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BGH Urteil vom 17.11.2009 – X ZR 137/07

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja ja ja

ArbEG § 9; BGB § 242 A

Verkündet am: 17. November 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Türinnenverstärkung

Dem Arbeitnehmererfinder stehen zur Vorbereitung seines Vergütungsan- spruchs im Klagewege durchsetzbare Ansprüche auf Auskunft und Rechnungs- legung über den mit dem Gegenstand der Erfindung gemachten Gewinn regel- mäßig nicht zu (insoweit Aufgabe von BGHZ 137, 162 - Copolyester II, Leit- satz c; Sen.Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96, GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf; v. 16.4.2002 - X ZR 127/99, GRUR 2002, 801, 803 - abgestuftes Getriebe).

BGH, Urteil vom 17. November 2009 - X ZR 137/07 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 17. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen

und die Richter Asendorf, Gröning, Dr. Berger und Dr. Grabinski

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das am 13. September 2007

verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-

seldorf teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird

das am 25. August 2005 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des

Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des Rechtsmittels im

Übrigen abgeändert, soweit die Beklagte zur Auskunftserteilung

und Rechnungslegung über den erzielten Gewinn und über die

nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskos-

ten verurteilt worden ist. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 2/3

und der Kläger zu 1/3; die Kosten der Revisionsinstanz fallen der

Beklagten zu 3/5 und dem Kläger zu 2/5 zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte gehört zum F. -Automobilkonzern. Sie entwickelt und

baut für ihre Muttergesellschaft, die F. Company, Fahrzeuge in Lizenz,

darunter das Modell … . Der Kläger war von 1990 bis 2002 als Diplom-

Ingenieur bei der Beklagten beschäftigt, und zwar unter anderem als Kompo-

nenten-Ingenieur in der Abteilung Karosserieentwicklung, Türen und Klappen.

Er entwickelte ein Türinnenverstärkungskonzept mit einem integralen Verstär-

kungssystem und meldete die Erfindung mit Schreiben vom 20. Juni 1997 der

Beklagten, die diese mit Schreiben vom 24. Juni 1997 unbeschränkt in An-

spruch nahm. Die Erfindung wurde am 6. November 1997 von der ebenfalls

zum

F. -Konzern

gehörenden

F.

Inc.

(F. I)

beim

Deutschen Patent- und Markenamt zur Erteilung eines Patents angemeldet

(DE 197 48 970). Unter Inanspruchnahme der Priorität dieser Anmeldung mel-

dete die F. I die Erfindung beim Europäischen Patentamt zur Erteilung eines

europäischen Patentes an. Zeitgleich mit der Anmeldung des europäischen Pa-

tents erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Freigabe der Diensterfin-

dung für alle Länder außer Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Schweden

und Italien, behielt sich aber ein nicht ausschließliches Recht zur Benutzung der

Erfindung gegen eine angemessene Vergütung vor. Patentanspruch 1 des der

F. I erteilten europäischen Patents 927 653 lautet:

"Fahrzeugtür mit integraler Türinnenverstärkung für eine definierte

Übertragung von Lasten von der A- auf die B-Säule und mit Türble-

chen, die wenigstens ein Außenblech, wenigstens ein Innenblech

und wenigstens ein Türabschlussblech aufweisen, welches im We-

sentlichen senkrecht zu Außen- und Innenblech verläuft und wobei

die integrale Türinnenverstärkung als längliches Profil (1) ausgebil-

det und mit wenigstens einem topfförmigen Abschnitt (2) versehen

ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass ein topfförmiger Ab-

schnitt (2) im Bereich des in Fahrtrichtung gesehen vorderen Tür-

abschnittes angeordnet ist und die Türinnenverstärkung mit ihrer

Längsrichtung etwa in Höhe des Fensterausschnitts auf das Tür-

scharnier weist."

Auf der Grundlage einer am 6. November 1998 getätigten internationalen

Patentanmeldung (WO 99/24278) wurden dem Kläger in Bezug auf die Erfin-

dung nationale Patente für China, Mexiko, Russland, USA und - im Geltungsbe-

reich des Europäischen Patentübereinkommens - Spanien erteilt.

