BGH Beschluss vom 28.03.2006 – VIII ZB 100/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. März 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
Ist in erster Instanz streitig geblieben, ob eine Partei im Zeitpunkt des Eintritts der
Rechtshängigkeit ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hatte, ohne dass das
erstinstanzliche Gericht Feststellungen dazu getroffen hat, obliegt dem Berufungsfüh-
rer, der an seinem bestrittenen Vorbringen dazu festhält, die Beweislast für die funk-
tionelle Zuständigkeit des von ihm angerufenen Berufungsgerichts.
Schließt sich der Berufungsführer dem erstinstanzlich bestrittenen Vorbringen seines
Gegners zu einem Gerichtsstand im Inland oder Ausland an und legt er - gestützt
darauf - Berufung zum Landgericht oder zum Oberlandesgericht ein, ist es dem Geg-
ner verwehrt, diesen Vortrag in der Berufungsinstanz zu ändern.
BGH, Beschluss vom 28. März 2006 - VIII ZB 100/04 - LG Frankfurt am Main
AG Bad Homburg v.d.H.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2006 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Dr. Wolst,
Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der
16. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom
8. September 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
tragen.
Beschwerdewert: 2.134,40 €
Gründe
A.
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen Nichtgewährung
des Gebrauchs einer Wohnung in B. durch die Beklagten geltend.
Er hat behauptet, die Parteien hätten am 5. April 2003 einen mündlichen Miet-
vertrag über diese Wohnung abgeschlossen. Sie habe zu jener Zeit den Le-
bensmittelpunkt der Beklagten dargestellt, die im Begriff gewesen seien, in die
Schweiz umzuziehen. Kurz nach der Einigung zwischen den Parteien hätten die
Beklagten die Wohnung mit Wirkung vom 1. August 2003 an einen anderen
Mieter vermietet. Die Beklagten haben einen Vertragsschluss bestritten sowie
vorgetragen, sie hätten seit etwa sieben Jahren ihren Lebensmittelpunkt in der
Schweiz und die Wohnung in B. lediglich für seltene Aufenthalte in
Deutschland genutzt, weil der Beklagte zu 2 in F. noch eine Firma habe.
In der Klageschrift vom 21. Mai 2003 ist als Adresse der Beklagten die
Anschrift der Wohnung in B. angegeben. Die Zustellung der Klage
unter dieser Adresse ist gescheitert; die Sendung ist unter Angabe einer Post-
fach-Anschrift in L. zurückgekommen. Die Klage ist sodann auf Veranlas-
sung des Klägers am 17. Juli 2003 dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten
zugestellt worden. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat
Berufung beim Landgericht eingelegt, das diese als unzulässig verworfen hat.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde.
I. Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt: Die Berufung sei
B.
nicht beim zuständigen Berufungsgericht eingelegt worden. Zuständig sei nach
§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG das Oberlandesgericht gewesen, weil die
Beklagten im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz ihren allgemeinen
Gerichtsstand nicht im Inland, sondern in der Schweiz gehabt hätten. Dem Klä-
ger sei der Nachweis, dass die Beklagten bei Klagezustellung einen Wohnsitz
in B. unterhalten hätten, nicht gelungen. Da die Beklagten nach
dem eigenen Vortrag des Klägers Anfang April 2003 im Umzug begriffen gewe-
sen seien und ihnen die Klage vom 21. Mai 2003 in der Wohnung in B.
nicht habe zugestellt werden können, sei davon auszugehen, dass sie ei-
nen etwaigen Wohnsitz in B. jedenfalls im Zeitpunkt der Klagezu-
stellung bereits aufgegeben hätten. Das werde auch dadurch untermauert, dass
sie im Berufungsverfahren Ablichtungen ihrer bereits im Jahr 2001 ausgestell-
ten Schweizer Führerscheine und ihres Einkommensteuerbescheides der Steu-
erverwaltung von Niedersachsen für das Jahr 2002 vorgelegt hätten, in denen
jeweils eine Schweizer Adresse der Beklagten aufgeführt und denen kein In-
landsbezug zu entnehmen sei. Sämtliche Anhaltspunkte sprächen dafür, dass
zur Zeit der Klagezustellung ein Wohnsitz der Beklagten in der Schweiz be-
gründet gewesen sei.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie gleichzeitig noch einen (weite-
ren) Wohnsitz in B. unterhalten hätten, habe der Kläger nicht vorge-
tragen und seien auch sonst nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass eine
Wohnung vollständig möbliert sei, mache sie nicht ohne weiteres zum Lebens-
mittelpunkt einer Person. Aus den Angaben des Beklagten zu 1 (richtig: zu 2),
der bei seiner persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht erklärt habe, sie
lebten seit sieben Jahren in der Schweiz und hätten die Wohnung in B.
nur beibehalten, weil er in F. noch eine Firma habe, jetzt lohne sich
die Wohnung für die seltenen Besuche aber nicht mehr, ergebe sich nichts an-
deres. Der Wohnsitz im Sinne des § 13 ZPO sei der Ort, an dem sich jemand
ständig niederlasse in der Absicht, ihn zum Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen
und gesellschaftlichen Tätigkeit zu machen. Ein Doppelwohnsitz (§ 7 Abs. 2
BGB) erfordere, dass an zwei Orten dauernd Wohnungen unterhalten würden
und beide gleichermaßen den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse darstellten.
