BGH Urteil vom 16.01.2001 – XI ZR 84/00
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 16. Januar 2001 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
BGB § 1191; AGBG § 3
Zur Frage, ob eine sieben Jahre nach Gewährung eines durch Grundschul-
den abgesicherten Darlehens erneut vereinbarte formularmäßige weite Siche-
rungsabrede überraschend i.S.d. § 3 AGBG ist.
BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00 - OLG Karlsruhe LG Baden-Baden
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 16. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder, Dr. Müller und
Dr. Wassermann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
11. Februar 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer formularmäßigen
Sicherungszweckerklärung für eine Grundschuld. Dem liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
Zur Finanzierung eines Bauvorhabens nahmen die Klägerin und
ihr Ehemann 1985 bei der beklagten Sparkasse zwei inzwischen ge-
tilgte Kredite über 95.000 DM und 800.000 DM auf. Diese wurden durch
Grundschulden von 80.000 DM und 795.000 DM auf dem im Alleinei-
gentum der Klägerin stehenden Baugrundstück gesichert. Nach den von
beiden Eheleuten unterzeichneten vorformulierten Zweckerklärungen
sind "alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten
Forderungen" der Beklagten gegen die Klägerin und ihren Ehemann in
die dingliche Haftung einbezogen. Am 10. August 1992 unterzeichneten
beide auf Wunsch der Beklagten eine dritte formularmäßige Zwecker-
klärung desselben Inhalts. Anlaß und Umstände dieser Sicherungsver-
einbarung sind streitig.
Der Ehemann der Klägerin betätigte sich seit Anfang der neunzi-
ger Jahre als Bauträger. Bei Abgabe der Formularzweckerklärung vom
10. August 1992 unterhielt er bei der Beklagten ein im Haben geführtes
Girokonto. In den Jahren 1994 und 1995 wurden weitere Geschäfts-
konten eröffnet. Nachdem es infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten
des Ehemannes der Klägerin zu Kontoüberziehungen von
rund
600.000 DM gekommen war, kündigte die Beklagte die Geschäftsver-
bindung fristlos und stellte die Kredite zum 1. Februar 1999 fällig. We-
gen ihrer offenen Forderungen geht sie aus der im Jahre 1985 erwor-
benen Grundschuld über 80.000 DM gegen die Klägerin vor.
Die Klägerin ist der Auffassung, die drei Sicherungszweckerklä-
rungen seien nach § 3 AGBG unwirksam, soweit in ihnen die Haftung
der Grundschulden auf alle gegenwärtigen und künftigen Verbindlich-
keiten ihres Ehemannes erstreckt worden sei. Auch die neueste formu-
larmäßige Vereinbarung vom 10. August 1992 stehe nicht im Zusam-
menhang mit dem Geschäftsbetrieb ihres Ehemannes, sondern sei aus
Anlaß der im Jahre 1985 aufgenommenen Bankkredite getroffen wor-
den. Wegen ihres darüber hinausgehenden Inhalts sei sie sowohl für
sie als auch für ihren Ehemann überraschend.
Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten unter an-
derem die Bewilligung der Löschung der Grundschuld über 80.000 DM.
Die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage die Duldung der
Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld.
Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen und der Wi-
derklage stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlan-
desgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Widerkla-
ge abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf
Zurückweisung der Berufung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet; sie führt zur Aufhebung
und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat die Formularzweckerklärung vom
10. August 1992 für unwirksam erachtet und zur Begründung im we-
sentlichen ausgeführt:
Die formularmäßige Ausdehnung der dinglichen Haftung des Si-
cherungsgebers auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten
eines Dritten - auch eines Ehepartners - sei in aller Regel überra-
schend im Sinne des § 3 AGBG und daher nichtig. Überraschend seien
Klauseln, deren Inhalt in deutlichem Widerspruch zu den durch die Um-
stände bei Vertragsschluß begründeten Erwartungen stehe und mit de-
nen der Vertragspartner des Verwenders deshalb nicht zu rechnen
brauche. Dies könne hier angenommen werden. Für die darlegungs-
pflichtige Klägerin sei es durchaus überraschend gewesen, daß die
Zweckerklärung vom 10. August 1992 über die Absicherung der im Jah-
re 1985 aufgenommenen Baukredite hinausgehe. Zwar hätten die
Grundschuldbestellung und -übertragung sowie die zugrunde liegenden
Kreditaufnahmen schon mehrere Jahre zurückgelegen, so daß sich ein
Zusammenhang mit der jüngsten Sicherungsabrede nicht zwangsläufig
ergebe. Die Klägerin habe aber schlüssig dargelegt, daß die ausge-
reichten Baukredite im Sommer 1992 noch nicht vollständig zurückge-
zahlt gewesen und neue Darlehen weder gewährt noch beantragt wor-
den seien.
