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BGH Beschluss vom 10.11.2009 – 4 StR 464/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. November 2009 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes- anwalts und des Beschwerdeführers am 10. November 2009 beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ha-
gen vom 27. Mai 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe
(§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass die Vollziehung
von zwei Jahren der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unter-
bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet
wird (vgl. BGH, Beschl. vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07 -
NJW 2008, 1173).
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien Athing Solin-Stojanović Ernemann Franke