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BGH Beschluss vom 29.10.2009 – 4 StR 97/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 97/09

Urteil

vom

29. Oktober 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Rechtsbeugung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober

2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Athing ,

Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanovic´,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann,

Dr. Franke

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Dessau vom 19. November 2008 wird verwor-

fen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die

dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Aus-

lagen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Rechtsbeugung

in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt aus Rechtsgründen freigesprochen.

Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung for-

mellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundes-

anwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

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I.

1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:

Im Jahr 2004 war der Angeklagte Richter am Amtsgericht Z. und als

Vorsitzender des Jugendschöffengerichts für die Bearbeitung mehrerer Straf-

verfahren gegen den vietnamesischen Staatsangehörigen D. T. L. zu-

ständig. Die Staatsanwaltschaft H. /Zweigstelle N. warf diesem in

insgesamt sieben Anklagen u. a. mehrere im Heranwachsendenalter begange-

ne Straftaten des gewerbsmäßigen Diebstahls vor. Der Angeklagte ließ alle An-

klagen zur Hauptverhandlung zu, lehnte jedoch mit Beschluss vom 29. März

2004 den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls gegen

D. T. L. ab. Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob das Landge-

richt diesen Beschluss auf und ordnete Untersuchungshaft an; es bestehe

Fluchtgefahr, da D. T. L. neben den angeklagten Taten eines in H.

begangenen räuberischen Diebstahls dringend verdächtig sei und daher mit

einer empfindlichen Strafe rechnen müsse. Auf der Grundlage dieses Haftbe-

fehls wurde seit dem 9. Juni 2004 die Untersuchungshaft für die beim Jugend-

schöffengericht des Amtsgerichts Z. angeklagten Straftaten vollzogen. Der

im Hinblick auf den Tatvorwurf in H. erlassene weitere Haftbefehl war zuvor

aufgehoben worden, nachdem D. T. L. insoweit lediglich wegen Dieb-

stahls zu einer Bewährungsstrafe von vier Monaten verurteilt worden war.

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Unter dem 23. Juni 2004 fragte die Ausländerbehörde bei dem Angeklag-

ten unter Hinweis auf § 456a StPO an, ob D. T. L. in seinen Heimatstaat

abgeschoben werden könne. Nach Weiterleitung der Anfrage an die Staatsan-

waltschaft teilte diese dem Angeklagten mit, ein Antrag nach § 154b Abs. 4

StPO auf vorläufige Einstellung des Verfahrens im Hinblick auf die beabsichtigte

Auslieferung werde nicht gestellt. Wegen des von der Ausländerbehörde in

Aussicht genommenen Termins zur Abschiebung am 23. September 2004 ver-

suchte der Angeklagte in der Folgezeit mehrfach erfolglos, die Staatsanwalt-

schaft unter Hinweis auf das einschlägige völkerrechtliche Abkommen zwischen

der Bundesrepublik und der Republik Vietnam von seinem Standpunkt zu über-

zeugen. Unter dem 19. August 2004 beantragte der Pflichtverteidiger des D.

T. L. unter Hinweis auf die Verurteilung seines Mandanten zu einer viermo-

natigen Bewährungsstrafe durch das Amtsgericht H. , den seit dem 9. Juni

2004 vollstreckten Haftbefehl ebenfalls mangels Verhältnismäßigkeit außer

Vollzug zu setzen. Der Angeklagte hob sodann mit Beschluss vom 21. Septem-

ber 2004 den Haftbefehl gegen D. T. L. auf. Zur Begründung führte er

sinngemäß aus, der Haftgrund der Fluchtgefahr sei unter Berücksichtigung der

Verurteilung durch das Amtsgericht H. entfallen, zumal im vorliegenden Ver-

fahren ebenfalls nur eine aussetzungsfähige Jugendstrafe zu erwarten sei. Ob

Wiederholungsgefahr bestehe, könne offen bleiben; jedenfalls im Lichte der

beabsichtigten Abschiebung sei die Aufrechterhaltung des Haftbefehls nicht

mehr verhältnismäßig. Zwar sei § 456a Abs. 1 StPO, wonach von Vollstreckung

zum Zwecke der Abschiebung abgesehen werden könne, nicht unmittelbar an-

wendbar. Für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung von

Untersuchungshaft müsse der Rechtsgedanke dieser Vorschrift aber entspre-

chend angewendet werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - nur noch ihre Auf-

rechterhaltung der beabsichtigten völkerrechtlich abgesicherten Abschiebung

entgegenstehe. Dem "repressiven und präventiven Interesse" der Strafverfol-

gungsorgane sei bereits durch den Vollzug der Untersuchungshaft seit Fest-

nahme des D. T. L. auch in anderer Sache hinreichend genügt.

