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BGH Beschluss vom 12.05.2009 – VI ZR 275/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Mai 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Wird ein Sachverständiger, ohne dass er vorher ein den Parteien zur kritischen Wür-

digung zugängliches schriftliches Gutachten erstattet hat, in der mündlichen Ver-

handlung zu schwierigen Sachfragen ausführlich gehört, muss jeder Partei Gelegen-

heit gegeben werden, nach Vorliegen des Protokolls über die Beweisaufnahme zum

Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Gibt die Stellungnahme Anlass zur weiteren

tatsächlichen Aufklärung, ist die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

BGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 - VI ZR 275/08 - OLG Köln LG Bonn

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2009 durch die Vize-

präsidentin Dr. Müller, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von

Pentz

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil

des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Septem-

ber 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 184.179,95 €

Gründe

1

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544

Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung

des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den An-

spruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entschei-

dungserheblicher Weise verletzt, indem es die Ausführungen des Klägers im

Schriftsatz vom 29. April 2008 nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt und

rechtsfehlerhaft von einer ergänzenden Begutachtung oder Anhörung des ge-

richtlichen Sachverständigen abgesehen hat.

2

a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der

Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei

soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen,

dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in

unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der

Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit

den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher

Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes

verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze fin-

det (vgl. BVerfGE 50, 32, 35; 60, 247, 249; NJW 2003, 1655; BGH, Beschluss

vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 173/03 - VersR 2007, 666; vom 12. Dezember

2007 - IV ZR 178/06 - VersR 2008, 483).

3

b) So verhält es sich im Streitfall. Die Nichtzulassungsbeschwerde bean-

standet mit Erfolg, dass das Berufungsgericht von einer ergänzenden Begut-

achtung oder Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen abgesehen hat,

obwohl der Kläger im Schriftsatz vom 29. April 2008 sowohl die Berechnungen

des Sachverständigen konkret in Frage gestellt als auch einen Widerspruch

zwischen den Ausführungen des Sachverständigen und den vor Ort getroffenen

Feststellungen der Polizei aufgezeigt hat.

4

aa) Der Sachverständige, der zuvor kein den Parteien zur kritischen Wür-

digung zugängliches schriftliches Gutachten erstattet hatte, hat im Rahmen sei-

ner erstmaligen Beurteilung des Unfallhergangs in der mündlichen Verhandlung

vor dem Landgericht vom 3. April 2008 ausgeführt, es müsse davon ausgegan-

gen werden, dass sich der Beklagte zu 1 nach vorne bzw. nach vorne rechts

orientiert und damit gerechnet habe, den Überweg problemlos passieren zu

können. Gehe man davon aus, dass der Kläger sein Fahrrad überbremst habe,

was aus sachverständiger Sicht nachvollziehbar sei, sei er innerhalb bzw. un-

terhalb der Reaktionsdauer des Beklagten zu 1 in dessen Fahrbahn gelangt, so

dass dieser keine Unfall vermeidende Reaktion mehr habe einleiten können.

Der Sachverständige hat seiner Beurteilung des Unfallhergangs "nachvollzieh-

bare Geschwindigkeiten von ca. 50 km/h im Kollisionsmoment" sowie zwei al-

ternative Berechnungen zugrunde gelegt, in denen er von Geschwindigkeiten

des Beklagten zu 1 von 48,5 bzw. 50,17 km/h ausgegangen ist. Mit diesen Aus-

führungen und Berechnungen wurden die Parteien erstmals in der mündlichen

Verhandlung konfrontiert, weshalb der Kläger ein Schriftsatzrecht zur Stellung-

nahme zum Beweisergebnis beantragt und erhalten hat.

5

bb) Im daraufhin eingereichten Schriftsatz vom 29. April 2008 hat der

Kläger mit näherer Begründung geltend gemacht, dass sich - ausgehend von

der von der Polizei festgestellten Endstellung des Fahrzeugs des Beklagten

zu 1, die laut Unfallskizze im Polizeibericht 25 m hinter der Fixpunktlinie in Höhe

des Ampelmastes liege, und des vom Sachverständigen in seiner ersten Be-

rechnung (Geschwindigkeit von 48,5 km/h) ermittelten Anhaltewegs des Be-

klagten zu 1 von 30,07 m - der Reaktionspunkt des Beklagten zu 1 mindestens

5 m vor der Fixpunktlinie und damit mindestens 6 m vor dem Radweg befinde.

