Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 02.06.2005 – IX ZR 263/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 2. Juni 2005 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkauft der spätere Insolvenzschuldner kurz vor dem Eröffnungsantrag an einen

Gläubiger Gegenstände, so werden die Insolvenzgläubiger durch die zugunsten des

Käufers hergestellte Aufrechnungslage auch dann benachteiligt, wenn der Käufer

von dem Schuldner umfangreiche Pflichten gegenüber Dritten übernimmt (Ergän-

zung zu BGH ZIP 2004, 1912).

BGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03 - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 2. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter

Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 2003 wird auf

Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. November 1999 eröffneten Insol-

venzverfahren über das Vermögen der M. Nutzfahrzeughandelsgesell-

schaft mbH (fortan: Schuldnerin), die mit Lastkraftwagen handelte und eine

Reparaturwerkstatt betrieb. Die Lastkraftwagen bezog sie überwiegend von der

Beklagten. Um die Jahreswende 1998/1999 schuldete sie dieser einen Betrag

von über 240.000 DM, über den sie ein notarielles Schuldanerkenntnis nebst

Unterwerfungserklärung abgab. Zur Erfüllung war sie nicht in der Lage.

Am 28. Juni 1999 verkaufte die Schuldnerin der Beklagten die zu ihrem

Unternehmen gehörenden näher bezeichneten Vermögensgegenstände des

Anlage- und des Umlaufvermögens zu einem Kaufpreis von 243.500 DM zu-

züglich Umsatzsteuer. § 3 d des Vertrages enthält folgende Regelung:

"Die Kaufpreise sind fällig am 30.06.1999 und werden verrechnet mit

den offenen Forderungen der Käuferin gegen die Verkäuferin."

Am selben Tag mietete die Beklagte zum 1. Juli 1999 für zehn Jahre das

Gewerbegrundstück nebst aufstehenden Gebäuden und Zubehör, um dort die

geschäftlichen Aktivitäten der Schuldnerin weiterzuführen. Der Mietzins betrug

jährlich 91.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer und war in gleichen monatlichen

Raten von 7.583,33 DM zuzüglich Umsatzsteuer jeweils im voraus bis zum drit-

ten Werktag des betreffenden Monats zu entrichten. Die Beklagte leistete hier-

auf keine Zahlungen.

Am 20. Juli 1999 stellte die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des Insol-

venzverfahrens. Mit Schreiben vom 23. Juli 1999 erklärte die Beklagte die Auf-

rechnung in Höhe des Mietzinses zuzüglich Nebenkostenforderungen "bis zur

Tilgung der Gesamtforderung". Den Rückstand bezifferte sie per 23. Juli 1999

auf über 65.000 DM.

Der Kläger hält die Aufrechnungen gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO

für unzulässig und verlangt Zahlung des Kaufpreises sowie der Mieten für die

Zeit von Juli 1999 bis einschließlich Mai 2000 in Höhe von insgesamt umge-

rechnet 173.384,06 € zuzüglich Zinsen. Landgericht und Ob erlandesgericht

haben der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht

zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe Anspruch auf

die Mietzinszahlungen ab November 1999, weil diese erst nach Eröffnung des

Insolvenzverfahrens fällig geworden seien und die Beklagte deshalb gemäß

§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht wirksam aufrechnen könne. Aus § 94 InsO folge

die Zulässigkeit der Aufrechnung nicht. Aber auch die Mieten für den voraus-

gehenden Zeitraum von Juli bis Oktober 1999 sowie der Kaufpreis für die

veräußerten Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens ständen der

Insolvenzmasse zu. Die Aufrechnung verstoße insoweit gegen § 96 Abs. 1

Nr. 3

InsO, weil die Aufrechnungslage durch nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfecht-

bare Rechtshandlungen erlangt worden sei. Die Herstellung der Aufrechnungs-

lage sei als eigenständige Rechtshandlung anfechtbar. Der Insolvenzverwalter

könne im übrigen an den Verträgen festhalten. Die Herstellung der Aufrech-

nungslage sei inkongruent, weil die Beklagte auf den Abschluß der die Auf-

rechnung ermöglichenden Verträge keinen Anspruch gehabt habe. Der Masse

sei auch ein Nachteil entstanden. Denn die Beklagte habe anstelle einer Quote

volle Befriedigung ihrer Forderungen erlangt.

II.

Dies hält rechtlicher Prüfung stand. Das Berufungsgericht hat die erklär-

ten Aufrechnungen gegen die Mietzinsansprüche und die Verrechnung der

Kaufpreisforderung mit den Rückständen aus der laufenden Geschäftsverbin-

dung zutreffend als unwirksam angesehen.

