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BGH Beschluss vom 12.11.2009 – IX ZA 52/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. November 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 12. November 2009
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
die Einlegung und Durchführung einer Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 6. November 2008 wird abge-
lehnt.
Gründe:
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Prozesskostenhilfe kann dem Kläger nicht gewährt werden, weil die be-
absichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114
ZPO). Die Begründung des Berufungsurteils lässt keine Zulassungsgründe er-
kennen.
1. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entschei-
dung des Revisionsgerichts nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2
ZPO). Das Berufungsgericht hat die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatz-
anfechtung verneint, ohne von der Rechtsprechung des Senats abzuweichen.
Diese Voraussetzungen sind vom Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdi-
gung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Ge-
samtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prü-
fen (BGH, Urt. v. 13. August 2009 - IX ZR 159/06, ZIP 2009, 1966, 1967 Rn. 8).
Das Berufungsgericht hat dies im rechtlichen Ansatz nicht verkannt. Seine Be-
urteilung, die vom Kläger vorgetragenen Umstände genügten nicht, um - auch
unter Berücksichtigung der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO - eine
Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners
festzustellen, lässt keinen zulassungsrelevanten Rechtsfehler erkennen. Es
entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass die vom Kläger in den Vorder-
grund seiner Argumentation gestellte Inkongruenz der Deckung nur dann ein
starkes Beweisanzeichen für die erforderliche Kenntnis des Anfechtungsgeg-
ners von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ist, wenn für ihn ernst-
hafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners bestehen (BGHZ 157,
242, 251; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, ZIP 2006, 957, 959; v.
5. Juni 2008 - IX ZR 163/07, ZIP 2008, 1385, 1387 Rn. 19).
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Das Berufungsgericht hat auch nicht den Anspruch des Klägers auf
rechtliches Gehör verletzt. Zwar mag es bei seiner Würdigung nicht ausdrück-
lich alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte behandelt haben. Dass es we-
sentlichen Vortrag des Klägers zu einer Kenntnis der Beklagten von einem Be-
nachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht zur Kenntnis genommen hat, kann
daraus aber nicht geschlossen werden.
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2. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts die Zulas-
sung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO).
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp
Vorinstanzen:
LG Passau, Entscheidung vom 05.11.2007 - 1 O 821/06 -
OLG München, Entscheidung vom 06.11.2008 - 8 U 5526/07 -