BGH Urteil vom 05.06.2008 – IX ZR 163/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 5. Juni 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 134
Eine Leistung, die der spätere Insolvenzschuldner zur Tilgung einer Forderung
des Leistungsempfängers gegen einen Dritten erbringt, ist nicht unentgeltlich,
soweit der Empfänger anschließend die von ihm geschuldete ausgleichende
Gegenleistung an den Dritten erbringt (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 30. März
2006 - IX ZR 84/05, ZIP 2006, 957).
BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07 - LG Hamburg
AG Hamburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 9
des Landgerichts Hamburg vom 28. August 2007 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts
Hamburg, Abteilung 31 B, vom 25. Januar 2007 wird zurückge-
wiesen.
Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Verwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen
der A. AG (im Folgenden: Schuldnerin oder Insolvenzschuldnerin). Sie be-
gehrt von der Beklagten Zahlung von 1.070,37 € aus Insolvenzanfechtung.
Am 5. März 2004 überwies die Schuldnerin von ihrem Geschäftskonto an
die Beklagte als Beitrag 2004 für zwei Kfz-Versicherungen 1.614,52 € und
1.584,92 €. Vertragspartner und Schuldner der Forderung der Beklagten war
die S. GmbH & Co. KG; diese beantragte am 11. März 2004 die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Der Antrag wurde am
27. Mai 2004 mangels Masse abgewiesen.
Auf Antrag der Schuldnerin vom 21. April 2004 wurde am 1. Oktober
2004 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Die Fahrzeuge wur-
den am 29. Juni 2004 und 12. Juli 2004 abgemeldet. Die Beklagte erstattete die
Prämienanteile für den Zeitraum von der Abmeldung bis zum Ende des Jahres
an die Klägerin. Außerdem erstattete sie der Klägerin anteilig die Prämien für
die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum Zeitpunkt der Zahlung am 5. März 2004.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Prämienanteile für die Zeit vom
6. März 2004 bis zum jeweiligen Abmeldedatum. Sie meint, es handele sich um
eine unentgeltliche und daher nach § 134 InsO anfechtbare Leistung der Kläge-
rin.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat ihr auf
Berufung der Klägerin stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die
Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und
zur Zurückweisung der Berufung. Die Zahlung der Schuldnerin ist im streitigen
Umfang nicht nach § 134 InsO anfechtbar. Auch sonstige Anfechtungsmöglich-
keiten sind nicht gegeben.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die streitige Leistung sei nach
§ 134 InsO anfechtbar, weil sie unentgeltlich gewesen sei. Unentgeltlichkeit sei
zu bejahen, wenn der Leistungsempfänger keine ausreichende Gegenleistung
zu erbringen habe. Für die Gegenleistung sei ausschließlich darauf abzustellen,
ob die Forderung, die der Leistungsempfänger durch die Zahlung gegen seinen
Schuldner verloren habe, werthaltig gewesen sei. Die Forderung der Beklagten
gegen ihre Schuldnerin, die S. GmbH & Co. KG, sei wertlos gewe-
sen, weil diese bereits kurz vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens gestanden habe, der dann mangels Masse abgewiesen worden sei.
Dass die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Zahlung und anschließend bis
zur Abmeldung der Fahrzeuge Versicherungsschutz erbracht habe, sei uner-
heblich.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht Stand. Das Beru-
fungsurteil verkennt, anders als das amtsgerichtliche Urteil, die Entscheidung
des Senats vom 30. März 2006 (IX ZR 84/05, ZIP 2006, 957).
1. Die Voraussetzungen einer Schenkungsanfechtung liegen nicht vor.
a) Im "Zwei-Personen-Verhältnis" ist eine Verfügung als unentgeltlich
anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung ge-
genübersteht, dem Verfügenden also keine Gegenleistung zufließen soll, die
dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entspricht. Wird eine dritte Person
in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf
an, ob der Verfügende selbst einen Ausgleich für seine Verfügung erhalten hat.
Maßgebend ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Ge-
genleistung zu erbringen hat. Denn es entspricht der Wertung des § 134 InsO,
dass der Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient,
wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat (BGHZ 41, 298,
302; 141, 96, 99 f; 162, 276, 279; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05,
ZIP 2006, 957, 958 Rn. 10; v. 1. Juni 2006 - IX ZR 159/04, ZIP 2006, 1362,
1363 Rn. 10; v. 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, ZIP 2006, 1639 f Rn. 7; v.
9. November 2006 - IX ZR 285/03, ZIP 2006, 2391, 2392 f Rn. 15; v.
16. November 2007 - IX ZR 194/04, ZIP 2008, 125, 126 Rn. 8, z.V.b. in BGHZ
174, 228 bis 244).
b) Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob in diesem
Sinne Unentgeltlichkeit vorliegt, ist der Zeitpunkt des Rechtserwerbs des An-
fechtungsgegners infolge der Leistung des Schuldners, also z.B. der Erhalt der
Zahlung (BGHZ 41, 17, 19; 162, 276, 281; BGH, Urt. v. 30. März 2006 aaO).
Entscheidend ist grundsätzlich das objektive Verhältnis der ausgetauschten
Werte (BGHZ 113, 98, 102 f; 113, 393, 396; 162, 276, 281; BGH, Urt. v.
