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BGH Urteil vom 11.11.2009 – VIII ZR 294/08

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 11. November 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Die Ausübung eines sich aus der unberechtigten Verweigerung der Erlaubnis zur

Untervermietung ergebenden außerordentlichen Kündigungsrechts nach § 540

Abs. 1 Satz 2 BGB ist rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), wenn dem kündigenden

Hauptmieter bekannt ist, dass ein Mietinteresse der benannten Untermieter nicht be-

steht.

BGH, Urteil vom 11. November 2009 - VIII ZR 294/08 - LG Köln AG Köln

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin

Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin

Dr. Fetzer

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 1. Zivilkammer des

Landgerichts Köln vom 30. Oktober 2008 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagten waren seit 1. November 2004 Mieter eines Einfamilien-

hauses der Kläger in K. . Gemäß § 2 des Mietvertrages vom 16. Oktober 2004

verzichteten die Parteien wechselseitig auf die Dauer von drei Jahren auf ihr

Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses. Am 21. Juni 2006 ba-

ten die Beklagten um vorzeitige Vertragsauflösung zum 31. Oktober 2006, weil

sie den Kauf eines Hauses beabsichtigten und dort einziehen wollten. Die zu-

nächst von den Klägern übernommene Suche nach Nachmietern blieb bis An-

fang September 2006 erfolglos. Deshalb baten die Beklagten um die Erlaubnis

der Kläger, das Einfamilienhaus in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Oktober

2007 an die Eheleute D. untervermieten zu dürfen. Bei den Eheleuten D.

handelt es sich um die Eltern der Beklagten zu 1; dies war den Klägern nicht

bekannt und wurde von den Beklagten nicht erwähnt.

2

Mit Schreiben vom 13. September, 29. September, 1. Oktober,

8. Oktober und 9. Oktober 2006 lehnten die Kläger eine Untervermietung mit

der Begründung ab, sie seien rechtlich nicht zu einer Gestattung verpflichtet, da

die Beklagten ihren Lebensmittelpunkt in einen anderen Stadtteil verlegen und

selbst nicht mehr in dem angemieteten Haus der Kläger leben wollten.

3

Mit Schreiben vom 27. September 2006 und 31. Oktober 2006 kündigten

die Beklagten das Mietverhältnis zum 31. Dezember 2006 wegen unberechtig-

ter Ablehnung der Untervermietung und gaben das Haus am 28. Dezember

2006 an die Kläger zurück. Die Miete der Kläger für die Monate November und

Dezember 2006 verrechneten sie mit der zu Mietbeginn von ihnen gestellten

Kaution. Die Miete für Januar 2007 zahlten die Beklagten nicht.

4

Gegenstand der Klage ist die nach Auffassung der Kläger noch offene

Mietforderung für die Monate November/Dezember 2006 und Januar 2007 in

einer Gesamthöhe von 4.900 €. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die

hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hat das Landgericht zurückgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr

Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Mietverhältnis sei aufgrund der

Kündigung der Beklagten vom 27. September 2006 zum 31. Dezember 2006

beendet worden. Die generelle Versagung der Untervermietung seitens der

Kläger habe die Beklagten berechtigt, das Mietverhältnis gemäß § 540 Abs.1

Satz 2 BGB mit der gesetzlichen Frist außerordentlich zu kündigen. Mit dem

Einwand, das Untermietinteresse der Eheleute D. sei von den Beklagten nur

vorgeschoben worden, um sich einen Kündigungsgrund zu verschaffen, könn-

ten die Kläger nicht gehört werden, da sie eine Untervermietung ohne Rücksicht

auf die Person der benannten Untermieter generell aus nicht durchgreifenden

Rechtsgründen abgelehnt hätten. Miete für den Monat Januar 2007 schuldeten

die Beklagten daher nicht. Die noch offenen Mietforderungen der Kläger für die

Monate November und Dezember 2006 seien durch die Aufrechnung mit dem

den Beklagten zustehenden Kautionsrückzahlungsanspruch erloschen.

II.

Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung

nicht in allen Punkten stand.

1. Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht in § 540 Abs. 1 Satz 2

BGB die gesetzliche Grundlage für ein außerordentliches Kündigungsrecht der

Beklagten gesehen.

