BGH Urteil vom 12.11.2009 – III ZR 110/09
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 12. November 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
GOÄ § 1 Abs. 1; KHEntgG § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2; RhPfBerufsO Ärztinnen und
Ärzte §§ 12, 31
Vereinbarungen zwischen Krankenhausträgern und niedergelassenen Ärzten
über deren Zuziehung im Rahmen allgemeiner Krankenhausleistungen unterlie-
gen nicht den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte.
BGH, Urteil vom 12. November 2009 - III ZR 110/09 - OLG Zweibrücken
LG Frankenthal
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. November 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Dörr, Hucke, Seiters und Tombrink
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des
Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 10. März 2009
wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine Gemeinschaftspraxis von Röntgenärzten, erbrachte in
den Jahren 2004 und 2005 für das von der Beklagten betriebene St. V.
Krankenhaus in S. in 561 Fällen radiologische Leistungen für Regelleis-
tungspatienten des Krankenhauses. Sie berechnete der Beklagten hierfür ins-
gesamt 197.491,94 €, wobei sie für einen Großteil ihrer Leistungen einen Stei-
gerungssatz von 1,2 des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte
(GOÄ) zugrunde legte. Mit Rücksicht auf eine mit dem früheren Praxisinhaber
geschlossene mündliche Vereinbarung zahlte die Beklagte unter Zugrundele-
gung eines einheitlichen Steigerungssatzes von 0,75 des Gebührensatzes hier-
auf nur 122.917,09 €.
Die Klägerin, die diese Vereinbarung bereits wegen Nichteinhaltung der
in § 2 Abs. 2 GOÄ vorgesehenen Schriftform für unwirksam hält, nimmt die Be-
klagte auf den Unterschiedsbetrag von 74.574,85 € nebst Zinsen in Anspruch.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Oberlan-
desgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Hintergrund der hier zu beurteilenden Leistungsbeziehungen zwischen
der radiologischen Praxis der Klägerin und dem Krankenhaus ist der Umstand,
dass das Krankenhaus über keine radiologische Abteilung verfügte. Soweit da-
her für stationär aufgenommene Patienten radiologische Leistungen erforderlich
waren, musste sich das Krankenhaus diese Leistungen durch externe Ärzte
beschaffen. Diese Leistungen sind nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG Be-
standteil der allgemeinen Krankenhausleistungen; bei diesen handelt es sich
um die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähig-
keit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für
die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten
notwendig sind. Mit den Entgelten für die allgemeinen Krankenhausleistungen
(§ 7 KHEntgG) werden die für die sachgerechte Behandlung der Patienten er-
forderlichen Leistungen vergütet. Soweit es sich um sozialversicherte Patienten
oder Privatpatienten handelt, die darauf verzichten, wahlärztliche Leistungen in
Anspruch zu nehmen, sind auch die Leistungen eines vom Krankenhaus hinzu-
gezogenen externen Arztes als Bestandteil der allgemeinen Krankenhausleis-
tungen mit diesen Entgelten abgegolten (vgl. Senatsurteile BGHZ 151, 102,
106; 172, 190, 195 f Rn. 19). Die Leistungen der Klägerin sind daher aus den
Mitteln des Krankenhauses zu honorieren, ohne dass die Patienten in Anspruch
genommen werden könnten oder die Honorierung über die kassenärztliche
Vereinigung vorgenommen werden könnte (vgl. allgemein zum Honorararzt im
Krankenhaus Quaas, GesR 2009, 459).
II.
Das Berufungsgericht (GesR 2009, 415) ist der Auffassung, dass die nur
mündlich getroffene, das Einfache des Gebührensatzes unterschreitende Ver-
gütungsabrede wirksam ist. Denn auf die von dem Rechtsvorgänger der Kläge-
rin und dem Krankenhausträger geschlossene Vereinbarung, die als Rahmen-
vertrag im Sinne eines Konsiliararztvertrags anzusehen sei, sei die Gebühren-
ordnung für Ärzte nicht anzuwenden. Eine zwingende Anwendung der Gebüh-
renordnung für Ärzte auf das Vertragsverhältnis der Parteien lasse sich nicht
mit den in der Verordnung getroffenen Regelungen unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 11 der Bundesärzteordnung (BÄO)
vereinbaren. Sie berücksichtige zwar die Interessen des selbst zahlenden Pati-
enten und der öffentlichen Leistungsträger, trage aber der hier gegebenen Ver-
tragsgestaltung nicht ausreichend Rechnung.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
1.
