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BGH Urteil vom 11.03.2009 – I ZR 8/07

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

I ZR 8/07

URTEIL

Verkündet am: 11. März 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Wer wird Millionär?

KUG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 823 Abs. 1 Ah

a) Beschränkt sich der eine Bildveröffentlichung begleitende Text in einer Pressever- öffentlichung darauf, einen beliebigen Anlass für die Abbildung einer prominenten Person zu schaffen, lässt die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Mei- nungsbildung nicht erkennen. In diesem Fall muss das Veröffentlichungsinteresse der Presse hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechts, etwa des Schutzes am eigenen Bildnis, zurücktreten, wenn der Eingriff in dieses Recht hinreichend schwer wiegt.

b) Bei der Abwägung zwischen dem Schutz des durch eine Bildveröffentlichung Be- troffenen und dem von der Presse wahrgenommenen Informationsinteresse der Allgemeinheit fehlen schutzwürdige Belange des Presseorgans, wenn die Veröf- fentlichung ausschließlich den Geschäftsinteressen des Presseorgans dient, weil das Bildnis der prominenten Person nur verwendet wird, um deren Werbewert auszunutzen.

c) Zu den Voraussetzungen, unter denen mit dem Bildnis einer prominenten Person

auf dem Titelbild einer Zeitschrift geworben werden darf.

BGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 8/07 - OLG Hamburg

LG Hamburg

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 11. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm

und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen

Oberlandesgerichts Hamburg, 7. Zivilsenat, vom 5. Dezember

2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

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Der Kläger, Günther Jauch, moderiert die wöchentlich ausgestrahlte

Fernsehsendung "Wer wird Millionär?". Der Kläger und die Fernsehsendung

sind in der Öffentlichkeit sehr bekannt.

Die Beklagte gab am 9. Juni 2005 das Rätselheft "S. Sonderheft

Rätsel und Quiz" heraus. Auf dem Titelblatt ist der Kläger mit der Textzeile ab-

gebildet "Günther Jauch zeigt mit 'Wer wird Millionär?', wie spannend Quiz sein

kann". Das Titelblatt ist nachstehend verkleinert wiedergegeben:

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Der Kläger hat die Beklagte abgemahnt, die daraufhin eine Unterlas-

sungsverpflichtungserklärung abgegeben hat. Mit der vorliegenden Klage hat

der Kläger die Beklagte auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von

mindestens 100.000 € und auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten von

2.111,78 € in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, ohne seine

Einwilligung sei die Verwendung seines Bildnisses rechtswidrig gewesen. Sie

habe ausschließlich den kommerziellen Werbeinteressen der Beklagten ge-

dient. Der Textzeile und damit der Veröffentlichung seines Bildnisses fehle ein

redaktioneller Gehalt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Hamburg AfP 2006,

391). Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben (OLG Hamburg

GRUR-RR 2007, 142).

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Klä-

ger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzu-

weisen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe wegen der

beanstandeten Veröffentlichung seines Bildnisses kein Zahlungsanspruch aus

§ 823 BGB, §§ 22, 23 KUG und aus § 812 BGB zu. Dazu hat es ausgeführt:

Die angegriffene Bildberichterstattung sei gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG

auch ohne Einwilligung des Klägers rechtmäßig. Bei der erforderlichen Abwä-

gung der widerstreitenden Interessen habe die Pressefreiheit gegenüber dem

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Recht des Klägers am eigenen Bildnis und dem Recht an der kommerziellen

Nutzung seines Bildnisses Vorrang.

