BGH Urteil vom 05.11.2009 – IX ZR 239/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 239/07
URTEIL
Verkündet am: 5. November 2009 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
ZPO § 322 Abs. 1; InsO § 302 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 2 Be; StGB § 266a
Mit der unanfechtbaren Verurteilung des Geschäftsführers einer GmbH zum Scha-
densersatz für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile von Sozialversicherungsbeiträ-
gen steht gegenüber der Klägerin noch nicht rechtskräftig fest, dass der zuerkannte
Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht und des-
halb von einer etwaigen Restschuldbefreiung des Beklagten nicht ergriffen wird.
BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 239/07 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Koblenz vom 15. November 2007 wird auf Kosten der
Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte war vom 15. November 1996 bis zum 15. März 1997 Ge-
schäftsführer der H. GmbH (nachfol-
gend: H. GmbH). Während dieser Zeit führte die H. GmbH für die
bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge an die
Klägerin ab. Unter Berufung auf eine Haftung für die ihr vorenthaltenen Arbeit-
nehmeranteile der Beiträge zur Sozialversicherung erwirkte die Klägerin die
Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 16.308,54 € durch rechtskräftig
gewordenes Versäumnisurteil vom 22. Mai 2002. Nach der Eröffnung des Insol-
venzverfahrens über das Vermögen des Beklagten am 5. August 2004 meldete
die Klägerin die titulierte Forderung zur Tabelle an und bezeichnete diese als
eine solche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung. Der Beklagte widersprach
dieser rechtlichen Einordnung.
Das Landgericht hat antragsgemäß festgestellt, dass die im Vorprozess
zugesprochene Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Hand-
lung beruhe. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederher-
stellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in NZI 2008, 117 veröffent-
licht ist, hat gemeint, die Feststellungsklage sei zulässig, aber nicht begründet.
Das Versäumnisurteil vom 22. Mai 2002 entfalte keine Bindungswirkung hin-
sichtlich der Frage, ob der dort titulierte Anspruch auf einer vorsätzlich began-
genen unerlaubten Handlung beruhe. Bei der Beurteilung als Forderung aus
vorsätzlicher unerlaubter Handlung handle es sich um eine rechtliche Vorfrage
des titulierten Zahlungsanspruchs, welche an der materiellen Rechtskraft des
Versäumnisurteils gemäß § 322 ZPO nicht teilhabe. Eine Erstreckung der
Rechtskraft sei auch nicht deshalb angezeigt, weil eine andere Anspruchs-
grundlage als ein Vorsatzdelikt nach Lage der Dinge nicht in Betracht gekom-
men sei. Der Klägerin obliege daher im gegenwärtigen Rechtsstreit der Nach-
weis, dass die Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung
begründet sei. Dabei setze die Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in
Verbindung mit § 266a StGB voraus, dass die H. GmbH in dem hier fragli-
chen Zeitraum über liquide Mittel verfügt habe, um die Beitragsforderung der
Klägerin zu erfüllen. Diesen Nachweis habe die Klägerin nicht erbracht.
II.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Überprüfung
stand.
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es die Rechts-
natur der im Vorprozess zugesprochenen Forderung als solche aus vorsätzlich
begangener unerlaubter Handlung eigenständig zu prüfen habe, ohne hierin
wegen der Rechtskraft des Versäumnisurteils vom 22. Mai 2002 gebunden zu
sein.
a) Der erkennende Senat hat entschieden, dass die Rechtskraft eines
Vollstreckungsbescheids im Hinblick auf die Einordnung des titulierten An-
spruchs als solchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung auch
dann keine Bindungswirkung entfaltet, wenn eine andere Anspruchsgrundlage
als ein Vorsatzdelikt nicht in Betracht kam (BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 - IX ZR
187/04, WM 2006, 1347, 1348 Rn. 13). Zur Begründung hat der Senat darauf
verwiesen, dass der Schuldner im Mahnverfahren die Folgen einer möglichen
Bindungswirkung für die Frage der Restschuldbefreiung gemäß § 302 Nr. 1
InsO nicht überblicken könne. Der Ausschluss der Restschuldbefreiung auf-
grund eines ohne richterliche Schlüssigkeitsprüfung und ohne Belehrung ge-
mäß § 175 Abs. 2 InsO erlassenen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheids sei
daher nicht zu rechtfertigen (aaO).
