BGH Urteil vom 02.06.2005 – IX ZR 263/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 2. Juni 2005 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkauft der spätere Insolvenzschuldner kurz vor dem Eröffnungsantrag an einen
Gläubiger Gegenstände, so werden die Insolvenzgläubiger durch die zugunsten des
Käufers hergestellte Aufrechnungslage auch dann benachteiligt, wenn der Käufer
von dem Schuldner umfangreiche Pflichten gegenüber Dritten übernimmt (Ergän-
zung zu BGH ZIP 2004, 1912).
BGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 2003 wird auf
Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. November 1999 eröffneten Insol-
venzverfahren über das Vermögen der M. Nutzfahrzeughandelsgesell-
schaft mbH (fortan: Schuldnerin), die mit Lastkraftwagen handelte und eine
Reparaturwerkstatt betrieb. Die Lastkraftwagen bezog sie überwiegend von der
Beklagten. Um die Jahreswende 1998/1999 schuldete sie dieser einen Betrag
von über 240.000 DM, über den sie ein notarielles Schuldanerkenntnis nebst
Unterwerfungserklärung abgab. Zur Erfüllung war sie nicht in der Lage.
Am 28. Juni 1999 verkaufte die Schuldnerin der Beklagten die zu ihrem
Unternehmen gehörenden näher bezeichneten Vermögensgegenstände des
Anlage- und des Umlaufvermögens zu einem Kaufpreis von 243.500 DM zu-
züglich Umsatzsteuer. § 3 d des Vertrages enthält folgende Regelung:
"Die Kaufpreise sind fällig am 30.06.1999 und werden verrechnet mit
den offenen Forderungen der Käuferin gegen die Verkäuferin."
Am selben Tag mietete die Beklagte zum 1. Juli 1999 für zehn Jahre das
Gewerbegrundstück nebst aufstehenden Gebäuden und Zubehör, um dort die
geschäftlichen Aktivitäten der Schuldnerin weiterzuführen. Der Mietzins betrug
jährlich 91.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer und war in gleichen monatlichen
Raten von 7.583,33 DM zuzüglich Umsatzsteuer jeweils im voraus bis zum drit-
ten Werktag des betreffenden Monats zu entrichten. Die Beklagte leistete hier-
auf keine Zahlungen.
Am 20. Juli 1999 stellte die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des Insol-
venzverfahrens. Mit Schreiben vom 23. Juli 1999 erklärte die Beklagte die Auf-
rechnung in Höhe des Mietzinses zuzüglich Nebenkostenforderungen "bis zur
Tilgung der Gesamtforderung". Den Rückstand bezifferte sie per 23. Juli 1999
auf über 65.000 DM.
Der Kläger hält die Aufrechnungen gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO
für unzulässig und verlangt Zahlung des Kaufpreises sowie der Mieten für die
Zeit von Juli 1999 bis einschließlich Mai 2000 in Höhe von insgesamt umge-
rechnet 173.384,06 € zuzüglich Zinsen. Landgericht und Ob erlandesgericht
haben der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht
zugelassene Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe Anspruch auf
die Mietzinszahlungen ab November 1999, weil diese erst nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens fällig geworden seien und die Beklagte deshalb gemäß
§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht wirksam aufrechnen könne. Aus § 94 InsO folge
die Zulässigkeit der Aufrechnung nicht. Aber auch die Mieten für den voraus-
gehenden Zeitraum von Juli bis Oktober 1999 sowie der Kaufpreis für die
veräußerten Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens ständen der
Insolvenzmasse zu. Die Aufrechnung verstoße insoweit gegen § 96 Abs. 1
Nr. 3
InsO, weil die Aufrechnungslage durch nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfecht-
bare Rechtshandlungen erlangt worden sei. Die Herstellung der Aufrechnungs-
lage sei als eigenständige Rechtshandlung anfechtbar. Der Insolvenzverwalter
könne im übrigen an den Verträgen festhalten. Die Herstellung der Aufrech-
nungslage sei inkongruent, weil die Beklagte auf den Abschluß der die Auf-
rechnung ermöglichenden Verträge keinen Anspruch gehabt habe. Der Masse
sei auch ein Nachteil entstanden. Denn die Beklagte habe anstelle einer Quote
volle Befriedigung ihrer Forderungen erlangt.
II.
Dies hält rechtlicher Prüfung stand. Das Berufungsgericht hat die erklär-
ten Aufrechnungen gegen die Mietzinsansprüche und die Verrechnung der
Kaufpreisforderung mit den Rückständen aus der laufenden Geschäftsverbin-
dung zutreffend als unwirksam angesehen.