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Angesichts seines hohen Bekanntheitsgrades müsse der Kläger jeden-

falls im Zusammenhang mit einer Wortberichterstattung die Veröffentlichung

seines Bildnisses hinnehmen. Zwar fehle ein informierender Beitrag über den

Kläger im Heftinneren, auf den das Titelblatt hinweisen könnte. Die Titelseite

des Rätselhefts enthalte aber in der Bildunterschrift eine Berichterstattung über

den Kläger, die ein bestehendes Informationsinteresse befriedige. Der Kläger

werde namentlich vorgestellt und seine Funktion als Moderator bezeichnet. Die

Quizsendung werde darüber hinaus knapp charakterisiert und bewertet. Die

Berichterstattung trage deshalb, wenn auch in relativ bescheidenem Umfang,

zur Meinungsbildung bei. Sie werde durch das Bildnis des Klägers veranschau-

licht. Zugleich werde durch die Abbildung des Kreuzworträtsels als Hinter-

grundmontage eine Verbindung der vom Kläger moderierten Quizsendung zu

anderen Rätsel- und Quizspielen hergestellt.

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Diese dem Bereich der Pressefreiheit unterliegende Aussage verdiene

gegenüber dem Recht des Klägers am eigenen Bildnis den Vorrang, weil ange-

sichts der Prominenz des Klägers und seiner regelmäßigen Präsenz im Fern-

sehen ein überragendes Informations- und Unterhaltungsinteresse der Öffent-

lichkeit bestehe. Dieses sei darauf gerichtet, über die regelmäßig laufende Sen-

dung und die Einschätzung ihres Unterhaltungswerts durch andere Medien in-

formiert zu werden. Der äußerst geringe Informationswert der Berichterstattung

werde durch die überragende Prominenz des Klägers und den Bekanntheits-

grad der genannten Quizsendung ausgeglichen. Der durch die Abbildung des

Klägers auf der Titelseite geschaffene Kaufanreiz beziehe sich dabei auf das

Presseerzeugnis selbst. Er entstehe insbesondere wegen des inhaltlichen Zu-

sammenhangs zwischen der Tätigkeit des Klägers und dem Inhalt des Hefts.

Gegenstand des Rätselhefts sei die Unterhaltung und Vermittlung von Informa-

tionen durch Ratespiele. Danach liege es nicht fern, in dem Heft auch über die

Produkte anderer Medien zu berichten, die gleichfalls Quiz- oder Ratespiele

zum Gegenstand hätten und sie mit deren Protagonisten zu bebildern. Die Ge-

staltungsfreiheit der Presse gebiete es, dass dies von dem Abgebildeten auch

auf dem Titelblatt eines Rätselhefts hingenommen werden müsse.

Umstände, die für eine Unzulässigkeit der Abbildung im Hinblick auf § 23

Abs. 2 KUG sprechen könnten, seien nicht ersichtlich.

II. Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des an-

gefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache in die Berufungsin-

stanz. Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung einer fikti-

ven Lizenzgebühr und Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten nach

§ 823 Abs. 1 BGB, §§ 22, 23 KUG und § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB zu.

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1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die angegriffene

Bildveröffentlichung auf dem Titelblatt des Rätselhefts "S. Sonderheft

Rätsel und Quiz" ohne Einwilligung des Klägers rechtswidrig. Die Revision rügt

mit Erfolg, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen des

§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG bejaht hat. Es hat bei der gebotenen Interessenabwä-

gung im Streitfall dem Recht des Klägers am eigenen Bildnis zu Unrecht nicht

den Vorrang vor dem Recht der Beklagten auf Presse- und Meinungsfreiheit

eingeräumt.

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a) Im rechtlichen Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings

davon ausgegangen, dass die Prüfung, ob das Bildnis des Klägers auf dem Ti-

telblatt des Rätselhefts als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S. von

§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne seine Einwilligung verbreitet werden darf, eine Ab-

wägung zwischen dem Recht des Abgebildeten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 1

Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und dem Recht der Presse aus Art. 10 EMRK, Art. 5

Abs. 1 GG erfordert.