Aufgrund der hier vor Erlass des Versäumnisurteils vom 22. Mai 2002
nach § 331 Abs. 2 ZPO geboten gewesenen richterlichen Schlüssigkeitsprüfung
folgt aus dieser Entscheidung des Senats zwar allein noch nicht, auch dem rich-
terlichen Leistungsurteil die Bindung an den Anspruchsgrund in einem späteren
Feststellungsprozess zu versagen. Dies ergibt sich jedoch aus zusätzlichen Er-
wägungen.
b) Der Begriff des Anspruchs in § 322 Abs. 1 ZPO bezeichnet den pro-
zessualen Anspruch im Sinne der Streitgegenstandslehre (BGHZ 42, 340, 344;
117, 1, 5 f; BGH, Urt. v. 30. Oktober 2002 - XII ZR 345/00, NJW 2003, 585,
586; Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. § 322 Rn. 89 f). Deshalb reicht die
Rechtskraft nicht weiter als der Streitgegenstand des Prozesses. In Rechtskraft
erwachsen gemäß § 322 ZPO lediglich die im Hinblick auf den Streitgegenstand
ausgesprochenen Rechtsfolgen, nicht jedoch die einzelnen Tatsachen, präjudi-
ziellen Rechtsverhältnisse und sonstigen Vorfragen, aus welchen das Gericht
diese Rechtsfolge abgeleitet hat (RGZ 120, 317, 319; BGHZ 13, 265, 279; 43,
144, 145; 94, 29, 33; 123; 137, 140; 124, 86, 95; BGH, Urt. v. 26. Juni 2003
- I ZR 269/00, NJW 2003, 3058, 3059; v. 23. Juli 2008 - XII ZR 158/06, NJW
2008, 2922 Rn. 22; Stein/Jonas/Leipold, aaO § 322 Rn. 77 ff; MünchKomm-
ZPO/Gottwald, 3. Aufl. § 322 Rn. 101 ff; Zöller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. Vor
3. Aufl. § 322 Rn. 23; Völzmann-Stickelbrock in Prütting/Gehrlein, ZPO § 322
Rn. 33). Mit der Beschränkung der Rechtskraft auf den erhobenen Anspruch in
§ 322 Abs. 1 ZPO hat sich der Gesetzgeber bewusst für eine enge Rechtskraft-
konzeption und gegen die Lehre Savignys entschieden, nach welcher auch die
in den Gründen enthaltenen Elemente des Urteils von der Rechtskraft umfasst
seien (vgl. Hahn, Materialien zur CPO 2. Aufl. 1881 S. 290 ff, 607 ff;
Stein/Jonas/Leipold aaO § 322 Rn. 69 f; MünchKomm-ZPO/Gottwald, aaO
§ 322 Rn. 84 f; Gaul, Festschrift Flume 1978 S. 443, 477 ff; Reischl, Die objek-
tiven Grenzen der Rechtskraft im Zivilprozess 2002 S. 135 ff).
Am Streitgegenstand, welcher sich durch die mit dem Klagantrag begehr-
te Rechtsfolge sowie den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt
(BGHZ 117, 1, 5; 124, 164, 166; 157, 47, 50; Habscheid, Der Streitgegenstand
im Zivilprozess 1956 S. 221 f), nehmen Vorfragen und präjudizielle Rechtsver-
hältnisse nur bei Erhebung einer gesonderten Zwischenfeststellungsklage ge-
mäß § 256 Abs. 2 ZPO teil. Mit diesem Instrument hat es der Gesetzgeber be-
wusst in die Hand der Parteien gelegt, in die objektive Rechtskraft des Urteils
streitige Vorfragen einzubeziehen (Hahn, Materialien aaO S. 291 f; RGZ 126,
234, 237). Besonders hat ihm dabei die Gefahr vor Augen gestanden, dass mit
einer Erweiterung der Rechtskraft auf Urteilselemente Versäumnisurteile für
den Beklagten eine große Härte bedeuten könnten, dem dann womöglich "un-
versehens eine res iudicata ins Haus wachse" (Stellungnahme des Abgeordne-
ten Dr. Bähr in der 1. Lesung der Kommission, Hahn, Materialien aaO S. 608;
vgl. auch Gaul, aaO S. 481).
