BGH Urteil vom 04.11.2009 – XII ZR 170/07
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 4. November 2009 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 398, 407
a) Ist ein befristeter Mietvertrag über bewegliche Sachen so ausgestaltet, dass der Vermieter die wesentlichen Gegenleistungspflichten für die monatlich fäl- lig werdenden Mietzinsen bereits zu Beginn des Mietvertrages erbracht hat, entsteht der Anspruch auf Zahlung sämtlicher Mietzinsen als betagte Forde- rung bereits zu Beginn des Mietvertrages. Die Ansprüche auf künftigen Miet- zins sind in diesem besonderen Fall keine befristeten Forderungen.
b) Der Zessionar von Zahlungsansprüchen aus einem solchen Mietvertrag braucht die zwischen Zedent und Mieter vereinbarte vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn der Mieter bei Ab- schluss der Aufhebungsvereinbarung die Abtretung kennt.
BGH, Urteil vom 4. November 2009 - XII ZR 170/07 - OLG Rostock LG Schwerin
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. November 2009 durch den Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke,
den Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Schilling
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Rostock vom 10. Dezember 2007 wird auf Kosten der Be-
klagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Miete
und Schadensersatz.
Die B. & S. (im Folgenden:
B. & S.) schloss mit der Beklagten in der Zeit zwischen Oktober 2000 und Feb-
ruar 2001 vier jeweils als "Mietvertrag" bezeichnete Verträge über Kopiergeräte
für die Dauer von jeweils 60 Monaten. Die B. & S. hatte die Geräte von der Klä-
gerin geleast.
Die Verträge berechtigten die B. & S., alle ihr daraus zustehenden Rech-
te, Forderungen und Verpflichtungen sowie das Eigentum an den Mietgegen-
ständen auf einen Dritten, über den die finanzielle Abwicklung erfolgen sollte,
zu übertragen. Gemäß Ziff. 3 der Vertragsbedingungen sollte die Beklagte die
Gefahren des Untergangs, Verlustes oder Diebstahls, ausbesserungsfähiger
und nicht ausbesserungsfähiger Beschädigungen sowie des vorzeitigen Ver-
schleißes des Mietgegenstandes tragen, auch wenn sie kein Verschulden trifft.
Die B. & S. sollte gemäß Ziff. 4 der Vertragsbedingungen als Vermieterin für
Sach- und Rechtsmängel des Mietgegenstandes einschließlich der Tauglichkeit
zu dem vorgesehenen Zweck lediglich in der Weise Gewähr leisten, dass sie
Gewährleistungs-, Nachbesserungs-, Garantie- und Schadensersatzansprüche
einschließlich des Rechts auf Minderung und Wandlung, die ihr gegen den Lie-
feranten zustehen, an die Beklagte abtritt. Derartige Ansprüche der Beklagten
gegen die B. & S. insbesondere nach den §§ 536 bis 542 BGB oder aus positi-
ver Vertragsverletzung sollten ausgeschlossen sein. Kurz nach dem jeweiligen
Abschluss der Mietverträge trat die B. & S. die aus diesen Verträgen entste-
henden Zahlungsansprüche und die bei Vertragsbeendigung bestehenden Her-
ausgabeansprüche an die Klägerin ab und setzte die Beklagte davon in Kennt-
nis.
In der Folgezeit zahlte die Beklagte bis einschließlich November 2004 die
vertraglich geschuldeten Mieten an die Klägerin. Danach stellte sie die Zahlun-
gen ein.
Am 22. September 2004 wurde über das Vermögen der B. & S. das In-
solvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter bevollmächtigte die Klägerin
zur weiteren Durchführung der Mietverträge.
Mit Schreiben vom 31. August 2005 kündigte die Klägerin die Verträge
fristlos wegen Zahlungsverzugs.
Mit der Klage verlangt sie rückständige Miete für alle Verträge bis Sep-
tember 2005, Rücklastschriftgebühren sowie Schadensersatz in Höhe der bis
zum Ablauf der jeweiligen Verträge ausstehenden abgezinsten Raten und
Wertersatz für die nicht zurückgegebenen Geräte in Höhe von insgesamt
22.352,48 €.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stünden die geltend gemachten
Ansprüche nicht zu, weil die Mietverträge durch Vereinbarungen mit der B. & S.
in der Zeit zwischen Oktober 2002 und März 2004 einvernehmlich aufgehoben
worden seien. Die Klägerin vertritt demgegenüber die Ansicht, dass mögliche
Verfügungen der B. & S. über die Mietverträge ihr als Zessionarin gegenüber
gemäß § 407 BGB unwirksam seien.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung statt-
gegeben. Gegen das die Berufung zurückweisende Urteil richtet sich die von
dem Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren
Klagabweisungsantrag weiter verfolgt.
Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in NZM 2008, 449 ver-
öffentlicht ist, hat ausgeführt: Die Klägerin habe aus abgetretenem Recht einen
Anspruch auf Zahlung der bis einschließlich September 2005 rückständigen
Miete aus den Verträgen über die Kopiergeräte. Diese Erfüllungsansprüche
seien nicht durch die behaupteten Aufhebungen der Verträge für die Zeit von
Oktober 2002 bis März 2004 entfallen. Gleiches gelte für die weiter geltend ge-
machten Schadensersatzansprüche. Dabei könne offen bleiben, ob die Verträ-
ge rechtlich als Leasing- oder als Mietverträge einzuordnen seien. Schon we-
gen der vereinbarten Befristung der Vertragslaufzeit gelte für beide Vertrags-
gestaltungen, dass eine nach offen gelegter Abtretung der Forderungen aus
dem Vertrag getroffene Vereinbarung der Vertragsparteien über eine vorzeitige
Beendigung des Vertragsverhältnisses gegenüber der Klägerin als Zessionarin
gemäß § 407 Abs. 1 BGB keine Wirkung entfalten könne. Durch die Befristung
hätten die Vertragspartner ihr gesetzliches Gestaltungsrecht, den Vertrag jeder-
zeit zu kündigen, abbedungen. Auf Seiten des Vermieters werde dadurch in
erster Linie dessen Anspruch auf die Miete für den vertraglich vereinbarten Zeit-
raum begründet, ohne dass der Mieter berechtigt sei, sich innerhalb der verein-
barten Vertragslaufzeit einseitig vom Vertrag zu lösen. Werde der Vertrag durch
Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter aufgehoben oder abgekürzt, ent-
falle nicht nur der Schuldgrund, sondern auch der Bestand der Mietforderung.
Insoweit sei die vorzeitige Aufhebung eines befristeten Mietvertrages ohne wei-
teres mit dem Erlass einer Forderung vergleichbar, der einhellig als Anwen-
dungsfall für ein vom Zessionar nicht hinzunehmendes Rechtsgeschäft ange-
sehen werde. Dass zugleich mit der Aufhebung der Mietforderungen auch der
gesamte Vertrag für die Zukunft beendet werde, könne keinen Unterschied ma-
chen, weil es allein auf die Wirkung der Vereinbarung hinsichtlich der abgetre-
tenen Forderung ankomme. Der Bundesgerichtshof habe bereits für Leasing-
verträge entschieden, dass der Zessionar von Forderungen auf Leasingraten
eine zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer später vereinbarte
vorzeitige Aufhebung des Leasingvertrages nicht gegen sich gelten lassen
müsse, wenn der Leasingnehmer bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung
die Abtretung gekannt habe. Für Ansprüche aus einem für eine bestimmte Zeit
fest abgeschlossenen Mietvertrag könne nichts anderes gelten.
II.
Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Prü-
fung stand.
1. Zu Recht und von der Revision nicht angegriffen geht das Berufungs-
gericht davon aus, dass die B. & S. die geltend gemachten Ansprüche aus den
mit der Beklagten in der Zeit von Oktober 2000 bis Februar 2001 abgeschlos-
senen Mietverträgen unmittelbar nach deren Abschluss an die Klägerin abgetre-
ten hat.
2. Die der Höhe nach unstreitigen Ansprüche auf Zahlung rückständiger
Miete und Schadensersatz nach fristloser Kündigung der Mietverträge wegen
Zahlungsverzugs bestehen auch dem Grunde nach.
a) Das Berufungsgericht nimmt im Ergebnis zu Recht an, dass die Kläge-
rin als Zessionarin die von der Beklagten behaupteten Vertragsaufhebungen in
der Zeit von Oktober 2002 bis März 2004 nach den vorangegangenen Abtre-
offen gelassen, ob die B. & S. und die Beklagte, wie von dieser behauptet, die
jeweils für 60 Monate fest abgeschlossenen Mietverträge einvernehmlich auf-
gehoben haben. Für das Revisionsverfahren ist deshalb zugunsten der Beklag-
ten von dem Abschluss der Aufhebungsvereinbarungen auszugehen.
Die Vertragsaufhebungen sind jedoch unwirksam, soweit sie Verfügun-
gen über die abgetretenen Forderungen enthalten. Denn die B. & S. war nach
der Abtretung an die Klägerin insoweit nicht mehr verfügungsbefugt (§ 398
Satz 2 BGB).