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Die Ausländerbehörde erhielt eine Ausfertigung dieses Beschlusses noch

am selben, die Staatsanwaltschaft am darauf folgenden Tag. D. T. L.

wurde am 23. September 2004 nach Vietnam abgeschoben.

2. Das Landgericht hat bereits den objektiven Tatbestand einer Rechts-

beugung im Sinne des § 339 StGB verneint, da sich der Angeklagte mit der

Aufhebung des Haftbefehls gegen D. T. L. nicht bewusst und in

schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt habe. Zwar sei die An-

nahme einer analogen Anwendung des § 456a StPO unter Bezugnahme auf

einen vom Angeklagten angenommenen Vorrang des völkerrechtlichen Ab-

kommens zwischen Deutschland und Vietnam rechtsfehlerhaft gewesen, was

ihm angesichts des mehrfachen Hinweises der Staatsanwaltschaft auf § 154b

StPO auch hätte klar sein müssen. Die Aufhebung des Haftbefehls hätte jedoch

mit einer anderen Begründung rechtsfehlerfrei ergehen können. Nach Verurtei-

lung des D. T. L. zu einer viermonatigen Bewährungsstrafe durch das

Amtsgericht H. sei ein tragender Grund für die damalige, auf Beschwerde

der Staatsanwaltschaft angeordnete Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr

durch das Landgericht H. weggefallen. Jedenfalls erweise sich die Entschei-

dung des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit als

vertretbar, zumal der weitere, von ihm nicht geprüfte Haftgrund der Wiederho-

lungsgefahr angesichts der im Urteil des Amtsgerichts H. gestellten günsti-

gen Sozialprognose fern gelegen habe.

II.

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Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe unter Verstoß gegen § 261

StPO eine Einlassung des Angeklagten bei der Urteilsfindung berücksichtigt,

bleibt ohne Erfolg.

Das Landgericht hat seine Überzeugungsbildung auch hinsichtlich der in

den Urteilsgründen erwähnten Einlassung des Angeklagten aus dem Inbegriff

der Hauptverhandlung geschöpft. Die Beschwerdeführerin trägt selbst vor, der

Angeklagte habe im Rahmen des letzten Wortes eine umfangreiche Erklärung

abgegeben. Was ein Angeklagter nach § 258 Abs. 1 StPO erklärt, gehört je-

doch zum Inbegriff der Hauptverhandlung im Sinne des § 261 StPO und darf

folglich bei der Urteilsfindung berücksichtigt werden (BGHSt 11, 74, 75; KK-

Schoreit StPO 6. Aufl. § 261 Rn. 12; Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 261

Rn. 5).

III.

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Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Tatbestand

der Rechtsbeugung im Sinne des § 339 StGB nicht erfüllt, ist auf Grund der da-

zu im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen im Ergebnis aus Rechts-

gründen nicht zu beanstanden.

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1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll der Straftatbe-

stand der Rechtsbeugung den Rechtsbruch als elementaren Verstoß gegen die

Rechtspflege unter Strafe stellen. Da die Einordnung der Rechtsbeugung als

Verbrechenstatbestand die Schwere des Unwerturteils indiziert und eine Verur-

teilung kraft Gesetzes (§ 24 Abs. 1 DRiG) zur Beendigung des Richterverhält-

nisses führt, ist es mit dieser gesetzlichen Zweckbestimmung nicht zu vereinba-

ren, jede unrichtige Rechtsanwendung und jeden Ermessensfehler in den

Schutzbereich dieser Norm einzubeziehen. Rechtsbeugung begeht daher nur

der Amtsträger, der sich bewusst und in schwer wiegender Weise von Recht

und Gesetz entfernt. Das Tatbestandsmerkmal der "Beugung" enthält insoweit

ein normatives Element, wonach nur elementare Rechtsverstöße und offen-

sichtliche Willkürakte erfasst werden sollen (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 38, 381,

383; 40, 272, 283; 47, 105, 108 f.). Auf den Maßstab (bloßer) Unvertretbarkeit

darf dabei schon im Interesse der Rechtssicherheit nicht abgestellt werden

(BGHSt 47, 105, 109). Eine Beugung des Rechts kann auch durch die Verlet-

zung von Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften begangen werden und

liegt etwa dann vor, wenn der entscheidende Richter aus sachfremden Erwä-

gungen gegen Zuständigkeits- und Anhörungsvorschriften verstößt, um andere

Beteiligte von der Mitwirkung am Verfahren auszuschließen, und er damit die

konkrete Gefahr eines seinen Intentionen entsprechenden unrechtmäßigen Vor-

oder Nachteils für eine Partei schafft, der bei Einhaltung der gesetzlichen Vor-

schriften voraussichtlich nicht zu erreichen gewesen wäre (BGHSt 42, 343, 351;

BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 – 1 StR 201/09).