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aa) Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des

Abgebildeten verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon macht § 23 Abs. 1

KUG Ausnahmen. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG dürfen Bildnisse aus dem Be-

reich der Zeitgeschichte ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden,

es sei denn, die Verbreitung verletzt berechtigte Interessen des Abgebildeten

nach § 23 Abs. 2 KUG. Ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte umfasst

nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern liegt bereits

vor, wenn es einen Bezug zu Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Inter-

esse aufweist (BGH, Urt. v. 14.10.2008 - VI ZR 272/06, GRUR 2009, 86 Tz. 10

= NJW 2009, 754). Die Presse kann aufgrund der Presse- und Meinungsfreiheit

innerhalb der gesetzlichen Grenzen nach publizistischen Kriterien darüber ent-

scheiden, was sie im öffentlichen Interesse für berichtenswert hält (BVerfGE

120, 180, 196; BGH GRUR 2009, 86 Tz. 11). Zu dem verfassungsrechtlichen

Schutz der Pressefreiheit gehört auch die Abbildung von Personen (BVerfG

NJW 2005, 3271, 3272; BVerfGE 120, 180, 196).

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bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die An-

wendung des § 23 Abs. 1 KUG eine Abwägung zwischen den Rechten des Ab-

gebildeten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und den

Rechten der Presse aus Art. 10 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 1 GG. Abzuwägen

sind unter Berücksichtigung der Wertungen der §§ 22, 23 KUG das Informati-

onsinteresse der Allgemeinheit und die Pressefreiheit gegenüber dem Interesse

des Abgebildeten am Schutz seiner Persönlichkeit und seiner Privatsphäre. Der

Beurteilung ist ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, der den widerstrei-

tenden Interessen ausreichend Rechnung trägt (BGHZ 178, 275 Tz. 13 ff.; 178,

213 Tz. 8 ff.; BGH GRUR 2009, 86 Tz. 8 ff.).

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b) Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsge-

richt bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen dem Schutz des Per-

sönlichkeitsrechts des Klägers aus Art. 8 EMRK, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG

im Streitfall keinen Vorrang gegenüber dem Recht der Presse aus Art. 10

Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 1 GG eingeräumt hat. Es hat dem von der Presse

wahrgenommenen Informationsinteresse der Allgemeinheit an der in der Bildun-

terschrift enthaltenen Berichterstattung rechtsfehlerhaft zu großes Gewicht bei-

gemessen.

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aa) Bei der Gewichtung des Informationsinteresses der Allgemeinheit

kommt dem Informationswert der Abbildung und der sie begleitenden Berichter-

stattung eine entscheidende Bedeutung zu.

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(1) Zu Recht hat das Berufungsgericht in die Ermittlung des Informati-

onswerts der Bildveröffentlichung die Bildunterschrift einbezogen. Dem in Rede

stehenden Bild des Klägers kommt nicht schon als solchem eine für die öffentli-

che Meinungsbildung bedeutsame Aussage zu. Gegenteiliges hat das Beru-

fungsgericht nicht festgestellt und wird auch von der Revisionserwiderung nicht

geltend gemacht. Der Informationswert der Bildberichterstattung ist deshalb im

Kontext der dazugehörigen Wortberichterstattung zu ermitteln (BVerfGE 120,

180, 206; BGHZ 171, 275 Tz. 23 m.w.N.). Auch eine Bildunterschrift enthält ei-

ne Wortberichterstattung, selbst wenn in dem fraglichen Presseerzeugnis eine

weitere Berichterstattung fehlt. Die Bildunterschrift wird im vorliegenden Fall

vom Durchschnittsleser wahrgenommen. Maßgeblich ist die Wahrnehmung der

Leser bei der Lektüre der Zeitschrift und nicht die Sicht eines potentiellen Käu-

fers in der Verkaufssituation in Buchläden und am Zeitschriftenkiosk oder bei

einer verkleinerten Wiedergabe des Rätselheftes in einer Werbeanzeige.

