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BGH Beschluss vom 05.11.2009 – IX ZB 91/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. November 2009

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 5. November 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Erfurt vom 9. März 2009 wird auf Kosten des

Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest-

gesetzt.

Gründe

I.

1

Über das Vermögen des Schuldners wurde am 18. Februar 2003 das

Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Die Verfahrenskosten waren bereits

mit Beschluss vom 2. Oktober 2002 gestundet worden. Der weitere Beteiligte

(fortan: Treuhänder) wurde zum Treuhänder bestellt. Das Verfahren ist bisher

nicht aufgehoben worden.

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Der Schuldner, von Beruf Steinmetz und Bildhauer, bezieht Arbeitslo-

sengeld II. Daneben ist er als freiberuflicher Künstler tätig. Mit Schreiben vom

7. April 2008 regte der Treuhänder die Aufhebung der Stundung an, weil der

Schuldner Einkommensnachweise nur sporadisch und auf mehrfache Mahnun-

gen hin vorlege. Das Insolvenzgericht gab dem Schuldner Gelegenheit zur Stel-

lungnahme. Der Schuldner überreichte dem Treuhänder mit Schreiben vom

2. Juni 2008 die ALG II-Bescheide sowie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

für den Zeitraum 28. Mai bis 4. Juli 2008. Er teilte mit, er übe seine freiberufli-

che Tätigkeit nach wie vor aus und werde die hierzu geforderten Nachweise bis

zum 13. Juni 2008 nachreichen; außerdem kündigte der Schuldner an, anwaltli-

che Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen. Der Schuldner legte keine Belege hin-

sichtlich seiner freiberuflichen Tätigkeit vor und erteilte auch keine weitere Aus-

kunft. Mit Verfügung vom 8. Juli 2008 mahnte das Insolvenzgericht die Einrei-

chung der Belege an. Hierauf reagierte der Schuldner nicht. Mit Verfügung vom

19. August 2008 wies das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hin, dass die

Verfahrenskostenstundung aufgehoben werden könne, wenn eine vom Gericht

verlangte Erklärung nicht abgegeben werde, und forderte ihn auf, die Einkom-

mensnachweise bis zum 12. September 2008 bei Gericht vorzulegen. Auch auf

dieses Schreiben antwortete der Schuldner nicht.

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Mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 hat das Insolvenzgericht die Kos-

tenstundung aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolg-

los geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner weiterhin die

Aufhebung des die Kostenstundung aufhebenden Beschlusses erreichen.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist nach § 4d Abs. 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Auch ein Prozessunfähiger kann eine gegen ihn er-

gangene Entscheidung vom Rechtsmittelgericht darauf überprüfen lassen, ob

die Vorinstanz ihn zu Recht als prozessfähig oder prozessunfähig behandelt

hat. Gleiches gilt, wenn eine Partei, deren Prozessfähigkeit fraglich sein könnte,

sich gegen die in der Vorinstanz ergangene Sachentscheidung wendet und mit

ihrem Rechtsmittel eine andere, ihrem Begehren entsprechende Sachentschei-

dung anstrebt (vgl. BGHZ 143, 122, 127). Im Übrigen bestehen hier - worauf

später noch einzugehen sein wird - keine Zweifel an der Prozessfähigkeit des

Schuldners. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch aus anderen Gründen unzuläs-

sig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fort-

bildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-

fordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

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1. Die Rechtsbeschwerde meint im Anschluss an die Kommentierung

von Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 4c Rn. 2, das Insolvenzgericht dürfe den

Schuldner nur dann zu einer Erklärung über seine Verhältnisse auffordern (§ 4c

Nr. 1, § 4b Abs. 2 InsO), wenn es Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung

habe und diese dem Schuldner mitteile; erst auf eine derart qualifizierte Auffor-

derung hin sei der Schuldner überhaupt verpflichtet, sich zu äußern. Im Wort-

laut des Gesetzes findet diese Ansicht jedoch keine Stütze. Das Insolvenzge-

richt kann vom Schuldner eine Erklärung über seine Verhältnisse verlangen, um

zu prüfen, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners verbessert

haben und die Entscheidung über die Stundung deshalb gemäß § 4b Abs. 2

InsO zu ändern ist. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus § 120 Abs. 4 ZPO,

auf dessen Sätze 1 und 2 § 4b Abs. 2 Satz 3 InsO verweist. In § 120 Abs. 4

Satz 2 ZPO heißt es ausdrücklich, die Partei habe sich auf Verlangen des Ge-

richts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten sei.

Die Erklärungspflicht wird also gerade nicht davon abhängig gemacht, dass das

Gericht der Partei zuvor eine Änderung ihrer Verhältnisse vorgehalten hat. In-

stanzgerichtliche Entscheidungen, die der von der Rechtsbeschwerde vertrete-

nen - fern liegenden - Ansicht gefolgt wären, weist die Rechtsbeschwerde nicht

nach. Eine vereinzelt gebliebene, möglicherweise nur missverständlich formu-

lierte Kommentarstelle begründet keinen Klärungsbedarf.

