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BGH Beschluss vom 10.11.2009 – 4 StR 464/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. November 2009 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes- anwalts und des Beschwerdeführers am 10. November 2009 beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ha-

gen vom 27. Mai 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe

(§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass die Vollziehung

von zwei Jahren der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unter-

bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet

wird (vgl. BGH, Beschl. vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07 -

NJW 2008, 1173).

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Tepperwien Athing Solin-Stojanović Ernemann Franke