Ob die B. & S. über die künftigen Mietzinsforderungen nach deren Abtre-
tung noch verfügen durfte, hängt davon ab, welche Rechte durch die Abtretun-
gen auf die Klägerin übergegangen waren. Waren die künftigen Mietzinsforde-
rungen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Abtretungsverträge noch nicht ent-
standen, wurde die Abtretung erst mit dem Entstehen der Forderungen vollen-
det. Dann stellt sich die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob der Zedent
künftiger Forderungen die Erwerbsaussicht des Zessionars im Stadium zwi-
schen dem Abschluss des Abtretungsvertrages und dem Wirksamwerden der
Verfügung mit Entstehen der Forderung noch durch gegenteilige Verfügungen
beeinträchtigen kann (Staudinger/Busche [Stand 2005] § 398 BGB Rdn. 74).
Auf diese Frage kommt es allerdings nicht an, wenn die Forderung auf künftige
Miete bereits zum Zeitpunkt der Abtretung bestand. Dann war der Rechtser-
werb mit der Abtretung vollendet. Davon ist hier auf der Grundlage des unstrei-
tigen von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts auszugehen.
aa) Die Klägerin ist mit Abschluss der Abtretungsverträge Gläubigerin
der künftigen Mietzinsforderungen geworden, weil diese im vorliegenden Fall
als betagte Ansprüche bereits mit Abschluss der Mietverträge entstanden und
lediglich mangels Fälligkeit noch nicht durchsetzbar waren.
Zwar sind Ansprüche auf künftigen Mietzins in der Regel befristete For-
spruchnahme der jeweiligen Gegenleistung, nämlich der Überlassung des Miet-
objekts in einem für den vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand, zu
Beginn des jeweiligen Mietzeitraums entstehen (Senatsurteil vom 5. Dezember
2007 - XII ZR 183/05 - NJW 2008, 1153, 1156; BGH Urteile vom 2. Juni 2005
- IX ZR 263/03 - NJW-RR 2005, 1641, 1642 und vom 30. Januar 1997 - IX ZR
89/96 - ZIP 1997, 513, 514). Aus den vertraglichen Vereinbarungen der Partei-
en kann sich jedoch etwas anderes ergeben. Dabei kommt es für die Frage, ob
es sich bei den künftigen Mietzinsforderungen um befristete oder betagte For-
derungen handelt, nicht auf die Verwendung bestimmter Bezeichnungen an.
Maßgebend ist vielmehr, ob sich der Inhalt des Vertrages von einem gewöhnli-
chen Mietvertrag in erheblicher Weise unterscheidet (BGHZ 111, 84, 94 = NJW
1990, 1785).
Für Leasingverträge mit Festlaufzeit hat der Bundesgerichtshof entschie-
den, dass Leasingraten für bewegliche Gegenstände in der festgelegten
Grundmietzeit regelmäßig keine befristeten, sondern betagte Forderungen sei-
en, die bereits mit dem Abschluss des Leasingvertrages entstanden seien. Zur
Begründung hat er darauf abgestellt, dass die Leasingraten nicht nur - wie dies
beim reinen Mietvertrag grundsätzlich der Fall sei - die Gegenleistung für eine
zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung darstellten, sondern zugleich das
Entgelt für die vom Leasinggeber vorweg erbrachte Finanzierungsleistung. Dar-
über hinaus seien durch die feste Dauer der Mietzeit, die von vornherein festge-
legte Höhe und Fälligkeit der Leasingraten und den Ausschluss der Kündi-
gungsmöglichkeiten vor Ablauf der Grundmietzeit die Leasingraten der Grund-
mietzeit in jeder Weise rechtlich festgelegt. Sie seien deshalb als betagte For-
derungen anzusehen (BGHZ 109, 368, 372 = NJW 1990, 1113; 111, 84, 95 =
NJW 1990, 1785; 118, 282, 290 = NJW 1992, 2150; BGH Urteil vom 30. Januar
1997 - IX ZR 89/96 - ZIP 1997, 513, 514).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen,
dass die künftigen Mietzinsforderungen betagte, bereits mit Abschluss der Miet-
verträge entstandene Forderungen sind. Die B. & S. und die Beklagte haben die
Mietverträge für 60 Monate fest abgeschlossen. Sie haben den in dieser Zeit zu
entrichtenden Mietzins und dessen Fälligkeit abschließend festgelegt. Die Ge-
genleistungspflicht der B. & S., nämlich die Pflicht zur Gebrauchsüberlassung,
war durch die vertragliche Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr
(Ziff. 3 der Vertragsbedingungen) auf die Verpflichtung reduziert, die Beklagte
nicht im Gebrauch zu stören, d.h. ihr die Kopiergeräte zu belassen (vgl. BGH
Urteil vom 30. September 1987 - VIII ZR 226/86 - NJW 1988, 198, 199). Auch
die Gewährleistungspflichten der B. & S. waren bereits bei Abschluss der Miet-
verträge durch die Abtretung sämtlicher ihr gegenüber den Lieferanten der Ko-
piergeräte zustehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche einschließ-
lich der Wandlungsbefugnis ersetzt (vgl. BGH Urteil vom 23. Februar 1977
- VIII ZR 124/75 - NJW 1977, 848, 849). Die wesentlichen Gegenleistungspflich-
ten für die monatlich fällig werdenden Mietzinsen hatte die B. & S. folglich be-
reits zu Beginn der Verträge mit Übergabe der Mietobjekte erbracht. Mit der
Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr auf die Mieterin und der Frei-
zeichnung der B. & S. von Gewährleistungspflichten durch Abtretung der ihr
gegenüber dem Lieferanten zustehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsan-
sprüche haben die B. & S. und die Beklagte wesentliche mietrechtliche Be-
stimmungen abbedungen. Im Hinblick auf diese Vertragsgestaltung ist davon
auszugehen, dass es sich bei den künftigen Mietzinsforderungen hier nicht um
befristete und daher nach Zeitabschnitten entstehende, sondern um betagte
Forderungen handelt, die bereits bei Abschluss der Mietverträge entstanden
sind.