1. Hinsichtlich der Mietzinsforderung ist zwischen dem in § 110 Abs. 1
Satz 1 InsO genannten Zeitraum und dem nachfolgenden Zeitraum zu unter-
scheiden. Die Aufrechnung der Beklagten gegen Mietzinsansprüche der Masse
für die Zeit ab dem der Eröffnung des Verfahrens folgenden Kalendermonat
(Dezember 1999) ist schon nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Verbindung mit
§ 110 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 InsO unwirksam.
a) Forderungen auf Zahlung eines Mietzinses für die periodische Ge-
brauchsüberlassung sind nicht betagte, sondern befristete Forderungen, ent-
stehen also abschnittsweise neu (BGHZ 86, 382, 385 f; BGH, Urt. v. 30. Januar
1997 - IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513, 514). Für sie gilt - ungeachtet ihrer rechtli-
chen Einordnung nach dem bürgerlichen Recht - jedenfalls der insolvenzrecht-
liche Grundsatz, daß Forderungen der Insolvenzmasse, die Gegenleistungen
für Leistungen der Masse darstellen, nur in der Weise getilgt werden dürfen,
daß die Masse nicht verkürzt wird. Aus § 95 InsO kann die Berechtigung zur
Aufrechnung
insoweit nicht hergeleitet werden (vgl. MünchKomm-InsO/
Brandes, § 96 Rn. 14).
b) Im Streitfall handelt es sich um die Vermietung oder Verpachtung von
Immobilien und Räumen. Für diese Fälle wird das Aufrechnungsverbot nach
§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO durch die Sondervorschrift des § 110 Abs. 3 Satz 1 InsO
dahin gelockert, daß die Aufrechnung für den Zins, der für die in § 110 Abs. 1
InsO genannten Monate geschuldet wird, nicht nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO
ausgeschlossen ist (vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, § 96 Rn. 14; Kübler/
Prütting/Lüke, InsO § 96 Rn. 29). Unter Berücksichtigung dieses erweiterten
Rechts zur Aufrechnung war der Beklagten die Aufrechnung gegen Mietzins-
ansprüche, die sich auf einen Zeitraum ab dem Folgemonat nach der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens (1. November 1999) bezogen, von vornherein ver-
wehrt.
2. Die Beklagte ist auch zur Erfüllung der bis einschließlich November
1999 fällig gewordenen Mietzinsansprüche sowie zur Zahlung des Kaufpreises
für die am 28. Juni 1999 veräußerten Vermögensgegenstände verpflichtet. Auf-
rechnung und Verrechnung sind gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam, weil
die Beklagte die Aufrechnungs- bzw. Verrechnungsmöglichkeit durch nach
§ 131 Abs. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlungen erlangt hat.
a) Die Auffassung der Revision, eine Anfechtung scheitere an der nach
§ 129 Abs. 1 InsO erforderlichen (objektiven) Gläubigerbenachteiligung, trifft
nicht zu. Ohne die Möglichkeit der Aufrechnung bzw. Verrechnung hätte die
Beklagte auf ihre ungesicherten Forderungen gegen die Schuldnerin nach Er-
öffnung des Insolvenzverfahrens allenfalls eine Quote des Nennwerts erhalten.
Den Mietzins sowie den Kaufpreis für die an sie veräußerten Vermögensge-
genstände schuldete sie dagegen in voller Höhe. Wird eine vollwertige Kauf-
preisschuld durch Aufrechnung oder - wie hier - Verrechnung mit einem ent-
sprechenden Teil der (minderwertigen) Forderungen eines Insolvenzgläubigers
erfüllt, so entgeht der Insolvenzmasse der Unterschied zwischen dem Nenn-
wert ihres Kaufpreisanspruchs und der bloßen Quote auf dessen Gegenforde-
rungen. Entsprechendes gilt für den Mietzinsanspruch. Da auf die übrigen In-
solvenzgläubiger dann rechnerisch eine entsprechend verringerte Insolvenz-
quote entfällt, sind sie insgesamt geschädigt (vgl. BGHZ 147, 233, 238; BGH,
Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370, 2371 f).
b) Demgegenüber meint die Revision, im Streitfall sei von einer umfas-
senden einheitlichen Rechtshandlung auszugehen, so daß bei der Feststellung
der Gläubigerbenachteiligung die Übernahme der weitreichenden zusätzlichen
Verpflichtungen durch die Beklagte berücksichtigt werden müßte.
Dieser Ansatz widerspricht dem Wortlaut des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO so-
wie dem Sinn und Zweck der dort normierten isolierten Anfechtbarkeit der Auf-
rechnungslage.
aa) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur
Konkursordnung und zur Gesamtvollstreckungsordnung kann der Verwalter die
Wirkungen der Anfechtung auf die Herstellung der Aufrechnungslage be-
schränken (vgl. BGHZ 147, 233, 236; BGH, Urt. v. 22. April 2004 - IX ZR
370/00, ZIP 2004, 1160). Die Rückgewähr der Aufrechnungslage besteht, wenn
diese - wie auch im Streitfall - durch einen Kaufvertrag geschaffen worden ist,
gerade nicht in der Rückabwicklung des Kaufvertrages selbst, sondern im Ge-
genteil in der Durchsetzung der Kaufpreisforderung unabhängig von einer et-
waigen Gegenforderung (vgl. BGHZ 147, 233, 236).
