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BGH Urteil vom 04.11.2009 – IV ZR 57/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 4. November 2009 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

VBL-Satzung § 41 Abs. 2b Satz 5 a.F.

Der geringere Nettoversorgungssatz für Versicherte, die bei Eintritt des Versi-

cherungsfalls das 50. Lebensjahr vollendet haben und bei denen die gesamt-

versorgungsfähige Zeit nach § 42 Abs. 1 VBLS a.F. kürzer ist als die Zeit von

der Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalls,

bewirkt keine unangemessene Benachteiligung und ist mit höherrangigem

Recht vereinbar.

BGH, Urteil vom 4. November 2009 - IV ZR 57/07 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin-

nen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt im schriftlichen Verfahren

gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 19. Oktober 2009

eingereicht werden konnten,

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. März

2007 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen

die Zurückweisung der Berufung bezüglich des Hauptan-

trags sowie des Hilfsantrags wendet, ab 10. Mai 2000 eine

Rente zu gewähren, bei der er mindestens so gestellt wer-

de, als ob er nur im öffentlichen Dienst versicherungs-

pflichtig gearbeitet hätte, bzw. unter Anrechnung nur der

aus diesen Zeiten erzielten gesetzlichen Rente.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu

tragen.

Streitwert: 14.293 €

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

(VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten

Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-

cherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-

nenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-

vember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zu-

satzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstel-

lungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertrags-

parteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom

1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Ver-

sorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhen-

de - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und

durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem er-

setzt.

2

Der Kläger meint, die Neuregelung greife unzulässig in seinen

rechtlich geschützten Besitzstand ein. Er ist am 12. September 1943 ge-

boren und bezieht bereits seit dem 10. Mai 2000 eine Versorgungsrente

von der Beklagten, die sich nach altem Satzungsrecht richtet und auf-

grund der Übergangsregelung des § 75 Abs. 2 Satz 1 der Satzung

(VBLS) als Besitzstandsrente weitergezahlt wird. In der gesetzlichen

Rentenversicherung kommt der Kläger einschließlich Vordienstzeiten

außerhalb des öffentlichen Dienstes auf eine versicherte Zeit von 504

Monaten. Er hat aber erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres eine

bei der Beklagten zusatzversicherte Tätigkeit im öffentlichen Dienst auf-

genommen. Die Beklagte hat insoweit nur für 63 Monate (5 Jahre und 3

Monate) Umlagen von dem ihr angeschlossenen Arbeitgeber erhalten.

3

Die Beklagte hat gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-

buchst. aa ihrer bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Satzung (im Fol-

genden: VBLS a.F.) für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit,

von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, die der gesetzlichen Rente

zugrunde liegenden Monate, soweit sie über die Umlagemonate hinaus-

gehen, nur zur Hälfte berücksichtigt (sog. Halbanrechnungsgrundsatz).

Außerdem hat die Beklagte als Vomhundertsatz des gesamtversorgungs-

fähigen Entgelts für jedes Jahr der gesamtversorgungsfähigen Zeit nicht

die allgemein vorgesehenen 2,294% zugrunde gelegt, sondern nur

1,957%. Diesen geringeren Nettoversorgungssatz schreibt § 41 Abs. 2b

Satz 5 VBLS a.F. für die Fälle des § 41 Abs. 2 Satz 5 VBLS a.F. vor,

nämlich wenn der Pflichtversicherte - wie hier - bei Eintritt des Versiche-

rungsfalles das 50. Lebensjahr vollendet hat und die nach § 42 Abs. 1

VBLS a.F. gesamtversorgungsfähige Zeit, d.h. die Zeit der Umlagemona-

te, kürzer ist als die Zeit von der Vollendung des 50. Lebensjahres bis

zum Eintritt des Versicherungsfalles.

4

Der Kläger hat in den Vorinstanzen mit dem Hauptantrag die Fest-

stellung begehrt, dass die Beklagte ihm eine Versorgungsrente auf der

Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 476 Monaten zu

gewähren habe. Hilfsweise hat er beantragt, so gestellt zu werden, als

ob er nur im öffentlichen Dienst versicherungspflichtig gearbeitet hätte,

unter Anrechnung nur der aus diesen Zeiten erzielten gesetzlichen Rente

und unter Berücksichtigung eines Nettoversorgungssatzes von 2,294% je

Jahr gesamtversorgungsfähiger Zeit.

