BGH Urteil vom 05.11.2009 – IX ZR 233/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 5. November 2009 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
SGB IV § 28e Abs. 1 Satz 2; InsO § 129 Abs. 1
Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen
kann als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen
Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstellen angefochten werden.
BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 233/08 - LG Schwerin
AG Schwerin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landge-
richts Schwerin vom 28. November 2008 wird auf Kosten der Be-
klagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Am 17. Januar 2008 erließ die beklagte gesetzliche Krankenkasse we-
gen rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 5.333,43 €
eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen die Schuldnerin, mit der sie
auch deren Anspruch auf fortlaufende Auszahlung des jeweiligen Guthabens
auf ihrem Bankkonto pfändete. Die Schuldnerin beantragte am 28. Januar 2008
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Die Bank der
Schuldnerin überwies am 7. Februar 2008 von dem gepfändeten Konto, auf
welchem sich damals ein Guthaben von 12.379,63 € befand, den rückständigen
Betrag in voller Höhe. Am 22. Februar 2008 wurde das Insolvenzverfahren über
das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger in demselben zum Ver-
walter ernannt.
Der Kläger hat die Rechtshandlung der Beklagten unter Berufung auf
§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO angefochten. Die Beklagte ist der Anfechtung des auf
die Schuldnerin als Arbeitgeberin entfallenden Anteils an den Gesamtsozialver-
sicherungsbeiträgen nicht entgegengetreten und hat deshalb schon vorprozes-
sual die Hälfte des erlangten Betrages an den Kläger zurücküberwiesen. Mit
seiner Klage verlangt der Insolvenzverwalter noch Rückzahlung der zweiten
Beitragshälfte von 2.666,71 €, die paritätisch von den vormaligen Arbeitneh-
mern der Schuldnerin zu tragen war. Die Parteien streiten ausschließlich dar-
um, ob der Anfechtbarkeit insoweit § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV, eingefügt durch
Art. 1 Nr. 17 Buchst. a) des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024),
entgegensteht.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht, dessen
Urteil in NZI 2009, 185 veröffentlicht worden ist, hat die Berufung der Beklagten
zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die
Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass auch der Arbeitnehmeran-
teil an den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen aus dem Vermögen der
Schuldnerin entnommen worden sei und daher die Insolvenzmasse schmälere.
Da die Pfändung und Einziehung des gegen die Bank gerichteten Auszah-
lungsanspruchs im kritischen Zeitraum gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfolgt
seien, sei der auf diese Weise erlangte Betrag zurückzugewähren. Der Zuord-
nung des hälftigen Arbeitnehmeranteils an dem Gesamtbetrag zum Vermögen
der Schuldnerin stehe die Neuregelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht
entgegen. Diese sei im Streitfall schon nicht einschlägig, weil die Beklagte ihre
Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt habe. Eine Maß-
nahme der Einzelzwangsvollstreckung unterfalle nicht mehr dem in § 28e
Abs. 1 Satz 2 SGB IV verwendeten Begriff der Zahlung, welcher eine freiwillige
Leistung voraussetze. Überdies erforderten Sinn und Zweck der Neuregelung
auch generell keinen Ausschluss der Anfechtung. Das erklärte Ziel der Bundes-
regierung, die den Gesetzentwurf eingebracht habe, sei gewesen, den "Besitz-
stand des Arbeitnehmers" in der Insolvenz des Arbeitgebers zu sichern. Dieser
Zweck werde nicht gefährdet, wenn die Einzugsstellen der Sozialversicherungs-
träger den Arbeitnehmeranteil der Insolvenzmasse zurückgewähren müssten.
Den Schutz der Versicherungsansprüche erreiche schon die gesetzliche Fiktion
im Verhältnis zwischen Sozialversicherungsträger und Arbeitnehmer. Es bedür-
fe dazu keiner Besserstellung der Sozialversicherungsträger in der Insolvenz
des Arbeitgebers.
II.
Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. Unzutref-
fend ist allerdings die Annahme der Vorinstanzen, Vermögensverschiebungen,
welche die gesetzlichen Einzugsstellen der Sozialversicherung
im Voll-
streckungswege erzwungen hatten, seien keine Zahlungen im Sinne des § 28e
Abs. 1 Satz 2 SGB IV.
1. Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung hat das Berufungsge-
richt angenommen, dass die Pfändung und Einziehung des Bankguthabens der
Schuldnerin nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO angefochten werden konnte. Die
Pfändungs- und Überweisungsverfügung erließ die Beklagte elf Tage vor Ein-
reichung des Insolvenzantrags, stellte sie der Bank als Drittschuldnerin zu und
erhielt das Guthaben zehn Tage nach Antragsstellung ausgezahlt. Die während
der kritischen Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Befriedigung ist
inkongruent (BGHZ 157, 350, 353; 167, 11, 14 f Rn. 9). Weitere Voraussetzun-
gen einer erfolgreichen Anfechtung verlangt § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht.
2. Die Revision verfolgt den Rechtsstandpunkt der Beklagten weiter, der
Einzug von Sozialversicherungsbeiträgen sei seit dem 1. Januar 2008 gemäß
§ 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV der Insolvenzanfechtung entzogen, soweit es sich
um Arbeitnehmeranteile handelt. Diese Frage hat der Senat in seinem Be-
schluss vom 27. März 2008 (IX ZR 210/07, ZIP 2008, 747, 749 Rn. 12) zum
zeitlichen Geltungsbereich der neu geschaffenen Fiktion noch offenlassen kön-
nen. Sie ist nunmehr entscheidungserheblich. Der hierauf zielende Revisions-
angriff dringt jedoch nicht durch.
a) Nach der Rechtslage vor dem 1. Januar 2008 ist in der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofes (zusammenfassend BGH, Urt. v. 8. Dezember
2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290 ff m.w.N.) die Insolvenzanfechtung von
Zahlungen der Arbeitgeber an die Einzugsstellen des Gesamtsozialversiche-
rungsbeitrags als Rückgewähr (§ 143 InsO) im Zweipersonenverhältnis aufge-
fasst worden. Unerheblich war, ob dem in der Leistungskette ein Lohnabzug
gemäß § 28g SGB IV vorausging. Selbst wenn man darin eine vorweggenom-
mene Erstattung aus dem Bruttolohnanspruch und damit eine Leistung des Ar-
beitnehmers an den Arbeitgeber sehen wollte, käme es hierauf anfechtungs-
rechtlich gegenüber den Einzugsstellen der Sozialversicherungsträger nicht an.
Denn in der hiernach denkbaren Leistungskette vollzieht sich die Anfechtung für
jede Leistungshandlung der Kette getrennt (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar 2009
- IX ZR 16/08, WM 2009, 809, 810 Rn. 11).
b) Demgegenüber hat die Bundesregierung in ihren Gesetzesvorlagen
für die Einfügung von § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV (dem insoweit nicht Gesetz
gewordenen Artikel 5 des Entwurfs eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der
Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung vom
9. März 2006 - BT-Drucks. 16/886 - und dem unverändert verabschiedeten
Art. 1 Nr. 17 ihres Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 28. September 2007 - BT-Drucks.
16/6540) betont, dass der Bruttolohnanspruch des Arbeitnehmers die Abfüh-
rung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages durch den Arbeitgeber umfasse,
soweit er nach § 28g SGB IV vom Lohn des Beschäftigten einbehalten worden
sei (ebenso BAGE 97, 150 ff). Die Erfüllung dieses Leistungsteils als Besitz-
stand des Arbeitnehmers müsse auch im Insolvenzfall gesichert werden.
Von dieser Zielsetzung der Bundesregierung ausgehend kann die Wir-
kungsweise ihres vom Gesetzgeber angenommenen Lösungsvorschlages für
die Rechtsauslegung nicht sicher erschlossen werden. Denn danach hätte die
Schlussfolgerung näher gelegen, die Abführung einbehaltener Arbeitnehmeran-
teile durch den beitragspflichtigen Arbeitgeber an die gesetzlichen Einzugsstel-
len der Sozialversicherung vollziehe sich im Dreipersonenverhältnis, ähnlich
einem echten Vertrag zugunsten Dritter. Dem Leistungsanspruch des Dritten
gemäß § 328 Abs. 1 BGB entspräche die Forderung der Einzugsstelle auf den
Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Dem For-
derungsrecht des Versprechensempfängers gemäß § 335 BGB entspräche der
arbeitsvertragliche Abführungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeit-
geber. Die anfechtungsrechtliche Folge dieser Sichtweise könnte sein, dass die
Abführung der Arbeitnehmeranteile an die Einzugsstellen der Sozialversiche-
rung regelmäßig als Doppeldeckung nur dann hätte angefochten werden kön-
nen, wenn die Voraussetzungen dazu gegenüber beiden Gläubigern bestanden
hätten. Vom Vorschlag einer solchen gesetzgeberischen Lösung hat die Bun-
desregierung aus nicht dargelegten Gründen - möglicherweise überwiegenden
praktischen Bedenken, weil sie die vermehrte Anfechtung von Lohnzahlungen
an Arbeitnehmer erwarten ließe - indes abgesehen.
