Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 04.11.2009 – IV ZR 145/09

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. November 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Felsch

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

15. Mai 2009 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1

ZPO). Der Senat hat die Gehörsrügen geprüft und

für nicht

durchgreifend erachtet. Soweit der Beweisantrag auf Vernehmung der

Notarin auf einen bestimmten Willen des Erblassers bei der

Testamentserrichtung abzielen sollte, brauchte das Berufungsgericht

dem auch deswegen nicht nachzugehen, weil für den Beweis dieser

inneren Tatsache keine Indiztatsachen vorgetragen worden sind (vgl.

BGH, Urteil vom 30. April 1992 - VII ZR 78/91 - NJW 1992, 2489 unter

II 1 und Beschluss vom 28. März 2006 - VIII ZB 100/04 - NJW 2006,

1808 Tz. 16, 17). Von einer weiteren Begründung wird gemäß

§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1

ZPO).

Streitwert: 46.750,- €

Terno

Seiffert

Wendt

Dr. Kessal-Wulf

Felsch

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.05.2008 - 1 O 395/07 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.05.2009 - I-7 U 91/08 -