Dies bedeute, dass der Beklagte zu 1 deutlich vor dem Ampelmast und erst

recht vor dem Radweg reagiert habe und er den Kläger entgegen der Annahme

des Sachverständigen vor der Kollision gesehen haben müsse. Der Beklagte

zu 1 habe den Unfall deshalb durch ein Ausweichlenkmanöver nach rechts

vermeiden können. Darüber hinaus hat der Kläger im Schriftsatz vom 29. April

2008 die vom Sachverständigen seinen Berechnungen zugrunde gelegte Reak-

tionsdauer des Beklagten zu 1 und die Bremsverzögerung konkret in Frage ge-

stellt und zum Ausdruck gebracht, dass der vom Sachverständigen ermittelte

Anhalteweg von 30,07 m der Mindestanhalteweg sei. Er hat insbesondere be-

anstandet, dass nicht ermittelt worden sei, ob der Anhänger des Beklagten zu 1

beladen gewesen sei, was er behaupte, und darauf hingewiesen, dass sich der

Anhalteweg in diesem Fall verlängere.

6

cc) Zu diesen Einwendungen gegen das Gutachten, die nicht von vorn-

herein abwegig erscheinen, hat der Sachverständige bisher weder schriftlich

noch mündlich Stellung genommen. Hat der Beklagte zu 1 aber tatsächlich be-

reits einige Meter vor Erreichen des Radwegs gebremst, erscheint die Annah-

me des Sachverständigen, der Kläger sei innerhalb bzw. unterhalb der Reakti-

onsdauer des Beklagten zu 1 in dessen Fahrbahn gelangt, so dass dieser keine

Unfall vermeidende Reaktion mehr habe einleiten können, zweifelhaft.

7

Über diese Zweifel durfte sich das Landgericht nicht mit der Begründung

hinwegsetzen, den Ausführungen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz

könne schon deshalb nicht gefolgt werden, weil nach dem Ergebnis der Be-

weisaufnahme der Kläger den Nachweis nicht erbracht habe, dass er selbst im

Zeitpunkt der Kollision hinter dem Ampelmast auf seinem Fahrrad sitzend ge-

standen habe. Denn abgesehen davon, dass das Landgericht insoweit die Be-

weislast verkannt hat - der unstreitig beim Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten

zu 1 verletzte Kläger muss nicht beweisen, dass er den Unfall nicht mit verur-

sacht hat, - hat das Landgericht insoweit verfahrensfehlerhaft eine antizipierte

Beweiswürdigung vorgenommen. Denn die Einholung des Sachverständigen-

gutachtens diente gerade der Aufklärung des streitigen Unfallhergangs und

damit der Frage, ob der Kläger im Unfallzeitpunkt hinter dem Ampelmast auf

seinem Fahrrad saß und auf Grünlicht wartete. Soweit das Landgericht die Ein-

wendungen des Klägers im Schriftsatz vom 29. April 2008 deshalb für unerheb-

lich gehalten hat, weil die vom Beklagten zu 1 gefahrene Geschwindigkeit nicht

feststehe, setzt es sich in unzulässiger Weise über den von ihm selbst erkann-

ten Umstand hinweg, dass der Sachverständige die vom Kläger in seinen Be-

rechnungen angenommene Geschwindigkeit zur Grundlage seiner Beurteilung

gemacht hatte (vgl. die vom Sachverständigen erstellte erste Berechnung). Ab-

gesehen davon hat das Landgericht mit dieser Begründung die konkreten Ein-

wendungen des Klägers gegen die Berechnungen des Sachverständigen, ins-

besondere gegen die von ihm angenommene Bremsverzögerung übergangen.

Soweit das Landgericht ausführt, der Beklagte zu 1 habe den Unfall auch dann

nicht vermeiden können, wenn er mit der vom Sachverständigen in den Be-

rechnungen angenommenen Geschwindigkeit von 48,17 km/h gefahren wäre,

nimmt es in unzulässiger Weise eine Sachkunde in Anspruch, die es nicht aus-

gewiesen hat und für die es keine Anhaltspunkte gibt.

8

dd) Unter diesen Umständen bedurfte es einer weiteren Aufklärung des

Sachverhaltes. Das Landgericht hätte die mündliche Verhandlung wiedereröff-

nen müssen, um eine ordnungsgemäße Befassung mit den Einwendungen des

Klägers im Schriftsatz vom 29. April 2008 zu ermöglichen, und diese dem ge-

richtlichen Sachverständigen zur Stellungnahme zuleiten müssen. Denn wenn,

wie im Streitfall, ein Sachverständiger, ohne dass er vorher ein den Parteien zur

kritischen Würdigung zugängliches schriftliches Gutachten erstattet hat, in der

mündlichen Verhandlung zu schwierigen Sachfragen ausführlich gehört wird,

muss jede Partei, soll ihr das rechtliche Gehör nicht verkürzt werden, Gelegen-

heit erhalten, sich nach Vorliegen des Protokolls über die Beweisaufnahme ge-

gebenenfalls anderweitig sachverständig beraten zu lassen und zum Beweiser-

gebnis Stellung zu nehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 1982 - VI ZR

41/81 - VersR 1982, 371; Senatsurteil vom 3. Juni 1986 - VI ZR 95/85 - VersR

1986, 1079

f.; Musielak/Huber, ZPO, 6. Aufl. § 411 Rn. 2; Saenger/

Eichele, ZPO, 2. Aufl., § 411 Rn. 6).