c) Der Wortlaut von § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV lässt verschiedene Aus-
legungen des fingierten Tatbestandes zu. Insbesondere bringt der Wortlaut
schon keine Klarheit darüber, ob die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragen-
den Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags als unmittelbar oder mittelbar
aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht gelten und welche Rechtshand-
lung hierfür maßgeblich sein soll. Insolvenzrechtlich können sich hieraus und
aus weiteren Umständen erhebliche Unterschiede ergeben.
aa) Soll die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Ge-
samtsozialversicherungsbeitrags als unmittelbar aus seinem Vermögen er-
bracht gelten, so würde es sich ohne weitere Veränderungen der Geschehens-
abläufe und Rechtslage um die teilweise Tilgung der Arbeitgeberschuld aus
§ 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV durch Drittzahlung des Arbeitnehmers gemäß
§ 267 BGB handeln. Diese Zahlung kann nicht als zweiter Teil einer Leistungs-
kette verstanden werden, weil eine Rechtshandlung des Arbeitnehmers fehlt
und der Arbeitgeber durch dieselbe Rechtshandlung, teils für Rechnung des
Arbeitnehmers, auch dessen Bruttolohnanspruch erfüllt. Deshalb würde es sich
um eine mittelbare Zuwendung des Arbeitgebers an die Einzugsstelle durch
eine fiktiv unmittelbar aus dem Vermögen des Arbeitnehmers erbrachte Zah-
lung handeln (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar 2009, aaO). Jedenfalls durch die
Erfüllung des Bruttolohnanspruchs gegenüber dem Arbeitnehmer erbringt der
Arbeitgeber auch bei dieser fingierten Fallgestaltung ein eigenes Vermögensop-
fer, welches zur Benachteiligung seiner Gläubiger gemäß § 129 Abs. 1 InsO
führt. Dieses Vermögensopfer kann nach der Begründung des Gesetzentwurfes
der Bundesregierung nicht hinweggedacht werden; denn ihre Erwägungen be-
ruhen gerade auf dem Bruttolohnanspruch des Arbeitnehmers und beurteilen
den vom Gesetz bestimmten tatsächlichen Zahlungsfluss als abgekürzten Leis-
tungsweg (Abschöpfung an der Quelle) vom Arbeitgeber über den Arbeitneh-
mer zur Einzugsstelle. Der Mittelabfluss für die Beitragsentrichtung beim Arbeit-
geber ist real, so dass sich die von der Revision in der mündlichen Verhandlung
aufgeworfene Frage hier nicht stellt, ob insgesamt nur fingierte Zahlungsvor-
gänge zur anfechtungsrechtlichen Rückgewähr führen können. Für die fiktive
Begründung einer eigennützigen Treuhand des Arbeitgebers zugunsten des
Arbeitnehmers fehlen hinreichend deutliche Anhaltspunkte (anders aber v.d.
Heydt ZInsO 2008, 178, 183 unter V.; Bräuer ZInsO 2008, 169, 175; Kreft,
Festschrift für Samwer [2008] S. 261, 272). In der Insolvenz des Arbeitgebers
kann die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages - zur Hälfte als mit-
telbare Zuwendung - gegenüber den Einzugsstellen im Ergebnis dann so ange-
fochten werden wie bisher.
Ein Bargeschäft gemäß § 142 InsO ist bei der Anfechtung einer mittelba-
ren Zuwendung der Arbeitnehmeranteile an die Einzugsstelle durch den Arbeit-
geber ausgeschlossen. Da von den Sozialversicherungsträgern in das Vermö-
gen der Arbeitgeber keine Leistung gelangt, kommt ein Bargeschäft nur für das
Deckungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betracht. Der
Anfechtungsgegner hat jedoch bei einer mittelbaren Zuwendung so zu stehen,
als habe er den Leistungsgegenstand vom Insolvenzschuldner erworben (BGH,
Urt. v. 5. Februar 2004 - IX ZR 473/00, ZIP 2004, 917, 918 f). Selbst wenn man
dies im Grundsatz anders sehen wollte (vgl. etwa Kreft, aaO S. 273), so wäre
hier der Bargeschäftseinwand durch die Inkongruenz der Einzelzwangsvollstre-
ckung innerhalb des Dreimonatszeitraums (BGHZ 136, 309, 311 ff; 157, 350,
353; 162, 143, 149) ausgeschlossen.
