BGH Urteil vom 29.10.2009 – I ZR 65/07
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 29. Oktober 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der strauchelnde Liebling
KUG § 22 Satz 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Die Werbung für eine geplante Zeitung mit der Titelseite eines Testexemplars, auf der eine prominente Person abgebildet ist, verletzt nicht allein deshalb de- ren Recht am eigenen Bild, weil keine Ausgabe der Zeitung erscheint, die eine der Ankündigung entsprechende Berichterstattung enthält.
Eine solche Werbung verletzt das Recht am eigenen Bild allerdings von dem Zeitpunkt an, zu dem es dem Werbenden möglich und zumutbar ist, die Abbil- dung der Titelseite des Testexemplars durch die Abbildung der Titelseite einer tatsächlich erschienenen Ausgabe der Zeitung zu ersetzen.
BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 65/07 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 29. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 6. März 2007 unter Zu-
rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgeho-
ben, als dem Kläger dem Grunde nach Ansprüche auch für die
Zeit vom 10. September 2001 bis zum 31. Oktober 2001 zuge-
sprochen worden sind.
Die Sache wird für das Betragsverfahren an das Berufungsgericht
zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu ent-
scheiden hat.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist der bekannte Tennisspieler Boris Becker. Die Beklagte gibt
die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung heraus.
Vor dem Erscheinen der Erstausgabe am 30. September 2001 stellte die
Beklagte der Fachöffentlichkeit ein Testexemplar der Frankfurter Allgemeinen
Sonntagszeitung vor. Dieses Testexemplar ist in der Werbekampagne zur Ein-
führung der Zeitung vom 10. September 2001 bis zum 31. März 2002 in zu-
sammengerollter Form - wie eine Zeitung in Zeitungsrohre gesteckt zu werden
pflegt - abgebildet. Die Abbildung zeigt den oberen Teil der Titelseite mit dem
Namen der Zeitung. Darunter ist links eine Fotografie des damaligen Bundes-
außenministers Fischer und rechts ein Portraitfoto des Klägers zu sehen. Ne-
ben dem Bild des Klägers befinden sich die Schlagzeile „Der strauchelnde Lieb-
ling“ und der Untertitel „Boris Beckers mühsame Versuche, nicht aus der Er-
folgsspur geworfen zu werden Seite 17“.
Die Werbung erschien auf verschiedenen Werbeträgern und in unter-
schiedlicher Gestaltung. Sie zeigte stets eine Abbildung des Testexemplars der
Zeitung und enthielt oft einen Werbeslogan mit dem Wort „Sonntag“, wie etwa
„Die schönsten Seiten des Sonntags“.
Eine Werbeanzeige ist nachfolgend als Beispiel abgebildet:
Das Original des in der Werbekampagne abgebildeten Testexemplars
der Zeitung zeigte neben einer ausgearbeiteten Titel- und Rückseite nur das
vorgesehene Layout; es enthielt keine redaktionellen Beiträge und damit auch
nicht den auf der Titelseite für Seite 17 angekündigten Bericht über Boris Be-
cker. Ein solcher Bericht erschien auch in keiner späteren Ausgabe der Zeitung.
Die Veröffentlichung des Fotos erfolgte ohne Einwilligung des Klägers.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe mit der ungenehmigten
Verwendung seines Bildnisses in ihrer Werbekampagne sein Recht am eigenen
Bild verletzt. Er nimmt die Beklagte auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in
Höhe von 2.365.395,55 € in Anspruch.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden
Klage zur Zahlung von 1,2 Mio. € verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat
das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers dem Grunde nach für gerecht-
fertigt erklärt (OLG München AfP 2007, 237 = ZUM-RD 2007, 360 = K&R 2007,
320). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der
Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei dem Kläger
dem Grunde nach gemäß § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 22,
23 KUG und § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB zur Zahlung einer fiktiven Lizenz-
gebühr verpflichtet, weil sie mit der Veröffentlichung seines Bildnisses in ihrer
Werbekampagne in rechtswidriger und schuldhafter Weise in sein Recht am
eigenen Bild eingegriffen und damit auf seine Kosten einen vermögenswerten
Vorteil erlangt habe.
