BGH Beschluss vom 03.11.2009 – IX ZB 182/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. November 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
am 3. November 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Bamberg vom 6. Juli 2009 wird auf Kosten des
Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
Die "sofortige Beschwerde" des Schuldners ist als Rechtsbeschwerde
auszulegen, da hierdurch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung
durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH,
Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
statthaft und aufgrund der Weiterleitung durch das Landgericht auch innerhalb
der einmonatigen Beschwerdefrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim Bundes-
gerichtshof eingegangen. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil
diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
eingelegt wurde (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) und zudem die gesetzlich geforderte
Begründung der Rechtsbeschwerde fehlt (§ 575 Abs. 2 ZPO).
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp
Vorinstanzen:
AG Bamberg, Entscheidung vom 10.03.2008 - 2 IK 117/01 -
LG Bamberg, Entscheidung vom 06.07.2009 - 3 T 186/08 -