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(2) Die Gewichtung des Informationsinteresses der Allgemeinheit anhand

des Informationswerts der Berichterstattung ist nicht aufgrund der Pressefreiheit

ausgeschlossen. Zum Kern der Pressefreiheit gehört zwar, dass die Presse

innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt,

innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was

durch das öffentliche Interesse an Berichterstattung beansprucht wird (BGHZ

178, 213 Tz. 15 m.w.N.). Im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG verbietet sich

auch eine inhaltliche Bewertung des Beitrags auf seinen Wert und seine Serio-

sität (BVerfGE 120, 180, 206). Entscheidend - und im Zuge der Interessenab-

wägung zu berücksichtigen - ist aber, in welchem Ausmaß der Bericht einen

Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen kann. Das Recht der

Presse, nach publizistischen Kriterien selbst über Gegenstand und Inhalt ihrer

Berichterstattung zu entscheiden, befreit nicht von der Abwägung mit den ge-

schützten Rechtspositionen derjenigen, über die berichtet wird. Das Selbstbe-

stimmungsrecht der Presse erfasst nicht die Entscheidung, wie das Informati-

onsinteresse im Zuge der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern zu ge-

wichten und der Ausgleich zwischen den betroffenen Rechtsgütern herzustellen

ist (BVerfGE 120, 180, 205; BGHZ 171, 275 Tz. 20).

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(3) Für die Abwägung ist von maßgebender Bedeutung, ob die Presse im

konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und

sachbezogen erörtert und damit den Informationsbedarf des Publikums erfüllt

und zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt (BGH GRUR 2009, 86 Tz. 15

m.w.N.). Ausgangspunkt der Beurteilung ist nicht der Bekanntheitsgrad der

Person, über die berichtet wird, sondern der Informationswert der Berichterstat-

tung. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, umso mehr muss

das Schutzinteresse dessen, über den informiert wird, hinter den Informations-

belangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der

Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der In-

formationswert für die Öffentlichkeit ist. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass je

nach Lage des Falles für den Informationswert einer Berichterstattung auch der

Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann (BGHZ 178, 213

Tz. 18; zur Namensnennung BGH, Urt. v. 5.6.2008 - I ZR 96/07, GRUR 2008,

1124 Tz. 17 = NJW 2008, 3782 - Zerknitterte Zigarettenschachtel; Urt. v.

5.6.2008 - I ZR 223/05, WRP 2008, 1527 Tz. 18 - Schau mal, Dieter). Auch bei

einer Berichterstattung über bekannte Personen müssen danach der Informati-

onswert der Berichterstattung anhand ihres Bezugs zur öffentlichen Meinungs-

bildung ermittelt und der Pressefreiheit abwägend die beeinträchtigenden Wir-

kungen für den Persönlichkeitsschutz gegenübergestellt werden (BVerfGE 120,

180, 208). Beschränkt sich der die Bildveröffentlichung begleitende Bericht dar-

auf, einen beliebigen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaf-

fen, lässt die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung

nicht erkennen. Insofern muss das Veröffentlichungsinteresse nicht nur hinter

dem Schutz der Privatsphäre zurücktreten (BVerfGE 120, 180, 207; BGH, Urt.

v. 3.7.2007 - VI ZR 164/06, GRUR 2007, 902 Tz. 12 = NJW 2008, 749; Urt. v.

1.7.2008 - VI ZR 243/06, GRUR 2008, 1024 Tz. 23 = NJW 2008, 3138), son-

dern allgemein hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechts, etwa des Schut-

zes am eigenen Bildnis, wenn der Eingriff in dieses Recht hinreichend schwer

wiegt.

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bb) Der Informationswert der Abbildung des Klägers und der Bildunter-

schrift ist im vorliegenden Fall derart gering, dass ein schützenswerter Beitrag

zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennbar ist.