bb) Die Vertragsaufhebungen enthalten - entgegen der Ansicht der Revi-
sion - auch unmittelbare Verfügungen über die abgetretenen Forderungen auf
die künftig fällig werdenden Mietzinsen und nicht nur deren Rechtsgrund betref-
fende Handlungen, die lediglich mittelbar auf den Forderungsbestand einwirken
(vgl. für den Leasingvertrag: BGHZ 111, 84, 93 f. = NJW 1990, 1785). Unter
Verfügungen sind Rechtsgeschäfte zu verstehen, die unmittelbar darauf gerich-
tet sind, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es also zu verändern, zu über-
tragen oder aufzuheben (st.Rspr. BGHZ 101, 24, 26 m.w.N. = NJW 1987,
3177). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Durch die Aufhebungsvereinbarun-
gen sollten die Mietverträge vorzeitig beendet werden und damit zugleich die
künftigen Mietzinsansprüche erlöschen.
cc) Zu diesen Verfügungen war die B. & S., nachdem die Gläubigerstel-
lung an den bereits entstandenen Forderungen auf künftige Mietzinszahlung mit
der Abtretung auf die Klägerin übergegangen war, nicht mehr befugt. Die Auf-
hebungsverträge sind deshalb jedenfalls insoweit unwirksam.
b) Die Beklagte kann sich auch nicht gemäß § 407 Abs. 1 BGB gegen-
über der Klägerin auf die Aufhebungsverträge berufen.
§ 407 BGB dient dem Schutz des unwissenden Schuldners, der von der
Abtretung und damit von dem Verlust der Verfügungsbefugnis seines Vertrags-
partners über die Forderung keine Kenntnis hat. Zu seinen Gunsten bestimmt
§ 407 Abs. 1 BGB, dass der Zessionar es gegen sich gelten lassen muss, wenn
der Schuldner mit dem Zedenten Rechtsgeschäfte in Ansehung der Forderung
vorgenommen hat, die unwirksam sind, weil der Zedent keine Verfügungsbe-
fugnis mehr hat (Soergel/Zeiss [Stand: Juli 1990] Rdn. 1; MünchKomm/Roth
5. Aufl. § 407 BGB Rdn. 1). Unstreitig hatte die Beklagte hier aber bereits vor
Abschluss der Aufhebungsvereinbarungen Kenntnis von den Abtretungsverträ-
gen.
Der Beklagten ist es deshalb auch versagt, sich gegenüber der Klägerin
mit der Begründung, die B. & S. habe die Kopiergeräte im Hinblick auf die Auf-
hebungsvereinbarungen von ihr zurückgeholt, auf eine Nichterfüllung der Miet-
verträge zu berufen.
c) Die Beklagte war gegenüber der Klägerin somit zur Zahlung der weite-
ren Mietzinsen verpflichtet. Da sie die Zahlung verweigert hat, waren die fristlo-
sen Kündigungen der Mietverträge wegen Zahlungsverzugs begründet.
Die Klägerin war auch zum Ausspruch der Kündigungen legitimiert. Das
Berufungsgericht geht davon aus, dass die unstreitige Bevollmächtigung der
Klägerin zur weiteren Durchführung der Mietverträge durch den Insolvenzver-
walter über das Vermögen der B. & S. das Recht zur Kündigung der Verträge
umfasst. Gegen diese Auslegung bestehen keine revisionsrechtlichen Beden-
ken. Sie wird auch von der Revision nicht angegriffen.
Der Klägerin stehen somit aus abgetretenem Recht der B. & S. gegen
die Beklagte die zuerkannten, der Höhe nach unstreitigen Mietzins- und Scha-
densersatzansprüche zu.
Dose
Weber-Monecke
Fuchs
Vézina
Schilling
Vorinstanzen:
LG Schwerin, Entscheidung vom 14.12.2006 - 3 O 520/06 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 10.12.2007 - 3 U 7/07 -