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BGH Urteil vom 05.11.2009 – IX ZR 233/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 5. November 2009 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

SGB IV § 28e Abs. 1 Satz 2; InsO § 129 Abs. 1

Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen

kann als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen

Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstellen angefochten werden.

BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 233/08 - LG Schwerin

AG Schwerin

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 5. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter

Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landge-

richts Schwerin vom 28. November 2008 wird auf Kosten der Be-

klagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Am 17. Januar 2008 erließ die beklagte gesetzliche Krankenkasse we-

gen rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 5.333,43 €

eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen die Schuldnerin, mit der sie

auch deren Anspruch auf fortlaufende Auszahlung des jeweiligen Guthabens

auf ihrem Bankkonto pfändete. Die Schuldnerin beantragte am 28. Januar 2008

die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Die Bank der

Schuldnerin überwies am 7. Februar 2008 von dem gepfändeten Konto, auf

welchem sich damals ein Guthaben von 12.379,63 € befand, den rückständigen

Betrag in voller Höhe. Am 22. Februar 2008 wurde das Insolvenzverfahren über

das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger in demselben zum Ver-

walter ernannt.

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Der Kläger hat die Rechtshandlung der Beklagten unter Berufung auf

§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO angefochten. Die Beklagte ist der Anfechtung des auf

die Schuldnerin als Arbeitgeberin entfallenden Anteils an den Gesamtsozialver-

sicherungsbeiträgen nicht entgegengetreten und hat deshalb schon vorprozes-

sual die Hälfte des erlangten Betrages an den Kläger zurücküberwiesen. Mit

seiner Klage verlangt der Insolvenzverwalter noch Rückzahlung der zweiten

Beitragshälfte von 2.666,71 €, die paritätisch von den vormaligen Arbeitneh-

mern der Schuldnerin zu tragen war. Die Parteien streiten ausschließlich dar-

um, ob der Anfechtbarkeit insoweit § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV, eingefügt durch

Art. 1 Nr. 17 Buchst. a) des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozial-

gesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024),

entgegensteht.

3

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht, dessen

Urteil in NZI 2009, 185 veröffentlicht worden ist, hat die Berufung der Beklagten

zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die

Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat angenommen, dass auch der Arbeitnehmeran-

teil an den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen aus dem Vermögen der

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Schuldnerin entnommen worden sei und daher die Insolvenzmasse schmälere.

Da die Pfändung und Einziehung des gegen die Bank gerichteten Auszah-

lungsanspruchs im kritischen Zeitraum gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfolgt

seien, sei der auf diese Weise erlangte Betrag zurückzugewähren. Der Zuord-

nung des hälftigen Arbeitnehmeranteils an dem Gesamtbetrag zum Vermögen

der Schuldnerin stehe die Neuregelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht

entgegen. Diese sei im Streitfall schon nicht einschlägig, weil die Beklagte ihre

Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt habe. Eine Maß-

nahme der Einzelzwangsvollstreckung unterfalle nicht mehr dem in § 28e

Abs. 1 Satz 2 SGB IV verwendeten Begriff der Zahlung, welcher eine freiwillige

Leistung voraussetze. Überdies erforderten Sinn und Zweck der Neuregelung

auch generell keinen Ausschluss der Anfechtung. Das erklärte Ziel der Bundes-

regierung, die den Gesetzentwurf eingebracht habe, sei gewesen, den "Besitz-

stand des Arbeitnehmers" in der Insolvenz des Arbeitgebers zu sichern. Dieser

Zweck werde nicht gefährdet, wenn die Einzugsstellen der Sozialversicherungs-

träger den Arbeitnehmeranteil der Insolvenzmasse zurückgewähren müssten.

Den Schutz der Versicherungsansprüche erreiche schon die gesetzliche Fiktion

im Verhältnis zwischen Sozialversicherungsträger und Arbeitnehmer. Es bedür-

fe dazu keiner Besserstellung der Sozialversicherungsträger in der Insolvenz

des Arbeitgebers.

II.

6

Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. Unzutref-

fend ist allerdings die Annahme der Vorinstanzen, Vermögensverschiebungen,

welche die gesetzlichen Einzugsstellen der Sozialversicherung

im Voll-

streckungswege erzwungen hatten, seien keine Zahlungen im Sinne des § 28e

Abs. 1 Satz 2 SGB IV.