Nach § 1 Abs. 1 GOÄ bestimmen sich die Vergütungen für die berufli-
chen Leistungen der Ärzte nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundes-
gesetz etwas anderes bestimmt ist. In § 11 BÄO wird die Bundesregierung er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ent-
gelte für ärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung zu regeln. In dieser Ge-
bührenordnung sind Mindest- und Höchstsätze für die ärztlichen Leistungen
festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Ärzte und der zur Zah-
lung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen. Danach handelt es sich
bei der ärztlichen Gebührenordnung, wie der Senat entschieden hat (Urteil vom
23. März 2006 - III ZR 223/05 - NJW 2006, 1879, 1880 Rn. 10), um ein für alle
Ärzte geltendes zwingendes Preisrecht, das verfassungsrechtlich unbedenklich
ist und weder die Kompetenzordnung des Grundgesetzes noch die Berufs-
freiheit der Ärzte verletzt (vgl. BVerfGE 68, 319, 327 ff = NJW 1985, 2185 ff;
BVerfG <Kammerbeschlüsse> NJW 1992, 737; 2005, 1036, 1037).
2.
Ungeachtet des weit gefassten Wortlauts des § 1 Abs. 1 GOÄ, der die
Vergütungen für ärztliche Leistungen insgesamt zu erfassen scheint, teilt der
Senat jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Gebührenord-
nung für Ärzte für die hier entfaltete Tätigkeit der Ärzte der Klägerin nicht an-
wendbar ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vertragsschlie-
ßenden, was ohne weiteres zulässig ist, sich für die Vergütung der von den Ärz-
ten der Klägerin erbrachten Leistungen am Gebührenverzeichnis der Gebüh-
renordnung orientiert und einen bestimmten Steigerungsfaktor vereinbart ha-
ben. Eine Schriftform war daher für die Vereinbarung nicht zu beachten.
a) Die Gebührenordnung für Ärzte regelt, für welche Leistungen und in
welcher Höhe Ärzte von Privatpatienten und von in § 11 Abs. 1 GOÄ genannten
Leistungsträgern, die für einen bestimmten Kreis von Patienten einstehen, die
die Vergütung nicht selbst bezahlen müssen, Honorare verlangen können (vgl.
Lang/Schäfer/Stiel/Vogt, Der GOÄ-Kommentar, 2. Aufl. 2002, § 1 Rn. 9; Quaas/
Zuck, Medizinrecht, 2. Aufl. 2008, § 13 Rn. 42 f). Um eine solche Fallgestaltung
handelt es sich hier nicht. Das Krankenhaus ist kein (öffentlich-rechtlicher) Leis-
tungsträger, sondern - wie die Ärzte der Klägerin - ein Leistungserbringer, der
dem Patienten die allgemeinen Krankenhausleistungen schuldet, zu denen
auch die von der Klägerin erbrachten Leistungen rechnen (s.o. I). Wenn auch
nicht unmittelbar der in § 1 Abs. 1 GOÄ geregelte Fall einer anderen Bestim-
mung durch Bundesgesetz vorliegt, werden die hier in Rede stehenden Leis-
tungen der Klägerin - im rechtlichen Sinne - weder dem Patienten noch zur Er-
füllung einer vertragsärztlichen Pflicht erbracht, sondern auf Grund eines
Dienstvertrags mit dem Krankenhaus zur Komplettierung der vom diesem ge-
schuldeten allgemeinen Krankenhausleistungen, die insgesamt nach dem
Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden. Es geht daher nicht um den in
der Ermächtigungsnorm des § 11 BÄO geforderten Interessenausgleich zwi-
schen den Interessen der Ärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichte-
ten, der Patienten, sondern um eine Einbindung und Vergütung einer ärztlichen
Tätigkeit, die weder unmittelbar dem Privatpatienten noch vertragsärztlich er-
bracht wird, sondern gleichsam zwischen diesen beiden Honorierungssystemen
wirtschaftlich in die Finanzierung der Krankenhausleistungen eingepasst wer-
den muss. Aus dieser Besonderheit ergeben sich, wie beiden Vertragsteilen
bewusst ist, die für die Angemessenheit der Vergütung wesentlichen Parame-
ter. Dies im Einzelnen zu regeln, ist Sache der jeweiligen Vertragsparteien, die
sich am ärztlichen Gebührenrecht orientieren können (vgl. Quaas GesR 2009,
459, 460). Die Gebührenordnung für Ärzte verhält sich zum Inhalt einer solchen
Vereinbarung jedoch nicht. Sie nimmt sich dieser Gestaltung nur an, wenn eine
Zahlung solcher externer Leistungen durch den Patienten geschuldet wird, etwa
im Sinne der Gebührenminderungspflicht nach § 6a Abs. 1 GOÄ, die bei der
Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen auch den externen Arzt betrifft (vgl.
