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BGH Beschluss vom 10.11.2009 – 5 StR 413/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. November 2009 in der Strafsache gegen
wegen besonders schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 30. März 2009 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellun-
gen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren
Raubes in drei Fällen, schweren Raubes in sieben Fällen, davon in einem
Fall in Tateinheit mit versuchter Freiheitsberaubung und in einem weiteren
Fall in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung in weiterer Tateinheit
mit versuchter Freiheitsberaubung, wegen Diebstahls mit Waffen in Tatein-
heit mit schwerer räuberischer Erpressung und wegen Diebstahls zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die
wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte mit der Sachrüge und
einer Verfahrensrüge geführte Revision des Angeklagten, die sich insbeson-
dere gegen das Unterlassen der Anordnung einer Maßregel nach §§ 63
oder 64 StGB richtet, hat Erfolg.
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1. Nach den Feststellungen beging der 29 Jahre alte heroinabhängige
Angeklagte zwischen dem 7. April und dem 9. Juni 2008 insgesamt zehn
Überfälle auf Geschäfte und Tankstellen, bei denen er teilweise ein Messer,
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teilweise eine geladene oder ungeladene PTB-Waffe Walter P 22 einsetzte
und Bargeld, Zigaretten und Mobiltelefone erbeutete. Diese Taten waren
„motiviert aus der Angst vor Entzugserscheinungen“ (UA S. 21). Darüber hin-
aus brach der Angeklagte am 27. April 2008 einen Opel Kadett auf, den er
bis zum Abend des Folgetages nutzte und dann an einer anderen Stelle un-
verschlossen abstellte. Am 9. Juni 2008, kurz vor Begehung des letzten
Überfalls auf einen Drogeriemarkt, zwang er die Fahrerin eines Opel Vectra
unter Vorzeigen einer ungeladenen PTB-Waffe dazu, ihm den Pkw zu über-
lassen, mit dem er sich entfernte. Unmittelbar vor diesen beiden Taten hatte
der Angeklagte Heroin konsumiert und stand unter dem Einfluss dieser Dro-
ge, die bei ihm einen „Heroinrausch“ verursachte (UA S. 21).
2. Die Revision des Angeklagten ist bereits mit der Sachrüge erfolg-
reich. Die Ablehnung der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB ist in
der Begründung rechtsfehlerhaft.
In Anlehnung an die Ausführungen des Sachverständigen vertritt das
Landgericht die Auffassung, dass die Unterbringung keine hinreichend kon-
krete Aussicht auf einen Behandlungserfolg verspreche. Diese Einschätzung
wird zum einen darauf gestützt, dass es dem Angeklagten an einem ernst-
haften Therapiewillen fehle, da seine „Änderungsmotivation eher ungerichtet“
sei und er seine Ablehnung in der Hauptverhandlung unter anderem damit
begründet habe, er brauche etwas „längeres anderes“. Zwar kann – was das
Landgericht im Ansatz zutreffend erkennt – die Therapieunwilligkeit des Tä-
ters ein gegen die Erfolgsaussicht der Maßregel sprechender Umstand sein.
In diesem Fall sind jedoch die Gründe und Wurzeln eines etwaigen Motivati-
onsmangels festzustellen und es ist zu überprüfen, ob eine Therapiebereit-
schaft für eine Erfolg versprechende Behandlung geweckt werden kann (vgl.
BGH NStZ-RR 2004, 263; DAR 1999, 196). Das Landgericht setzt sich inso-
weit nicht mit der naheliegenden Möglichkeit auseinander, dass die vom An-
geklagten gegenüber dem Sachverständigen und in der Hauptverhandlung
geäußerte Ablehnung einer Entziehungsbehandlung von dem Motiv getragen
sein kann, stattdessen die von dem Angeklagten selbst in erster Linie aus-
drücklich erstrebte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu
erreichen.
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Soweit das Landgericht, dem Sachverständigen folgend, darauf ab-
stellt, dass zunächst eine Sozialtherapie vorgenommen werden sollte, um
eine Erfolg versprechende Entziehungsbehandlung zu gewährleisten, trägt
auch das die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB
nicht. Dabei bleibt nämlich unbeachtet, dass der Angeklagte zunächst nach
der Regelvorschrift des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB einen Teil seiner Freiheits-
strafe von nicht unerheblicher Dauer vor der Vollstreckung der Maßregel zu
verbüßen haben wird, der für eine sozialtherapeutische Behandlung genutzt
werden kann. Sollte diese zum Zeitpunkt des regulären Übergangs des An-
geklagten in die Vollstreckung der Maßregel noch nicht abgeschlossen sein,
so kommt grundsätzlich auch die nachträgliche Anordnung des Vollzugs ei-
nes weiteren Teils der Strafe in Frage (§ 67 Abs. 3 Satz 1 StGB).
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Der Verzicht auf die Unterbringung lässt sich auch nicht mit der von
dem Sachverständigen übernommenen Auffassung begründen, „in der Fach-
welt sei anerkannt, dass bei der Verhängung von Freiheitsstrafen über drei
Jahren die Erfolgsaussichten mit jedem Jahr Freiheitsstrafe über drei Jahren
erheblich abnähmen, da gerade bei einer Suchtbehandlung Therapiebemü-
hungen nur Erfolg versprächen, wenn sie nicht nur im Strafvollzug, sondern
zumindest auch teilweise ‚im täglichen Leben in Freiheit’ erprobt werden
könnten“ (UA S. 48). Gerade diesem Umstand hat der Gesetzgeber mit der
Einführung des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB, der bei langen Freiheitsstrafen den
Vorwegvollzug eines Teils der Strafe vorsieht, Rechnung getragen (vgl.
