Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.12.2004 – 2 StR 470/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Dezember 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2004

gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2004 wird der Schuld-

spruch dahin geändert, daß der Angeklagte der vorsätzlichen

Körperverletzung und der besonders schweren Vergewaltigung

schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

Die Tat des Angeklagten vom 24. Oktober 2004 hat den Qualifikations-

tatbestand des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB erfüllt und muß deshalb im Urteilstenor

als besonders schwer gekennzeichnet werden (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4

Satz 1 Urteilsformel 4; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. Rdn. 78 zu § 177 m. w.

N.).

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben. Das Landgericht hat zwar im Rahmen der Prüfung

der Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 StGB ("nicht von vornherein aussichts-

los") einen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE

91, 1) unzutreffenden Maßstab angelegt (vgl. auch BGH NStZ-RR 2003, 214).

Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, daß

beim Angeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht des Behandlungserfol-

ges besteht, auch wenn zuerst seine Krankheitserkenntnis und Therapiebereit-

schaft positiv beeinflußt werden muß (vgl. dazu BGH NStZ 2001, 313, 314/315

insoweit in BGHSt 46, 225 ff. nicht abgedruckt).

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Rothfuß