Dies könne hier nicht festgestellt werden. Eine bloße persönliche Bindung zum
Heimatort sei nicht gleichbedeutend mit dem Schwerpunkt der Lebensverhält-
nisse.
Dass die Beklagten erst nach Rechtshängigkeit ihren deutschen Wohn-
sitz aufgegeben hätten, stelle eine bloße Behauptung des Klägers ins Blaue
hinein dar. Soweit er für die Behauptung, die Beklagten hätten dies offen einge-
räumt, Beweis durch die Zeugin W. angeboten habe, sei nicht ersichtlich,
dass diese zu Vorgängen im Juli 2003 Angaben machen könne, nachdem sie
nach der Aktenlage nur im April 2003 Kontakt zu den Beklagten gehabt und
während der persönlichen Anhörung des Beklagten zu 1 (richtig: zu 2) vor dem
Amtsgericht nicht im Sitzungssaal gewesen sei, so dass nicht erkennbar sei,
wann, wo und bei welchem Anlass die Beklagten gegenüber der Zeugin W.
etwas offen eingeräumt haben sollten.
II. Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist kraft Gesetzes
sätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuläs-
sig; die Frage, wie bei der Anwendung von § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG
zu verfahren ist, wenn der in erster Instanz angegebene Gerichtsstand einer
Partei im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens streitig wird, ist bisher
höchstrichterlich nicht entschieden. Die Rechtsbeschwerde ist im Übrigen nach
§ 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
III. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der angefochtene
Beschluss nicht schon deshalb aufzuheben, weil er nicht begründet wäre
schwerde unterliegen, den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden
wird, wiedergeben (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 – VI ZB 26/05 unter
II 1, zur Veröffentlichung bestimmt; Beschluss vom 7. April 2005 – IX ZB 63/03,
NJW-RR 2005, 916 = WM 2005, 1246 f. unter II 1 c; Beschluss vom 20. Juni
2002 – IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648). Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat
halt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächli-
che Feststellungen, so ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage.
Im vorliegenden Fall ergeben sich jedoch, auch wenn der Beschluss des Beru-
fungsgerichts keine gesonderte Sachverhaltsdarstellung enthält, die notwendi-
gen – oben wiedergegebenen – tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung mit
hinreichender Deutlichkeit aus den Gründen.
2. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig
verworfen, weil für dieses Rechtsmittel nicht nach § 72 GVG das Landgericht,
sondern gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG das Oberlandesgericht zu-
ständig ist. Nach der letztgenannten Vorschrift, die auch auf Mietstreitigkeiten
Anwendung findet (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2003 – VIII ZB 30/03, NJW
2003, 3278 unter II 2 a), sind die Oberlandesgerichte zuständig für Berufungen
gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Streitigkeiten über Ansprüche, die
von einer oder gegen eine Person erhoben werden, die ihren allgemeinen Ge-
richtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des
Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hatte. Diese Vorausset-
zungen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei bejaht.
a) Das Berufungsgericht hat zutreffend dem Kläger die Beweislast für
seine funktionelle Zuständigkeit als Berufungsinstanz und damit für einen
Wohnsitz der Beklagten (§ 13 ZPO) im Inland auferlegt. Die Prozessvorausset-
zungen, zu denen auch die funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
gehört, sind grundsätzlich vom Kläger beziehungsweise, soweit wie hier die
funktionelle Zuständigkeit des Berufungsgerichts betroffen ist, vom Rechtsmit-
telführer zu beweisen (Senatsbeschluss vom 28. Januar 2004 – VIII ZB 66/03,
NJW-RR 2004, 1073 unter II 2 c aa; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozess-
recht, 16. Aufl., § 93 Rdnrn. 9, 35; MünchKommZPO/Lüke, 2. Aufl., Vor § 253
Rdnrn. 6, 14).