Die Verbreitung der Fotografie des Klägers sei gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1
KUG zwar grundsätzlich auch ohne dessen Einwilligung erlaubt gewesen, weil
der weithin bekannte Kläger eine absolute Person der Zeitgeschichte sei und
die Beklagte mit der Werbung ihre neue Zeitung sowie Art und Gegenstand der
Berichterstattung vorgestellt und damit zumindest auch einem schutzwürdigen
Informationsinteresse der Allgemeinheit entsprochen habe.
Die Verbreitung des Bildnisses des Klägers verletze jedoch seine be-
rechtigten Interessen im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG. Die gebotene Abwägung
der betroffenen Güter und Interessen ergebe, dass dem Persönlichkeitsrecht
des Klägers größeres Gewicht als der Freiheit der Presse beizumessen sei, für
eine neue Zeitung auf die beanstandete Weise zu werben. Dabei komme dem
Umstand entscheidende Bedeutung zu, dass der angekündigte Beitrag über
den Kläger in keiner Ausgabe der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung
erschienen sei. Die Beklagte habe zwar ein schützenswertes Interesse, auf die
Inhalte ihrer geplanten bzw. neuen Zeitung hinzuweisen. Da es den angekün-
digten Artikel über den Kläger jedoch zu keinem Zeitpunkt gegeben habe, sei
die erhebliche Ausnutzung des Image- und Werbewerts des außerordentlich
prominenten Klägers nicht durch ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit
gerechtfertigt. Die Schlagzeile und der Untertitel neben dem Bild des Klägers
seien so inhaltsarm, dass sie ein die Persönlichkeitsrechte des Klägers über-
wiegendes Informationsinteresse der Werbeadressaten nicht befriedigen könn-
ten. Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg auf ein publizistisches Anlie-
gen berufen, mit der Abbildung des Klägers beispielhaft auf die Gestaltung, das
Layout und die Themenzusammenstellung der neuen Zeitung hinzuweisen. Die
Gestaltung des oberen Drittels der abgebildeten Zeitung mit zwei Fotografien,
die auf zwei Artikel aufmerksam machten, sei nicht derartig auffällig und neu,
dass der Betrachter sie als Besonderheit wahrnehme. Die Abbildung des Klä-
gers und des Politikers Fischer habe nur auf die Themenkreise „Politik“ und
„Prominenz“, gegebenenfalls auch „Sport“ hingedeutet und nicht auf eine the-
matisch breite Fächerung der Zeitung schließen lassen.
Die Werbekampagne sei bereits ab dem 10. September 2001 und nicht
erst ab dem Zeitpunkt des Erscheinens der Erstausgabe am 30. September
2001 unzulässig. Die Beklagte habe vor dem 30. September 2001 zwar nur in
der in Rede stehenden Art und Weise mit einer zu diesem Zeitpunkt noch nicht
existenten Zeitung werben können. Sie sei jedoch bereits ab dem 10. Septem-
ber 2001 verpflichtet gewesen, das abgebildete Exemplar ab dem 30. Septem-
ber 2001 tatsächlich auf den Markt zu bringen, weil sie davon profitiert habe,
dass sich die Aufmerksamkeit der potentiellen Erwerber gerade wegen der Ab-
bildung des bekannten Klägers auf das Produkt gerichtet habe. Im Übrigen sei
es der Beklagten möglich und zumutbar gewesen, ihre Werbung ab dem Er-
scheinen der Zeitung am 30. September 2001 umzustellen, und in der Werbung
eine tatsächlich erschienene Ausgabe abzubilden.
II. Die Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhe-
bung des Berufungsurteils soweit dieses dem Kläger dem Grunde nach An-
sprüche auch für die Zeit vom 10. September 2001 bis zum 31. Oktober 2001
zugesprochen hat. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zah-
lung einer fiktiven Lizenzgebühr aus § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.
mit §§ 22, 23 KUG und aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB nur für die Zeit vom
1. November 2001 bis zum 31. März 2002 zu.
1. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des
Abgebildeten verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht nach § 23
Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich
der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbrei-
tung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird (§ 23
Abs. 2 KUG).
2. Die Beklagte hat die Fotografie des Klägers entgegen § 22 Satz 1
KUG ohne seine Einwilligung in ihrer Werbekampagne verwendet. Sie hat da-
durch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner besonderen
Ausprägung als Recht am eigenen Bild eingegriffen. Die Entscheidung, ob und
in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt
werden soll, ist wesentlicher Bestandteil des Persönlichkeitsrechts (BGHZ 169,
340 Tz. 19 - Rücktritt des Finanzministers; BGH, Urt. v. 11.3.2009 - I ZR 8/07,
GRUR 2009, 1085 Tz. 26 = WRP 2009, 1269 - Wer wird Millionär?).
