Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.10.2009 – III ZB 73/09

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Oktober 2009

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

Antragsteller,

gegen

Antragsgegner

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2009 durch den

Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke

und Seiters

beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechts-

beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts

München vom 4. September 2009 (1 W 2103/09) wird abgelehnt.

Gründe

2

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf

Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist

Das Landgericht Augsburg hat dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für

eine Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern versagt, das Oberlandes-

gericht München die dagegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Hierge-

gen richtet sich der Antragsteller mit seiner als Antrag auf Bewilligung von Pro-

zesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde auszulegenden "Beschwerde".

3

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist mit der Rechtsbeschwerde

nicht anfechtbar. Nach § 574 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bun-

desgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz bezüglich des angefochte-

nen Beschlusses ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht,

das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die

Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht

vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass

die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. BGH, Be-

schluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f).

Schlick

Seiters

Vorinstanzen:

LG Augsburg, Entscheidung vom 15.07.2009 - 8 O 1086/09 -

OLG München, Entscheidung vom 04.09.2009 - 1 W 2103/09 -