Senatsurteil BGHZ 151, 102).
b) Die Materialien zur Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November
1982 (BGBl. I S. 1522) belegen den Befund, dass Vereinbarungen zwischen
Krankenhausträgern und externen Ärzten über deren Hinzuziehung im Rahmen
allgemeiner Krankenhausleistungen nicht Gegenstand der Regelungen gewor-
den sind.
In § 2 Abs. 1 GOÄ 1982 wurde geregelt, dass durch Vereinbarung eine
von dieser Verordnung abweichende Höhe der Vergütung festgelegt werden
kann. In der Begründung zur Verordnung wird zu dieser Bestimmung ausge-
führt, sie gelte sowohl für Einzelvereinbarungen zwischen Arzt und Zahlungs-
pflichtigem als auch für Kollektivvereinbarungen wie z.B. für Vereinbarungen
zwischen Ärzteverbänden und der Postbeamtenkrankenkasse oder der Kran-
kenversorgung der Bundesbahnbeamten (vgl. BR-Drucks. 295/82 S. 13). Der
Verordnungsgeber hat daher nicht nur Vereinbarungen des Arztes mit dem Pa-
tienten in die Regelung einbezogen, sondern mit den so genannten Kollektiv-
vereinbarungen auch solche mit Leistungsträgern, die anstelle des Patienten
die Vergütungspflicht zu übernehmen haben. Verträge mit Leistungserbringern
werden demgegenüber nicht genannt, obwohl schon während der Geltung der
Bundespflegesatzverordnung vom 25. April 1973 (BGBl. I S. 333) mit den all-
gemeinen Pflegesätzen die allgemeinen Krankenhausleistungen einschließlich
der Leistungen von nicht am Krankenhaus angestellten Konsiliarärzten abgegol-
ten wurden, so dass insoweit eine vertragliche Regelung zwischen Kranken-
haus und Arzt erforderlich war (vgl. § 3 Abs. 1 BPflV 1973).
In § 2 Abs. 2 Satz 1 GOÄ 1982 war bestimmt, dass "eine Vereinbarung
nach Absatz 1 zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem" vor Erbringung der Leis-
tung des Arztes in einem Schriftstück zu treffen sei, das keine anderen Erklä-
rungen enthalten dürfe. In der Begründung wird hierzu ausgeführt, Absatz 2
enthalte eine Schutzvorschrift für die Individualvereinbarung zwischen Arzt und
Zahlungspflichtigem (BR-Drucks. 295/82 S. 13). Aus dem Kreis der nach Ab-
satz 1 zulässigen Vereinbarungen wurden daher durch Absatz 2 solche Verein-
barungen einer besonderen Regelung unterworfen, die zwischen dem Arzt und
Zahlungspflichtigem anlässlich und vor einer konkreten Behandlung geschlos-
sen werden. Auch wenn die Verordnung den Begriff des "Zahlungspflichtigen"
verwendet, liegt es auf der Hand, dass es um den Schutz des Patienten oder
eines mitversicherten Angehörigen geht, der durch eine klare, der Schriftform
bedürftige Vereinbarung vor Erbringung der Leistung wissen soll, was hinsicht-
lich der abweichenden Vergütungshöhe auf ihn zukommt. Die hier in Rede ste-
hende Vereinbarung, die nicht mit dem Patienten, sondern mit dem Kranken-
haus getroffen wurde und nur den Rahmen für die Honorierung einer Vielzahl
von Einzelbehandlungen durch das Krankenhaus darstellt, wird von dieser Ziel-
setzung nicht erfasst.