Erweiterte man die Fiktion in der Weise, dass der Zahlungsweg der Ar-
beitnehmeranteile von der Quelle zur Einzugsstelle als Leistungskette vom Ar-
beitgeber zum Arbeitnehmer und von dort weiter infolge einer fiktiven Rechts-
handlung des Arbeitnehmers an das Endziel verläuft, so wäre die Anteilsabfüh-
rung in der Insolvenz des Arbeitgebers als Erfüllung des Bruttolohnanspruchs
nur gegenüber dem Arbeitnehmer anzufechten. Damit würde aber der Besitz-
stand des Arbeitnehmers, der ihm durch die Abführung des Arbeitnehmeranteils
verschafft worden ist, nicht gesichert, sondern im Gegenteil gefährdet werden.
Der Arbeitnehmer könnte verpflichtet sein, den mit Erfüllung des Bruttolohnan-
spruchs fiktiv in sein Vermögen übernommenen Arbeitnehmeranteil des Ge-
samtsozialversicherungsbeitrages dem Insolvenzverwalter des Arbeitgebers
nach § 143 InsO zurück zu gewähren. Entgegen dem von der Revision in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingenommenen Standpunkt könnte
eine entsprechend erweiterte Fiktion vor dem Tatbestand des § 143 Abs. 1
InsO nicht halt machen und würde somit den nur fiktiven ebenso wie einen ech-
ten Leistungsempfänger dem Rückgewährrisiko aussetzen. Dieses Risiko wür-
de auch nicht ausgeglichen durch die Chance, dass dann im Falle der Arbeit-
nehmerinsolvenz dessen Insolvenzverwalter oder Insolvenzgläubiger (§ 313
Abs. 2 InsO) die fiktive Zahlung des Arbeitnehmers an die Einzugsstelle viel-
leicht ebenfalls anfechten könnten, so dass die Einzugsstellen der Sozialversi-
cherungsträger gezwungen sein könnten, nunmehr in der (Verbraucher-) Insol-
venz von Arbeitnehmern die fiktiv von diesen gezahlten Arbeitnehmeranteile
zurückzugewähren. Das braucht an dieser Stelle nicht vertieft zu werden, weil
ohnehin feststeht, dass die Folgen einer dermaßen erweiterten Fiktion dem
arbeitnehmerschützenden Zweck des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV zuwiderlie-
fen.
bb) Soll die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Ge-
samtsozialversicherungsbeitrags als mittelbar aus seinem Vermögen erbracht
gelten, so liefe die mittelbare Zuwendung vom Arbeitnehmer über den Arbeit-
geber an die Einzugsstelle. Der unmittelbar zahlende Arbeitgeber wäre als Zah-
lungsmittler des Beschäftigten zu behandeln. In diese Rolle wollte die Bundes-
regierung den Arbeitgeber bei der Lohnsteuerzahlung trotz eigener Abfüh-
rungspflicht gemäß § 41a Abs. 1 Nr. 2 EStG durch ihren mit § 28e Abs. 1 Satz 2
SGB IV wortgleichen Vorschlag eines § 38 Abs. 3 Satz 2 EStG in Art. 3 ihres
Gesetzentwurfs vom 9. März 2006 (BT-Drucks. 16/886 S. 13) hineindrängen.
Dem lag die fragwürdige Annahme zugrunde, die Rechtslage sei auf den
Rechtsgebieten der Lohnsteuerabführung und Entrichtung der Gesamtsozial-
versicherungsbeiträge durch die Arbeitgeber "vergleichbar" und solle deshalb
mit den vorgeschlagenen § 38 Abs. 3 Satz 2 EStG und § 28e Abs. 1 Satz 2
SGB IV einheitlich geregelt werden. Voraussetzung der hier erörterten Rollen-
verteilung ist aber, dass nach § 38 Abs. 2 EStG der Arbeitnehmer selbst
Schuldner der Lohnsteuer ist, die der Arbeitgeber als Dritter gemäß § 267 BGB
erfüllen kann.