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1. Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung hat das Berufungsge-

richt angenommen, dass die Pfändung und Einziehung des Bankguthabens der

Schuldnerin nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO angefochten werden konnte. Die

Pfändungs- und Überweisungsverfügung erließ die Beklagte elf Tage vor Ein-

reichung des Insolvenzantrags, stellte sie der Bank als Drittschuldnerin zu und

erhielt das Guthaben zehn Tage nach Antragsstellung ausgezahlt. Die während

der kritischen Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Befriedigung ist

inkongruent (BGHZ 157, 350, 353; 167, 11, 14 f Rn. 9). Weitere Voraussetzun-

gen einer erfolgreichen Anfechtung verlangt § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht.

8

2. Die Revision verfolgt den Rechtsstandpunkt der Beklagten weiter, der

Einzug von Sozialversicherungsbeiträgen sei seit dem 1. Januar 2008 gemäß

§ 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV der Insolvenzanfechtung entzogen, soweit es sich

um Arbeitnehmeranteile handelt. Diese Frage hat der Senat in seinem Be-

schluss vom 27. März 2008 (IX ZR 210/07, ZIP 2008, 747, 749 Rn. 12) zum

zeitlichen Geltungsbereich der neu geschaffenen Fiktion noch offenlassen kön-

nen. Sie ist nunmehr entscheidungserheblich. Der hierauf zielende Revisions-

angriff dringt jedoch nicht durch.

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a) Nach der Rechtslage vor dem 1. Januar 2008 ist in der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofes (zusammenfassend BGH, Urt. v. 8. Dezember

2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290 ff m.w.N.) die Insolvenzanfechtung von

Zahlungen der Arbeitgeber an die Einzugsstellen des Gesamtsozialversiche-

rungsbeitrags als Rückgewähr (§ 143 InsO) im Zweipersonenverhältnis aufge-

fasst worden. Unerheblich war, ob dem in der Leistungskette ein Lohnabzug

gemäß § 28g SGB IV vorausging. Selbst wenn man darin eine vorweggenom-

mene Erstattung aus dem Bruttolohnanspruch und damit eine Leistung des Ar-

beitnehmers an den Arbeitgeber sehen wollte, käme es hierauf anfechtungs-

rechtlich gegenüber den Einzugsstellen der Sozialversicherungsträger nicht an.

Denn in der hiernach denkbaren Leistungskette vollzieht sich die Anfechtung für

jede Leistungshandlung der Kette getrennt (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar 2009

- IX ZR 16/08, WM 2009, 809, 810 Rn. 11).

10

b) Demgegenüber hat die Bundesregierung in ihren Gesetzesvorlagen

für die Einfügung von § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV (dem insoweit nicht Gesetz

gewordenen Artikel 5 des Entwurfs eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der

Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung vom

9. März 2006 - BT-Drucks. 16/886 - und dem unverändert verabschiedeten

Art. 1 Nr. 17 ihres Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches

Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 28. September 2007 - BT-Drucks.

16/6540) betont, dass der Bruttolohnanspruch des Arbeitnehmers die Abfüh-

rung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages durch den Arbeitgeber umfasse,

soweit er nach § 28g SGB IV vom Lohn des Beschäftigten einbehalten worden

sei (ebenso BAGE 97, 150 ff). Die Erfüllung dieses Leistungsteils als Besitz-

stand des Arbeitnehmers müsse auch im Insolvenzfall gesichert werden.

11

Von dieser Zielsetzung der Bundesregierung ausgehend kann die Wir-

kungsweise ihres vom Gesetzgeber angenommenen Lösungsvorschlages für

die Rechtsauslegung nicht sicher erschlossen werden. Denn danach hätte die

Schlussfolgerung näher gelegen, die Abführung einbehaltener Arbeitnehmeran-

teile durch den beitragspflichtigen Arbeitgeber an die gesetzlichen Einzugsstel-

len der Sozialversicherung vollziehe sich im Dreipersonenverhältnis, ähnlich

einem echten Vertrag zugunsten Dritter. Dem Leistungsanspruch des Dritten

gemäß § 328 Abs. 1 BGB entspräche die Forderung der Einzugsstelle auf den

Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Dem For-

derungsrecht des Versprechensempfängers gemäß § 335 BGB entspräche der

arbeitsvertragliche Abführungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeit-

geber. Die anfechtungsrechtliche Folge dieser Sichtweise könnte sein, dass die

Abführung der Arbeitnehmeranteile an die Einzugsstellen der Sozialversiche-

rung regelmäßig als Doppeldeckung nur dann hätte angefochten werden kön-

nen, wenn die Voraussetzungen dazu gegenüber beiden Gläubigern bestanden

hätten. Vom Vorschlag einer solchen gesetzgeberischen Lösung hat die Bun-

desregierung aus nicht dargelegten Gründen - möglicherweise überwiegenden

praktischen Bedenken, weil sie die vermehrte Anfechtung von Lohnzahlungen

an Arbeitnehmer erwarten ließe - indes abgesehen.

