BGH Urteil vom 19.02.2009 – IX ZR 16/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 19. Februar 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO §§ 129, 130, 131
Zur Abgrenzung der mittelbaren Zuwendung von der Leistungskette bei der
Deckungsanfechtung.
BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08 - OLG Frankfurt/Main
LG Frankfurt/Main
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Fischer und Grupp
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 3. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. De-
zember 2007, berichtigt durch Beschluss vom 15. Februar 2008,
und das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 27. Zivilkam-
mer, vom 18. August 2006, berichtigt durch Beschluss vom
26. Februar 2007, aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten verbürgte sich am 13. März 2001
gegenüber der Sparkasse (künftig: Sparkasse) auf deren Antrag für
einen der nachmaligen Insolvenzschuldnerin (im Folgenden nur: Schuldnerin)
gewährten Betriebsmittelkredit. Hierfür hatte die Sparkasse eine halbjährliche
Avalprovision von 0,9 % des Bürgschaftsbetrages zu entrichten. Die Schuldne-
rin hatte sich bereits am 25. Januar 2001 gegenüber der Sparkasse verpflichtet,
ihr diese und andere in den Allgemeinen Bestimmungen des Bürgschaftspro-
gramms bezeichneten Kosten zu erstatten. In gleicher Urkunde ermächtigte sie
die Bürgin, die Bürgschaftsentgelte im Lastschriftverfahren von ihrem Be-
triebskonto bei der Sparkasse einzuziehen. Diese unterrichtete die Bürgin in
ihrem Bürgschaftsantrag von den Erklärungen der Schuldnerin und stimmte
dem Entgelteinzug von dem bei ihr geführten Betriebskonto der Schuldnerin zu.
Die Avalprovision für das erste Halbjahr 2002 in Höhe von 5.236,65 €
forderte die Bürgin durch eine Bevollmächtigte mit Schreiben vom 20. Novem-
ber 2002 bei der Sparkasse an. Diese belastete mit dem angeforderten Betrag
am 28. November 2002 das Betriebskonto der Schuldnerin zugunsten eines
Eigenkontos. Von diesem Eigenkonto überwies die Sparkasse sodann am
2. Dezember 2002 die angeforderte Avalprovision an die Bürgin, die im Jahre
2003 durch Gesetz auf die Beklagte verschmolzen wurde.
Auf Antrag der Schuldnerin vom 11. Dezember 2002 eröffnete das zu-
ständige Amtsgericht am 1. Februar 2003 das Insolvenzverfahren über ihr Ver-
mögen und bestellte den Kläger zum Verwalter. Dieser verlangte mit Schreiben
vom 16. Dezember 2003 die Rückgewähr der gezahlten Avalprovision, welche
die Beklagte verweigerte. Das Landgericht hat sie antragsgemäß verurteilt. Die
Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zu-
gelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Kla-
ge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie vertritt mit Recht den Standpunkt, dass
die Beklagte keine anfechtungsrechtliche Rückgewähr der erhaltenen Provisi-
onszahlung schuldet, so dass die Klage abgewiesen werden muss (§ 563
Abs. 3 ZPO).
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei als Rechts-
nachfolgerin der Zahlungsempfängerin dem Kläger nach § 130 Abs. 1 Satz 1
Halbjahr 2002 verpflichtet. Zwischen der Schuldnerin und der Bürgin sei durch
eine einheitliche Handlung am 28. November 2002 eine Leistung erbracht und
die angeforderte Provisionszahlung bewirkt worden. Eigentliche Schuldnerin der
Avalprovision sei zwar die Sparkasse gewesen. Sie habe aber die Bürgin davon
unterrichtet, dass die Schuldnerin der Sparkasse die Bürgschaftskosten zu er-
statten habe und die entsprechende Lastschriftermächtigung an die Bürgin wei-
tergegeben. Damit sei unter den Beteiligten geklärt gewesen, dass die Schuld-
nerin die Avalprovision an die Bürgin zu zahlen gehabt habe und somit eine
Leistung in diesem Verhältnis erfolgen werde. Das hält rechtlicher Prüfung nicht
stand.
II.
Die rechtliche Subsumtion des Berufungsgerichts stützt sich zum Teil auf
einen Sachverhalt, welcher nach Berichtigung des Urteilstatbestandes nicht
mehr Entscheidungsgrundlage ist. Schon danach begegnet sie rechtlichen Be-
denken. Jedenfalls mit dem berichtigten Tatbestand kann das Berufungsurteil
keinen Bestand haben.
1. Als Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar sind allerdings auch
mittelbare Zuwendungen, bei denen der Schuldner Vermögensbestandteile mit
Hilfe einer Mittelsperson an den gewünschten Empfänger verschiebt, ohne mit
diesem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten (BGHZ 38, 44,
46; 72, 39, 41 f; 142, 284, 287; 174, 228, 236 f Rn. 25). Für den Dritten muss
hierbei erkennbar gewesen sein, dass es sich um eine Leistung des Schuldners
gehandelt hat (BGHZ 142, 284, 287; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2008 - IX ZR
59/07, WM 2008, 2178, 2179 f Rn. 21).