BT-Drucks. 16/1110 S. 11, 14).
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Schließlich vermag auch die Berufung der Strafkammer darauf, dass
„die Ausgangsbedingungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
sehr ungünstig“ seien (unter Hinweis auf BGH StV 2008, 138), den Verzicht
auf die Unterbringung des Angeklagten nicht zu rechtfertigen. Die Entlastung
des Maßregelvollzugs von Tätern mit sehr ungünstigen Ausgangsbedingun-
gen war zwar ein Ziel der Umgestaltung des § 64 StGB in eine Sollvorschrift
durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt (BGBl 2007 I 1327; vgl.
BT-Drucks. 16/5137 S. 1 und 10 und 16/1344 S. 12 f.). Auf der Grundlage
dieser Ermessensvorschrift kommt ein Absehen von einer Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt indes nur in besonderen Ausnahmefällen in Be-
tracht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2007 – 4 StR 318/07; Schnei-
der NStZ 2008, 68, 70). Es ist nicht ersichtlich, dass hier ein solcher Aus-
nahmefall vorliegt.
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3. Der Senat hält die Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenaus-
spruchs für angezeigt, um eine umfassende Neubeurteilung der Frage der
Anordnung von Maßregeln gemäß §§ 64 oder 63 StGB nach neuer Begut-
achtung und der damit zusammenhängenden Bemessung der Strafen zu
ermöglichen, zumal bereits die Ausführungen des Urteils zur Frage der
Schuldfähigkeit des Angeklagten und – darauf beruhend – zur Prüfung seiner
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht frei von Beden-
ken sind.
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a) Die Ausführungen des Landgerichts zur Annahme der Vorausset-
zungen des § 21 StGB – mit einer Ausnahme lediglich unter Anwendung des
Zweifelssatzes – sind insgesamt wenig stringent. Insbesondere erschließt
sich nicht ohne weiteres, weshalb es für die Frage der sicheren oder lediglich
auf der Grundlage des Zweifelssatzes beruhenden Annahme einer erhebli-
chen Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf das Leistungsverhalten des
Angeklagten in der Tatsituation ankommen soll. Es ist auch nicht erkennbar,
weshalb eine akute Heroinintoxikation zwar bei dem vorletzten Raub am
9. Juni 2008 um 10.00 Uhr eine Rolle gespielt haben soll, nicht aber bei dem
letzten am selben Tag um 11.45 Uhr begangenen Überfall.
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b) Mit dem Sachverständigen geht das Landgericht davon aus, dass
bei dem Angeklagten eine „dissoziale Persönlichkeitsstörung“ vorliege, die
jedoch keinen Einfluss auf seine Einsichtsfähigkeit gehabt habe und auch
seine Steuerungsfähigkeit während der Begehung der Taten nicht erheblich
eingeschränkt habe. Das Urteil lässt dabei indes nicht erkennen, aufgrund
welcher Tatsachen der Sachverständige diese Diagnose gestellt hat. Eine
fundierte Auseinandersetzung in diesem Zusammenhang wäre deshalb er-
forderlich gewesen, weil dem Angeklagten in der Vergangenheit bereits fo-
rensisch-psychiatrische Diagnosen gestellt wurden, die von der Diagnose
des Sachverständigen in dem hiesigen Verfahren abweichen. Dies gilt zumal
vor dem Hintergrund der – vom Sachverständigen zudem erst spät – gewon-
nenen Erkenntnisse im Zusammenhang früherer Unterbringungen des Ange-
klagten im psychiatrischen Krankenhaus (vgl. hierzu UA S. 27 bis 29).
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c) Das angefochtene Urteil trifft auch keine Festlegung dahingehend,
ob die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung bereits nicht das Kriterium der
„schweren anderen seelische Abartigkeit“ erfüllt oder – bei Erfüllung dieses
Eingangskriteriums der §§ 20, 21 StGB – lediglich die Steuerungsfähigkeit
des Angeklagten nicht oder etwa nur nicht erheblich beeinträchtigt hat. Die
Diagnose selbst einer schweren Persönlichkeitsstörung ist nicht gleichbedeu-
tend mit derjenigen einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ im Sin-
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d) Gelangt auch das neue Tatgericht rechtsfehlerfrei zur Diagnose ei-
ner Persönlichkeitsstörung, wird es zu prüfen haben, ob Symptome vorlie-
gen, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer
und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte see-
lische Störungen (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 77, 78; BGHR StGB § 63 Zu-
stand 34). Wenn danach eine schwere seelische Abartigkeit festzustellen ist
und ein motivischer Zusammenhang zwischen psychischer Störung und Tat-
geschehen besteht, liegt es dann aber nahe, dass sie sich in einer erhebli-
chen Verminderung der Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat; auch die Pla-
nung der Taten, wie sie das Landgericht mit dem Sachverständigen „bis auf
wenige Ausnahmen“ feststellt (UA S. 26), spricht dann nicht ohne weiteres
dagegen (vgl. BGH StraFo 2001, 249).
Basdorf Raum Brause
Schneider König