BGH Urteil vom 04.11.2009 – IV ZR 145/09
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. November 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
15. Mai 2009 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO). Der Senat hat die Gehörsrügen geprüft und
für nicht
durchgreifend erachtet. Soweit der Beweisantrag auf Vernehmung der
Notarin auf einen bestimmten Willen des Erblassers bei der
Testamentserrichtung abzielen sollte, brauchte das Berufungsgericht
dem auch deswegen nicht nachzugehen, weil für den Beweis dieser
inneren Tatsache keine Indiztatsachen vorgetragen worden sind (vgl.
BGH, Urteil vom 30. April 1992 - VII ZR 78/91 - NJW 1992, 2489 unter
II 1 und Beschluss vom 28. März 2006 - VIII ZB 100/04 - NJW 2006,
1808 Tz. 16, 17). Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Streitwert: 46.750,- €
Terno
Seiffert
Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Felsch
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.05.2008 - 1 O 395/07 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.05.2009 - I-7 U 91/08 -