c) An diesem Rechtszustand hat sich aus Sicht des Senats durch späte-
re Änderungen der ärztlichen und zahnärztlichen Gebührenordnungen, die vor
allem dem weitergehenden Schutz des Zahlungspflichtigen gedient haben,
nichts geändert.
aa) Der Schutz des Zahlungspflichtigen wurde zunächst bei der anste-
henden Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Okto-
ber 1987 (BGBl. I S. 2316) weiter ausgebaut. Während § 2 Abs. 1 GOZ wörtlich
mit § 2 Abs. 1 GOÄ 1982 übereinstimmt, sieht § 2 Abs. 2 GOZ für eine Verein-
barung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem - neben den soeben erör-
terten Erfordernissen des § 2 Abs. 2 GOÄ 1982 - zusätzlich vor, dass das
Schriftstück die Feststellung enthalten müsse, dass eine Erstattung der Vergü-
tung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewähr-
leistet sei. In der Begründung wird hierzu ausgeführt, die Bestimmung enthalte
zwingende Schutzvorschriften zugunsten des Patienten. Durch den vorgesehe-
nen Hinweis solle dem besonderen Informationsbedürfnis der privat kranken-
versicherten und beihilfeberechtigten Patienten Rechnung getragen werden,
deren Erstattungsansprüche in der Regel auf den Umfang der nach der Verord-
nung vorgesehenen Vergütungshöhe begrenzt seien (vgl. BR-Drucks. 276/87
S. 63 f). Die Regelung betrifft damit das Verhältnis zwischen Zahnarzt und Pati-
ent und trifft Vorkehrungen dafür, dass der Patient die Folgen einer über die
Sätze der Gebührenordnung hinausgehenden Honorarvereinbarung rechtzeitig
und richtig einschätzt (vgl. Senatsurteil BGHZ 138, 100, 103).
bb) Durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für
Ärzte vom 9. Juni 1988 (BGBl. I S. 797) wurde § 2 Abs. 2 GOÄ an die Regelung
des § 2 Abs. 2 GOZ angeglichen, verfolgt daher wie diese den Schutz des pri-
vat krankenversicherten und beihilfeberechtigten Patienten, um diesen Perso-
nenkreis durch den gebotenen Hinweis vor Überraschungen zu schützen (BR-
Drucks 118/88 S. 45).
cc) Seine heute noch geltende Fassung hat § 2 GOÄ durch die Vierte
Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte vom 18. Dezember
1995 (BGBl. I S. 1861) erhalten. Die bisherige Regelung in § 2 Abs. 1 GOÄ
1982 ist mit einer geringfügigen Änderung (statt "abweichende Höhe der Vergü-
tung" jetzt "abweichende Gebührenhöhe") § 2 Abs. 1 Satz 1 geworden. Dane-
ben enthält die Bestimmung jetzt einige zusätzliche Modifikationen, die die Zu-
lässigkeit einer Vereinbarung betreffen. So ist in Fällen eines unter den Voraus-
setzungen des § 218a Abs. 1 StGB vorgenommenen Abbruchs einer Schwan-
gerschaft, für die § 5a GOÄ eine besondere Bemessung vorsieht, eine Verein-
barung ausgeschlossen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GOÄ). Ferner ist nach § 2 Abs. 1
Satz 3 GOÄ die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2
GOÄ) oder eines abweichenden Punktwerts (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GOÄ) nicht zu-
lässig. Der Verordnungsgeber hat insoweit im Interesse einer größeren Trans-
parenz eine Klarstellung vorgenommen, die der vorherrschenden Auffassung zu
dem bereits davor geltenden Recht entsprochen hat (vgl. BR-Drucks. 211/94
S. 94). Schließlich wird in § 2 Abs. 1 Satz 3 GOÄ bestimmt, dass Notfall- und
akute Schmerzbehandlungen nicht von einer Vereinbarung abhängig gemacht
werden dürfen. Daraus ergibt sich, dass § 2 Abs. 1 GOÄ grundsätzlich weiterhin
Vereinbarungen zulässt, die die Gebührenhöhe abweichend nach einem anzu-
wendenden Steigerungssatz bestimmen.