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde (ebenso Grunsky, LMK
2004, 173, 174) hat dies nicht zur Folge, dass bei streitigem oder gar letztlich
unaufklärbarem Wohnsitz einer Partei der Berufungsführer überhaupt keine
wirksame Berufung einlegen kann, weil er weder die Zuständigkeit des Landge-
richts noch die des Oberlandesgerichts beweisen kann. Der Senat hat bereits
entschieden (Beschluss vom 28. Januar 2004, aaO, unter II 2 c bb; ebenso
BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 – XI ZR 172/04, StBT 2005, Nr. 9, 17 unter A
II 2 a), dass es dem aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit abgeleiteten Ge-
bot der Rechtsmittelklarheit widerspräche, wenn der in erster Instanz unbestrit-
ten gebliebene ausländische oder inländische Wohnsitz einer Partei in der
Rechtsmittelinstanz uneingeschränkt wieder in Frage gestellt werden könnte mit
der Folge, dass bei Durchgreifen dieses Einwands das Rechtsmittel bei dem
unzuständigen Gericht eingelegt wäre und eine Berufung daher als unzulässig
verworfen werden müsste. Dem Rechtsstaatsprinzip kann nur dadurch wirksam
Rechnung getragen werden, dass im Rechtsmittelverfahren regelmäßig der im
Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische bzw. aus-
ländische Gerichtsstand einer Partei zugrunde gelegt wird und einer Nachprü-
fung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen ist.
Entsprechendes muss gelten, wenn der Gerichtsstand einer Partei in ers-
ter Instanz streitig war, das erstinstanzliche Gericht dazu aber keine Feststel-
lungen getroffen hat, weil es darauf weder für seine – hier nach § 29 a ZPO be-
gründete - örtliche Zuständigkeit noch in der Sache ankommt. Schließt sich in
einem solchen Fall der Berufungsführer in der Rechtsmittelinstanz dem in erster
Instanz von ihm bestrittenen Vortrag seines Gegners zu einem inländischen
oder ausländischen Gerichtstand an und legt er, gestützt darauf, Berufung zum
Landgericht oder zum Oberlandesgericht ein, so muss es dem Gegner verwehrt
bleiben, seinen Vortrag zu ändern. Würde in der Berufungsinstanz neues Vor-
bringen zum Gerichtsstand mit Konsequenzen für die Zulässigkeit der Berufung
der jeweils anderen Partei zugelassen, würde der Zugang zu den in den Verfah-
rensordnungen eingeräumten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen
nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert und damit das in zivilrechtlichen
Streitigkeiten durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprin-
zip verbürgte Grundrecht des Rechtsmittelführers auf wirkungsvollen Rechts-
schutz (BVerfGE 88, 118, 123 ff.) verletzt.
Hält der Berufungsführer dagegen – wie hier – an seinem streitigen Vor-
bringen zum inländischen (oder ausländischen) Gerichtsstand einer der Partei-
en fest, obliegt es ihm, den Beweis dafür zu erbringen.
b) Die Würdigung des Berufungsgerichts, ein Gerichtsstand der Beklag-
ten im Inland lasse sich für den Zeitpunkt der Klagezustellung nicht feststellen,
ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Vergeblich rügt die Rechtsbe-
schwerde, das Berufungsgericht hätte den vom Kläger angebotenen Beweis
durch Vernehmung der Zeugin W. für dessen Behauptung erheben müs-
sen, die Beklagten hätten bis zum Zeitpunkt der Klagezustellung in ihrer Woh-
nung in B. gewohnt und dies auch offen eingeräumt. Jedenfalls im
Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht bereits den Vortrag des Klägers
zu einem Wohnsitz der Beklagten in B. in dem maßgeblichen Zeit-
punkt des Eintritts der Rechtshängigkeit als nicht hinreichend erachtet (§ 138
Abs. 1 und 2 ZPO). Auf das dazu unterbreitete Beweisangebot kommt es des-
halb nicht an.
Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, genügt das Unterhalten
und die Nutzung einer vollständig möblierten Wohnung für sich genommen
noch nicht, um einen Wohnsitz zu begründen. Bei dem Begriff des Wohnsitzes
im Sinne von § 7 Abs. 1 BGB handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der ne-
ben der objektiven Niederlassung subjektiv einen Domizilwillen des Betroffenen
voraussetzt, das heißt, den Willen, den Ort der Niederlassung ständig zum
Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse zu machen (BGHZ 7, 104, 109;
MünchKommBGB/Schmitt, 4. Aufl., § 7 Rdnr. 23 ff.; Palandt/Heinrichs, BGB,
65. Aufl., § 7 Rdnr. 6 f.). Zwar kann eine Partei ihrer Obliegenheit zur Darlegung
der entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände auch durch den Vortrag
eines einfachen Rechtsbegriffs genügen, der jedem Teilnehmer des Rechtsver-
kehrs geläufig ist (BGH, Urteil vom 13. März 1998 – V ZR 190/97, NJW 1998,
2058 unter II 2 b; Urteil vom 2. Juni 1995 – V ZR 304/93, WM 1995, 1589 unter
II 1). Ob es sich bei dem Begriff des Wohnsitzes um einen solchen handelt,
kann aber offen bleiben. Denn jedenfalls wenn die in ihrer juristischen Einklei-
dung behauptete Tatsache – wie hier durch die Angaben des Beklagten zu 2
bei seiner Anhörung in erster Instanz – substantiiert bestritten wird, bedarf es
der Darlegung tatsächlicher Umstände, die den Rechtsbegriff ausfüllen. Inso-
weit hat der Kläger nur behauptet, dass die Beklagten in B. eine
Wohnung unterhielten, die sie selbst nutzten; es fehlt an hinreichend konkretem
Sachvortrag zum Domizilwillen der Beklagten.
