Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.11.2009 – IX ZR 55/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. November 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 5. November 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Frei-

burg - vom 16. Februar 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurück-

gewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-

schwerde wird auf 98.586,81 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Eine Gehörsverletzung, die nach Auffassung der Nichtzulassungsbe-

schwerde in der fehlenden Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit der

Unwirksamkeit der vorformulierten Sicherungszweckerklärung zu sehen sein

soll, liegt nicht vor. Es ist zweifelhaft, ob das nachträgliche Einfügen des Wortes

"Bürgschaften" in die Leerstelle des Textes eine Allgemeine Geschäftsbedin-

gung darstellt. Hierzu hat die Klägerin - insbesondere auch in dem Schriftsatz

vom 29. Januar 2007 - im Rechtsstreit nichts vorgetragen. Jedenfalls liegt keine

zulassungsrelevante Abweichung von der Rechtsprechung zum Verstoß einer

formularmäßigen Ausdehnung der dinglichen Haftung des Sicherungsgebers in

Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Wird der Sicherungszweck einer

Grundschuld erst lange Zeit nach der ursprünglichen Kreditvereinbarung in ei-

ner vorformulierten neuen Zweckerklärung geändert, stellt dies keine überra-

schende Klausel im Sinne des § 3 AGBG a.F. dar (BGH, Urt. v. 16. Januar

2001 - XI ZR 84/00, ZIP 2001, 408, 409 f). Von einer weiteren Begründung wird

gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist.

Ganter Raebel Kayser

Lohmann Pape

Vorinstanzen:

LG Offenburg, Entscheidung vom 19.07.2005 - 3 O 518/04 -

OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 16.02.2007 - 14 U 162/05 -