3. Die Beklagte kann sich grundsätzlich auf die Ausnahmebestimmung
des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte
berufen. Der Begriff der Zeitgeschichte ist, um der Bedeutung und Tragweite
der Pressefreiheit Rechnung zu tragen, nicht allein auf Vorgänge von histori-
scher oder politischer Bedeutung zu beziehen, sondern vom Informationsinte-
resse der Öffentlichkeit her zu bestimmen (BVerfGE 101, 361, 392; vgl. BGHZ
178, 213 Tz. 10 m.w.N.). Der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG
ist daher eröffnet, wenn die Werbeanzeige nicht ausschließlich den Geschäfts-
interessen des mit der Abbildung werbenden Unternehmens, sondern daneben
auch einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit dient (vgl. BGHZ 169, 340
Tz. 15 - Rücktritt des Finanzministers; BGH GRUR 2009, 1085 Tz. 26 - Wer
wird Millionär?). Die vom Kläger beanstandeten Werbeanzeigen enthalten nach
den Feststellungen des Berufungsgerichts zumindest auch eine Information der
Allgemeinheit über die Gestaltung und den Inhalt der neuen Zeitung der Beklag-
ten.
4. Die Prüfung, ob die in der Werbekampagne der Beklagten verwendete
Fotografie des Klägers als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S. von
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne seine Einwilligung verbreitet werden darf, erfordert
eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persön-
lichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse
der Öffentlichkeit (vgl. BGHZ 169, 340 Tz. 18 - Rücktritt des Finanzministers;
BGH GRUR 2009, 1085 Tz. 15 - Wer wird Millionär?, m.w.N.).
Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass das Berufungsgericht bei
seiner Interessenabwägung dem Persönlichkeitsrecht des Klägers zu großes
Gewicht (dazu a) und der Pressefreiheit der Beklagten zu geringes Gewicht
(dazu b) beigemessen hat. Bei zutreffender Gewichtung überwiegt das Interes-
se der Beklagten an einer Information der Allgemeinheit über Gestaltung und
Ausrichtung ihrer neuen Zeitung das Interesse des Klägers am Schutz seines
Rechts am eigenen Bild in der Zeit vom 10. September 2001, dem Beginn der
Werbekampagne zur Einführung der Zeitung, bis zum 31. Oktober 2001, dem
Ablauf eines Monats nach dem Erscheinen der Erstausgabe am 30. September
2001 (dazu c).
a) Die Revision rügt mit Erfolg, das Berufungsgericht habe dem Persön-
lichkeitsrecht des Klägers zu großes Gewicht beigemessen. Das Berufungsge-
richt hat angenommen, die Werbung der Beklagten nutze den Image- und Wer-
bewert des außerordentlich prominenten Klägers in erheblichem Maße aus. Die
von ihm getroffenen Feststellungen tragen diese Beurteilung indes nicht.
aa) Das Gewicht des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ei-
ner prominenten Person, die ohne ihre Einwilligung in einer Werbeanzeige ab-
gebildet wird, bemisst sich vor allem nach dem Ausmaß, in dem die Werbung
den Werbewert und das Image der Person ausnutzt. Besonderes Gewicht hat
ein solcher Eingriff, wenn die Werbung den Eindruck erweckt, die abgebildete
Person identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt, empfehle es oder preise
es an (vgl. BGHZ 169, 340 Tz. 19 - Rücktritt des Finanzministers, m.w.N.). Er-
hebliches Gewicht kommt einem derartigen Eingriff auch dann zu, wenn durch
ein unmittelbares Nebeneinander der Ware und des Abgebildeten in der Wer-
bung das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf
die Ware übertragen wird, weil der Betrachter der Werbung eine gedankliche
Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt her-
stellt, die zu einem Imagetransfer führt (BGH GRUR 2009, 1085 Tz. 31 - Wer
wird Millionär?, m.w.N.). Dagegen hat der Eingriff geringeres Gewicht, wenn die
Abbildung einer prominenten Person in der Werbung weder Empfehlungscha-
rakter hat noch zu einem Imagetransfer führt, sondern lediglich die Aufmerk-
samkeit des Betrachters auf das beworbene Produkt lenkt.