In § 2 Abs. 2 ist der Schutz des Patienten weiter verstärkt worden; die
Vorschrift nimmt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 115, 391,
394 ff) auf, dass es zur Wirksamkeit einer abweichenden Honorarvereinbarung
der individuellen Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem
bedarf (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GOÄ), und ergänzt die Regelung zur Verbesserung
der Transparenz dahin, dass das Schriftstück auch die Nummer und Bezeich-
nung der Leistung, den Steigerungssatz und den vereinbarten Betrag enthalten
muss (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GOÄ). Alle diese Tatbestandsmerkmale betreffen die
hier zu beurteilende Rahmenvereinbarung zwischen dem Krankenhaus und den
zugezogenen Ärzten nicht. Dies belegt, dass die Vorschrift des § 2 GOÄ vor
allem Individualvereinbarungen zwischen dem einzelnen Arzt und dem Zah-
lungspflichtigen im Auge hat (vgl. Lang/Schäfer/Stiel/Vogt aaO § 2 Rn. 2; ähn-
lich Miebach, in: Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhaus-
leistungen, 3. Aufl. 2006, § 2 GOÄ Rn. 14; Hoffmann, GOÄ, 3. Aufl. Stand No-
vember 1999, § 2 Rn. 1). Ob sie nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 auch noch auf
Kollektivvereinbarungen anzuwenden ist (vgl. hierzu Lang/Schäfer/Stiel/Vogt
aaO § 11 Rn. 8 und § 12 Rn. 16; Miebach aaO; Hoffmann aaO Stand Septem-
ber 1998, § 2 Rn. 1 am Ende), bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls las-
sen sich der Rechtsentwicklung keine Hinweise darauf entnehmen, dass der
Verordnungsgeber mit der Gebührenordnung für Ärzte und ihren Einzelregelun-
gen, die durchweg dem Patientenschutz dienen, zugleich einen verbindlichen
Rahmen für Vereinbarungen zwischen Krankenhausträgern und externen Ärz-
ten über deren Zuziehung im Rahmen allgemeiner Krankenhausleistungen set-
zen wollte. Es wird daher auch im Schrifttum vertreten, dass Dauerschuldver-
hältnisse, mit denen Krankenhäuser unter Verzicht auf eigenes Personal nie-
dergelassene Ärzte zu bestimmten Dienstleistungen heranziehen, nicht der Ge-
bührenordnung unterliegen, so dass auch pauschale Vergütungsvereinbarun-
gen, die nach § 2 GOÄ unwirksam wären, geschlossen werden könnten (vgl.
Brück, GOÄ, 3. Aufl. Stand 1.4.2007, § 1 Rn. 4 Anm. 4.2.2). Eine solche Dienst-
leistungspflicht ist hier zwar nicht vereinbart worden; gleichwohl haben die Be-
klagte und der Rechtsvorgänger der Klägerin eine Rahmenvereinbarung ge-
schlossen, auf deren Grundlage eine längerfristige - wenngleich kündbare - Zu-
sammenarbeit vorgesehen war.
3.