Der Sachvortrag der Beklagten, Anlaß für die Sicherungszwek-
kerklärung vom 10. August 1992 sei die Aufnahme der Geschäftstätig-
keit des Ehemannes der Klägerin gewesen, rechtfertige keine andere
rechtliche Beurteilung. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten,
wenn es bei dieser Zweckerklärung für die Klägerin ohne weiteres er-
kennbar um die dingliche Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen
Geschäftsverbindlichkeiten ihres Ehemannes gegangen sei. Bei Abga-
be der Zweckerklärung habe aber lediglich ein im Haben geführtes Gi-
rokonto bestanden. Wenn der Ehemann der Klägerin das Bauträgerge-
schäft damals tatsächlich schon betrieben haben sollte, sei für eine
wirksame Ausweitung des Sicherungszwecks eine individuelle Aufklä-
rung der Klägerin über diesen Umstand und die damit verbundenen Ri-
siken erforderlich gewesen.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entschei-
denden Punkt nicht stand.
1. Der Revision kann allerdings nicht gefolgt werden, das sich
aus dem weiten Inhalt der formularmäßigen Sicherungsabrede erge-
bende Haftungsrisiko sei für die Klägerin beherrschbar und enthalte je-
denfalls deshalb kein überraschendes Moment im Sinne des § 3 AGBG.
Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
zum Bürgschaftsrecht, daß Geschäftsführer und Gesellschafter, die
maßgeblichen Einfluß auf die Art und Höhe der verbürgten Geschäfts-
verbindlichkeiten der Gesellschaft haben, von einer weiten Zweckerklä-
rung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig nicht über-
rascht werden, die die Bürgenhaftung über den konkreten Anlaß der
Kreditaufnahme hinaus auf weitere Forderungen erstreckt (siehe etwa
BGHZ 130, 19, 30; BGH, Urteil vom 24. September 1996 - IX ZR
316/95, ZIP 1997, 449 m.w.Nachw.). Die Tatsache, daß die Klägerin
nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten als kaufmännische
Angestellte im Bauträgergeschäft ihres Ehemannes beschäftigt war und
über die Geschäftskonten verfügen konnte, sicherte ihr aber keine Ein-
flußmöglichkeiten, die denen eines Allein- bzw. Mehrheitsgesellschaf-
ters oder eines Geschäftsführers entsprechen. Daß die Klägerin auf die
Geschäftspolitik tatsächlich maßgebenden Einfluß genommen hat oder
dazu in der Lage gewesen wäre, ist nicht substantiiert behauptet wor-
den.
2. Indessen rechtfertigen die tatsächlichen Feststellungen des
Berufungsgerichts es nicht, die formularmäßige Sicherungszweckerklä-
rung vom 10. August 1992 als überraschend anzusehen und ihr die
Wirksamkeit zu versagen.
a) Eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die
nach den konkreten Umständen und Verhältnissen, insbesondere nach
dem äußeren Erscheinungsbild so ungewöhnlich ist, daß der Vertrags-
partner mit ihr nicht zu rechnen braucht (§ 3 AGBG), liegt dann vor,
wenn ihr ein Überrumpelungseffekt innewohnt. Sie muß eine Regelung
enthalten, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich ab-
weicht und mit der dieser den Umständen nach vernünftigerweise nicht
zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden von
allgemeinen und individuellen Begleitumständen bestimmt. Zu ersteren
zählen etwa der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht
sowie die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung, zu letzteren der
Gang und der Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zu-
schnitt des Vertrages (BGHZ 102, 152, 158 f.; BGH, Urteile vom 9. April
1987 - III ZR 84/86, WM 1987, 646, 647 und 30. Oktober 1987 - V ZR
174/85, WM 1988, 12, 14; Senatsurteil vom 24. Oktober 2000 - XI ZR
273/99, WM 2000, 2423, 2425). Nach diesen Grundsätzen ist die for-
mularmäßige Ausdehnung der dinglichen Haftung des Sicherungsge-
bers auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten eines Dritten
bei Bestellung einer Grundschuld aus Anlaß einer bestimmten Kre-
ditaufnahme in aller Regel überraschend im Sinne des § 3 AGBG. Das
gilt auch dann, wenn der Dritte der Ehegatte des Sicherungsgebers ist
(st.Rspr., siehe z.B. BGHZ 126, 174, 177; Senatsurteile vom
23. Februar 1999 - XI ZR 129/98, WM 1999, 685, 686 und 23. Mai 2000
- XI ZR 214/99, WM 2000, 1328).