c) Von der Beschränkung der Rechtskraft auf den Streitgegenstand ist
allerdings die Frage zu unterscheiden, ob die rechtliche Einordnung des streit-
gegenständlichen Anspruchs selbst in Rechtskraft erwächst. So könnte vorlie-
gend die Rechtskraft des Versäumnisurteils vom 22. Mai 2002 neben der Fest-
stellung, dass der streitgegenständliche Zahlungsanspruch bestehe, auch dar-
auf erstreckt werden, dass dieser gerade als Anspruch aus vorsätzlich began-
gener unerlaubter Handlung bestehe.
In der Rechtsprechung ist wiederholt angenommen worden, von der
Rechtskraft umfasst sei auch "der typische Rechtsgrund des Anspruchs" wie
Kauf oder Gesellschaft (RGZ 126, 234, 237) oder dessen "rechtliche Einord-
nung" (BGHZ 42, 340, 349). In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof auch
bejaht, dass die Einordnung als Anspruch aus unerlaubter Handlung einschließ-
lich des Vorliegens des Verschuldens an der Rechtskraft teilnehme, nicht je-
doch die angenommene Verschuldensform des Vorsatzes statt Fahrlässigkeit
(BGH, Urt. v. 26. April 1951 - III ZR 188/50, LM § 322 ZPO Nr. 2). In dem dort
entschiedenen Fall der Haftung für Körperverletzung kam es für die Rechtsfolge
der Schadenshaftung aus § 823 Abs. 1 BGB allerdings auf die Verschuldens-
form nicht an.
Auch im Schrifttum wird die Rechtskraft wohl überwiegend auf die allge-
meine rechtliche Einordnung eines zuerkannten Anspruchs - etwa als Anspruch
aus unerlaubter Handlung - erstreckt (Rosenberg, Zivilprozessrecht 9. Aufl.
1961 § 88 II 3 c; Habscheid, aaO S. 123 f; Lent ZZP 65, 315, 338 ff, 344 f; Blo-
meyer, Festschrift Lent 1957 S. 58 f; für Bindung "im Rahmen des Subsumti-
onsschlusses" Henckel, Parteilehre und Streitgegenstand im Zivilprozess 1961
S. 296 f; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 3. Aufl. § 322 Rn. 95; ähnlich Zeuner, Die
objektiven Grenzen der Rechtskraft im Rahmen rechtlicher Sinnzusammenhän-
ge 1959 S. 32 ff, 175 f; einschränkend demgegenüber Stein/Jonas/
Leipold aaO § 322 Rn. 114, 117; gegen die rechtliche Qualifikation als Bestand-
teil der Rechtskraft Nikisch, Der Streitgegenstand im Zivilprozess 1935
S. 148 ff; Jauernig, Das fehlerhafte Zivilurteil 1958 S. 115 ff, 132). Dabei be-
trachtet das Schrifttum im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom
26. April 1951 (aaO) teils zwar die Rechtsnatur als Anspruch aus unerlaubter
Handlung als von der Rechtskraft umfasst, nicht jedoch die Eigenschaft als An-
spruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Soweit dies mit der
fehlenden Entscheidungserheblichkeit des festgestellten Vorsatzes für die
Rechtsfolge deliktischer Schadenshaftung begründet wird, bleibt dabei die Be-
urteilung solcher Fälle unklar, in welchen die Haftung Vorsatz voraussetzt, weil
lediglich ein Anspruch aus § 826 BGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbin-