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2. Die Rechtsbeschwerde rügt eine Verletzung des Anspruchs des

Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil dem Schuldner

nicht deutlich gemacht worden sei, was eigentlich von ihm erwartet werde. Der

Schuldner habe die fehlende Bestimmtheit des Auskunftsverlangens des Ge-

richts bereits in der Begründung seiner sofortigen Beschwerde gerügt. Das

Landgericht hat sich mit diesem Einwand jedoch auseinandergesetzt. Der Be-

schwerdeführer wendet sich der Sache nach also nur gegen die inhaltliche

Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die

Gerichte jedoch nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE

64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346; BGH, Beschl. v. 16. September 2008

- X ZB 28/07, BGH-Report 2009, 255, 256 Rn. 10).

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3. Eine weitere Verletzung des Anspruchs des Schuldners auf rechtliches

Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sieht die Rechtsbeschwerde darin, dass das Be-

schwerdegericht den Vortrag des Schuldners zu seiner psychischen Erkran-

kung als Schutzbehauptung angesehen, kein Gutachten eines Sachverständi-

gen zur Schwere der Beeinträchtigungen eingeholt und die Vorlage eines

schriftsätzlich angekündigten fachärztlichen Attestes nicht abgewartet hat.

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Der Schuldner hätte Gelegenheit gehabt, ein Attest zu den Akten zu rei-

chen. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2009, der am selben Tag per Fax bei Ge-

richt eingegangen ist, hatte er angekündigt, das Attest werde "kurzfristig" nach-

gereicht. Bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses am 9. März 2009 hat

er sich dann nicht mehr geäußert, also weder ein Attest übersandt noch um die

Einräumung einer weiteren Frist gebeten. Im Übrigen gilt auch hier, dass das

Landgericht den Vortrag des Schuldners zur Kenntnis genommen und in seiner

Entscheidung berücksichtigt hat. Es hat lediglich nicht die vom Schuldner ge-

wünschte Schlussfolgerung gezogen, die Missachtung der gerichtlichen Auffor-

derung unter Androhung der Aufhebung der Stundung sei nicht grob fahrlässig

gewesen.

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Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde entbehrt die Würdigung

des Vorbringens des Schuldners als "offenkundiges Schutzvorbringen" nicht

jeder tatsächlichen Basis. Das Landgericht hat seine Entscheidung insbesonde-

re darauf gestützt, dass der Schuldner seine sofortige Beschwerde zunächst

damit begründet hatte, im Jahre 2008 keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit

erzielt und sein Atelier bereits im Januar 2008 aufgelöst zu haben. Daraufhin

legte der Treuhänder ein Schreiben des Schuldners vom 2. Juni 2008 vor, in

dem es heißt, die freiberufliche Tätigkeit werde noch ausgeübt, und die Nach-

weise über Einnahmen und Ausgaben würden bis zum 13. Juni 2008 nachge-

reicht. Erst danach behauptete der Schuldner, es fehle am Verschulden, weil er

aufgrund psychosomatischer Beeinträchtigungen den Inhalt und die Wichtigkeit

von Mitwirkungspflichten nicht habe abschätzen können.

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4. Der Senat sieht sich nicht veranlasst, seinerseits ein Gutachten zur

Frage der Prozessfähigkeit des Schuldners einzuholen. Die fehlende Prozess-

fähigkeit einer Prozesspartei oder des Beteiligten eines Insolvenzverfahrens ist

in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. Nach allge-

meiner Lebenserfahrung ist ein Erwachsener allerdings prozessfähig. Die Pro-

zessfähigkeit ausschließende Störungen der Geistestätigkeit treten nur in Aus-

nahmefällen auf. Von einer Partei, die sich auf sie beruft, muss deshalb die Dar-

legung von Tatsachen erwartet werden, aus denen sich ausreichende Anhalts-

punkte für eine Prozessunfähigkeit ergeben (BGHZ 18, 184, 190; BGHZ 86,

184, 189; BGH, Urt. v. 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059, 1060).

Das ist hier nicht der Fall. Das vom Schuldner nunmehr vorgelegte Attest der

Fachärztin

für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. G.

vom 4. März 2009 beschreibt die Beschwerden, wegen derer der Schuldner

sich in fachärztliche Behandlung begeben hat, und bescheinigt ihm Antriebslo-

sigkeit, eine Einschränkung der Konzentration und Aufmerksamkeit, teils affek-

tiv überschießende Reaktionen in Belastungssituationen sowie multiple somati-

sche Beschwerden. Dass der Schuldner deshalb nicht mehr in der Lage sei,

Prozesshandlungen, die er selbst angekündigt hat, in eigener Person oder

durch einen selbst bestellten Vertreter vornehmen oder entgegennehmen zu

können, steht nicht in dem Attest und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich; we-

der der Schuldner noch die von ihm in den Vorinstanzen und in der Rechtsbe-

schwerdeinstanz beauftragten Anwälte gehen von einem Fehlen der Geschäfts-

oder Prozessfähigkeit des Schuldners aus.

Ganter Raebel Kayser

Lohmann Pape

Vorinstanzen:

AG Erfurt, Entscheidung vom 14.10.2008 - 174 IK 149/02 -

LG Erfurt, Entscheidung vom 09.03.2009 - 1 T 620/08 -