BGH Beschluss vom 17.11.2009 – 3 StR 437/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. November 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-
führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. No-
vember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig be-
schlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten D. wird das Urteil des
Landgerichts Oldenburg vom 4. Mai 2009, soweit es sie betrifft,
im Strafausspruch dahin geändert, dass die Angeklagte zu ei-
ner Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten mit Straf-
aussetzung zur Bewährung verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision der Angeklagten D. und die
Revision des Angeklagten S. werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten S. wegen schweren Rau-
bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu einer Frei-
heitsstrafe von vier Jahren und die Angeklagte D. wegen Beihilfe zum
schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu
einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt; die Vollstre-
ckung dieser Strafe hatte es zur Bewährung ausgesetzt. Auf die Revisionen der
Angeklagten beschränkte der Senat das Verfahren gemäß § 154 a StPO auf
den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, hob
das Urteil des Landgerichts in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Fest-
stellungen auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung zurück; die weitergehenden Revisionen wurden
verworfen.
Nunmehr hat das Landgericht gegen den Angeklagten S. eine Frei-
heitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verhängt und ausgesprochen,
dass hiervon zwei Jahre und drei Monate als vollstreckt gelten. Gegen die An-
geklagte D. hat es auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und bestimmt, dass von dieser Strafe
ein Jahr als bereits vollstreckt gilt. Hiergegen wenden sich die jeweils auf mate-
riell- und verfahrensrechtliche Beanstandungen gestützten Revisionen der An-
geklagten. Das Rechtsmittel der Angeklagten D. führt auf die Sachrüge zur
Herabsetzung der gegen sie verhängten Freiheitsstrafe auf ein Jahr und zehn
Monate; im Übrigen ist es ebenso wie die Revision des Angeklagten S.
aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch gegen die Angeklagte D. hält revisionsrechtlicher
Nachprüfung nicht stand; denn das Landgericht hat dadurch, dass es auf eine
höhere Freiheitsstrafe (zwei Jahre) als diejenige erkannt hat, die es in seinem
ersten Urteil verhängt hatte (ein Jahr und zehn Monate), hier gegen das Ver-
schlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) verstoßen.
Das Landgericht hatte in dem ersten Urteil eine rechtsstaatswidrige Ver-
fahrensverzögerung festgestellt und diese nach dem früher angewendeten sog.
Strafabschlagsmodell durch eine Minderung der Strafen ausgeglichen. Nun-
mehr hat es diese Verzögerung entsprechend den in der neueren Rechtspre-
chung entwickelten Grundsätzen (sog. Vollstreckungsmodell; s. BGHSt 52, 124)
dadurch ausgeglichen, dass es einen Teil der verhängten Strafen für bereits
vollstreckt erklärt hat. Dabei hat es höhere Strafen gegen die Angeklagten fest-
gesetzt, als sie im Tenor der ersten landgerichtlichen Entscheidung ausgespro-
chen worden waren. Dies begegnet zwar grundsätzlich auch vor dem Hinter-
grund des § 358 Abs. 2 StPO keinen Bedenken, wenn die neue Strafe die im
früheren Urteil als an sich verwirkt und ohne Kompensationsabschlag als
schuldangemessen ausgewiesene Strafe nicht übersteigt und die im Falle voll-
ständiger Vollstreckung aufgrund der Kompensation im Vollstreckungsmodell zu
verbüßende Strafe nicht höher ist als die in dem früheren Urteil letztlich ausge-
sprochene Strafe (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 35;
BGH wistra 2008, 341, 342). Jedoch hatte das Landgericht hier in seinem ers-
ten Urteil bei der Angeklagten D. - im Gegensatz zu dem Angeklagten
S. - die Höhe derjenigen Strafe nicht angegeben, die nach seiner Auffas-
sung ohne Berücksichtigung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung
angemessen gewesen wäre. Somit ist seinem Urteil keine über die letztlich ver-
hängte Sanktion hinausgehende Strafe zu entnehmen, bis zu deren Höhe das
neue Tatgericht eine von ihm ohne Berücksichtigung des Verstoßes gegen
Art. 6 Abs. 1 MRK als angemessen erachtete Strafe verhängen konnte, ohne
gegen § 358 Abs. 2 StPO zu verstoßen. Das Landgericht war deshalb durch
das Verschlechterungsverbot daran gehindert, nunmehr auf eine höhere Strafe
als diejenige zu erkennen, die es in seinem ersten Urteil unter Berücksichtigung
der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung letztlich als angemessen be-
funden hatte.
Der Senat setzt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO
die Strafe gegen die Angeklagte D. selbst auf die in dem ersten landgericht-
lichen Urteil verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten fest;
denn es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei Beachtung des Ver-
schlechterungsverbots auf eine noch niedrigere Strafe erkannt hätte. Bei der
Kompensationsentscheidung, die als reine Entschädigung der Angeklagten für
die staatlich zu verantwortende Verfahrensverzögerung nicht zum Strafaus-
spruch zählt (BGH, Urt. vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, zur Veröffentli-
chung in BGHSt bestimmt), hat es sein Bewenden. Von der Freiheitsstrafe von
einem Jahr und zehn Monaten gilt daher ein Jahr als vollstreckt.
Der nur geringfügige Erfolg der Revision gibt keinen Anlass, die Ange-
klagte von den Kosten des Verfahrens, ihren Auslagen und den notwendigen
Auslagen des Nebenklägers auch nur teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 1 und
4 StPO).
Becker RiBGH von Lienen befindet Sost-Scheible in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Schäfer Mayer