dung mit einem Schutzgesetz in Frage kommt, welches seinerseits Vorsatz
voraussetzt (vgl. Stein/Jonas/Leipold aaO § 322 Rn. 117; MünchKomm-ZPO/
Gottwald, 3. Aufl. § 322 Rn. 95; Habscheid, aaO S. 126 ff). Andere Stimmen
sprechen sich auch in Fällen des § 826 BGB bzw. des § 823 Abs. 2 BGB in
Verbindung mit einem Vorsatzdelikt gegen die Erstreckung der Rechtskraft auf
den Vorsatz aus, obwohl die Einordnung als Anspruch aus unerlaubter Hand-
lung an der Rechtskraft teilhabe (Blomeyer, aaO S. 59). Nach entgegengesetz-
ter Auffassung soll die rechtliche Qualifizierung hingegen überhaupt nur bei An-
sprüchen wie etwa § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a
StGB in Rechtskraft erwachsen, weil es nur hier auf die Art des Anspruchs an-
komme; von der Rechtskraft sei damit in diesen Fällen auch die Qualifikation
als Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung umfasst (Bader, Zur
Tragweite der Entscheidung über die Art des Anspruchs im Zivilprozess 1966
S. 53, 57 ff).
d) Die Frage, ob und in welchem Umfang die rechtliche Einordnung des
Streitgegenstands an der Rechtskraft teilnimmt, braucht hier nicht für alle Fall-
gestaltungen entschieden zu werden. Entscheidungserheblich ist im vorliegen-
den Fall nur, ob die Rechtskraft eines Leistungsurteils auch die Feststellung
umfasst, dass der zuerkannte Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaub-
ter Handlung stammt, wenn der Ausspruch nach materiellem Recht ein Vor-
satzdelikt voraussetzt.
aa) Die Erwägungen, welche zur engen Rechtskraftkonzeption des § 322
Abs. 1 ZPO geführt haben, sprechen auch im vorliegenden Zusammenhang für
einen restriktiven Bindungsumfang rechtskräftiger Entscheidungen. Wie bereits
die Begründung des Entwurfs zu § 283 CPO ausführt, soll das Urteil keine Fol-
gen erzeugen, die über die Absicht der Parteien hinausgingen und deren sich
die Parteien während des Prozesses nicht bewusst gewesen seien. Dem Be-
dürfnis, im Rechtsstreit zugleich rechtliche Vorfragen verbindlich zu entschei-
den, werde durch die Zulässigkeit von Inzidentfeststellungsklagen Rechnung
getragen (Hahn, Materialien aaO S. 291). Während ein zugleich mit dem Leis-
tungsantrag anhängig gemachter Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 2 ZPO
dem Beklagten verdeutlicht, dass die Folgen seines Unterliegens über die Titu-
lierung einer Verbindlichkeit hinausgehen können, ist dies bei einem bloßen
Leistungsantrag nicht klar ersichtlich. Gerade die Gefahr, gemäß § 302 Nr. 1
InsO keine Restschuldbefreiung erlangen zu können, spricht daher dagegen,
dem Schuldner allein aufgrund einer Verurteilung zur Zahlung das künftige
Bestreiten des Rechtsgrundes einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Hand-
lung zu versagen. Fehlen - wie hier - gemäß § 313b ZPO Tatbestand und Ent-
scheidungsgründe eines Versäumnisurteils, kann es den verurteilten Schuldner
nicht einmal mittelbar auf die nach § 302 Nr. 1 InsO drohende Folge hinweisen.
Schon der Schutzzweck des § 175 Abs. 2 InsO verbietet daher hier wie beim
Mahnbescheid (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 2006, aaO) nach der Entstehungsge-
schichte von § 322 Abs. 1 ZPO jede Einbeziehung des Anspruchsgrundes in
die materielle Rechtskraft der Verurteilung. Jedoch würde bei einem streitigen
Urteil nichts anderes gelten.