9. November 2006 aaO).
Hat der Leistungsempfänger bereits zu einem früheren Zeitpunkt seinem
Schuldner eine Leistung erbracht, kann deshalb auf ihren damaligen objektiven
Wert nicht abgestellt werden. In diesem Fall kann die Unentgeltlichkeit nur nach
dem Wert der Forderung bemessen werden, die dem Zuwendungsempfänger
im Zeitpunkt des Rechtserwerbs gegen seinen Schuldner zusteht. Bezahlt näm-
lich der Verfügende die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Zuwen-
dungsempfängers, liegt dessen Gegenleistung nunmehr darin, dass er mit der
Leistung, die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuld-
ners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen diesen verliert. Ist hin-
gegen die Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos, verliert dieser wirt-
schaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden
kann. In solchen Fällen ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche
Leistung anfechtbar. Der Zuwendungsempfänger ist gegenüber den Insolvenz-
gläubigern des Verfügenden (Zuwendenden) nicht schutzwürdig; denn er hätte
ohne diese Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht
mehr durchsetzen können (BGHZ 41, 298, 302; 162, 276, 280; BGH, Urt. v.
30. März 2006 aaO Rn. 11; v. 16. November 2007 aaO).
An dieser ständigen Rechtsprechung hält der Senat uneingeschränkt fest
(BGH, Urt. v. 16. November 2007 aaO S. 129 Rn. 39). Was zu gelten hat, wenn
der Zuwendungsempfänger in der Insolvenz seines Schuldners eine Quote zu
erwarten hätte, bedarf entgegen der Auffassung der Revision keiner Erörterung.
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, die Forderung der Beklagten wegen der von
ihr bereits zuvor an ihre Schuldnerin erbrachten Leistungen war unstreitig nicht
werthaltig, auch eine Quote war nicht zu erwarten. Die Beklagte hat deshalb
insoweit die gezahlte Prämie zu Recht anteilig an die Klägerin erstattet.
c) Ist der Zuwendungsempfänger dagegen im Zeitpunkt des Rechtser-
werbs verpflichtet, die Gegenleistung an seinen Schuldner erst noch zu erbrin-
gen, und erbringt er diese Gegenleistung anschließend vertragsgemäß tatsäch-
lich, kann von Unentgeltlichkeit nicht die Rede sein. Die S.
GmbH & Co KG mag ihren Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz
für das gesamte Jahr 2004 bereits zu Beginn dieses Jahres erworben haben.
Dies ist - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - unerheblich. Ent-
scheidend ist, wann die Beklagte diese Verpflichtung erfüllt hat. Auch nach
Meinung der Revisionserwiderung war aber am 5. März 2004 nicht absehbar,
ob die Beklagte der Versicherungsnehmerin weiter Versicherungsschutz ge-
währen würde.
Die von der Beklagten zu erbringende und tatsächlich erbrachte Gegen-
leistung war auch werthaltig.
Der Zuwendungsempfänger ist hier gegenüber den Insolvenzgläubigern
des Verfügenden (Zuwendenden) im Rahmen der Schenkungsanfechtung auch
schutzwürdig. Daran ändert nichts der Umstand, dass die Beklagte ohne die
Zahlung der Insolvenzschuldnerin nicht berechtigt gewesen wäre, den Versiche-
rungsschutz sofort fristlos zu kündigen, weil zuvor zunächst eine Zahlungsfrist
für die Folgeprämie nach § 39 VVG von mindestens zwei Wochen hätte gesetzt
werden müssen. Auch für den Zeitraum, in dem die Beklagte noch nicht hätte
fristlos kündigen können, liegt eine werthaltige Gegenleistung vor, auch wenn
sich die Beklagte der Verpflichtung zu dieser Gegenleistung nicht mehr in
rechtmäßiger Weise hätte entziehen können. Die Pflicht zur Weitererbringung
ihrer Leistung in Form von Versicherungsschutz lässt die anteilige Gegenleis-
tung der Insolvenzschuldnerin auch in diesem Zeitraum nicht zu einer unent-
geltlichen Zuwendung werden.
2. Die Voraussetzungen einer Deckungsanfechtung nach §§ 130, 131
InsO liegen schon deshalb nicht vor, weil die Beklagte nicht Insolvenzgläubige-
rin der Schuldnerin war. Eine Anfechtung nach § 132 Abs. 1 InsO kommt nicht
in Betracht, weil die Klägerin nicht behauptet, die Insolvenzschuldnerin sei zum
Zeitpunkt der Zahlung zahlungsunfähig gewesen und die Beklagte habe die
Zahlungsunfähigkeit gekannt.
Schließlich ist eine Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 InsO nicht gege-
ben. Die vorliegende inkongruente Deckung ergibt kein Indiz für die Kenntnis
der Beklagten von einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin, weil für die
Beklagte nach dem Vortrag der Klägerin kein Anlass bestand, an der Liquidität
der Schuldnerin zu zweifeln (vgl. BGHZ 157, 242, 251; BGH, Urt. v. 30. März
2006 aaO Rn. 16).
3. Damit war nicht die Beklagte, sondern deren Schuldnerin, die
S. GmbH & Co. KG, passivlegitimiert für die Ansprüche der Kläge-
rin. Dies gilt sowohl für eine Anfechtung wegen unentgeltlicher Zuwendung
(BGHZ 41, 298, 302; 162, 276, 280; BGH, Urt. v. 30. März 2006 aaO Rn. 10)
als auch für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (BGHZ 70, 389,
396; 162, 276, 280; BGH, Urt. v. 5. Februar 2004 - IX ZR 473/00, WM 2004,
932, 933; v. 30. März 2006 aaO Rn. 10).
Ganter
Raebel
Vill
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 25.01.2007 - 31b C 144/06 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 28.08.2007 - 309 S 41/07 -