5

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das

Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit die Berufung des

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Klägers gegen den Hilfsantrag zurückgewiesen wurde, eine Rente ab

10. Mai 2000 unter Berücksichtigung eines Nettoversorgungssatzes von

2,294% je Jahr gesamtversorgungsfähiger Zeit zu gewähren. Mit der Re-

vision beantragt der Kläger, nach seinen Schlussanträgen in der Beru-

fungsinstanz zu erkennen.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Soweit der Kläger abweichend von § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a

Doppelbuchst. aa VBLS a.F. die volle Anrechnung seiner Vordienstzeiten

oder die ausschließliche Berücksichtigung seiner Zeiten im öffentlichen

Dienst ohne Halbanrechnung von Vordienstzeiten und ohne Berücksich-

tigung der darauf beruhenden Rentenanteile verlangt, stützt er sich vor

allem auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März

2000 (VersR 2000, 835). Danach ist die Anwendung des Halbanrech-

nungsgrundsatzes bei voller Anrechnung der gesetzlichen Rente im

Rahmen der Gesamtversorgung allerdings noch bis zum Ende des Jah-

res 2000 hinzunehmen (dazu vgl. Senatsurteile vom 26. November 2003

- IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 c; vom 10. November 2004 - IV

ZR 391/02 - VersR 2005, 210 unter 2 a). Da der Kläger die Zusatzrente

der Beklagten hier schon seit 10. Mai 2000 bezieht, hält das Berufungs-

gericht die gegen den Halbanrechnungsgrundsatz vorgebrachten Ein-

wendungen des Klägers für unbegründet.

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In dem geringeren Nettoversorgungssatz für Pflichtversicherte, bei

denen die Zeit der Umlagemonate kürzer ist als die Zeit von der Vollen-

dung des 50. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalles,

sieht das Berufungsgericht keine Diskriminierung wegen des Alters. Die

Regelung hebe im Wortlaut nicht darauf ab, dass der Versicherte bei Be-

ginn der Pflichtversicherung älter als 50 Jahre sei. Sie greife vielmehr

auch ein, wenn die Versicherung bereits vorher begonnen habe, die Zahl

der Umlagemonate aber gleichwohl hinter der Zahl der Kalendermonate

von der Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versiche-

rungsfalles zurückbleibe. Jedenfalls sei die Regelung sachlich gerecht-

fertigt im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze Zeit der Tätigkeit im öf-

fentlichen Dienst und die dementsprechend geringeren Beitragsleistun-

gen, die die Beklagte vom Arbeitgeber erhält. Außerdem steige mit zu-

nehmendem Lebensalter das versicherte Risiko, das außer dem Errei-

chen der Altersgrenze auch Erwerbsunfähigkeit und Schwerbehinderung

einschließe. Die Anknüpfung der Satzung an die Zeit ab Vollendung des

50. Lebensjahres als des maßgeblichen Stichtags sei sachlich vertretbar.

Die Regelung für den Nettoversorgungssatz in § 41 Abs. 2b Satz 5 VBLS

a.F. verstoße daher nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, gegen das Allgemeine

Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (AGG) oder gegen euro-

päisches Recht.

9

Das Berufungsgericht hat deshalb auch das Begehren des Klägers

in seinem Hilfsantrag zurückgewiesen, eine Rente ab 10. Mai 2000 unter

Berücksichtigung eines Nettoversorgungssatzes von 2,294% je Jahr ge-

samtversorgungsfähiger Zeit zu gewähren.

11

II. Soweit die Revisionsanträge darüber hinausgehen, ist die Revi-

sion unzulässig. Im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen, soweit

der Kläger mit seinen Anträgen begehrt, ihm eine Versorgungsrente auf

der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 476 Monaten zu

gewähren oder ihn hilfsweise mindestens so zu stellen, als ob er nur im

öffentlichen Dienst versicherungspflichtig gearbeitet hätte bzw. unter An-

rechnung nur der aus diesen Zeiten erzielten gesetzlichen Rente. Inso-

weit hat das Berufungsgericht die Rechtsfragen als höchstrichterlich ge-

klärt angesehen. Zugelassen hat es die Revision dagegen nur, soweit es

um die Anwendung des geringeren Nettoversorgungssatzes gemäß § 41

Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. geht.

12

Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Es han-

delt sich um tatsächlich und rechtlich selbständige, abtrennbare Teile

des Gesamtstreitstoffs, die unabhängig voneinander Gegenstand von

Teilurteilen sein könnten (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2008 - IV

ZR 191/05 - VersR 2008, 1524 Tz. 7 m.w.N.). Zwar geht es beim Halban-

rechnungsgrundsatz ebenso wie beim Nettoversorgungssatz um Fakto-

ren innerhalb der Rentenberechnung. Sie beeinflussen deren Ergebnis,

also die zu beanspruchende Rentenhöhe, jedoch unabhängig voneinan-

der jeweils zu einem rechnerisch abgrenzbaren Teilbetrag. Im Übrigen

hat das Berufungsgericht die Klage auch bezüglich der Anträge, für die

es die Revision nicht zugelassen hat, mit Recht abgewiesen (vgl. BGHZ

178, 101 Tz. 54 ff.).