bb) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungs-
gerichts erweckt die Darstellung des Klägers auf der Titelseite der abgebildeten
Zeitung nicht den Eindruck, der Kläger identifiziere sich mit der beworbenen
Sonntagszeitung, empfehle sie oder preise sie an. Die Abbildung des Klägers
hat vielmehr das Ziel, das große Interesse der Allgemeinheit an seiner Person
zum Zweck der Absatzförderung auf die beworbene Zeitung zu lenken. Die
Werbung mit dem Foto des Klägers erschöpft sich demnach in einer bloßen
Aufmerksamkeitswerbung für die Sonntagszeitung der Beklagten, ohne den
Werbewert oder das Image des Klägers darüber hinaus auszunutzen.
cc) Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers betrifft lediglich
die - nur einfachrechtlich geschützten - vermögenswerten Bestandteile des all-
gemeinen Persönlichkeitsrechts einschließlich des Rechts am eigenen Bild und
berührt nicht die - auch verfassungsrechtlich gewährleisteten - ideellen Be-
standteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers (vgl. BGHZ 143,
214, 218 ff. - Marlene Dietrich; BVerfG, Kammerbeschl. v. 22.8.2006 - 1 BvR
1168/04, GRUR 2006, 1049, 1050 f. = WRP 2006, 1361; BGHZ 169, 340 Tz. 21
- Rücktritt des Finanzministers). Bei der verwendeten Fotografie handelt es sich
um eine kleine, neutrale Porträtaufnahme, die den Kläger optisch nicht ungüns-
tig darstellt. Die Schlagzeile und der Untertitel sind nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts nicht als Herabsetzung zu verstehen, sondern spielen aus
der Sicht des Durchschnittsbetrachters der Werbung auf Erfolge und Misserfol-
ge des Klägers nach Abschluss seiner Tenniskarriere an. Die beanstandete
Werbung beschädigt das Ansehen des Klägers daher nicht, auch wenn sie sei-
ne persönlichen Probleme zum Gegenstand hat und ihn nicht unbedingt in ei-
nem günstigen Licht erscheinen lässt
b) Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht der
Pressefreiheit der Beklagten zu geringes Gewicht beigemessen hat.
aa) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen,
dass die Werbung eines Unternehmens für das eigene Presseerzeugnis eben-
so wie das Presseerzeugnis selbst den Schutz der Pressefreiheit genießt. Das
Grundrecht der Pressefreiheit gewährleistet die Freiheit des Pressewesens ins-
gesamt. Dieser Schutz reicht von der Beschaffung der Information bis zur
Verbreitung der Nachricht und der Meinungsäußerung. Er beschränkt sich da-
her nicht auf die unmittelbar inhaltsbezogene Pressetätigkeiten, sondern
schließt die Werbung für das Presseerzeugnis ein (vgl. BVerfGE 77, 346, 354;
102, 347, 359). Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erstreckt sich deshalb
auch auf Werbung, die das Presseerzeugnis der Öffentlichkeit vorstellt und Art
und Gegenstand der Berichterstattung ankündigt (vgl. BGHZ 151, 26, 30 f.).
bb) Danach darf auf dem Titelblatt eines Presseerzeugnisses mit dem
Bildnis einer prominenten Person geworben werden, wenn das Presseerzeug-
nis eine dem Schutz der Pressefreiheit unterliegende Berichterstattung über
diese Person enthält (BGH, Urt. v. 14.3.1995 - VI ZR 52/94, WRP 1995, 613,
614 f. - Chris Revue) oder die Bildunterschrift auf dem Titelblatt selbst eine die
Abbildung rechtfertigende Berichterstattung aufweist (vgl. BGH GRUR 2009,
1085 Tz. 17 ff. - Wer wird Millionär?). Das Berufungsgericht hat zutreffend an-
genommen, dass diese Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt sind. Der auf
der Titelseite der Sonntagszeitung angekündigte Bericht über den Kläger ist
weder in dem abgebildeten Testexemplar noch in einer anderen Ausgabe die-
ser Zeitung erschienen. Die Schlagzeile und der Untertitel neben dem Bild des
Klägers sind derart inhaltsarm, dass sie ein die Persönlichkeitsrechte des Klä-
gers überwiegendes Informationsinteresse der Werbeadressaten nicht befriedi-
gen können.
cc) Die Werbung mit der Abbildung einer prominenten Person auf dem
Titelblatt einer Zeitung kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aber
auch ohne eine diese Abbildung rechtfertigende Berichterstattung im Innern
oder auf dem Titelblatt der Zeitung zulässig sein, wenn sie dem Zweck dient,
die Öffentlichkeit über die Gestaltung und die Thematik einer neuen Zeitung zu
informieren.