Die hier zu beurteilende Vereinbarung ist auch nicht deshalb unwirksam,
weil sie eine Honorierung unterhalb des Gebührenrahmens der Gebührenord-
nung vorsieht oder aus berufsrechtlichen Gründen zu beanstanden wäre. Wie
die vertragsärztliche Versorgung insgesamt zeigt, ist die Gebührenordnung
nicht das einzige Vergütungssystem, das für eine leistungsgerechte und ange-
messene Vergütung ärztlicher Leistungen den Maßstab bildet. Im Übrigen liegt
es, wenn der Verordnungsgeber für die Vergütung Mindest- und Höchstsätze
festlegt und zugleich zur Höhe abweichende Vereinbarungen zulässt, grund-
sätzlich in der Konsequenz dieser Regelung, dass Abweichungen in beide Rich-
tungen gehen können (vgl. Erman/Edenfeld, BGB, 12. Aufl. 2008, § 612 Rn. 16;
Pflüger MedR 2003, 276, 277; zurückhaltend Dahm MedR 1994, 13, 14; zur
GOZ KG NJW-RR 2008, 910, 911; a.A. Kamps/Kiesecker MedR 2000, 72, 73 f,
die - nicht bei einer Überschreitung, aber bei einer Unterschreitung - § 11 BÄO
für verletzt ansehen). Auch die Berufsordnungen der Ärztekammern gehen da-
von aus, dass bei der privatärztlichen Liquidation eine Unterschreitung der Min-
destgebühr nicht generell verboten ist. § 12 Abs. 1 Satz 3 der Berufsordnung für
die Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz sieht (lediglich) vor, dass die Sätze
nach der Gebührenordnung nicht in unlauterer Weise unterschritten werden
dürfen (vgl. hierzu auch Brück aaO Stand 1. Juli 2004, § 2 Anm. 1.3.2). Darüber
hinaus erlaubt sie in § 12 Abs. 2, dass der Arzt gegenüber einem bestimmten
Kreis von Personen - Verwandten, Kollegen, deren Angehörigen, mittellosen
Patienten - das Honorar ganz oder teilweise erlassen darf. Um einen Erlass
geht es hier freilich nicht, sondern um die Befugnis, für einen gesamten Be-
handlungsbereich konsiliarärztlicher Tätigkeit eine Vergütung unter dem Ein-
fachsatz zu vereinbaren. Ob das unlauter ist, lässt sich nicht - wie die Klägerin
dies vertritt - allein mit der Unterschreitung des Rahmens der Gebührenordnung
begründen. Vielmehr kann es selbst im Anwendungsbereich der Gebührenord-
nung gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Berufsfreiheit erforderlich sein,
dem Arzt eine Unterschreitung des Einfachsatzes zu erlauben, wie es insbe-
sondere für Laborärzte vertreten wird, die mit nicht ärztlich geleiteten Einrich-
tungen
im Wettbewerb
stehen
(vgl.
hierzu Ratzel,
in: Ratzel/
Lippert, Kommentar zur Musterberufsordnung der deutschen Ärzte, 4. Aufl.
2006, § 12 Rn. 13; Pflüger aaO). Dass die hier in Rede stehende Unterschrei-
tung des Einfachsatzes den Wettbewerb in unlauterer Weise beeinflusst hätte,
hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; auch die Klägerin verweist auf kei-
nen Vortrag, nach dem sie oder das Krankenhaus durch ein zu niedrig bemes-
senes Honorar andere Radiologen in unlauterer Weise in ihrer Tätigkeit behin-
dert hätten. Dagegen spricht vor allem, dass nach dem übereinstimmenden
Vorbringen der Parteien mit der die Gebührenhöhe betreffenden Rahmenver-
einbarung nicht die Pflicht für das Krankenhaus verbunden war, alle Patienten,
die radiologische Leistungen benötigten, den Ärzten der Klägerin zuzuführen,
und dass auch die Ärzte der Klägerin entscheiden konnten, ob sie vom Kran-
kenhaus der Beklagten zugewiesene Patienten behandeln wollten. Dass die
Klägerin ihre Tätigkeit für das Krankenhaus der Beklagten fortgesetzt und von
einer Kündigung der Rahmenvereinbarung abgesehen hat, nachdem sich die
Beklagte nach der ersten Rechnungsstellung vom 24. März 2005 am 29. April
2005 auf die mit dem Praxisvorgänger geschlossene Vereinbarung berufen hat-
te, spricht im Übrigen dafür, dass die Klägerin die getroffene Regelung selbst
nicht für unangemessen gehalten hat. Dass man sie als eine unerlaubte Vor-
teilsgewährung im Sinne von § 31 der genannten Berufsordnung seitens der
Klägerin an das Krankenhaus für eine Zuweisung von Patienten ansehen müss-
te (vgl. zu einem solchen Verbot Senatsurteil vom 20. März 2003 - III ZR
135/02 - NJW-RR 2003, 1175), ist unter diesen Umständen eine - fern liegen-
de - theoretische Überlegung der Revision, für die es an Feststellungen fehlt.
Schlick
Dörr
Hucke
Seiters
Tombrink
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 07.05.2008 - 4 O 79/07 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 10.03.2009 - 5 U 15/08 -