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2. § 41 Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. benachteiligt den über 50 Jahre

alten Versicherungsnehmer nicht unangemessen und ist mit höherrangi-

gem Recht vereinbar.

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a) Die Satzungsnormen sind Allgemeine Versicherungsbedingun-

gen, die auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung finden, die

von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmer mit der Be-

klagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten,

der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (st. Rspr. vgl. BGHZ 142,

103, 105 ff.; BVerfG VersR 2000, 835, 836). Die Satzungen der Beklag-

ten bauen auf Tarifverträgen der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitneh-

mervertretungen auf. Ob und wieweit sie im Hinblick darauf überhaupt

einer richterlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB unterliegen, kann

offen bleiben, solange keine unangemessene Benachteiligung festzustel-

len ist (vgl. BGHZ 174, 127 Tz. 30 ff.). Bei der gebotenen umfassenden

Abwägung der beiderseitigen Interessen sind insbesondere die auch ta-

rifrechtlich bedeutsamen Wertentscheidungen des Grundgesetzes, die

Grundrechte sowie die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemein-

schaft zu beachten (Artt. 3 Abs. 1, 9 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG).

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b) Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, bewirkt der geringere

Nettoversorgungssatz von 1,957% pro Jahr gesamtversorgungsfähiger

Zeit eine Benachteiligung derjenigen Versorgungsempfänger, die - wie

der Kläger - bei Eintritt des Versicherungsfalls das 50. Lebensjahr voll-

endet haben und bei denen die gesamtversorgungsfähige Zeit nach § 42

Abs. 1 VBLS a.F. kürzer ist als die Zeit von der Vollendung des 50. Le-

bensjahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalls. Die Leistungspflicht

der Beklagten ist für solche Fälle eingeschränkt worden, weil der Beklag-

ten im Vergleich zu Pflichtversicherten, die schon wesentlich jünger bei

der Beklagten pflichtversichert waren, nur für eine verhältnismäßig kurze

Zeit Umlagen zufließen und die sonst übliche Höhe der Rente daher zu

einer unverhältnismäßigen Belastung der Beklagten führen würde. Die

Tarifvertragsparteien hatten deshalb erwogen, Arbeitnehmer, die erst

nach dem 50. Lebensjahr in den öffentlichen Dienst eintreten, generell

von der Versicherungspflicht auszunehmen. Um daraus entstehende

Härtefälle zu vermeiden, entschloss man sich zu der in der Satzung vor-

gesehenen Beschränkung der Zusatzrente auf einen geringeren Prozent-

satz (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter im öf-

fentlichen Dienst § 41 Anm. 6).

16

c) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind Entgelte für

die vom Arbeitnehmer geleistete Betriebstreue (BGHZ 169, 122 Tz. 17).

Unter diesem Gesichtspunkt ist es sachlich gerechtfertigt, bei der Be-

messung der Höhe der zu leistenden Rente danach zu differenzieren, ob

der Arbeitnehmer eine umlagepflichtige Tätigkeit im öffentlichen Dienst

im Wesentlichen über die gesamte Dauer seines Erwerbslebens ausge-

übt hat oder aber nur eine verhältnismäßig kurze Zeit von weniger als

15 Jahren. Hinzu kommt, dass nicht nur die Beendigung der Erwerbstä-

tigkeit infolge des Erreichens der Altersgrenze versichert ist, sondern

ohne Zuschlag auch das Risiko, schon vor Erreichen der Altersgrenze

wegen Erwerbsunfähigkeit oder Schwerbehinderung auf eine Versorgung

angewiesen zu sein. Dieses Risiko wird nach der Lebenserfahrung grö-

ßer, wenn es wie hier um die Zeit nach Vollendung des 50. Lebensjahres

geht. Die Anknüpfung an die Vollendung des 50. Lebensjahres und die

Bewertung des Ausgleichs für zusätzliche Lasten, die die Beklagte bei

einem Beginn der Pflichtversicherung erst nach dem 50. Lebensjahr zu

tragen hat, mit einem Abschlag von dem sonst üblichen Nettoversor-

gungssatz von 2,294% um etwa 15% auf 1,957% erscheint nicht unan-

gemessen. Diese Ansätze beruhen auf der für tatsächliche Gegebenhei-

ten und betroffene Interessen maßgebenden Einschätzungsprärogative

der Tarifvertragsparteien, auf deren Tarifverträgen die Satzungen der

Beklagten aufbauen (vgl. BGHZ 174, 127 Tz. 34 ff.). Die der Regelung

des § 41 Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. zugrunde liegenden Gesichtspunkte

tragen versicherungsmathematischen Erfordernissen Rechnung. Dass

die Höhe der Zusatzrente aus anderen Gründen weiteren Einschränkun-

gen unterliegen kann, wie sie sich etwa aus dem Halbanrechnungs-

grundsatz ergeben, und der Arbeitnehmer deshalb letzten Endes nur die

Mindestversorgungsrente nach §§ 44, 44a VBLS a.F. erhält wie der Klä-

ger des vorliegenden Falles, macht die Vorschrift des § 41 Abs. 2b

Satz 5 VBLS a.F. auch nicht teilweise unwirksam. Vielmehr hält sie einer

Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand und verstößt weder gegen das

Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die Grundsätze des Ver-

trauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG).