Da die Freiheit zur Gründung und Gestaltung von Presseerzeugnissen
im Zentrum der Pressefreiheit steht (BVerfGE 97, 125, 144 m.w.N.), erstreckt
sich deren Schutz in besonderem Maße auf die Werbung zur Einführung eines
neuen Presseerzeugnisses. Ein Verlag hat ein erhebliches und berechtigtes
Interesse, im Rahmen einer solchen Einführungswerbung mit der Abbildung
eines Titelblatts zu werben, um den Werbeadressaten das Aussehen und die
Ausrichtung der neuen Zeitung vor Augen zu führen und es ihnen damit zu er-
möglichen, das einzuführende neue Presseerzeugnis von bestehenden ähnli-
chen Presseerzeugnissen zu unterscheiden. Der Schutz des Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG umfasst deshalb die Werbung mit der Abbildung einer Titelseite, die
die Öffentlichkeit beispielhaft über Gestaltung und Inhalt des neuen Presseer-
zeugnisses informiert.
c) Die gebotene Abwägung der betroffenen Interessen ergibt, dass im
Streitfall der Pressefreiheit der Beklagten gegenüber dem Persönlichkeitsrecht
des Klägers in der Zeit vom Beginn der Werbekampagne zur Einführung der
Zeitung am 10. September 2001 bis zum Ablauf eines Monats nach dem Er-
scheinen der Erstausgabe am 30. September 2001 - also in der Zeit vom
10. September 2001 bis zum 31. Oktober 2001 - größeres Gewicht zukommt.
aa) Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die - hier
allein betroffenen (vgl. oben unter II 4 a cc) - vermögensrechtlichen Bestandtei-
le des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers einschließlich seines
Rechts am eigenen Bild nur einfachrechtlich geschützt sind, während die Be-
klagte sich auf das verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht der Pressefrei-
heit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK) berufen kann. Den nur ein-
fachrechtlich geschützten vermögensrechtlichen Bestandteilen des Persönlich-
keitsrechts kommt nicht grundsätzlich der Vorrang gegenüber der verfassungs-
rechtlich geschützten Pressefreiheit zu (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2008 - I ZR 96/07,
GRUR 2008, 1124 Tz. 14 = WRP 2008, 1524 - Zerknitterte Zigarettenschach-
tel).
bb) Die Beklagte kann sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
auf ihr publizistisches Anliegen berufen, mit der Abbildung der Titelseite bei-
spielhaft auf die Gestaltung, das Layout und die Bandbreite der behandelten
Themen der neuen Zeitung hinzuweisen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob
- was das Berufungsgericht verneint hat - die Gestaltung des oberen Drittels der
abgebildeten Zeitung mit zwei Fotografien, die auf zwei Artikel aufmerksam ma-
chen, auffällig und neu und die sich aus den Abbildungen des Klägers und des
Politikers Fischer ersichtliche Themenzusammenstellung breit gefächert war.
Der Schutz der Pressefreiheit umfasst die Freiheit der Gestaltung von Presse-
erzeugnissen in inhaltlicher und formaler Hinsicht, also die Entscheidung dar-
über, welche Themen behandelt und welche Beiträge in eine Ausgabe aufge-
nommen und wie die Beiträge äußerlich dargeboten und innerhalb der Ausgabe
platziert werden sollen (BVerfGE 97, 125, 144). Es gehört daher zum Selbstbe-
stimmungsrecht der Presse, nach publizistischen Kriterien über die Gestaltung
und den Inhalt des Presseerzeugnisses zu entscheiden.
cc) Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers wiegt
nicht derart schwer, dass die Rechte der Beklagten dahinter unter allen Um-
ständen zurücktreten müssten. Die Abbildung des Klägers lenkt lediglich die
Aufmerksamkeit der Werbeadressaten auf das Bestehen und die Gestaltung
der neuen Zeitung, ohne den Werbewert oder das Image des Klägers darüber
hinaus auszunutzen. Bei der Fotografie handelt es sich um eine kleine, neutrale
Porträtaufnahme. Sie weist in Verbindung mit dem begleitenden Text auf eine
Berichterstattung über den Kläger im Inneren der Zeitung hin, die im Falle ihres
Erscheinens grundsätzlich zulässig gewesen wäre. Wäre eine Ausgabe dieser
Zeitung mit der abgebildeten Titelseite und der angekündigten Berichterstattung
tatsächlich erschienen, hätte die Beklagte jedenfalls in einem gewissen zeitli-
chen Zusammenhang mit dem Erscheinen der Zeitung mit einer Abbildung der
Titelseite einschließlich der Portraitaufnahme des Klägers für ihre Zeitung wer-
ben dürfen.