Der Steuerabzug vom Arbeitslohn gemäß § 38 Abs. 1 und 3 EStG kann
im Dreipersonenverhältnis tatsächlich allenfalls das erste Teilstück einer Leis-
tungskette vom Arbeitnehmer über den Arbeitgeber zum Finanzamt sein; denn
mit dem Lohnabzug ist weder die Abführungspflicht des Arbeitgebers aus § 41a
Abs. 1 Nr. 2 EStG erfüllt noch die Steuerschuld des Arbeitnehmers getilgt. Die
Anfechtung dieser Leistungen fände dann innerhalb der einzelnen Teilstücke
der Leistungskette statt. Erhielte das Finanzamt dagegen die Lohnsteuer durch
mittelbare Zuwendung aus dem Vermögen des Arbeitnehmers, durch die zu-
gleich die Steuerschuld des Arbeitnehmers getilgt und sein Bruttolohnanspruch
erfüllt wird, so würde die Anfechtung der Lohnsteuerzahlungen nicht mehr in
der Arbeitgeber-, sondern in der Arbeitnehmerinsolvenz stattfinden müssen.
Allerdings würde auch diese Verlagerung nur um den Preis einer nicht stets un-
anfechtbaren Bruttolohnzahlung an den Arbeitnehmer im Falle der Arbeitgeber-
insolvenz möglich sein.
Eine dem genannten Entwurf eines § 38 Abs. 3 Satz 2 EStG entspre-
chende Wirkungsweise von § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist nach allem nicht
anzunehmen. Es fehlt an einem Beitragsteilschuldverhältnis zwischen Arbeit-
nehmer und Einzugsstelle. Dieses kann durch die Fiktion einer (mittelbaren)
Zahlung aus dem Vermögen des Arbeitnehmers nicht ersetzt werden. Vielmehr
müsste dann § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV geändert werden. Außerdem würde
das neu entstehende Anfechtungsrisiko für den Arbeitnehmer dem erklärten
Zweck des Regelungsvorschlags widersprechen, dessen Besitzstand hinsicht-
lich der Arbeitnehmeranteile in der Insolvenz (gemeint wohl: des Arbeitgebers)
zu schützen.
d) Der Senat verkennt nicht, dass das von der Bundesregierung in ihrem
Gesetzentwurf vom 28. September 2007 verschleierte Ziel des § 28e Abs. 1
Satz 2 SGB IV ebenso wie in ihrer früheren Vorlage vom 9. März 2006, wo die-
ses offen angesprochen worden ist (BT-Drucks. 16/886 S. 15), hauptsächlich
der Schutz der Sozialversicherungsträger vor Beitragsrückgewähr in der Insol-
venz von Arbeitgebern gewesen sein kann. So ist die Vorlage vom 28. Sep-
tember 2007 während der ersten Lesung des Gesetzentwurfs im Deutschen
Bundestag auch von dem Abgeordneten Anton Schaaf (Protokoll der 118. Sit-
zung vom 11. Oktober 2007 S. 12324 B und C) und fast von dem gesamten
rechtswissenschaftlichen Schrifttum und einem Teil der Instanzgerichte ver-
standen worden. Ob dies zutrifft, mag dahinstehen. Denn es ist schon nicht
feststellbar, ob diese Zielsetzung von den gesetzgebenden Körperschaften in
ihren Regelungswillen aufgenommen worden ist. Dagegen spricht, das weder
im Deutschen Bundestag noch im Bundesrat die Vorlage vom 28. September
2007 in den für das Insolvenzrecht zuständigen Ausschüssen beraten worden
ist.
Eine Fiktion, mit welcher sich der Gesetzgeber behilft, indem er für die
Rechtsanwendung einen tatsächlich nicht bestehenden Sachverhalt schafft,
kann nur in beschränktem Umfang nach dem verfolgten Ziel ausgelegt werden.
Welche Rechtsfolgen der fingierte Tatbestand hat, bestimmt das sonstige
Recht, an welches der Richter gebunden ist und welches der Bundesgerichts-
hof hier anderweitig ausgelegt hat. Ergibt sich danach aus einer gesetzlichen
Fiktion nicht die Rechtsfolge, auf die es der Gesetzgeber abgesehen hat, so
kann der Richter ihn vor seinem Rechtsirrtum nicht schützen. Lediglich dann,
wenn der fingierte Tatbestand selbst auslegungsbedürftig und auslegungsfähig
ist, kann der Richter die Auslegung des bindend unterstellten Sachverhalts so
vornehmen, dass der Zweck einer Fiktion nach den allgemeinen Gesetzen
möglichst erreicht wird. In diesem Sinne ist der Senat bei seiner Entscheidung
verfahren.
Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
AG Schwerin, Entscheidung vom 11.07.2008 - 17 C 64/08 -
LG Schwerin, Entscheidung vom 28.11.2008 - 6 S 100/08 -