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2. Einen solchen elementaren Rechtsverstoß des Angeklagten in Gestalt

des Beschlusses vom 21. September 2004 über die Haftbefehlsaufhebung hat

das Landgericht hier im Ergebnis zu Recht verneint.

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a) Der Angeklagte hat zwar bei der Entscheidung einer Rechtssache ge-

handelt, er hat aber weder seine Zuständigkeit überschritten noch stellt die Auf-

hebung des Haftbefehls inhaltlich einen den Tatbestand des § 339 StGB erfül-

lenden Rechtsverstoß dar.

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aa) Schon von Amts wegen war der Angeklagte als Vorsitzender des Ju-

gendschöffengerichts und damit als Gericht der Hauptsache (§ 126 Abs. 2 Satz

1 StPO) nach Eröffnung des Hauptverfahrens dazu verpflichtet, die gesetzli-

chen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen D.

T. L. regelmäßig zu überprüfen und dabei dem Grundsatz der Verhältnis-

mäßigkeit (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO) besondere Beachtung zu schenken. Für

den Angeklagten bestand darüber hinaus nicht nur im Hinblick auf den von der

Ausländerbehörde in Aussicht genommenen Abschiebetermin ein konkreter

Anlass, sich gerade zum damaligen Zeitpunkt mit der Frage der Haftfortdauer

zu befassen. Denn der Pflichtverteidiger hatte unter dem 19. August 2004 einen

Haftverschonungsantrag gestellt und zur Begründung auf die Unverhältnismä-

ßigkeit der weiteren Fortdauer der Untersuchungshaft besonders hingewiesen.

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bb) Auch der Sache nach erweist sich die in den Gründen des Beschlus-

ses niedergelegte Auffassung des Angeklagten, der Haftgrund der Fluchtgefahr

bestehe nicht mehr, als durchaus vertretbar, jedenfalls nicht als willkürlich. D.

T. L. war vom Amtsgericht H. lediglich zu einer geringfügigen Bewäh-

rungsstrafe verurteilt worden und hatte auch in dem von dem Angeklagten ge-

führten Strafverfahren lediglich mit einer bewährungsfähigen Strafe zu rechnen.

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Dass der Angeklagte über den Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht

abschließend entschieden hat, stellt ebenfalls keinen elementaren, das Ver-

trauen der Öffentlichkeit in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschütternden

Rechtsverstoß dar. Zur Begründung der Aufhebung des Haftbefehls hat der

Angeklagte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit herangezogen und maß-

geblich darauf abgestellt, dass dem Strafbedürfnis der Allgemeinheit durch die

von D. T. L. erlittene Untersuchungshaft bereits hinreichend genügt sei.

Diese Erwägung ist nicht sachfremd. Angesichts der Dauer der Untersuchungs-

haft von nahezu sechs Monaten bei einem Heranwachsenden war sie unter

Berücksichtigung der bereits erwähnten Straferwartung für sich genommen je-

denfalls nicht unvertretbar. Dass der Angeklagte in diese Verhältnismäßigkeits-

betrachtungen auch eine nicht näher erläuterte, vom Landgericht zutreffend als

fehlerhaft bewertete Analogie zu § 456a StPO einbezogen hat, fällt demgegen-

über nicht so erheblich ins Gewicht, dass der Entscheidung zur Aufhebung des

Haftbefehls insgesamt der Charakter eines elementaren Rechtsbruchs anhaften

würde.

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b) Dafür dass der Angeklagte durch sein Verhalten auch unabhängig von

der Aufhebung des Haftbefehls den Tatbestand der Rechtsbeugung und/oder

der Strafvereitelung im Amt verwirklicht haben könnte, geben die im Urteil ge-

troffenen Feststellungen keinen Anhalt.