9

Entgegen der Auffassung der Revision setzt § 540 Abs. 1 BGB nicht vor-

aus, dass dem Hauptmieter der Gebrauch der Mietsache nach

Überlassung an den Untermieter jedenfalls noch teilweise verbleibt. Die Vor-

schrift ist vielmehr auch dann anzuwenden, wenn dem Untermieter die Mietsa-

che zu seinem alleinigen Gebrauch überlassen werden soll. Dies ergibt sich

bereits eindeutig aus dem Wortlaut der Norm, der keine Differenzierung danach

trifft, ob die Mietsache ganz oder teilweise an einen Dritten überlassen werden

soll. Aus dem von der Revision zitierten Senatsurteil vom 23. November 2005

(VIII ZR 4/05, NJW 2006, 1200) ergibt sich nichts anderes. Dieses Urteil ist zu

§ 553 Abs. 1 BGB ergangen, der - anders als § 540 Abs. 1 BGB - die lediglich

teilweise Gebrauchsüberlassung zum Tatbestandsmerkmal erhebt.

10

Auch sind die Eltern der Beklagten zu 1 (Eheleute D. ) als "Dritte" im

Sinne des § 540 Abs. 1 BGB anzusehen. Dritter ist nach allgemeinen Ausle-

gungsgrundsätzen jeder, der nicht Vertragspartner des Hauptmietverhältnisses

ist. Auf die von der Revision problematisierte Frage, ob die Gebrauchsüberlas-

sung an Eltern der Hauptmieter auch dann erlaubnispflichtig sei, wenn es ledig-

lich um die Aufnahme der Eltern in den gemeinsamen Haushalt der Hauptmie-

ter gehe, kommt es schon deshalb nicht an, weil dies nach den tatrichterlichen

Feststellungen nicht beabsichtigt war.

11

2. Die Revision rügt jedoch zu Recht, dass das Berufungsgericht den

Einwand der Kläger, ein Untermietinteresse der Eheleute D. habe in Wahrheit

nicht bestanden, unberücksichtigt gelassen hat.

12

Zwar haben die Kläger die von den Beklagten erbetene Erlaubnis zur Un-

tervermietung an die Eheleute D. deshalb zu Unrecht verweigert, weil sich die

Kläger entgegen § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht auf Gründe stützten, die in der

Person der benannten Untermieter liegen. Wie dargelegt, verlangt § 540 BGB

gerade nicht, dass der Hauptmieter die Mietsache neben dem Untermieter wei-

ter selbst in Person nutzt, so dass der beabsichtigte Auszug der Beklagten aus

dem vermieteten Haus eine Verweigerung der Erlaubnis nicht rechtfertigen

konnte. Die Kläger haben jedoch unter Beweisantritt vorgetragen, die Eheleute

D. hätten zu keiner Zeit ein tatsächliches Nutzungsinteresse gehabt. Das Be-

rufungsgericht ist dieser entscheidungserheblichen Frage - aus seiner Sicht

konsequent - nicht nachgegangen. Bei Berücksichtigung dieses in der Revisi-

onsinstanz daher zu unterstellenden Sachvortrags der Kläger stellte sich das

nach dem Wortlaut des § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB (zunächst) begründete Kündi-

gungsverlangen der Beklagten aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben

(§ 242 BGB) als rechtsmissbräuchlich dar. Das Kündigungsrecht des § 540

Abs. 1 Satz 2 BGB will den Hauptmieter, dem die Erlaubnis zur Untervermie-

tung vom Vermieter aus nicht in der Person der Untermieter liegenden Gründen

verweigert wird, aus der Zwangslage befreien, die sich aus dem weiteren Fest-

halten an dem Hauptmietvertrag ergeben würde. Diese Zwangslage besteht

indes nicht, wenn es an einem Nutzungsinteresse der benannten Untermieter

fehlt. Das Berufungsgericht wird daher den von den Klägern insoweit angebote-

nen Beweis zu erheben haben.

III.

13

Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), und die

Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht

zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Ball

Dr. Milger

Dr. Achilles

Dr. Schneider

Dr. Fetzer

Vorinstanzen:

AG Köln, Entscheidung vom 15.05.2007 - 205 C 18/07 -

LG Köln, Entscheidung vom 30.10.2008 - 1 S 200/07 -