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BGH Beschluss vom 11.11.2009 – 1 StR 547/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 547/09

BESCHLUSS

vom

11. November 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2009 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Stuttgart vom 15. Mai 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet

verworfen, dass im Fall B.II.4 der Urteilsgründe

1. betreffend den Angeklagten die tateinheitliche Verurteilung we-

gen Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung und

2. betreffend die Mitangeklagte B. R. die

tateinheitliche Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkun-

dung

entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten

Aufenthalt im Bundesgebiet in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit

Beihilfe zur unerlaubten Einreise, Beihilfe zum Missbrauch von Ausweispapie-

ren, Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung sowie (im Fall B.II.4 der Ur-

teilsgründe) wegen unrichtiger Angaben zur Beschaffung eines Aufenthaltstitels

in Tateinheit mit Beihilfe zum Missbrauch von Ausweispapieren und zur mittel-

baren Falschbeurkundung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verur-

teilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Verlet-

zung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten

führt im Fall B.II.4 der Urteilsgründe auf die Sachrüge zum Wegfall der Verurtei-

lung wegen Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung. Im Übrigen ist das

Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts

vom 16. Oktober 2009 unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

a) Die Sonderregelung des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG konsumiert den

allgemeinen Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung i.S.d. § 271 Abs. 1

StGB (BGH, Beschl. vom 2. September 2009 - 5 StR 266/09), so dass die Ver-

urteilung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zur mittelbaren Falschbeur-

kundung im Fall B.II.4 der Urteilsgründe entfällt.

3

b) Die im Fall B.II.4 der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von

acht Monaten und damit auch die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe haben

Bestand. Die Schuldspruchänderung lässt den Unrechts- und Schuldgehalt der

Tat unberührt. Trotz der Beschränkung des Tatvorwurfs sind in diesem Fall wei-

terhin zwei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht.

4

2. Die Schuldspruchberichtigung ist im Fall B.II.4 der Urteilsgründe ge-

mäß § 357 StPO auf die nichtrevidierende Mitangeklagte B. R.

zu erstrecken, da sie wegen derselben Tat im prozessualen Sinn i.S.v.

§ 264 StPO verurteilt wurde (vgl. Kuckein in KK, 6. Aufl. § 357 Rdn. 8 m.w.N.).

Das Landgericht hat sie insoweit wegen unrichtiger Angaben zur Beschaffung

eines Aufenthaltstitels in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren und

mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt. Der Senat schließt auch im Fall der

Mitangeklagten B. R. aus, dass die Berichtigung des

Schuldspruchs Auswirkungen auf den Strafausspruch hat. Dies steht der

Erstreckung der Revision nicht entgegen (BGH NStZ 1997, 379).

Nack Elf Graf

Jäger Sander