12

c) Der Wortlaut von § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV lässt verschiedene Aus-

legungen des fingierten Tatbestandes zu. Insbesondere bringt der Wortlaut

schon keine Klarheit darüber, ob die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragen-

den Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags als unmittelbar oder mittelbar

aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht gelten und welche Rechtshand-

lung hierfür maßgeblich sein soll. Insolvenzrechtlich können sich hieraus und

aus weiteren Umständen erhebliche Unterschiede ergeben.

13

aa) Soll die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Ge-

samtsozialversicherungsbeitrags als unmittelbar aus seinem Vermögen er-

bracht gelten, so würde es sich ohne weitere Veränderungen der Geschehens-

abläufe und Rechtslage um die teilweise Tilgung der Arbeitgeberschuld aus

§ 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV durch Drittzahlung des Arbeitnehmers gemäß

§ 267 BGB handeln. Diese Zahlung kann nicht als zweiter Teil einer Leistungs-

kette verstanden werden, weil eine Rechtshandlung des Arbeitnehmers fehlt

und der Arbeitgeber durch dieselbe Rechtshandlung, teils für Rechnung des

Arbeitnehmers, auch dessen Bruttolohnanspruch erfüllt. Deshalb würde es sich

um eine mittelbare Zuwendung des Arbeitgebers an die Einzugsstelle durch

eine fiktiv unmittelbar aus dem Vermögen des Arbeitnehmers erbrachte Zah-

lung handeln (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar 2009, aaO). Jedenfalls durch die

Erfüllung des Bruttolohnanspruchs gegenüber dem Arbeitnehmer erbringt der

Arbeitgeber auch bei dieser fingierten Fallgestaltung ein eigenes Vermögensop-

fer, welches zur Benachteiligung seiner Gläubiger gemäß § 129 Abs. 1 InsO

führt. Dieses Vermögensopfer kann nach der Begründung des Gesetzentwurfes

der Bundesregierung nicht hinweggedacht werden; denn ihre Erwägungen be-

ruhen gerade auf dem Bruttolohnanspruch des Arbeitnehmers und beurteilen

den vom Gesetz bestimmten tatsächlichen Zahlungsfluss als abgekürzten Leis-

tungsweg (Abschöpfung an der Quelle) vom Arbeitgeber über den Arbeitneh-

mer zur Einzugsstelle. Der Mittelabfluss für die Beitragsentrichtung beim Arbeit-

geber ist real, so dass sich die von der Revision in der mündlichen Verhandlung

aufgeworfene Frage hier nicht stellt, ob insgesamt nur fingierte Zahlungsvor-

gänge zur anfechtungsrechtlichen Rückgewähr führen können. Für die fiktive

Begründung einer eigennützigen Treuhand des Arbeitgebers zugunsten des

Arbeitnehmers fehlen hinreichend deutliche Anhaltspunkte (anders aber v.d.

Heydt ZInsO 2008, 178, 183 unter V.; Bräuer ZInsO 2008, 169, 175; Kreft,

Festschrift für Samwer [2008] S. 261, 272). In der Insolvenz des Arbeitgebers

kann die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages - zur Hälfte als mit-

telbare Zuwendung - gegenüber den Einzugsstellen im Ergebnis dann so ange-

fochten werden wie bisher.

14

Ein Bargeschäft gemäß § 142 InsO ist bei der Anfechtung einer mittelba-

ren Zuwendung der Arbeitnehmeranteile an die Einzugsstelle durch den Arbeit-

geber ausgeschlossen. Da von den Sozialversicherungsträgern in das Vermö-

gen der Arbeitgeber keine Leistung gelangt, kommt ein Bargeschäft nur für das

Deckungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betracht. Der

Anfechtungsgegner hat jedoch bei einer mittelbaren Zuwendung so zu stehen,

als habe er den Leistungsgegenstand vom Insolvenzschuldner erworben (BGH,

Urt. v. 5. Februar 2004 - IX ZR 473/00, ZIP 2004, 917, 918 f). Selbst wenn man

dies im Grundsatz anders sehen wollte (vgl. etwa Kreft, aaO S. 273), so wäre

hier der Bargeschäftseinwand durch die Inkongruenz der Einzelzwangsvollstre-

ckung innerhalb des Dreimonatszeitraums (BGHZ 136, 309, 311 ff; 157, 350,

353; 162, 143, 149) ausgeschlossen.

