BGH Beschluss vom 22.12.2004 – 2 StR 470/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2004
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2004 wird der Schuld-
spruch dahin geändert, daß der Angeklagte der vorsätzlichen
Körperverletzung und der besonders schweren Vergewaltigung
schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe
Die Tat des Angeklagten vom 24. Oktober 2004 hat den Qualifikations-
tatbestand des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB erfüllt und muß deshalb im Urteilstenor
als besonders schwer gekennzeichnet werden (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4
Satz 1 Urteilsformel 4; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. Rdn. 78 zu § 177 m. w.
N.).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben. Das Landgericht hat zwar im Rahmen der Prüfung
der Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 StGB ("nicht von vornherein aussichts-
los") einen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE
91, 1) unzutreffenden Maßstab angelegt (vgl. auch BGH NStZ-RR 2003, 214).
Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, daß
beim Angeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht des Behandlungserfol-
ges besteht, auch wenn zuerst seine Krankheitserkenntnis und Therapiebereit-
schaft positiv beeinflußt werden muß (vgl. dazu BGH NStZ 2001, 313, 314/315
insoweit in BGHSt 46, 225 ff. nicht abgedruckt).
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Rothfuß