BGH Beschluss vom 12.11.2009 – Xa ZR 130/07
Xa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
Xa ZR 130/07
BESCHLUSS
vom
12. November 2009
in der Patentnichtigkeitssache
Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2009
durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin
Mühlens und die Richter Dr. Berger und Dr. Bacher
beschlossen:
Die Anhörungsrügen gegen das Senatsurteil vom 10. September
2009 werden auf Kosten der Klägerinnen zu 2 und 3 zurückgewie-
sen.
Gründe
Die von den Klägerinnen zu 2 und 3 eingelegten Rechtsbehelfe sind zu-
lässig, aber unbegründet.
1. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen hat der Senat durch die
von ihm gewählte Verfahrensgestaltung ihren Anspruch auf Gewährung rechtli-
chen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt.
a) Die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen ohne
vorherige Einholung eines schriftlichen Gutachtens stellt keinen Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG dar.
Gemäß § 411 Abs. 1 ZPO liegt es im Ermessen des Gerichts, ob es an
Stelle oder zur Vorbereitung einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen
ein schriftliches Gutachten einholt. Der Senat hat es in Ausübung dieses Er-
messens im vorliegenden Fall trotz der Komplexität der Fragestellung für
zweckmäßig erachtet, von der Einholung eines schriftlichen Gutachtens abzu-
sehen.
b) Die Nichteinräumung einer Frist zur schriftlichen Stellungnahme stellt
ebenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs
dar. Der Senat hatte in der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung, den
Klägerinnen eine solche Frist einzuräumen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es im Einzelfall
zur Wahrung des rechtlichen Gehörs geboten sein, eine Frist zur schriftlichen
Stellungnahme zu den mündlichen Äußerungen eines Sachverständigen zu
gewähren (BGH, Beschl. v. 12.5.2009 - VI ZR 275/08, NJW 2009, 2604 Tz. 8
m.w.N.). Die Einräumung einer solchen Frist wird beispielsweise in Arzthaf-
tungsprozessen für erforderlich gehalten, wenn eine Partei nicht über medizini-
sche Fachkenntnisse verfügt und deshalb nicht von ihr verlangt werden kann,
dass sie zu fachlichen Fragen vorträgt, ohne sich ihrerseits durch Befragung
von Experten sachkundig zu machen (BGH, Beschl. v. 12.1.1982 - VI ZR 41/81,
NJW 1982, 1335). Entsprechendes gilt in Prozessen über andere Materien,
wenn in oder kurz vor der mündlichen Verhandlung überraschend neue Fragen
aufgeworfen werden und es sich für das Gericht aufdrängt, dass die Parteien
hierzu in der Verhandlung nicht abschließend Stellung nehmen können (BGH,
Beschl. v. 18.12.2008 - VII ZR 200/06, NZBau 2009, 244 Tz. 7 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall bestand keine damit vergleichbare Situation. Die Par-
teien verfügen als Arzneimittelhersteller durchweg über eigene Sachkunde. Sie
waren in der mündlichen Verhandlung durch Patentanwälte vertreten. Zu Be-
ginn der Verhandlung haben sie mitgeteilt, dass sich einige der Sachverständi-
gen, die die von den Parteien vorgelegten Gutachten angefertigt haben, im Saal
befinden. Während der Beweisaufnahme hatten die Parteien Gelegenheit, Fra-
gen an den Sachverständigen zu richten. Hiervon haben sie umfassend Ge-
brauch gemacht. In ihren Schlussplädoyers hatten sie Gelegenheit, zum Ergeb-
nis der Beweisaufnahme umfassend Stellung zu nehmen. Auch diese Gelegen-
heit haben sie genutzt. Angesichts all dessen bestanden für den Senat keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien nicht in der Lage waren, sich zu den
Äußerungen des Sachverständigen abschließend zu erklären.