Der Domizilwille stellt eine innere Tatsache dar, die in der Weise bewie-
sen werden kann, dass Indizien festgestellt werden, die den Schluss darauf zu-
lassen (Senatsurteile vom 5. November 2003 – VIII ZR 218/01, NJW-RR 2004,
247 unter II 2, und vom 4. Mai 1983 – VIII ZR 94/82, NJW 1983, 2034 unter II 3
b, insoweit in BGHZ 87, 227 nicht abgedruckt). Die vom Kläger vorgetragenen
objektiven Umstände zu vollständiger Möblierung, Lage und Eigenheiten der
Wohnung hat das Berufungsgericht dafür ebenso wie eine bloße fortbestehen-
de persönliche Bindung der Beklagten zum Heimatort nicht als ausreichend an-
gesehen. Das ist nicht zu beanstanden und wird von der Rechtsbeschwerde
auch nicht angegriffen.
Eine Partei, die hinsichtlich innerer Tatsachen bei einer anderen Person
die Beweislast trägt, kann einen mittelbaren Beweis dieser Tatsachen auch da-
durch führen, dass sie als Indiz entsprechende eigene Äußerungen der betref-
fenden Person gegenüber einem Dritten darlegt und durch Zeugnis dieses Drit-
ten unter Beweis stellt (BGH, Urteil vom 30. April 1992 – VII ZR 78/91, NJW
1992, 2489 unter II 2; Urteil vom 11. Februar 1992 – XI ZR 47/91, NJW 1992,
1899 unter III 1 a aa). Insofern hat der Kläger zwar behauptet, die Beklagten
hätten einen Wohnsitz in B. noch im Zeitpunkt der Klagezustellung
gegenüber der Zeugin W. offen eingeräumt. Die vom Kläger behauptete
Äußerung der Beklagten lässt jedoch – als richtig unterstellt – keinen hinrei-
chend sicheren Schluss darauf zu, dass die Wohnung in B. für die
Beklagten auch den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse gebildet hat. Das
ergibt sich jedenfalls noch nicht allein daraus, dass sie in der Zeit zwischen
April 2003, als der Kläger und die Zeugin W. die Wohnung besichtigt ha-
ben, und Mitte Juli 2003 (dem Zeitpunkt der Klagezustellung) tatsächlich dort
gewohnt haben. Die angebliche Äußerung der Beklagten gegenüber der Zeugin
W. kann auch dahin verstanden werden, dass die Beklagten lediglich eine
solche eigene Nutzung der Wohnung in B. in diesem Zeitraum be-
kundet haben sollen. In einem derart eingeschränkten Sinne ist ihre Erklärung
offensichtlich vom Kläger selbst aufgefasst worden, wie sich daraus ergibt, dass
die Rechtsbeschwerde seinen – durch die Aussage der Zeugin W. unter
Beweis gestellten – Sachvortrag in der Berufungsinstanz dahin zusammenfasst,
die Beklagten hätten bis zur Zustellung der Klage in der Wohnung gewohnt.
Auch wenn diese Tatsache durch eine Aussage der Zeugin W. nachge-
wiesen würde, rechtfertigte sie – unter Berücksichtigung der substantiierten
Darlegungen der Beklagten zu einem Wohnsitz im Rechtssinne (nur) in der
Schweiz und der dazu vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen – nicht
den Schluss, dass die Beklagten gemäß § 7 Abs. 2 BGB einen (weiteren)
Wohnsitz in B. unterhielten und damit über einen Gerichtsstand im
Inland (§ 13 ZPO) verfügten.
Dr. Deppert
Dr. Leimert
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Hermanns
Vorinstanzen:
AG Bad Homburg v.d.H. , Entscheidung vom 02.04.2004 - 2 C 1520/03 (24) -
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.09.2004 - 2/16 S 71/04 -