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Das Berufungsgericht hat im Ansatz zutreffend den Informationswert aus

der Bildunterschrift im Zusammenhang mit der Abbildung des Klägers auf dem

Titelblatt des Rätselheftes ermittelt. Dabei hat es den Aussagegehalt der Bild-

unterschrift berücksichtigt und angenommen, dass der Informationswert äußerst

gering ist. Rechtsfehlerhaft hat es allerdings nicht den Informationswert in den

Mittelpunkt seiner Erörterung gestellt, sondern zu Unrecht wegen des hohen

Bekanntheitsgrades des Klägers auf ein von der Meinungs- und Pressefreiheit

umfasstes, auf die belanglose Meldung bezogenes Informationsinteresse der

Allgemeinheit geschlossen.

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Selbst bei einem großzügigen Maßstab ist der Informationswert der Bild-

unterschrift - auf die mangels eines weiteren redaktionellen Beitrags allein ab-

zustellen ist - für die Allgemeinheit vorliegend derart gering, dass er nicht dar-

über hinausgeht, einen Anlass für die Abbildung des prominenten Klägers zu

schaffen. Die Bildunterschrift enthält lediglich eine belanglose Mitteilung. Sie hat

keinerlei Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die All-

gemeinheit interessierende Sachdebatte. Sie erschöpft sich in der gerade we-

gen des sehr hohen Bekanntheitsgrades des Klägers und der von ihm mode-

rierten Quizsendung "Wer wird Millionär?" bereits allgemein bekannten Informa-

tion, dass der Kläger die Sendung moderiert und diese spannend ist. Weitere

Informationen über den Kläger oder die Quizsendung werden nicht vermittelt.

Die Abbildung steht auch nicht in deutlichem Zusammenhang mit einer eigenen

Leistung des Klägers, nur weil sowohl das Rätselheft als auch die von dem Klä-

ger moderierte Sendung Ratespiele zum Gegenstand haben. Denn bei dem

Rätselheft handelt es sich um eine im Verhältnis zum Kläger fremde Leistung

(hierzu BGH, Urt. v. 1.10.1996 - VI ZR 206/95, GRUR 1997, 125, 127

- Künstlerabbildung in CD-Einlegeblatt). Die Veröffentlichung des Bildnisses des

Klägers im Kontext mit der Bildunterschrift enthält damit in Abwägung mit dem

allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers keinen schützenswerten Beitrag

zur öffentlichen Meinungsbildung.

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c) Die Revision macht zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht bei

der Interessenabwägung dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers zu

geringes Gewicht beigemessen hat. Es hat den Werbecharakter der Bildnisver-

öffentlichung nicht hinreichend gewürdigt.

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aa) Bei der Beurteilung des Schutzes des Persönlichkeitsrechts des Ab-

gebildeten als Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Allgemein-

heit ist die Intensität des in Rede stehenden Eingriffs zu berücksichtigen, die

sich auch auf eine ungewollte Vereinnahmung für fremde kommerzielle Werbe-

interessen beziehen kann.

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Der Schutz des Persönlichkeitsrechts umfasst nicht nur die Privatsphäre

als Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Hier können die Eingrif-

fe besonders schwer wiegen. Wesentlicher Bestandteil des Persönlichkeits-

rechts ist darüber hinaus die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eige-

ne Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll (BGHZ 169, 340

Tz. 19 - Rücktritt des Finanzministers). Das schutzwürdige Informationsinteres-

se fehlt bei Werbeanzeigen, wenn sie ausschließlich den Geschäftsinteressen

des mit der Abbildung werbenden Unternehmens dienen. Dies ist insbesondere

der Fall, wenn das Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte nur verwendet

wird, um den Werbewert der prominenten Persönlichkeit auszunutzen und auf

das beworbene Produkt überzuleiten. Dagegen ist der Anwendungsbereich des

§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eröffnet, wenn die Werbeanzeige neben dem Werbe-

zweck auch einen Informationsgehalt für die Allgemeinheit aufweist (BGH, Urt.

v. 1.10.1996 - VI ZR 206/95, GRUR 1997, 125, 126 = NJW 1997, 1152 - Bob-

Dylan-CD; BGHZ 169, 340 Tz. 15 - Rücktritt des Finanzministers). Der beglei-

tende Text darf sich aber nicht darauf beschränken, nur irgendeinen Anlass für

die Abbildung zu schaffen (BVerfGE 120, 180, 206 f.).

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bb) Das Berufungsgericht hat das Gewicht des Werbecharakters der

Bildnisveröffentlichung auf dem Titelblatt des Rätselhefts im Verhältnis zum In-

formationsgehalt der Berichterstattung unzureichend berücksichtigt.

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Es hat in diesem Zusammenhang in die Abwägung nur einbezogen, dass

das Titelblatt in seiner Werbefunktion als Bestandteil der Zeitschrift geschützt

ist. Zutreffend ist zwar, dass die eigene Werbung für ein Presseerzeugnis

ebenso wie das Presseerzeugnis selbst den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2

GG genießt (BGHZ 151, 26, 30 f. - Marlene Dietrich II). Enthält das Presseer-

zeugnis eine dem Schutz der Pressefreiheit unterliegende Bildberichterstattung

über eine prominente Person, darf auch mit deren Bildnis auf dem Titelblatt ge-

worben werden (BGH, Urt. v. 14.3.1995 - VI ZR 52/94, NJW-RR 1995, 789, 790

- Chris Revue). Erschöpft sich die Berichterstattung aber nur darin, einen An-

lass für die Abbildung einer prominenten Person auf dem Titelblatt zu schaffen,

weil ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennbar ist, begrenzt

das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten nicht nur die Berichter-

stattung, sondern auch die Werbung für das Presseerzeugnis.

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cc) Durch die Verwendung des Bildnisses auf dem Titelblatt hat die Be-

klagte über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung hinaus den Werbe- und

Imagewert des Klägers ausgenutzt.

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Die Bildunterschrift führt nicht zu einer Zuordnung der Abbildung des

Klägers zu einem Zeitgeschehen, über das zusammen mit dem Bildnis infor-

miert wird. Die Beklagte hat durch die Abbildung auf dem Titelblatt des Rätsel-

hefts vielmehr die Person des Klägers als Vorspann für die Anpreisung des

Rätselhefts vermarktet.

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Das Berufungsgericht hat angenommen, der Leser habe bei der Betrach-

tung des Titelblatts nicht den Eindruck, der Kläger empfehle den Kauf des Hef-

tes. Hiergegen wendet sich die Revision mit der Begründung, durch die Aufma-

chung des Titelblatts nehme das angesprochene Publikum an, der Kläger prei-

se als Fachmann das Rätselheft der Beklagten an. Ob die Annahme des Beru-

fungsgerichts den Angriffen der Revision standhält, ist zweifelhaft. Die Frage

kann aber offenbleiben. Die Ausnutzung des Image- oder Werbewerts der pro-

minenten Person setzt nicht zwingend voraus, dass durch die Aufmachung des

Bildes der Eindruck entsteht, die prominente Person identifiziere sich mit dem

beworbenen Produkt, preise es an oder empfehle es. Entscheidend ist, ob die

Darstellung bei dem Leser eine gedankliche Beziehung zwischen dem Abgebil-

deten und dem beworbenen Produkt herstellt (vgl. BGH NJW-RR 1995, 798,

790 - Chris Revue; zum Namensrecht BGHZ 30, 7, 13 - Catharina Valente).

Geht es dem Werbenden nicht auch um die Befriedigung des Bedürfnisses der

Allgemeinheit an der Darstellung bekannter Persönlichkeiten, sondern aus-

schließlich darum, durch ein unmittelbares Nebeneinanderstellen der Ware und

der abgebildeten Person das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und

deren Beliebtheit auf die Ware zu übertragen, rechtfertigt dies nicht die einwilli-

gungsfreie Nutzung des Bildnisses (vgl. BGHZ 20, 345, 352 - Paul Dahlke).