Zu den für die berechtigten Erwartungen des Vertragsgegners
maßgebenden Umständen und Verhältnissen kann durchaus auch eine
frühere Darlehensgewährung gehören, wenn zwischen ihr und der
Grundschuldbestellung mit formularmäßiger Zweckerklärung ein un-
mittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht (Senats-
urteil vom 28. März 1995
- XI ZR 151/94, WM 1995, 790, 791
m.w.Nachw.). Je größer der zeitliche Abstand zwischen der Darlehens-
gewährung und den für eine Grundschuld abgegebenen neuen formu-
larmäßigen Zweckerklärungen ist, desto wahrscheinlicher ist es aber,
daß der ursprüngliche, auf die Absicherung eines bestimmten Darle-
hens gerichtete Sicherungszweck durch einen anderen ersetzt oder er-
weitert worden ist. Dementsprechend hat der erkennende Senat bei ei-
ner neuen Zweckerklärung für eine bereits vor zwei Jahren und acht
Monaten bestellte Grundschuld im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung
nur noch auf den Anlaß für die jüngste Sicherungsabrede abgestellt
und der Darlehensgewährung, die der Grundschuldbestellung zugrunde
lag, keine Bedeutung mehr beigemessen (Urteil vom 28. März 1995
- XI ZR 151/94, aaO; vgl. auch Urteil vom 14. Juli 1992 - XI ZR 256/91,
WM 1992, 1648, 1649). Ebenso hat er eine neun bis zehn Monate nach
Darlehensgewährung zusammen mit der Grundschuldbestellung for-
mularmäßig getroffene Sicherungsvereinbarung unter Würdigung der
konkreten Fallumstände nicht für überraschend im Sinne des § 3 AGBG
erachtet (Urteil vom 6. Februar 1996 - XI ZR 121/95, WM 1996, 2233,
2234).
b) Im vorliegenden Fall lagen zwischen der Abtretung der Grund-
schuld über 80.000 DM zur Absicherung eines im Jahre 1985 aufge-
nommenen Darlehens und der neuen formularmäßigen Zweckerklärung
vom 10. August 1992 rund sieben Jahre. Die für eine Überrumpelung
notwendige zeitliche Nähe fehlte daher - wie die Revision zu Recht
geltend macht - völlig. Darin, daß die neue formularmäßige Vereinba-
rung über die dingliche Absicherung des ausschließlich zu Bauzwecken
aufgenommenen Kredites deutlich hinausging, kann deshalb entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts keine Überraschung im Sinne
des § 3 AGBG gesehen werden.
III.
Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus ande-
ren Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Nach dem derzeitigen Sach-
und Streitstand hat die Klägerin nicht bewiesen, daß der Inhalt der for-
mularmäßigen Zweckerklärung vom 10. August 1992 deutlich von den
Erwartungen abweicht, die sie und ihr Ehemann aufgrund des Anlasses
der neuen Vereinbarung hegen durften.
Zu diesem Anlaß hat die Klägerin, die für die tatsächlichen Vor-
aussetzungen des § 3 AGBG die Darlegungs- und Beweislast trägt,
erstmals in der Berufungsinstanz unter Beweisantritt vorgetragen, die
Beklagte habe lediglich ihre Kreditunterlagen - ohne konkreten Anlaß -
auf den neuesten Stand bringen wollen. Dem ist die Beklagte mit der
unter Beweis gestellten Behauptung entgegengetreten, Anlaß für die
neue Formularzweckerklärung sei ausschließlich die zeitnahe Eröff-
nung des Bauträgergeschäfts des Ehemanns der Klägerin und die Si-
cherung etwaiger zukünftiger Geschäftskredite gewesen. Das Beru-
fungsgericht hätte daher in die Beweisaufnahme eintreten und die von
den Prozeßparteien benannten Zeugen vernehmen müssen. Dies wird
nachzuholen sein. Sollte sich dabei ein non liquet ergeben, ginge dies
zu Lasten der darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin.
Weitere Nichtigkeitsgründe sind nicht dargetan oder ersichtlich.
Auf die Bedeutung und Tragweite des Sicherungszwecks wird im äuße-
ren Schriftbild der Urkunde durch größere und fettgedruckte Schriftzei-
chen deutlich hingewiesen. Außerdem hatte die Klägerin bereits zwei
gleichlautende Schriftstücke unterzeichnet, so daß ihr das Vertragsfor-
mular hinlänglich vertraut war.
IV.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO)
und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565
Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nobbe Bungeroth Richter am Bundesge- richtshof Dr. van Gelder ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert
Nobbe
Müller Wassermann