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aa) Zwar hat die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Angeklagten mehr-

fach erklärt, sie werde den gemäß § 154b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 StPO

erforderlichen Antrag zur Einstellung des Strafverfahrens wegen Abschiebung

des D. T. L. nicht stellen. Über diese Willensäußerung der Staatsan-

waltschaft und damit über den fehlenden Antrag als rechtliche Voraussetzung

für eine Einstellung nach dieser Vorschrift hat sich der Angeklagte aber nicht

hinweggesetzt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat er das Verfahren

zu keinem Zeitpunkt gemäß § 154b StPO eingestellt.

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bb) Ein Erörterungsmangel liegt auch nicht darin, dass das Landgericht

nicht geprüft hat, ob ein elementarer, den objektiven Tatbestand der Rechts-

beugung oder der Strafvereitelung im Amt erfüllender Rechtsverstoß des Ange-

klagten darin bestehen konnte, dass der Angeklagte anstelle der dazu berufe-

nen Staatsanwaltschaft die Zustimmung zur Abschiebung des D. T. L.

gegeben und damit gegen die Zuständigkeitsvorschrift des (damals noch gel-

tenden) § 64 Abs. 3 AuslG verstoßen hätte.

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An dem Entscheidungsprozess über die Abschiebung war der Angeklag-

te formal nicht beteiligt. Nach den Feststellungen ging die Initiative zur Abschie-

bung von der Ausländerbehörde aus und mündete in die Anfrage an den Ange-

klagten, ob von der "weiteren Vollstreckung der Strafe" im Hinblick auf die be-

absichtigte Abschiebung des D. T. L. abgesehen werden könne. Dass

der Angeklagte auf das Vorstellungsbild der zuständigen Mitarbeiter der Aus-

länderbehörde eingewirkt hätte, etwa dergestalt, er werde unter Missachtung

der der Staatsanwaltschaft durch § 64 Abs. 3 AuslG a. F. eingeräumten Befug-

nisse eine Zustimmung zur Abschiebung erteilen, ergeben die Feststellungen

nicht. Vielmehr hat der Angeklagte die Anfrage an die zuständige Staatsanwalt-

schaft weitergeleitet, sich in der Folgezeit mehrfach um deren Zustimmung be-

müht und alsdann lediglich den gegen D. T. L. bestehenden Haftbefehl

aufgehoben.

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c) Auch die vom Angeklagten gewählte Verfahrensweise spricht gegen

die Annahme, er habe sich maßgeblich von sachfremden Erwägungen leiten

lassen, um unter gezielter Benachteiligung eines Verfahrensbeteiligten eine von

ihm gewünschte Entscheidung zu erreichen. Insbesondere hat er seine Absicht,

den Haftbefehl im Hinblick auf die von der Ausländerbehörde beabsichtigte Ab-

schiebung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit aufzuheben, der Staatsanwalt-

schaft nicht etwa verheimlicht. Vielmehr hat er diese nach der Anfrage der Aus-

länderbehörde mehrfach angehört, um, wenn auch auf der Grundlage einer

teilweise irrigen Rechtsansicht, deren Zustimmung zu erreichen. Die von ihm an

die Staatsanwaltschaft übermittelte Ausfertigung des Beschlusses über die Auf-

hebung des Haftbefehls lag dort einen Tag vor dem Vollzug der Abschiebung

vor. Die Feststellungen des Landgerichts ergeben nicht, dass der Staatsanwalt-

schaft zu diesem Zeitpunkt eine Einflussnahme auf die bevorstehende Ab-

schiebung unter Berufung auf § 64 Abs. 3 AuslG a. F. – etwa mit dem Ziel einer

Aussetzung der Abschiebung im Eilwege – nicht mehr möglich war. Entspre-

chendes wird von der Beschwerdeführerin im Revisionsverfahren auch nicht

vorgetragen.

IV.

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Da das Landgericht eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Rechts-

beugung im Ergebnis zu Recht bereits aus objektiven Gründen verneint hat,

kommt wegen der insoweit bestehenden Sperrwirkung eine Verurteilung wegen

Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) nicht in Betracht (Fischer StGB 56. Aufl.

§ 339 Rn. 21 m.w.N.). Auch bedürfen die weiter gehenden Einwände der Revi-

sion gegen die Annahme von Schuldunfähigkeit des Angeklagten ebenso wenig

der Erörterung wie die von der Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang

erhobene (weitere) Verfahrensrüge der Verletzung von § 261 StPO.

Tepperwien Athing Solin-Stojanović

Ernemann Franke