1. Hinsichtlich der Mietzinsforderung ist zwischen dem in § 110 Abs. 1

Satz 1 InsO genannten Zeitraum und dem nachfolgenden Zeitraum zu unter-

scheiden. Die Aufrechnung der Beklagten gegen Mietzinsansprüche der Masse

für die Zeit ab dem der Eröffnung des Verfahrens folgenden Kalendermonat

(Dezember 1999) ist schon nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Verbindung mit

§ 110 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 InsO unwirksam.

a) Forderungen auf Zahlung eines Mietzinses für die periodische Ge-

brauchsüberlassung sind nicht betagte, sondern befristete Forderungen, ent-

stehen also abschnittsweise neu (BGHZ 86, 382, 385 f; BGH, Urt. v. 30. Januar

1997 - IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513, 514). Für sie gilt - ungeachtet ihrer rechtli-

chen Einordnung nach dem bürgerlichen Recht - jedenfalls der insolvenzrecht-

liche Grundsatz, daß Forderungen der Insolvenzmasse, die Gegenleistungen

für Leistungen der Masse darstellen, nur in der Weise getilgt werden dürfen,

daß die Masse nicht verkürzt wird. Aus § 95 InsO kann die Berechtigung zur

Aufrechnung

insoweit nicht hergeleitet werden (vgl. MünchKomm-InsO/

Brandes, § 96 Rn. 14).

b) Im Streitfall handelt es sich um die Vermietung oder Verpachtung von

Immobilien und Räumen. Für diese Fälle wird das Aufrechnungsverbot nach

§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO durch die Sondervorschrift des § 110 Abs. 3 Satz 1 InsO

dahin gelockert, daß die Aufrechnung für den Zins, der für die in § 110 Abs. 1

InsO genannten Monate geschuldet wird, nicht nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO

ausgeschlossen ist (vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, § 96 Rn. 14; Kübler/

Prütting/Lüke, InsO § 96 Rn. 29). Unter Berücksichtigung dieses erweiterten

Rechts zur Aufrechnung war der Beklagten die Aufrechnung gegen Mietzins-

ansprüche, die sich auf einen Zeitraum ab dem Folgemonat nach der Eröffnung

des Insolvenzverfahrens (1. November 1999) bezogen, von vornherein ver-

wehrt.

2. Die Beklagte ist auch zur Erfüllung der bis einschließlich November

1999 fällig gewordenen Mietzinsansprüche sowie zur Zahlung des Kaufpreises

für die am 28. Juni 1999 veräußerten Vermögensgegenstände verpflichtet. Auf-

rechnung und Verrechnung sind gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam, weil

die Beklagte die Aufrechnungs- bzw. Verrechnungsmöglichkeit durch nach

§ 131 Abs. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlungen erlangt hat.

a) Die Auffassung der Revision, eine Anfechtung scheitere an der nach

§ 129 Abs. 1 InsO erforderlichen (objektiven) Gläubigerbenachteiligung, trifft

nicht zu. Ohne die Möglichkeit der Aufrechnung bzw. Verrechnung hätte die

Beklagte auf ihre ungesicherten Forderungen gegen die Schuldnerin nach Er-

öffnung des Insolvenzverfahrens allenfalls eine Quote des Nennwerts erhalten.

Den Mietzins sowie den Kaufpreis für die an sie veräußerten Vermögensge-

genstände schuldete sie dagegen in voller Höhe. Wird eine vollwertige Kauf-

preisschuld durch Aufrechnung oder - wie hier - Verrechnung mit einem ent-

sprechenden Teil der (minderwertigen) Forderungen eines Insolvenzgläubigers

erfüllt, so entgeht der Insolvenzmasse der Unterschied zwischen dem Nenn-

wert ihres Kaufpreisanspruchs und der bloßen Quote auf dessen Gegenforde-

rungen. Entsprechendes gilt für den Mietzinsanspruch. Da auf die übrigen In-

solvenzgläubiger dann rechnerisch eine entsprechend verringerte Insolvenz-

quote entfällt, sind sie insgesamt geschädigt (vgl. BGHZ 147, 233, 238; BGH,

Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370, 2371 f).

b) Demgegenüber meint die Revision, im Streitfall sei von einer umfas-

senden einheitlichen Rechtshandlung auszugehen, so daß bei der Feststellung

der Gläubigerbenachteiligung die Übernahme der weitreichenden zusätzlichen

Verpflichtungen durch die Beklagte berücksichtigt werden müßte.

Dieser Ansatz widerspricht dem Wortlaut des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO so-

wie dem Sinn und Zweck der dort normierten isolierten Anfechtbarkeit der Auf-

rechnungslage.

aa) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur

Konkursordnung und zur Gesamtvollstreckungsordnung kann der Verwalter die

Wirkungen der Anfechtung auf die Herstellung der Aufrechnungslage be-

schränken (vgl. BGHZ 147, 233, 236; BGH, Urt. v. 22. April 2004 - IX ZR

370/00, ZIP 2004, 1160). Die Rückgewähr der Aufrechnungslage besteht, wenn

diese - wie auch im Streitfall - durch einen Kaufvertrag geschaffen worden ist,

gerade nicht in der Rückabwicklung des Kaufvertrages selbst, sondern im Ge-

genteil in der Durchsetzung der Kaufpreisforderung unabhängig von einer et-

waigen Gegenforderung (vgl. BGHZ 147, 233, 236).