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d) Soweit aus § 7 AGG, aus Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG

(ABlEG Nr. L303, S. 16 ff.), aus Art. 141 EG/119 EGV sowie aus allge-

meinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts (vgl. EuGH, Urteil vom

22. November 2005, Rs C-144/04 [Mangold] Slg. 2005, I-9981-10042

Rdn. 75 f.) ein Verbot der Diskriminierung wegen Alters zu entnehmen

ist, ist eine Ungleichbehandlung jedenfalls gerechtfertigt, wenn sie objek-

tiv und angemessen ist sowie einem legitimen Ziel dient, solange dies

nicht zu einer Diskriminierung wegen des Geschlechts führt (§ 10 AGG,

Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG).

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aa) Dass § 41 Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. faktisch auf eine Diskri-

minierung wegen des Geschlechts hinauslaufen könnte, ist weder darge-

tan noch ersichtlich. Vielmehr kommen ein Eintritt in eine pflichtversi-

cherte Tätigkeit

im öffentlichen Dienst erst nach Vollendung des

50. Lebensjahres oder andere, unter die Voraussetzungen des § 41

Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. fallende Konstellationen nach der Lebenser-

fahrung für Frauen im Allgemeinen nicht signifikant häufiger in Betracht

als für Männer. Zwar wird die Erwerbsbiographie von Frauen herkömm-

lich durch Kindererziehungszeiten unterbrochen und ihre berufliche Ent-

wicklung dadurch verzögert; für die hier in Betracht kommende Alters-

gruppe von Frauen spielen diese Gründe aber keine ins Gewicht fallende

Rolle mehr.

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bb) Vielmehr sind hier die Voraussetzungen für eine gerechtfertigte

Ungleichbehandlung nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG, Art. 6 Abs. 2 der

Richtlinie 2000/78/EG erfüllt: Die Beklagte betreibt ein betriebliches Sys-

tem der sozialen Sicherheit (vgl. BGHZ 169, 122 Tz. 18; Senatsurteil

vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 - VersR 2005, 1228 unter II 4). Wie

oben unter II 2 c bereits dargelegt, dient die Festsetzung von Altersgren-

zen in § 41 Abs. 2b Satz 5 i.V. mit § 41 Abs. 2 Satz 5 VBLS a.F. dem

Zweck, unter versicherungsmathematischen Gesichtspunkten unter-

schiedliche Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten anhand von Al-

tersgrenzen zu bilden. Dadurch soll eine im Verhältnis zur Dauer der

Dienstzeit von Spätversicherten unangemessen hohe Versorgungslast

der Beklagten vermieden werden (Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Ver-

sorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes § 41

Anm. 2; MünchKomm-BGB/Thüsing, 5. Aufl. § 10 AGG Rdn. 54).

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cc) Darüber hinaus ist die in § 41 Abs. 2b Satz 5 i.V. mit § 41

Abs. 2 Satz 5 VBLS a.F. getroffene Regelung auch nach § 10 Satz 1 und

2 AGG, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt. Wie oben

unter II 2 c aufgezeigt, erscheint diese Regelung objektiv und angemes-

sen. Dass sie kein Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Ar-

beitsmarkt oder berufliche Bildung verfolgt, wie die Revision geltend

macht, ist nicht entscheidend. Es kommen auch andere legitime Ziele in

Betracht, nämlich hier die Berücksichtigung versicherungsmathematisch

erheblicher Gesichtspunkte wie der zeitlich auf weniger als 15 Jahre be-

schränkten Dauer der Pflichtversicherung und die Erhöhung des von der

Beklagten zu tragenden Risikos bei über 50-jährigen Versicherten. Die

dafür in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Mittel erscheinen er-

forderlich und auch angemessen insbesondere im Hinblick darauf, dass

eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung von Arbeitnehmern, die

erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst

eintreten, ohne Reduzierung des Nettoversorgungssatzes im hier vorge-

sehenen Umfang von den Tarifvertragsparteien überhaupt nicht für mög-

lich gehalten wurde (Gilbert/Hesse aaO).

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dd) Zweifel bei der Auslegung und Anwendung europäischen

Rechts, die eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nahe legen

könnten, ergeben sich danach nicht.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.03.2006 - 6 O 389/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.03.2007 - 12 U 115/06 -