dd) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass die Beklagte vor dem
Erscheinen der Erstausgabe der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung am
30. September 2001 nur in der in Rede stehenden Art und Weise mit einer zu
diesem Zeitpunkt noch nicht existenten Zeitung werben konnte. Das demnach
jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Erscheinens der Erstausgabe die Interessen
des Klägers grundsätzlich überwiegende Interesse der Beklagten, mit der bei-
spielhaften Titelseite einer fiktiven Ausgabe der geplanten Zeitung werben zu
dürfen, hat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht deshalb geringe-
res Gewicht, weil der auf der Titelseite der abgebildeten Zeitung neben dem
Porträtfoto des Klägers angekündigte Beitrag in keiner Ausgabe der Frankfurter
Allgemeinen Sonntagszeitung erschienen ist. Die Beklagte war, anders als das
Berufungsgericht angenommen hat, nicht verpflichtet, das in der Einführungs-
werbung ab dem 10. September 2001 abgebildete Zeitungsexemplar ab dem
30. September 2001 tatsächlich auf den Markt zu bringen. Die Pressefreiheit
würde übermäßig eingeschränkt, wenn ein Verlag, der für eine künftig erschei-
nende Zeitung in zulässiger Weise mit der Abbildung einer beispielhaften Titel-
seite wirbt, verpflichtet wäre, Beiträge zu Themen zu veröffentlichen, die zum
Zeitpunkt des Beginns der Werbekampagne aktuell waren, zum Zeitpunkt des
Erscheinens der Erstausgabe aber möglicherweise überholt sind.
ee) Da die Werbung der Beklagten das Persönlichkeitsrecht des Klägers
nicht unerheblich beeinträchtigt, war die Beklagte allerdings gehalten, nach dem
Erscheinen der Erstausgabe am 30. September 2001, sobald es ihr möglich
und zumutbar war, nicht mehr das Testexemplar, sondern ein erschienenes
Exemplar ihrer Zeitung in der Werbekampagne abzubilden. Es ist weder vorge-
tragen noch ersichtlich, dass dies der Beklagten nicht möglich gewesen wäre.
Sie kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr eine kurzfristige
Umstellung der Werbekampagne nicht zumutbar gewesen wäre. Bereits bei der
Planung der Werbekampagne hätte sie sich auf eine Änderung des Anzeigen-
motivs einstellen können und müssen. Dann wäre es ihr mit zumutbarem Auf-
wand möglich gewesen, innerhalb eines Monats nach Erscheinen der Erstaus-
gabe in der Einführungswerbung die Abbildung des Testexemplars der Zeitung
durch die Abbildung der Erstausgabe oder einer Folgeausgabe zu ersetzen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts deuten von der Beklagten vor-
gelegte Varianten der Werbung darauf hin, dass die Beklagte „zeitnah“ zum
Erscheinen der Erstausgabe auch mit tatsächlich erschienenen Ausgaben der
Zeitung geworben hat und demnach zu einer Umstellung der Werbekampagne
in der Lage war. Die Beklagte war daher - mit Rücksicht auf das beeinträchtigte
Persönlichkeitsrecht des Klägers - nicht berechtigt, das Testexemplar der Sonn-
tagszeitung mit der Porträtaufnahme des Klägers - wie geschehen - auch in der
Zeit vom 1. November 2001 bis zum 31. März 2002 in ihrer Werbung zu ver-
wenden.
III. Auf die Revision der Beklagten ist danach das angefochtene Urteil un-
ter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufzuheben, als
dem Kläger dem Grunde nach Ansprüche auch für die Zeit vom 10. September
2001 bis zum 31. Oktober 2001 zugesprochen worden sind. Die Sache ist für
das Betragsverfahren an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch
über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Koch
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 22.02.2006 - 21 O 17367/03 -
OLG München, Entscheidung vom 06.03.2007 - 18 U 3961/06 -