Diese Rechtsfolge gilt erst recht im Anwendungsbereich der Insolvenz-
ordnung, weil § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Aufrechnung umfassend für unzuläs-
sig erklärt, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch
eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Den Materialien zur Insolvenz-
ordnung kann entnommen werden, daß die Regelung der Konkursordnung als
unvollständig und als zu eng empfunden worden ist und es das erklärte Ziel der
Neuregelung war, alle Fälle zu erfassen, in denen die Aufrechnungslage in an-
fechtbarer Weise herbeigeführt worden ist (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 141).
Ein Rückschritt hinter den Rechtsprechungsstand zur Konkursordnung kommt
angesichts dieser Ausweitung nicht in Betracht. Auch dies hat der Senat be-
reits entschieden (vgl. BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003, aaO S. 2371; v. 22. Juli
2004 - IX ZR 270/03, ZIP 2004, 1912, 1913).
bb) Die von der Revision geforderte einheitliche Betrachtung sämtlicher
Vor- und Nachteile, die dem Insolvenzschuldner im Zusammenhang mit der
anfechtbaren Rechtshandlung entstanden sind, ist gerade bei in der Krise ge-
troffenen komplexen Vertragsgeflechten abzulehnen.
(1) Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
daß mehrere Rechtshandlungen selbst dann anfechtungsrechtlich selbständig
zu behandeln sind, wenn sie gleichzeitig vorgenommen wurden oder sich wirt-
schaftlich ergänzen (vgl. BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP
2002, 489, 490; v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370, 2371). Der
Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung ist deshalb isoliert mit Bezug auf die
konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens oder die Vermehrung
der Passiva des Schuldners zu beurteilen. Dabei sind lediglich solche Folgen
zu berücksichtigen, die an die anzufechtende Rechtshandlung selbst anknüp-
fen. Eine Vorteilsausgleichung findet grundsätzlich nicht statt (vgl. Münch-
Komm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 175). Dies gilt auch im Anwendungsbereich
des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, der ebenfalls auf die Anfechtbarkeit der einzelnen
Rechtshandlung abstellt. Hierunter ist zum Schutz der Insolvenzmasse die
Herstellung der Aufrechnungslage und nicht der Abschluß des Gesamtge-
schäfts zu verstehen. Ist die anfechtbare Rechtshandlung ausschließlich die
Herstellung der Aufrechnungslage, nicht jedoch der Vertragsschluß selbst,
können auch nur diejenigen Vorteile Berücksichtigung finden, die unmittelbar
durch die Herstellung der Aufrechnungslage entstanden sind.
(2) Die von der Revision geforderte Saldierung mit den von der Beklag-
ten gegenüber der Schuldnerin eingegangenen "weitreichenden Verpflichtun-
gen" widerspricht der zum Schutz der Insolvenzmasse gebotenen strengen Ein-
zelsicht. Die Revision will offenbar die aus § 613 a BGB bei Betriebsübergang
folgenden Lasten (Kaufvertrag) und die im öffentlichen Recht wurzelnden Ver-
pflichtungen des Mieters bei Umweltschäden, insbesondere bei Bodenkonta-
minierungen (vgl. § 6 a des Mietvertrages) in die Beurteilung mit einbeziehen.
Dies kommt nicht in Betracht. Der Fall übernommener Nebenpflichten ist von
der anfechtungsrechtlichen Wertung her nicht anders zu beurteilen als die be-
wußte Vereinbarung eines überhöhten Kaufpreises. Hierzu hat der Senat be-
reits entschieden, daß der Einwand des überhöhten Kaufpreises die objektive
Gläubigerbenachteiligung nicht in Frage stellt und der Insolvenzgläubiger sich
unter den Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch an einem über-
höhten Kaufpreis festhalten lassen muß (vgl. BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 aaO
S. 1914). Wird die Ausgewogenheit der Vertragspflichten durch die zusätzliche
Übernahme von Nebenpflichten durch den Käufer in Frage gestellt, gilt nichts
anderes.
cc) Die Beklagte kann sich schließlich nicht darauf berufen, ohne die
Aufrechnungsmöglichkeit hätte sie die streitigen Verträge nicht abgeschlossen,
weil das Geschäft für sie nur bei einer insolvenzbeständigen Verrechnungs-
bzw. Aufrechnungsmöglichkeit vorteilhaft gewesen sei. Der ursächliche Zu-
sammenhang zwischen der Rechtshandlung im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO
und der Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu be-
urteilen. Bei dem Einwand, ohne die Aufrechnungsmöglichkeit hätte die Be-
klagte
die streitgegenständlichen Verträge nicht abgeschlossen, handelt es sich da-
gegen um eine hypothetische und deshalb unzulässige Betrachtung (vgl. HK-
InsO/Kreft, 3. Aufl. § 129 Rn. 63).
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann