Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.11.2009 – 1 StR 549/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. November 2009

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2009 be-

schlossen:

1. Die Revision der Angeklagten S. S. gegen das Urteil des

Landgerichts Hof vom 20. Juli 2009 wird als unbegründet ver-

worfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu

tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten R. S. wird das vor-

bezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit

den Feststellungen aufgehoben.

Seine weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-

ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

2

Die Strafkammer hat festgestellt:

Die Angeklagte S. S. ist Geschäftsführerin der Firma S.

GmbH, ihr Ehemann, der Angeklagte R. S. , ist dort freiberufli-

cher Betriebsleiter. Die Angeklagte erlitt bei Sägearbeiten einen Unfall, ein Teil

des linken Daumens musste amputiert werden. Diesen Unfall meldeten die An-

geklagten der zuständigen Berufsgenossenschaft als betrieblichen Arbeitsunfall,

die im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben Zahlungen in insgesamt

sechsstelliger Höhe leistete. Tatsächlich hatte sich jedoch der Unfall ereignet, als

die Angeklagte Holz für den Privatbedarf sägte.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurden die Angeklagten jeweils

wegen Betruges verurteilt, S. S. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren,

deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, R. S. zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten.

Die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten blei-

ben zum Schuldspruch erfolglos, die Revision der Angeklagten S. S. auch

zum Strafausspruch (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch hinsichtlich des

Angeklagten R. S. hält dagegen rechtlicher Prüfung nicht Stand (§ 349

Abs. 4 StPO).

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1. Die auf Grund der Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des

Urteils hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten

ergeben. Das - hinsichtlich beider Angeklagten identische - Vorbringen zum

Schuldspruch ist teilweise urteilsfremd (etwa soweit es sich auf aus den Urteils-

gründen nicht ersichtliche Angaben von Zeugen bezieht), sonst schon im Ansatz

unbehelflich (z.B. habe die Strafkammer versäumt, Möglichkeiten anderen Ge-

schehensablaufs „erforderlichenfalls weiter aufzuklären“) und im Übrigen handelt

es sich um den im Revisionsverfahren unbeachtlichen Versuch, die (rechtsfehler-

freie) tatrichterliche Beweiswürdigung durch eine eigene zu ersetzen. All dies hat

auch der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt. Sein Vorbringen wird durch

die Erwiderung der Revision (Schriftsatz vom 6. November 2009 für den Ange-

klagten R. S. ) nicht entkräftet. Soweit dort die Feststellungen der Straf-

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kammer deshalb für rechtsfehlerhaft gehalten werden, weil andere Schlussfolge-

rungen als die von der Strafkammer gezogenen „nicht denknotwendig“ ausge-

schlossen seien, geht die Revision von einem unzutreffenden Maßstab aus.

Richterliche Überzeugung erfordert keine jede andere denktheoretische Möglich-

keit ausschließende, letztlich mathematische und daher von niemandem anzwei-

felbare Gewissheit (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senat, Urt. vom 4. Dezember 2008

- 1 StR 327/08; zahlr. weitere Nachw. b. Schoreit in KK 6. Aufl. § 261 Rdn. 4).

2. Hinsichtlich der Angeklagten S. S. hat die auf Grund der insoweit

nicht näher ausgeführten Sachrüge gebotene Überprüfung des Strafausspruchs

ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben, sodass

deren Revision insgesamt zu verwerfen war.

3. Der Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten R. S. kann

dagegen keinen Bestand haben. Dieser Angeklagte war durch ein am gleichen

Tag rechtskräftiges Urteil vom 19. Juli 1999 zu einer zur Bewährung ausgesetz-

ten und später erlassenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden.

Weitere Verurteilungen gibt es nicht. Die Strafkammer teilt den der genannten

Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt detailliert mit und hebt deren

strafschärfende Wirkung unter mehreren Aspekten hervor. Sie hat jedoch über-

sehen, dass hinsichtlich dieser Verurteilung bereits Tilgungsreife wegen Ablaufs

der Tilgungsfrist eingetreten war. Diese beträgt hier gemäß § 46 Abs. 1 Ziff. 2

Buchst. b BZRG zehn Jahre und hatte gemäß § 47 Abs. 1 BZRG i.V.m. § 36 Abs.

1 Satz 1 BZRG am 19. Juli 1999, dem Tag des (ersten) Urteils in der damaligen

Sache, zu laufen begonnen. Wegen der eingetretenen Tilgungsreife durfte die

frühere Verurteilung jedoch gemäß § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr zum Nachteil

des Angeklagten verwertet werden. Angesichts des erheblichen strafschärfenden

Gewichts, das die Strafkammer der früheren Verurteilung zugemessen hat, führt

dies ohne weiteres zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Nack Wahl Graf

RiBGH Prof. Dr. Jäger befindet sich in Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.

Nack Sander