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Erweiterte man die Fiktion in der Weise, dass der Zahlungsweg der Ar-

beitnehmeranteile von der Quelle zur Einzugsstelle als Leistungskette vom Ar-

beitgeber zum Arbeitnehmer und von dort weiter infolge einer fiktiven Rechts-

handlung des Arbeitnehmers an das Endziel verläuft, so wäre die Anteilsabfüh-

rung in der Insolvenz des Arbeitgebers als Erfüllung des Bruttolohnanspruchs

nur gegenüber dem Arbeitnehmer anzufechten. Damit würde aber der Besitz-

stand des Arbeitnehmers, der ihm durch die Abführung des Arbeitnehmeranteils

verschafft worden ist, nicht gesichert, sondern im Gegenteil gefährdet werden.

Der Arbeitnehmer könnte verpflichtet sein, den mit Erfüllung des Bruttolohnan-

spruchs fiktiv in sein Vermögen übernommenen Arbeitnehmeranteil des Ge-

samtsozialversicherungsbeitrages dem Insolvenzverwalter des Arbeitgebers

nach § 143 InsO zurück zu gewähren. Entgegen dem von der Revision in der

mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingenommenen Standpunkt könnte

eine entsprechend erweiterte Fiktion vor dem Tatbestand des § 143 Abs. 1

InsO nicht halt machen und würde somit den nur fiktiven ebenso wie einen ech-

ten Leistungsempfänger dem Rückgewährrisiko aussetzen. Dieses Risiko wür-

de auch nicht ausgeglichen durch die Chance, dass dann im Falle der Arbeit-

nehmerinsolvenz dessen Insolvenzverwalter oder Insolvenzgläubiger (§ 313

Abs. 2 InsO) die fiktive Zahlung des Arbeitnehmers an die Einzugsstelle viel-

leicht ebenfalls anfechten könnten, so dass die Einzugsstellen der Sozialversi-

cherungsträger gezwungen sein könnten, nunmehr in der (Verbraucher-) Insol-

venz von Arbeitnehmern die fiktiv von diesen gezahlten Arbeitnehmeranteile

zurückzugewähren. Das braucht an dieser Stelle nicht vertieft zu werden, weil

ohnehin feststeht, dass die Folgen einer dermaßen erweiterten Fiktion dem

arbeitnehmerschützenden Zweck des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV zuwiderlie-

fen.

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bb) Soll die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Ge-

samtsozialversicherungsbeitrags als mittelbar aus seinem Vermögen erbracht

gelten, so liefe die mittelbare Zuwendung vom Arbeitnehmer über den Arbeit-

geber an die Einzugsstelle. Der unmittelbar zahlende Arbeitgeber wäre als Zah-

lungsmittler des Beschäftigten zu behandeln. In diese Rolle wollte die Bundes-

regierung den Arbeitgeber bei der Lohnsteuerzahlung trotz eigener Abfüh-

rungspflicht gemäß § 41a Abs. 1 Nr. 2 EStG durch ihren mit § 28e Abs. 1 Satz 2

SGB IV wortgleichen Vorschlag eines § 38 Abs. 3 Satz 2 EStG in Art. 3 ihres

Gesetzentwurfs vom 9. März 2006 (BT-Drucks. 16/886 S. 13) hineindrängen.

Dem lag die fragwürdige Annahme zugrunde, die Rechtslage sei auf den

Rechtsgebieten der Lohnsteuerabführung und Entrichtung der Gesamtsozial-

versicherungsbeiträge durch die Arbeitgeber "vergleichbar" und solle deshalb

mit den vorgeschlagenen § 38 Abs. 3 Satz 2 EStG und § 28e Abs. 1 Satz 2

SGB IV einheitlich geregelt werden. Voraussetzung der hier erörterten Rollen-

verteilung ist aber, dass nach § 38 Abs. 2 EStG der Arbeitnehmer selbst

Schuldner der Lohnsteuer ist, die der Arbeitgeber als Dritter gemäß § 267 BGB

erfüllen kann.