Die genannten Voraussetzungen sind hier jedoch entgegen der Ansicht
des Berufungsgerichts nicht gegeben. Zutreffend meint zwar die Revisionserwi-
derung, dass die mittelbare Zuwendung entscheidend von einem vorgefassten
und auch verwirklichten Plan des Schuldners gekennzeichnet ist, einen Vermö-
gensgegenstand an den Empfänger zu verschieben, ohne dass es auf die wirt-
schaftlichen und rechtlichen Grundlagen der einzelnen Zahlungsvorgänge an-
kommt (vgl. BGH, Urt. v. 9. Oktober 2008, aaO Rn. 25). Das ändert aber nichts
solvenzgläubiger richtet (vgl. BGH, aaO Rn. 14 f). Auch das von der Revisions-
erwiderung herangezogene Senatsurteil vom 12. Februar 2004 (IX ZR 70/03,
NJW 2004, 2163) beruht auf dieser Grundlage, indem es die tarifvertraglich zur
Einziehung von Sozialkassenbeiträgen der Arbeitgeber ausschließlich ermäch-
tigten Stellen für die Deckungsanfechtung "wie Insolvenzgläubiger" behandelt
(aaO S. 2164 unter II. 2. b) und danach trotz Weiterleitung der fremdnützig ein-
gezogenen Leistungen an die insoweit berechtigten Sozialkassen als Rückge-
währschuldner gemäß § 143 Abs. 1 InsO angesehen hat. Insolvenzgläubiger
war im Streitfall nicht die Beklagte, sondern allein die Sparkasse als erste Gläu-
bigerin einer Leistungskette. Ihr Lastschrifteinzug vom 28. November 2008 auf
ein Eigenkonto hat die Gläubiger der Schuldnerin objektiv unmittelbar benach-
teiligt. Auf die Leistungsverhältnisse der Bürgschaftsvergütung ohne Einfluss
ist, ob in der Gestellung der Bürgschaft eine im Falle ihrer europarechtlichen
Unzulässigkeit von der Schuldnerin rückforderbare Beihilfe liegt. Dieser - von
der Revisionserwiderung aufgegriffene - Gesichtspunkt spielt daher anfech-
tungsrechtlich keine Rolle.
Außerdem hat die Bürgin von der Lastschriftermächtigung der Schuldne-
rin, auf die das Berufungsgericht abgestellt hat, keinen Gebrauch gemacht. Die
Provisionszahlung an die Bürgin am 2. Dezember 2002 ist erkennbar von einem
Eigenkonto der Sparkasse geflossen, welche diese Provision allein schuldete.
Zu dieser Zahlung durch Banküberweisung war die Sparkasse von der Schuld-
nerin weder beauftragt noch angewiesen worden. Gläubiger der Schuldnerin
wurden durch diese Rechtshandlung der Sparkasse nicht benachteiligt. Selbst
wenn man den hier nicht gegebenen Sachverhalt unterstellt, dass die Sparkas-
se nicht Insolvenzgläubigerin und Schuldnerin in einer Leistungskette gewesen
wäre, fehlt es an Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, welche näheren
Erkenntnisse die Bürgin über die vorausgegangenen Rechtshandlungen der
Schuldnerin oder der Sparkasse besaß. Dies ist neben dem Inhalt der allge-
mein getroffenen Vereinbarungen der Beteiligten nicht vorgetragen worden.
Einen Beitritt der Schuldnerin zum Schuldverhältnis der Sparkasse ge-
genüber der Bürgin hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt. Ein
solcher Schuldbeitritt im Außenverhältnis zu der Provisionsgläubigerin war auch
mit der ihr erteilten Einzugsermächtigung nicht ohne weiteres verbunden. Einer
die Bürgin als Dritte wegen ihres Provisionsanspruchs unmittelbar berechtigen-
den Verpflichtung der Schuldnerin gegenüber der Sparkasse stand schon die
Auslegungsregel des § 329 BGB entgegen. Sie ist vom Kläger nicht widerlegt
worden.
Der Zahlungsfluss zwischen der Schuldnerin und der Bürgin ist demnach
nicht durch ein und dieselbe Rechtshandlung als mittelbare Zuwendung bewirkt
worden, sondern er erfolgte in einer Leistungskette, deren erstes Glied der
Lastschrifteinzug durch die Sparkasse bei der Schuldnerin bildete, auf den vier
Tage später als zweite Rechtshandlung die aus dem eigenen Vermögen der
Sparkasse geleistete Banküberweisung an die Bürgin folgte. Die Rechtslage
war somit - wie von der Beklagten vorgetragen - genau die gleiche, wie sie in
der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung des Landgerichts Berlin
vom 29. Juni 2006 - 9 O 579/05 - angenommen worden war.
2. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als
Abs. 2 Nr. 1 InsO nach der Sparkasse scheidet aus. Geht es - wie hier - um die
Zahlung einer Geldsumme, muss der Rechtsnachfolger die einzelnen Geld-
scheine oder Münzen erhalten haben, die aufgrund der Anfechtung her
auszugeben sind (BGHZ 100, 36, 41; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2008 aaO
S. 2179 Rn. 11). Das ist bei dem gegebenen Zahlungsfluss ausgeschlossen.
Ganter
Raebel
Kayser
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.08.2006 - 2/27 O 2/05 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.12.2007 - 3 U 170/07 -