bb) Gegen die Erstreckung der Rechtskraft auf die materiell-rechtliche
Einordnung eines Zahlungstitels als Anspruch aus vorsätzlich begangener uner-
laubter Handlung spricht auch das praktische Bedürfnis, keine Unsicherheit ü-
ber die Wirkungen eines Urteils aufkommen zu lassen. Betrachtet man den
Grund des eingeklagten Anspruchs als vorsätzlich begangene unerlaubte Hand-
lung ohne entsprechenden Feststellungsausspruch als rechtskraftfähig, so wä-
ren Zweifel nicht zu vermeiden, ob im Einzelfall mit dem richterlichen Leis-
tungsbefehl ein Vorsatzdelikt verbindlich festgestellt ist oder nicht. Auch wenn
der Zahlungsanspruch zwingend aus vorsätzlich begangener unerlaubter Hand-
lung zu stammen scheint, weil eine andere Anspruchsgrundlage vom Kläger
nicht behauptet und auch vom Gericht mangels Entscheidungserheblichkeit
nicht geprüft worden ist, können konkurrierende Ansprüche außerhalb eines
Vorsatzdelikts in Frage kommen. Wird beispielsweise ein Geschäftsführer, der
in dieser Eigenschaft für eine in Zahlungsschwierigkeiten befindliche GmbH
Verbindlichkeiten eingegangen ist, welche sodann nicht bedient werden kön-
nen, mit dem Vorwurf des Eingehungsbetrugs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbin-
dung mit § 263 StGB persönlich in Anspruch genommen, so kommt bei fehlen-
dem Betrugsvorsatz eine Haftung aus fahrlässiger Insolvenzverschleppung ge-
mäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a Abs. 4 und 5 InsO in Betracht
(vgl. BGHZ 171, 46, 51 ff Rn. 13 f). Würde hier der Leistungsklage stattgege-
ben, so wäre aus dem Urteil nicht zweifelsfrei ersichtlich, ob damit zugleich die
Rechtsnatur des Anspruchsgrundes verbindlich festgestellt ist oder nicht. Selbst
den Entscheidungsgründen eines streitigen Urteils ist im Regelfall nicht zu ent-
nehmen, ob andere Anspruchsgrundlagen ausscheiden. In einem späteren
Feststellungsverfahren könnte der Zahlungspflichtige somit behaupten, der
rechtskräftig titulierte Anspruch sei nur wegen fahrlässiger Insolvenzverschlep-
pung, nicht aber wegen eines Vorsatzdelikts begründet, ohne daran durch
§ 322 Abs. 1 ZPO gehindert zu sein.
Solche Unklarheiten über die Reichweite der Rechtskraft ließen sich nur
vermeiden, wenn die Rechtsnatur als Anspruch aus vorsätzlich begangener
unerlaubter Handlung durch die Entscheidungsgründe eines Leistungsurteils als
verbindlich festgestellt betrachtet würde unabhängig davon, ob das Bestehen
der Forderung ein Vorsatzdelikt voraussetzt oder nicht. Dann müsste jedoch
diese rechtliche Einordnung zugleich als eigenständige Beschwer im Sinne des
Rechtsmittelrechts anerkannt werden (vgl. Stein/Jonas/Leipold aaO § 322
Rn. 113). Ein unterlegener Beklagter wäre befugt, ein auf Zahlung lautendes
Urteil allein deshalb anzufechten, um dessen rechtliche Einordnung als vorsätz-
lich begangene unerlaubte Handlung anzugreifen, selbst wenn er sich gegen
seine Zahlungspflicht als solche gar nicht mehr verteidigen möchte. Damit wür-
de die Erstreckung der Rechtskraft zu unnötigen Rechtsmitteln führen, welche
nach der engen Rechtskraftkonzeption der ZPO gerade vermieden werden soll-
ten (vgl. Hahn Materialien aaO S. 609).
cc) Die Interessen der Gläubiger, gleichzeitig mit dem Zahlungstitel die
verbindliche Feststellung erlangen zu können, dass der Anspruch gerade aus
vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung begründet sei, stehen dem nicht
im Wege. Ihnen bleibt vielmehr die Erhebung einer entsprechenden Feststel-
lungsklage überlassen, welche nach einer Titulierung im Mahnverfahren als ti-
telergänzende Feststellungsklage, im Übrigen durch Verbindung des auf Zah-
lung gerichteten Klagantrags mit einem Feststellungsantrag im Wege objektiver
Klagehäufung anhängig gemacht werden kann (vgl. BGHZ 109, 275, 276 f; 152,
166, 169; BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 aaO S. 1348 Rn. 10; Gaul NJW 2005,
2894, 2896 f; ders., Festschrift Gerhardt 2004 S. 259, 294 ff; MünchKomm-
ZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl. § 253 Rn. 74, § 256 Rn. 18; Stein/Jonas/
Brehm, aaO § 850f Rn. 13; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. § 302 Rn. 6).