Diese Rechtsfolge gilt erst recht im Anwendungsbereich der Insolvenz-

ordnung, weil § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Aufrechnung umfassend für unzuläs-

sig erklärt, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch

eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Den Materialien zur Insolvenz-

ordnung kann entnommen werden, daß die Regelung der Konkursordnung als

unvollständig und als zu eng empfunden worden ist und es das erklärte Ziel der

Neuregelung war, alle Fälle zu erfassen, in denen die Aufrechnungslage in an-

fechtbarer Weise herbeigeführt worden ist (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 141).

Ein Rückschritt hinter den Rechtsprechungsstand zur Konkursordnung kommt

angesichts dieser Ausweitung nicht in Betracht. Auch dies hat der Senat be-

reits entschieden (vgl. BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003, aaO S. 2371; v. 22. Juli

2004 - IX ZR 270/03, ZIP 2004, 1912, 1913).

bb) Die von der Revision geforderte einheitliche Betrachtung sämtlicher

Vor- und Nachteile, die dem Insolvenzschuldner im Zusammenhang mit der

anfechtbaren Rechtshandlung entstanden sind, ist gerade bei in der Krise ge-

troffenen komplexen Vertragsgeflechten abzulehnen.

(1) Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,

daß mehrere Rechtshandlungen selbst dann anfechtungsrechtlich selbständig

zu behandeln sind, wenn sie gleichzeitig vorgenommen wurden oder sich wirt-

schaftlich ergänzen (vgl. BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP

2002, 489, 490; v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370, 2371). Der

Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung ist deshalb isoliert mit Bezug auf die

konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens oder die Vermehrung

der Passiva des Schuldners zu beurteilen. Dabei sind lediglich solche Folgen

zu berücksichtigen, die an die anzufechtende Rechtshandlung selbst anknüp-

fen. Eine Vorteilsausgleichung findet grundsätzlich nicht statt (vgl. Münch-

Komm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 175). Dies gilt auch im Anwendungsbereich

des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, der ebenfalls auf die Anfechtbarkeit der einzelnen

Rechtshandlung abstellt. Hierunter ist zum Schutz der Insolvenzmasse die

Herstellung der Aufrechnungslage und nicht der Abschluß des Gesamtge-

schäfts zu verstehen. Ist die anfechtbare Rechtshandlung ausschließlich die

Herstellung der Aufrechnungslage, nicht jedoch der Vertragsschluß selbst,

können auch nur diejenigen Vorteile Berücksichtigung finden, die unmittelbar

durch die Herstellung der Aufrechnungslage entstanden sind.

(2) Die von der Revision geforderte Saldierung mit den von der Beklag-

ten gegenüber der Schuldnerin eingegangenen "weitreichenden Verpflichtun-

gen" widerspricht der zum Schutz der Insolvenzmasse gebotenen strengen Ein-

zelsicht. Die Revision will offenbar die aus § 613 a BGB bei Betriebsübergang

folgenden Lasten (Kaufvertrag) und die im öffentlichen Recht wurzelnden Ver-

pflichtungen des Mieters bei Umweltschäden, insbesondere bei Bodenkonta-

minierungen (vgl. § 6 a des Mietvertrages) in die Beurteilung mit einbeziehen.

Dies kommt nicht in Betracht. Der Fall übernommener Nebenpflichten ist von

der anfechtungsrechtlichen Wertung her nicht anders zu beurteilen als die be-

wußte Vereinbarung eines überhöhten Kaufpreises. Hierzu hat der Senat be-

reits entschieden, daß der Einwand des überhöhten Kaufpreises die objektive

Gläubigerbenachteiligung nicht in Frage stellt und der Insolvenzgläubiger sich

unter den Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch an einem über-

höhten Kaufpreis festhalten lassen muß (vgl. BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 aaO

S. 1914). Wird die Ausgewogenheit der Vertragspflichten durch die zusätzliche

Übernahme von Nebenpflichten durch den Käufer in Frage gestellt, gilt nichts

anderes.

cc) Die Beklagte kann sich schließlich nicht darauf berufen, ohne die

Aufrechnungsmöglichkeit hätte sie die streitigen Verträge nicht abgeschlossen,

weil das Geschäft für sie nur bei einer insolvenzbeständigen Verrechnungs-

bzw. Aufrechnungsmöglichkeit vorteilhaft gewesen sei. Der ursächliche Zu-

sammenhang zwischen der Rechtshandlung im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO

und der Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu be-

urteilen. Bei dem Einwand, ohne die Aufrechnungsmöglichkeit hätte die Be-

klagte

die streitgegenständlichen Verträge nicht abgeschlossen, handelt es sich da-

gegen um eine hypothetische und deshalb unzulässige Betrachtung (vgl. HK-

InsO/Kreft, 3. Aufl. § 129 Rn. 63).

Fischer Raebel Kayser

Cierniak Lohmann