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Die gedankliche Beziehung, die im vorliegenden Fall die Ausnutzung des

Werbe- und Imagewerts des Klägers begründet, liegt im inhaltlichen Zusam-

menhang zwischen der - auf dem Titelblatt erwähnten - Tätigkeit des Klägers

und dem Inhalt des Rätselhefts. Dieser Zusammenhang wird durch die Abbil-

dung des Kreuzworträtsels als Hintergrundmontage zum im Vordergrund als

Blickfang abgebildeten Kläger betont. Der Kläger wird als Moderator einer Rät-

selsendung in Beziehung zu dem ihm fremden Rätselheft gesetzt (zur zwar

branchengleichen, aber "fremden" Leistung BGH GRUR 1997, 125, 126

- Künstlerabbildung in CD-Einlegeblatt). Seine Kompetenz und Popularität sol-

len auf das Rätselheft übertragen werden. Diesen Zusammenhang unterstreicht

die Bildunterschrift, indem sie den Kläger und seine beliebte Quizsendung be-

nennt und das Quiz als spannend bezeichnet, wobei sie damit sowohl die vom

Kläger moderierte Quizsendung als auch andere Quiz- und Ratespiele - und

damit auch das Rätselheft - in die Aussage einbezieht.

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d) Die gebotene Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klä-

gers und der Pressefreiheit der Beklagten ergibt, dass dem allgemeinen Per-

sönlichkeitsrecht des Klägers der Vorrang zukommt. Der Informationswert der

Bildunterschrift ist derart gering, dass ein schützenswerter Beitrag zur öffentli-

chen Meinungsbildung in Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht

des Klägers insbesondere wegen der Ausnutzung seines Image- und Werbe-

werts nicht erkennbar ist. Dem Recht am eigenen Bildnis des Klägers gebührt

der Vorrang vor dem Veröffentlichungsinteresse der Beklagten. Aus diesem

Grunde liegt kein dem § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG unterfallendes Bildnis der Zeitge-

schichte vor. Die Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers ohne seine Ein-

willigung war daher unzulässig.

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2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzge-

bühr aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB zu. Die unbefugte kommerzielle Nut-

zung seines Bildnisses stellt einen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuwei-

sungsgehalt des Rechts am eigenen Bild wie auch des allgemeinen Persönlich-

keitsrechts dar und begründet grundsätzlich - neben dem Verschulden voraus-

setzenden Schadensersatzanspruch - einen Anspruch aus Eingriffskondiktion

auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr (BGH, Urt. v. 1.12.1999 - I ZR 226/97,

GRUR 2000, 715, 716 = NJW 2000, 2201 - Der blaue Engel; BGHZ 169, 340

Tz. 12 - Rücktritt des Finanzministers). Dem Kläger steht darüber hinaus ein

Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu, der ebenfalls auf Zahlung

der üblichen Lizenzgebühr gerichtet ist (vgl. BGHZ 169, 340 Tz. 12 - Rücktritt

des Finanzministers). Das für diesen Anspruch notwendige Verschulden liegt

vor. Die Beklagte hat zumindest fahrlässig gehandelt. Sie hat sich mit der Veröf-

fentlichung der Abbildung des Klägers als Blickfang auf dem Titelblatt ihres

Rätselhefts, dem außer in der Bildunterschrift ein redaktioneller Beitrag über

den Kläger fehlt, erkennbar im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt,

in dem sie eine von ihrer Einschätzung abweichende Beurteilung in Betracht

ziehen musste.

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Da die Veröffentlichung des Bildes unzulässig war, steht dem Kläger

auch ein Anspruch auf Zahlung der vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten

zu.

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III. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -

keine Feststellungen zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche getroffen. Die

Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die hierzu

erforderlichen Feststellungen nachzuholen hat.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Kirchhoff

Koch

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 09.06.2006 - 324 O 868/05 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.12.2006 - 7 U 90/06 -