2. Den vorstehenden Erwägungen stehen weder das Urteil des
III. Zivilsenats vom 26. April 1951 (LM ZPO § 322 Nr. 2) noch das Urteil des
Ia-Zivilsenats vom 17. März 1964 (BGHZ 42, 340) entgegen.
a) Der III. Zivilsenat hat gemeint, mit der Verurteilung des dortigen Be-
klagten sei in Rechtskraft erwachsen, dass eine Schadenshaftung sich aus ei-
ner unerlaubten Handlung nach dem festgestellten Sachverhältnis ergebe, wo-
zu auch das Vorliegen eines Verschuldens gehöre. Keine rechtskraftfähige und
keine selbständig anfechtbare Beschwer sei dagegen die Feststellung des Be-
rufungsgerichts, dass das Verschulden des Beklagten, anders als vom ersten
Tatrichter angenommen, als Vorsatz zu werten sei. Die Rechtskrafterweiterung
auf die rechtliche Einordnung des Anspruchsgrundes war demnach nicht tra-
gend, weil das Urteil in gleicher Weise hätte ergehen müssen, wenn jede
Feststellungwirkung für den materiellen Anspruch und seine Rechtsnatur ver-
neint worden wäre.
b) Der Ia-Zivilsenat hat in BGHZ 42, 340, 348 f angenommen, jedes Leis-
tungsurteil enthalte zugleich ein Feststellungsurteil, welches einen bestimmten
Rechtsgrund - dort ein vertragliches Wettbewerbsverbot - seiner rechtlichen
Einordnung (Qualifizierung) nach feststelle. In Wahrheit geht jene Entscheidung
sogar noch weiter, weil sie die Vertragsverletzung als Vorfrage des ausgespro-
chenen Unterlassungsbefehls mit dessen Beginn auch für die nachfolgende
Auskunfts- und Schadensersatzklage verbindlich festgestellt erachtet (aaO
S. 344, 355 a.E., 357 f). Diese erhebliche Rechtskrafterweiterung hat der jetzt
zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes jedoch wieder aufgegeben
und eine Präjudizialität von Schadensersatz- und Unterlassungsklage bei teil-
identischen Anspruchsvoraussetzungen in beiden Richtungen abgelehnt (BGHZ
150, 377, 383; BGH, Urt. v. 26. Juni 2003 - I ZR 269/00, NJW 2003, 3058,
3059; ebenso BGHZ 160, 67, 71).
3. Das Berufungsgericht hat danach ohne Verstoß gegen § 322 Abs. 1
ZPO die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Vorsatzdelikts
geprüft und auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts verneint. In den
Tatsacheninstanzen konnte nicht festgestellt werden, dass die H. GmbH
in dem hier maßgebenden Zeitraum noch über liquide Mittel verfügt hätte, aus
welchen die jeweiligen Beitragsforderungen der Klägerin hätten bedient werden
können. Dass der Beklagte eine Pflicht verletzt hat, vor der Fälligkeit der hier
gegenständlichen Beiträge deren Zahlung durch Bildung von Rücklagen sicher-
zustellen, wurde von der Klägerin nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich,
zumal der Beklagte vor Fälligkeit der hier nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile
noch nicht Geschäftsführer der H. GmbH war. Damit haftet der Beklagte
schon mangels Tatbestandes nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit
§ 266a StGB (vgl. BGHZ 133, 370, 379 f; BGH, Urt. v. 25. September 2006
- II ZR 108/05, WM 2006, 2134 Rn. 8, Urt. v. 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05,
WM 2007, 659, 661 Rn. 17 f). Gegen diese Subsumtion wendet sich die Revisi-
on mit Sach- oder Verfahrensrügen auch nicht. Die von der Klägerin begehrte
Feststellung des Anspruchsgrundes muss mithin unterbleiben.
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 12.03.2007 - 4 O 322/05 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.11.2007 - 6 U 537/07 -