Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.11.2009 – IX ZB 182/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. November 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp

am 3. November 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Bamberg vom 6. Juli 2009 wird auf Kosten des

Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Die "sofortige Beschwerde" des Schuldners ist als Rechtsbeschwerde

auszulegen, da hierdurch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung

durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH,

Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 6, 7, 296 Abs. 3, 298 Abs. 3 InsO

statthaft und aufgrund der Weiterleitung durch das Landgericht auch innerhalb

der einmonatigen Beschwerdefrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim Bundes-

gerichtshof eingegangen. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil

diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

eingelegt wurde (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) und zudem die gesetzlich geforderte

Begründung der Rechtsbeschwerde fehlt (§ 575 Abs. 2 ZPO).

Ganter Raebel Kayser

Gehrlein Grupp

Vorinstanzen:

AG Bamberg, Entscheidung vom 10.03.2008 - 2 IK 117/01 -

LG Bamberg, Entscheidung vom 06.07.2009 - 3 T 186/08 -