richterverhält-
nisses führt, ist es mit dieser gesetzlichen Zweckbestimmung nicht zu vereinba-
ren, jede unrichtige Rechtsanwendung und jeden Ermessensfehler in den
Schutzbereich dieser Norm einzubeziehen. Rechtsbeugung begeht daher nur
der Amtsträger, der sich bewusst und in schwer wiegender Weise von Recht
und Gesetz entfernt. Das Tatbestandsmerkmal der "Beugung" enthält insoweit
ein normatives Element, wonach nur elementare Rechtsverstöße und offen-
sichtliche Willkürakte erfasst werden sollen (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 38, 381,
383; 40, 272, 283; 47, 105, 108 f.). Auf den Maßstab (bloßer) Unvertretbarkeit
darf dabei schon im Interesse der Rechtssicherheit nicht abgestellt werden
(BGHSt 47, 105, 109). Eine Beugung des Rechts kann auch durch die Verlet-
zung von Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften begangen werden und
liegt etwa dann vor, wenn der entscheidende Richter aus sachfremden Erwä-
gungen gegen Zuständigkeits- und Anhörungsvorschriften verstößt, um andere
Beteiligte von der Mitwirkung am Verfahren auszuschließen, und er damit die
konkrete Gefahr eines seinen Intentionen entsprechenden unrechtmäßigen Vor-
oder Nachteils für eine Partei schafft, der bei Einhaltung der gesetzlichen Vor-
schriften voraussichtlich nicht zu erreichen gewesen wäre (BGHSt 42, 343, 351;
BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 – 1 StR 201/09).
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2. Einen solchen elementaren Rechtsverstoß des Angeklagten in Gestalt
des Beschlusses vom 21. September 2004 über die Haftbefehlsaufhebung hat
das Landgericht hier im Ergebnis zu Recht verneint.
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a) Der Angeklagte hat zwar bei der Entscheidung einer Rechtssache ge-
handelt, er hat aber weder seine Zuständigkeit überschritten noch stellt die Auf-
hebung des Haftbefehls inhaltlich einen den Tatbestand des § 339 StGB erfül-
lenden Rechtsverstoß dar.
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aa) Schon von Amts wegen war der Angeklagte als Vorsitzender des Ju-
gendschöffengerichts und damit als Gericht der Hauptsache (§ 126 Abs. 2 Satz
1 StPO) nach Eröffnung des Hauptverfahrens dazu verpflichtet, die gesetzli-
chen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen D.
T. L. regelmäßig zu überprüfen und dabei dem Grundsatz der Verhältnis-
mäßigkeit (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO) besondere Beachtung zu schenken. Für
den Angeklagten bestand darüber hinaus nicht nur im Hinblick auf den von der
Ausländerbehörde in Aussicht genommenen Abschiebetermin ein konkreter
Anlass, sich gerade zum damaligen Zeitpunkt mit der Frage der Haftfortdauer
zu befassen. Denn der Pflichtverteidiger hatte unter dem 19. August 2004 einen
Haftverschonungsantrag gestellt und zur Begründung auf die Unverhältnismä-
ßigkeit der weiteren Fortdauer der Untersuchungshaft besonders hingewiesen.
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bb) Auch der Sache nach erweist sich die in den Gründen des Beschlus-
ses niedergelegte Auffassung des Angeklagten, der Haftgrund der Fluchtgefahr
bestehe nicht mehr, als durchaus vertretbar, jedenfalls nicht als willkürlich. D.
T. L. war vom Amtsgericht H. lediglich zu einer geringfügigen Bewäh-
rungsstrafe verurteilt worden und hatte auch in dem von dem Angeklagten ge-
führten Strafverfahren lediglich mit einer bewährungsfähigen Strafe zu rechnen.
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Dass der Angeklagte über den Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht
abschließend entschieden hat, stellt ebenfalls keinen elementaren, das Ver-
trauen der Öffentlichkeit in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschütternden
Rechtsverstoß dar. Zur Begründung der Aufhebung des Haftbefehls hat der
Angeklagte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit herangezogen und maß-
geblich darauf abgestellt, dass dem Strafbedürfnis der Allgemeinheit durch die
von D. T. L. erlittene Untersuchungshaft bereits hinreichend genügt sei.
Diese Erwägung ist nicht sachfremd. Angesichts der Dauer der Untersuchungs-
haft von nahezu sechs Monaten bei einem Heranwachsenden war sie unter
Berücksichtigung der bereits erwähnten Straferwartung für sich genommen je-
denfalls nicht unvertretbar. Dass der Angeklagte in diese Verhältnismäßigkeits-
betrachtungen auch eine nicht näher erläuterte, vom Landgericht zutreffend als
fehlerhaft bewertete Analogie zu § 456a StPO einbezogen hat, fällt demgegen-
über nicht so erheblich ins Gewicht, dass der Entscheidung zur Aufhebung des
Haftbefehls insgesamt der Charakter eines elementaren Rechtsbruchs anhaften
würde.