Nach dem Vorbringen der Beklagten wurde die vom Kläger getätigte Ar-

beitnehmererfindung entsprechend dem im F. -Konzern diesbezüglich vorge-

sehenen Übertragungsmodell im Zusammenhang mit der unbeschränkten Inan-

spruchnahme der Erfindung durch die Beklagte im Wege der Vorausabtretung

auf die US-amerikanische Muttergesellschaft und von dieser auf die F. I über-

tragen und in einem Pool verwaltet.

Die Beklagte nutzte die Erfindung des Klägers durch Herstellung von

Türinnenverstärkungen jedenfalls in ihren Werken in S. von August 1998

bis September 2004, in V. von 1998 bis 2004, in W. ab 1999 und in

Wo. (beide USA) 2005, in H. (Mexiko) und in Sa. .

Nachdem ein vor der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Marken-

amt geführtes Schiedsverfahren zu keiner Einigung führte, erstrebt der Kläger

im Wege der Stufenklage eine vom Gericht zu bestimmende angemessene

Vergütung für die Benutzung seiner Erfindung. Er hat vor dem Landgericht zu-

nächst nur Auskunft und Rechnungslegung begehrt und insoweit beantragt,

5

die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen und Rechnung

zu legen, in welchem Umfang sie Fahrzeugtüren mit der (merk-

malsmäßig beschriebenen) erfindungsgemäßen Türinnenverstär-

kung

in Spanien, China, Mexiko, Russland und den USA sowie in ihren

in- und ausländischen Produktions- und Vertriebsstätten, in denen

Schutzrechte und/oder Schutzrechtsanmeldungen der Beklagten

darauf bestehen,

hergestellt, vertrieben, in den Verkehr gebracht oder Lizenzen an

Dritte vergeben hat, auch soweit die Gegenstände Bestandteil einer

Gesamtvorrichtung (Fahrzeuge) sind,

unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermen-

gen, -zeiten und -preisen an die konzernangehörigen Abneh-

mer sowie der Mengen und Preise für Lieferungen der kon-

zernangehörigen Unternehmen an Dritte,

c)

der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste-

hungskosten und des erzielten Gewinns für die Länder

Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und Schwe-

den sowie China, Mexiko, Russland, die USA und Spanien,

d) Namen und Anschriften der Lizenznehmer,

e) der Lizenzeinnahmen und sonstigen Vorteile aus Lizenzver-

gaben.

6

Das Landgericht hat im Wesentlichen antragsgemäß erkannt; lediglich

soweit der Kläger Auskünfte zu nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüssel-

ten Gestehungskosten und zum erzielten Gewinn auch für die Länder begehrt

hat, in denen ihm eigene Schutzrechte zustehen (China, Mexiko, Russland,

USA und Spanien), hat es die Klage abgewiesen.

7

Die Beklagte hat gegen die Verurteilung Berufung eingelegt. Im weiteren

Verlauf des Rechtsstreits hat sie erklärt, dass der Gegenstand der streitgegen-

ständlichen Erfindung durch Produktion in Deutschland und Spanien genutzt

wird und dass in anderen europäischen Ländern keine Herstellung erfolgt ist

und erfolgt, insbesondere nicht in Frankreich, Italien, Großbritannien und

Schweden. Insoweit und im Umfang des die auf die Angabe von Lizenzneh-

mern und Lizenzeinnahmen gerichteten Klagebegehrens haben die Parteien

den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Des

Weiteren hat die Beklagte eine nach Produktionsstandorten aufgegliederte, bis

2006 reichende Auskunft über die Gesamtzahl der mit patentgemäßer Innen-

verstärkung ausgestatteten Türen erteilt. In der Zeit von 1998 bis Ende Oktober

2006 wurden insgesamt 10.922.146 Fahrzeugtüren produziert.

8

Soweit keine Hauptsacherledigung eingetreten ist, hat die Beklagte mit

der Berufung, deren Zurückweisung der Kläger beantragt hat, Klageabweisung

begehrt. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen

wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der

sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt und deren Zurückweisung der

Kläger beantragt.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist teilweise begründet.

I. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Berechnung

des wirtschaftlichen Wertes der Erfindung könne die vom Kläger favorisierte

Methode der Lizenzanalogie auch unter den Voraussetzungen des von der Be-

klagten behaupteten konzerninternen Übertragungsmodells zugrunde gelegt

werden. Die Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche seien auf die Roh-

bautür zu beziehen; vernünftige Vertragspartner hätten diese als maßgebliche

Bezugsgröße für die Lizenzermittlung gewählt. Die Beklagte habe Auskunft

über die Herstellungsmengen und -zeiten der Tür zu erteilen; diese Angaben

flössen zwar nicht unmittelbar in die konkrete Berechnung der Vergütung nach

der Lizenzanalogie ein, würden vom Kläger aber benötigt, um die Richtigkeit

der mit der Rechnungslegung mitgeteilten Einzelauskünfte zu überprüfen. Die

Beklagte habe außerdem Angaben zu den einzelnen Liefermengen, -zeiten und

-preisen an die einzelnen konzernangehörigen Abnehmer sowie die Mengen

und Preise für die Lieferungen der konzernangehörigen Unternehmen an Dritte

zu erteilen; diese Angaben seien für die Ermittlung einer angemessenen Um-

satz- oder Stücklizenz bedeutsam, auch mit Blick auf etwaige Lieferungen der

zum F. -Konzern gehörenden Schwesterunternehmen der Beklagten. Des

Weiteren sei über den Gewinn Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, da

er den kausalen Vorteil widerspiegle, der vom Lizenznehmer entgolten werde,

und einen Anhaltspunkt für die zutreffende Bestimmung des Lizenzsatzes ge-

ben könne. Ebenso seien Angaben zu den Gestehungs- und Vertriebskosten

und den Namen und Anschriften der Abnehmer zu machen, um dem Kläger die

zumindest stichprobenartige Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der

gemachten Angaben zu ermöglichen. Die Angaben seien aufgeschlüsselt nach

Kalender- oder Geschäftsjahren sowie nach den einzelnen Produktions- und

Vertriebsstätten des F. -Konzerns zu machen, wobei es der Beklagten auch

obliege, die den Gewinn, die Gestehungs- bzw. Vertriebskosten und die Identi-

tät der Abnehmer betreffenden Angaben für die Konzernunternehmen zu ma-

chen, die die Erfindung nutzten. Die von der Beklagten bislang erteilten Aus-

künfte seien unzulänglich.

12

II. Den gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffen der Revision ist der

Erfolg teilweise nicht zu versagen.

1. Zu Unrecht wendet die Beklagte sich allerdings gegen die Annahme

des Berufungsgerichts, der Kläger könne die ihm nach § 9 Abs. 2, § 12 ArbEG

zustehende Vergütung auf der Grundlage der Lizenzanalogie berechnen.

13

Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Lizenzanalogie in der Regel

ein besonders geeignetes Kriterium, um den - maßgeblich in die Vergütungs-

bemessung einfließenden - Erfindungswert zu ermitteln und die Frage zu be-

antworten, welche Gegenleistung vernünftige Parteien für die Überlassung der

Erfindung vereinbart hätten, wenn es sich bei der Diensterfindung um eine dem

Arbeitgeber zur ausschließlichen Nutzung überlassene freie Erfindung gehan-

delt hätte. Da freie Erfindungen üblicherweise im Wege der Lizenzerteilung

verwertet werden, kann durch die Lizenzanalogie als Erfindungswert der Markt-

preis ermittelt werden, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder zahlen würde

(BGHZ 137, 162, - Copolyester II; Sen.Urt. v. 16.4.2002 - X ZR 127/99, GRUR

2002, 801 - abgestuftes Getriebe). Der Berechnung der Vergütung die Methode

der Lizenzanalogie zugrunde zu legen empfiehlt sich insbesondere dann, wenn

die Erfindung von ihrem Gegenstand her von nicht lediglich innerbetrieblichem

Nutzen ist, sondern sich auf zu veräußernde Erzeugnisse bezieht (vgl. Barten-

bach/Volz, ArbEG, 4. Aufl., § 9 Rdn. 109). Soweit die Revision im Zusammen-

hang mit der Lizenzbemessung auf die unter Umständen verwickelten Verhält-

nisse bei Nutzung einer Arbeitnehmererfindung durch Konzernunternehmen,

namentlich in - wie hier - weitverzweigt und international operierenden Konzer-

nen hinweist, können daraus zwar Schwierigkeiten bei der Auswahl der für die

Bemessung der Lizenzgebühr maßgeblichen Parameter resultieren (vgl.