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Der Steuerabzug vom Arbeitslohn gemäß § 38 Abs. 1 und 3 EStG kann

im Dreipersonenverhältnis tatsächlich allenfalls das erste Teilstück einer Leis-

tungskette vom Arbeitnehmer über den Arbeitgeber zum Finanzamt sein; denn

mit dem Lohnabzug ist weder die Abführungspflicht des Arbeitgebers aus § 41a

Abs. 1 Nr. 2 EStG erfüllt noch die Steuerschuld des Arbeitnehmers getilgt. Die

Anfechtung dieser Leistungen fände dann innerhalb der einzelnen Teilstücke

der Leistungskette statt. Erhielte das Finanzamt dagegen die Lohnsteuer durch

mittelbare Zuwendung aus dem Vermögen des Arbeitnehmers, durch die zu-

gleich die Steuerschuld des Arbeitnehmers getilgt und sein Bruttolohnanspruch

erfüllt wird, so würde die Anfechtung der Lohnsteuerzahlungen nicht mehr in

der Arbeitgeber-, sondern in der Arbeitnehmerinsolvenz stattfinden müssen.

Allerdings würde auch diese Verlagerung nur um den Preis einer nicht stets un-

anfechtbaren Bruttolohnzahlung an den Arbeitnehmer im Falle der Arbeitgeber-

insolvenz möglich sein.

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Eine dem genannten Entwurf eines § 38 Abs. 3 Satz 2 EStG entspre-

chende Wirkungsweise von § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist nach allem nicht

anzunehmen. Es fehlt an einem Beitragsteilschuldverhältnis zwischen Arbeit-

nehmer und Einzugsstelle. Dieses kann durch die Fiktion einer (mittelbaren)

Zahlung aus dem Vermögen des Arbeitnehmers nicht ersetzt werden. Vielmehr

müsste dann § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV geändert werden. Außerdem würde

das neu entstehende Anfechtungsrisiko für den Arbeitnehmer dem erklärten

Zweck des Regelungsvorschlags widersprechen, dessen Besitzstand hinsicht-

lich der Arbeitnehmeranteile in der Insolvenz (gemeint wohl: des Arbeitgebers)

zu schützen.

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d) Der Senat verkennt nicht, dass das von der Bundesregierung in ihrem

Gesetzentwurf vom 28. September 2007 verschleierte Ziel des § 28e Abs. 1

Satz 2 SGB IV ebenso wie in ihrer früheren Vorlage vom 9. März 2006, wo die-

ses offen angesprochen worden ist (BT-Drucks. 16/886 S. 15), hauptsächlich

der Schutz der Sozialversicherungsträger vor Beitragsrückgewähr in der Insol-

venz von Arbeitgebern gewesen sein kann. So ist die Vorlage vom 28. Sep-

tember 2007 während der ersten Lesung des Gesetzentwurfs im Deutschen

Bundestag auch von dem Abgeordneten Anton Schaaf (Protokoll der 118. Sit-

zung vom 11. Oktober 2007 S. 12324 B und C) und fast von dem gesamten

rechtswissenschaftlichen Schrifttum und einem Teil der Instanzgerichte ver-

standen worden. Ob dies zutrifft, mag dahinstehen. Denn es ist schon nicht

feststellbar, ob diese Zielsetzung von den gesetzgebenden Körperschaften in

ihren Regelungswillen aufgenommen worden ist. Dagegen spricht, das weder

im Deutschen Bundestag noch im Bundesrat die Vorlage vom 28. September

2007 in den für das Insolvenzrecht zuständigen Ausschüssen beraten worden

ist.

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Eine Fiktion, mit welcher sich der Gesetzgeber behilft, indem er für die

Rechtsanwendung einen tatsächlich nicht bestehenden Sachverhalt schafft,

kann nur in beschränktem Umfang nach dem verfolgten Ziel ausgelegt werden.

Welche Rechtsfolgen der fingierte Tatbestand hat, bestimmt das sonstige

Recht, an welches der Richter gebunden ist und welches der Bundesgerichts-

hof hier anderweitig ausgelegt hat. Ergibt sich danach aus einer gesetzlichen

Fiktion nicht die Rechtsfolge, auf die es der Gesetzgeber abgesehen hat, so

kann der Richter ihn vor seinem Rechtsirrtum nicht schützen. Lediglich dann,

wenn der fingierte Tatbestand selbst auslegungsbedürftig und auslegungsfähig

ist, kann der Richter die Auslegung des bindend unterstellten Sachverhalts so

vornehmen, dass der Zweck einer Fiktion nach den allgemeinen Gesetzen

möglichst erreicht wird. In diesem Sinne ist der Senat bei seiner Entscheidung

verfahren.

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

AG Schwerin, Entscheidung vom 11.07.2008 - 17 C 64/08 -

LG Schwerin, Entscheidung vom 28.11.2008 - 6 S 100/08 -