BGH Beschluss vom 10.11.2009 – 5 StR 382/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. November 2009 in der Strafsache gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Chemnitz vom 20. März 2009 gemäß § 349
Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer
Erpressung in zwei Fällen, Erpressung sowie unerlaubten Besitzes von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubten Besitzes von Be-
täubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestütz-
ten Revision; sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtli-
chen Umfang Erfolg und ist im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegrün-
det.
Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, soweit eine Anordnung der
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) un-
terblieben ist. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte seit 1993
Alkohol und Drogen konsumiert, zuletzt vor seiner Verhaftung wöchentlich
etwa 5 g Crystal und etwa 2 bis 5 g Marihuana (UA S. 6). Der Angeklagte ist
„drogenabhängig“ und „die Drogensucht hat sein Verhalten bestimmt“ (UA
S. 73 f.).
Das – sachverständig nicht beratene – Landgericht hat von der An-
ordnung einer Unterbringung allein deshalb abgesehen, weil es an einer Er-
folgsaussicht nach § 64 Satz 2 StGB fehle. Die Strafkammer hat dem Ange-
klagten seine Therapiewilligkeit nicht geglaubt, weil er in seinen Äußerungen
„immer wieder darauf abgestellt hat, dass er zwar von seiner Lebensgefährtin
… erwartet, dass sie ‚von den Drogen loskommt’, er selbst für sich diese
Forderung jedoch nicht aufstellt“ (UA S. 76). Damit ist die Auffassung der
Strafkammer nicht tragfähig begründet. Abgesehen davon, dass das Landge-
richt den zutreffenden gesetzlichen Maßstab (§ 64 Satz 2 StGB n.F. im An-
schluss an BVerfGE 91, 1) nicht hinreichend deutlich bezeichnet hat, kann
die geforderte konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg grundsätzlich
bestehen, auch wenn zuerst eine Krankheitserkenntnis und Therapiebereit-
schaft des Angeklagten positiv beeinflusst werden müsste. Ob hier eine der-
artige Erfolgsaussicht besteht, wofür die erstmalige Durchführung einer stati-
onären Therapie sprechen könnte, wird das neue Tatgericht mit Hilfe eines
Sachverständigen
(§ 246a StPO) zu beurteilen haben
(vgl. BGH
NStZ-RR 2003, 214; BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2004
– 2 StR 470/04). Schon weil das neue Tatgericht mit dessen Hilfe auch über
die Frage der Voraussetzungen des § 21 StGB zu befinden haben wird, hebt
der Senat auch den gesamten Strafausspruch auf.
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Schneider König