9

ee) Da das Verfahren in erster Instanz verfahrensfehlerhaft war, war das

Berufungsgericht an die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil nicht gemäß

§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Es durfte die aufgrund des Gutachtens ge-

troffenen Feststellungen seiner Entscheidung nicht zugrunde legen, sondern

hätte seinerseits eine ergänzende Begutachtung veranlassen oder jedenfalls

den gerichtlichen Sachverständigen laden müssen. Dies gilt erst recht vor dem

Hintergrund, dass der Kläger in seiner Berufungsbegründung die in der unter-

lassenen Befragung des Sachverständigen liegende Verletzung seines rechtli-

chen Gehörs ausdrücklich gerügt und eine weitergehende Aufklärung beantragt

hat. Von einer solchen durfte das Berufungsgericht insbesondere nicht mit der

Begründung absehen, die vom Kläger im Schriftsatz vom 29. April 2008 ange-

stellten Kalkulationen litten daran, dass die vom Beklagten zu 1 gefahrene Ge-

schwindigkeit nicht bekannt sei, und nach den Berechnungen des Sachverstän-

digen habe dieser schon dann keine Möglichkeit mehr zu reagieren gehabt,

wenn er mit 50,17 km/h gefahren sei. Denn mit dieser Begründung hat sich das

Berufungsgericht zum einen unzulässigerweise über den Umstand hinwegge-

setzt, dass der Kläger in seinen Kalkulationen gerade von einer Geschwindig-

keit ausgegangen ist, die der Sachverständige seiner Beurteilung zugrunde ge-

legt hat (vgl. die vom Sachverständigen erstellte erste Berechnung). Darüber

hinaus hat das Berufungsgericht mit dieser Begründung die Einwendungen des

Klägers gegen die Berechnungen des Sachverständigen, insbesondere gegen

die zugrunde gelegte Reaktionszeit und die Bremsverzögerung, übergangen.

Soweit das Berufungsgericht ausführt, dass sich aus dem Umstand, dass der

Zeuge R. noch rechtzeitig habe bremsen können und nicht ebenfalls den

Kläger überrollt habe, nicht der Schluss ziehen lasse, der Beklagte zu 1 habe

den Kläger so rechtzeitig gesehen und ein Bremsmanöver eingeleitet, dass ein

Verhindern des Unfalles durch Ausweichen noch möglich gewesen wäre, redu-

ziert es den Klägervortrag unzulässigerweise auf einen Teilaspekt und nimmt im

Übrigen eine Sachkunde für sich in Anspruch die es nicht ausgewiesen hat und

für die es keine Anhaltspunkte gibt.

10

ff) Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht

ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Aufklä-

rung des Sachverhaltes zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen

wäre.

12

2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Entgegen den Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungs-

gründen seines Urteils, auf die das Berufungsgericht in vollem Umfang zustim-

mend Bezug genommen hat, setzt eine Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG nicht vor-

aus, dass sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs verkehrs-

widrig verhalten hat (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04 -

VersR 2005, 992, 993, m.w.N.). Vielmehr genügt es, dass sich eine von dem

Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen

in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (vgl. Senatsurteil

vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06 - VersR 2008, 656; vom 26. April 2005

- VI ZR 168/04 - aaO, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall,

in dem der Kläger von dem am Fahrzeug des Beklagten zu 1 angebrachten An-

hänger überfahren wurde, zweifellos erfüllt. Die grundsätzlich gegebene Haf-

tung des Halters aus § 7 Abs. 1 StVG gegenüber dem nicht ebenfalls aus Ge-

fährdungshaftung haftenden Geschädigten ist gemäß den §§ 9 StVG, 254 BGB

nur dann eingeschränkt bzw. ausgeschlossen, wenn und soweit der Geschädig-

te den Unfall nachweislich mit verursacht hat. Die Beweislast für den dem Ge-

schädigten anzulastenden Verursachungsbeitrag trägt dabei der Halter (vgl.

Senatsurteil vom 10. Januar 1995 - VI ZR 247/94 - VersR 1995, 357, 358; BGH,

Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 116/06 - VersR 2007, 1224, 1225).

Müller Wellner Pauge

Stöhr von Pentz

Vorinstanzen:

LG Bonn, Entscheidung vom 02.05.2008 - 15 O 467/07 -

OLG Köln, Entscheidung vom 26.09.2008 - 6 U 104/08 -