2. Unabhängig davon ergäben sich aus dem Vortrag der Klägerinnen
zu 2 und 3 keine entscheidungserheblichen Gesichtspunkte, die eine Fortset-
zung des Verfahrens gemäß § 122a PatG rechtfertigen könnten.
a) Die Klägerin zu 2 beschränkt sich auf die Rüge, der Senat hätte ihr
Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme geben müssen, und beantragt
hilfsweise die Gewährung einer entsprechenden Schriftsatzfrist. Die Einräu-
mung einer solchen Frist kommt aus den oben genannten Gründen hier nicht in
Betracht.
b) Die Klägerin zu 3 legt zusätzliche Veröffentlichungen vor, die nach
ihrer Auffassung die Äußerungen des Sachverständigen in Frage stellen. Diese
Veröffentlichungen und der Vortrag hierzu zeigen keine neuen entscheidungs-
erheblichen Gesichtspunkte auf.
(1) Der Vortrag, aus der deutschen Offenlegungsschrift 25 28 194 und
ähnlichen Veröffentlichungen ergebe sich, dass tertiäre Alkohole zur Etherbil-
dung eingesetzt werden könnten, enthält keinen neuen Gesichtspunkt, der für
die Entscheidung relevant wäre.
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin zu 3 hat sich der gerichtliche
Sachverständige nicht dahin geäußert, ein tertiärer Alkohol, der mit zwei
Phenylgruppen und einer Alkylgruppe substituiert sei, könne allgemein nicht als
Nukleophil wirken. Eine Äußerung dieses Inhalts wäre schon dadurch widerlegt,
dass die Ringschlussreaktion nach Patentanspruch 6 des Streitpatents tatsäch-
lich möglich ist. Letzteres ist weder vor noch in der mündlichen Verhandlung
angezweifelt worden. Der Sachverständige hat lediglich angegeben, dass die
Erfolgsaussichten dieser Ringschlussreaktion insbesondere bei den in der
Streitpatentschrift angegebenen milden Reaktionsbedingungen ex ante als eher
gering einzuschätzen und aus der Literatur keine unmittelbar einschlägigen Prä-
zedenzen bekannt waren. Diese Beurteilung wird durch die in der Anhörungs-
rüge aufgeführten zusätzlichen Reaktionsbeispiele aus der deutschen Offen-
legungsschrift 25 28 194 und ähnlichen Veröffentlichungen nicht in Frage ge-
stellt. Auch diese Entgegenhaltungen sind nicht unmittelbar einschlägig. Damit
ist kein Gesichtspunkt aufgezeigt, der über die am Schluss der mündlichen Ver-
handlung vor dem Senat vorliegenden Erkenntnisse hinausginge und zu einer
abweichenden Beurteilung durch den Senat führen könnte.
(2) Der Vortrag, aus der Literatur sei bekannt, dass Alkanolamine be-
kanntermaßen mit Säurederivaten problemlos zu den entsprechenden Estern
reagierten, ohne dass es zu einer Desmethylierung oder einer sonstigen Beein-
trächtigung der tertiären Aminogruppe komme, enthält ebenfalls keinen neuen
Gesichtspunkt.
Dass Reaktionen der genannten Art auch unter milden Bedingungen statt-
finden können, ergab sich bereits aus den in der mündlichen Verhandlung vor-
liegenden Entgegenhaltungen. Nach Einschätzung des gerichtlichen Sachver-
ständigen ergab sich daraus für die hier in Rede stehende Reaktion keine hohe
Erfolgsaussicht, weil die bekannten Reaktionen keine Phtalane betrafen und die
am nächsten liegende Veröffentlichung (Canonne et al., NK22) harte Reakti-
onsbedingungen beschreibt. Die nunmehr von der Klägerin zu 3 vorgelegten
Veröffentlichungen beziehen sich ebenfalls nicht auf Phtalane. Sie zeigen mit-
hin keinen neuen Gesichtspunkt auf.
3. Die Klägerin zu 3 rügt ferner, die vom gerichtlichen Sachverständi-
gen geäußerte Einschätzung, für die stereoselektive Synthese von Escita-
lopram seien weitere Ausgangsstoffe in Betracht gekommen, sei unsubstantiiert
und deshalb überprüfungsbedürftig. Diese Rüge ist im Verfahren nach § 122a
PatG nicht zulässig. Die Klägerin zu 3 wendet sich insoweit nicht gegen das
vom Senat eingeschlagene Verfahren, sondern greift die Äußerungen des
Sachverständigen inhaltlich an. Damit ist keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1
GG aufgezeigt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung
mit § 97 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck
Keukenschrijver
Mühlens
Berger
Bacher
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 27.08.2007 - 3 Ni 9/05 (EU) -