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BGH Beschluss vom 17.11.2009 – 3 ARs 16/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. November 2009

in der Strafsache

gegen

3 ARs 16/09

1.

2.

wegen Betruges hier: Anfragebeschluss des 1. Strafsenats vom 2. September 2009 - 1 StR 260/09 - gemäß § 132 Abs. 3 GVG

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2009 be-

schlossen:

Der beabsichtigten Entscheidung steht Rechtsprechung des Se-

nats nicht entgegen.

Gründe:

1. Der 1. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:

"Liegen einem Angeklagten zahlreiche Vermögensdelikte zur Last, die

einem einheitlichen modus operandi folgen, genügt der konkrete Anklagesatz

den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO und des § 243 Abs. 3 Satz 1

StPO, wenn dort - neben der Schilderung der gleichartigen Tatausführung, die

die Merkmale des jeweiligen Straftatbestandes erfüllt - die Tatorte, die Gesamt-

zahl der Taten, der Tatzeitraum und der Gesamtschaden bezeichnet werden

und im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklage oder einer Anlage

zur Anklage die Einzelheiten der Taten, d. h. die konkreten Tatzeitpunkte, die

Tatopfer und die jeweiligen Einzelschäden, detailliert beschrieben sind."

Er hat deshalb bei den übrigen Strafsenaten angefragt, ob an gegebe-

nenfalls entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.

2. Der beabsichtigten Entscheidung steht Rechtsprechung des Senats

nicht entgegen.

3. Der Senat stimmt dem 1. Strafsenat in der Beurteilung des der Anfra-

ge zugrunde liegenden Problems zu: In Verfahren wegen massenweise und

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gleichförmig begangener Vermögensdelikte besteht das praktische Bedürfnis,

die Hauptverhandlung nicht dadurch in die Länge zu ziehen, dass umfangreiche

Aufstellungen der einzelnen Taten zeitaufwändig verlesen werden, ohne damit

für die Verfahrensbeteiligten und die Öffentlichkeit einen Informationsgewinn zu

erreichen (vgl. nur die Darstellung bei Wilhelm NStZ 2007, 358). Er hat indes

Zweifel, ob sich die vom anfragenden Senat beabsichtigte Verfahrensweise oh-

ne ein Tätigwerden des Gesetzgebers allein auf der Grundlage des geltenden

Strafprozessrechts umsetzen lässt.

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a) Der Anfrage liegt die Vorstellung zugrunde, dass die Tabelle mit der

Auflistung der einzelnen Taten, die nach der bisherigen Praxis im konkreten

Anklagesatz Aufnahme findet, zukünftig entweder in das wesentliche Ergebnis

der Ermittlungen (§ 200 Abs. 2 Satz 1 StPO) integriert oder als gesonderte An-

lage zur Anklage abgefasst werden kann. Ob mit der neuen räumlichen Anord-

nung auch eine geänderte rechtliche Einordnung der Tabelle verbunden sein

soll, lässt der Anfragebeschluss unerörtert.

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Sofern die Tabelle weiterhin Bestandteil des Anklagesatzes (§ 200

Abs. 1 Satz 1 StPO) sein soll, muss sie in der Hauptverhandlung zu dem in

§ 243 Abs. 3 Satz 1 StPO vorgesehenen Zeitpunkt vom Staatsanwalt verlesen

werden. Eine nur teilweise Verlesung des Anklagesatzes sieht das Gesetz nicht

vor. § 249 Abs. 2 StPO ist Teil der die Beweisaufnahme regelnden Vorschriften

und auf die Verlesung der Anklageschrift nicht anwendbar.

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Soll die Tabelle dagegen rechtlich nicht mehr zum Anklagesatz gehören,

verlöre dieser die von § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO zwingend geforderte Umgren-

zungsfunktion. Von der im Anklagesatz verbleibenden generalisierenden Tatbe-

schreibung, der Nennung der Tatorte, der Gesamtzahl der Taten, des Tatzeit-

raums und des Gesamtschadens ist allein keine ausreichende Konkretisierung

des Prozessgegenstands zu erlangen, über den das Gericht befinden soll.

Durch bloße Bezugnahme auf eine außerhalb des Anklagesatzes liegende Pas-

sage der Anklage könnte dieser Mangel nicht behoben werden, da es sich

- anders als bei den Fällen, in denen die Rechtsprechung einen Rückgriff auf

das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zulässt (vgl. Stuckenberg in Löwe/

Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 200 Rdn. 81 m. w. N.) - um einen bewussten Ver-

zicht der Schilderung in allen Einzelheiten bekannter Taten innerhalb des An-

klagesatzes handelt. Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen würde dabei

nicht bloß zur Verdeutlichung und ergänzenden Erläuterung herangezogen (vgl.

BGHSt 46, 130, 134).

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b) Ein vergleichbares Problem entsteht im Verfahren beim Erlass eines

Strafbefehls. Dieser muss u. a. die Bezeichnung der Tat enthalten (§ 409 Abs. 1

Nr. 3 StPO). Im Fall eines Einspruchs verliest der Staatsanwalt in der Haupt-

verhandlung den Strafbefehlsantrag.

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c) Bedenklich erscheint zuletzt auch, dass der Kreis der in Betracht

kommenden Verfahren vom Anfragebeschluss nicht hinreichend abgegrenzt

wird. Ab wann sich der Tatvorwurf auf "zahlreiche" Vermögensdelikte erstreckt,

kann zur Vermeidung von Unsicherheiten nicht der Rechtsprechung im Einzel-

fall überlassen werden.

Becker Pfister RiBGH von Lienen befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker

Hubert Schäfer