Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.11.2009 – 5 StR 382/09

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. November 2009 in der Strafsache gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Chemnitz vom 20. März 2009 gemäß § 349

Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer

Erpressung in zwei Fällen, Erpressung sowie unerlaubten Besitzes von Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubten Besitzes von Be-

täubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestütz-

ten Revision; sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtli-

chen Umfang Erfolg und ist im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegrün-

det.

2

Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, soweit eine Anordnung der

Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) un-

terblieben ist. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte seit 1993

Alkohol und Drogen konsumiert, zuletzt vor seiner Verhaftung wöchentlich

etwa 5 g Crystal und etwa 2 bis 5 g Marihuana (UA S. 6). Der Angeklagte ist

„drogenabhängig“ und „die Drogensucht hat sein Verhalten bestimmt“ (UA

S. 73 f.).

3

Das – sachverständig nicht beratene – Landgericht hat von der An-

ordnung einer Unterbringung allein deshalb abgesehen, weil es an einer Er-

folgsaussicht nach § 64 Satz 2 StGB fehle. Die Strafkammer hat dem Ange-

klagten seine Therapiewilligkeit nicht geglaubt, weil er in seinen Äußerungen

„immer wieder darauf abgestellt hat, dass er zwar von seiner Lebensgefährtin

… erwartet, dass sie ‚von den Drogen loskommt’, er selbst für sich diese

Forderung jedoch nicht aufstellt“ (UA S. 76). Damit ist die Auffassung der

Strafkammer nicht tragfähig begründet. Abgesehen davon, dass das Landge-

richt den zutreffenden gesetzlichen Maßstab (§ 64 Satz 2 StGB n.F. im An-

schluss an BVerfGE 91, 1) nicht hinreichend deutlich bezeichnet hat, kann

die geforderte konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg grundsätzlich

bestehen, auch wenn zuerst eine Krankheitserkenntnis und Therapiebereit-

schaft des Angeklagten positiv beeinflusst werden müsste. Ob hier eine der-

artige Erfolgsaussicht besteht, wofür die erstmalige Durchführung einer stati-

onären Therapie sprechen könnte, wird das neue Tatgericht mit Hilfe eines

Sachverständigen

(§ 246a StPO) zu beurteilen haben

(vgl. BGH

NStZ-RR 2003, 214; BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2004

2 StR 470/04). Schon weil das neue Tatgericht mit dessen Hilfe auch über

die Frage der Voraussetzungen des § 21 StGB zu befinden haben wird, hebt

der Senat auch den gesamten Strafausspruch auf.

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Schneider König