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b) Dafür dass der Angeklagte durch sein Verhalten auch unabhängig von
der Aufhebung des Haftbefehls den Tatbestand der Rechtsbeugung und/oder
der Strafvereitelung im Amt verwirklicht haben könnte, geben die im Urteil ge-
troffenen Feststellungen keinen Anhalt.
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aa) Zwar hat die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Angeklagten mehr-
fach erklärt, sie werde den gemäß § 154b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 StPO
erforderlichen Antrag zur Einstellung des Strafverfahrens wegen Abschiebung
des D. T. L. nicht stellen. Über diese Willensäußerung der Staatsan-
waltschaft und damit über den fehlenden Antrag als rechtliche Voraussetzung
für eine Einstellung nach dieser Vorschrift hat sich der Angeklagte aber nicht
hinweggesetzt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat er das Verfahren
zu keinem Zeitpunkt gemäß § 154b StPO eingestellt.
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bb) Ein Erörterungsmangel liegt auch nicht darin, dass das Landgericht
nicht geprüft hat, ob ein elementarer, den objektiven Tatbestand der Rechts-
beugung oder der Strafvereitelung im Amt erfüllender Rechtsverstoß des Ange-
klagten darin bestehen konnte, dass der Angeklagte anstelle der dazu berufe-
nen Staatsanwaltschaft die Zustimmung zur Abschiebung des D. T. L.
gegeben und damit gegen die Zuständigkeitsvorschrift des (damals noch gel-
tenden) § 64 Abs. 3 AuslG verstoßen hätte.
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An dem Entscheidungsprozess über die Abschiebung war der Angeklag-
te formal nicht beteiligt. Nach den Feststellungen ging die Initiative zur Abschie-
bung von der Ausländerbehörde aus und mündete in die Anfrage an den Ange-
klagten, ob von der "weiteren Vollstreckung der Strafe" im Hinblick auf die be-
absichtigte Abschiebung des D. T. L. abgesehen werden könne. Dass
der Angeklagte auf das Vorstellungsbild der zuständigen Mitarbeiter der Aus-
länderbehörde eingewirkt hätte, etwa dergestalt, er werde unter Missachtung
der der Staatsanwaltschaft durch § 64 Abs. 3 AuslG a. F. eingeräumten Befug-
nisse eine Zustimmung zur Abschiebung erteilen, ergeben die Feststellungen
nicht. Vielmehr hat der Angeklagte die Anfrage an die zuständige Staatsanwalt-
schaft weitergeleitet, sich in der Folgezeit mehrfach um deren Zustimmung be-
müht und alsdann lediglich den gegen D. T. L. bestehenden Haftbefehl
aufgehoben.
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c) Auch die vom Angeklagten gewählte Verfahrensweise spricht gegen
die Annahme, er habe sich maßgeblich von sachfremden Erwägungen leiten
lassen, um unter gezielter Benachteiligung eines Verfahrensbeteiligten eine von
ihm gewünschte Entscheidung zu erreichen. Insbesondere hat er seine Absicht,
den Haftbefehl im Hinblick auf die von der Ausländerbehörde beabsichtigte Ab-
schiebung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit aufzuheben, der Staatsanwalt-
schaft nicht etwa verheimlicht. Vielmehr hat er diese nach der Anfrage der Aus-
länderbehörde mehrfach angehört, um, wenn auch auf der Grundlage einer
teilweise irrigen Rechtsansicht, deren Zustimmung zu erreichen. Die von ihm an
die Staatsanwaltschaft übermittelte Ausfertigung des Beschlusses über die Auf-
hebung des Haftbefehls lag dort einen Tag vor dem Vollzug der Abschiebung
vor. Die Feststellungen des Landgerichts ergeben nicht, dass der Staatsanwalt-
schaft zu diesem Zeitpunkt eine Einflussnahme auf die bevorstehende Ab-
schiebung unter Berufung auf § 64 Abs. 3 AuslG a. F. – etwa mit dem Ziel einer
Aussetzung der Abschiebung im Eilwege – nicht mehr möglich war. Entspre-
chendes wird von der Beschwerdeführerin im Revisionsverfahren auch nicht
vorgetragen.
IV.
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Da das Landgericht eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Rechts-
beugung im Ergebnis zu Recht bereits aus objektiven Gründen verneint hat,
kommt wegen der insoweit bestehenden Sperrwirkung eine Verurteilung wegen
Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) nicht in Betracht (Fischer StGB 56. Aufl.
§ 339 Rn. 21 m.w.N.). Auch bedürfen die weiter gehenden Einwände der Revi-
sion gegen die Annahme von Schuldunfähigkeit des Angeklagten ebenso wenig
der Erörterung wie die von der Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang
erhobene (weitere) Verfahrensrüge der Verletzung von § 261 StPO.
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Franke