BGH Beschluss vom 29.10.2009 – III ZB 73/09
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Oktober 2009
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Antragsteller,
gegen
Antragsgegner
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2009 durch den
Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke
und Seiters
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechts-
beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts
München vom 4. September 2009 (1 W 2103/09) wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist
Das Landgericht Augsburg hat dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für
eine Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern versagt, das Oberlandes-
gericht München die dagegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Hierge-
gen richtet sich der Antragsteller mit seiner als Antrag auf Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde auszulegenden "Beschwerde".
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist mit der Rechtsbeschwerde
nicht anfechtbar. Nach § 574 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bun-
desgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz bezüglich des angefochte-
nen Beschlusses ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht,
das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die
Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht
vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass
die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. BGH, Be-
schluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f).
Schlick
Seiters
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 15.07.2009 - 8 O 1086/09 -
OLG München, Entscheidung vom 04.09.2009 - 1 W 2103/09 -