Sen.Urt. v. 16.4.2002, GRUR 2002, 803 f.), der grundsätzliche Rückgriff auf die

Lizenzgebühr als einschlägige Vergütungskategorie wird dadurch jedoch nicht

infrage gestellt. Vergeblich moniert die Revision, dass das Berufungsgericht

trotz der Schwierigkeiten, die sich aus der Struktur des F. -Konzerns und den

dortigen Modalitäten bei der Nutzung von Arbeitnehmererfindungen für die Aus-

kunftserteilung durch die Beklagte ergeben können, und auch unter der Vor-

aussetzung, dass die Beklagte diesen Modalitäten zufolge selbst Patentlizenz-

gebühren wie ein außenstehendes Unternehmen entrichtet, an der Lizenzana-

logie als Bemessungsgrundlage festgehalten hat. Mit diesem Angriff begibt die

Revision sich auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Sachver-

haltswürdigung, die sie vergeblich durch ihre eigene zu ersetzen versucht.

14

2. Mit Erfolg greift die Revision aber die Verurteilung der Beklagten zur

Auskunftserteilung über den erzielten Gewinn an. Die dem Kläger nach § 242

BGB unter Berücksichtigung der Kriterien der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit

gegen den Arbeitgeber zustehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsan-

sprüche (vgl. BGHZ 126, 109 - Copolyester I; 137, 162 - Copolyester II;

Sen.Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96, GRUR 1998, 684 - Spulkopf; v. 16.4.2002

- X ZR 127/99, GRUR 2002, 801 - abgestuftes Getriebe) schließen gewinnbe-

zogene Informationen nicht ein.

15

a) Verlangt ein verletzter Schutzrechtsinhaber vom Verletzer Schadens-

ersatz nach der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie (vgl. zu den einzel-

nen Methoden BGHZ 173, 374 Tz. 7 - Zerkleinerungsvorrichtung), benötigt er

nach der Rechtsprechung des Senats keine Angaben zum erzielten Gewinn

(BGHZ 176, 311 Tz. 33 - Tintenpatrone). Das Gleiche gilt grundsätzlich für den

Patentanmelder, der auf der Grundlage von § 33 PatG im Rahmen der Lizenz-

analogie eine angemessene Entschädigung von demjenigen verlangt, der den

Gegenstand der Anmeldung benutzt hat (BGHZ 107, 161, 169 - Offenendspinn-

maschine). Auch der freie Erfinder, der seine Erfindung durch Lizenzvergabe

verwerten will, ist auf sich selbst gestellt, wenn er die Verwertungsmöglichkeiten

für seine Erfindung, d.h. die am Markt durchsetzbaren Lizenzsätze, erkunden

will. Dasselbe gilt für den Arbeitnehmererfinder, der, wie der Kläger, seine Er-

findung zugleich in der Rolle des freien Erfinders verwerten kann, etwa weil der

Arbeitgeber sie, wie im Streitfall, für bestimmte Länder freigegeben und sich

insoweit nur ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht gegen angemessene

Vergütung vorbehalten hat. Dem Begehren des Klägers, ihm Gewinnauskünfte

auch in Bezug auf die Staaten zuzusprechen, in denen ihm eigene Schutzrech-

te erteilt worden sind, hat schon das Landgericht mit der Begründung nicht ent-

sprochen, er müsse sich insoweit wie jeder andere freie Erfinder um die Ermitt-

lung des Marktwertes seiner Erfindung bemühen.

16

b) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats konnte der Arbeit-

nehmererfinder allerdings zur Vorbereitung eines Vergütungsanspruchs auf Ba-

sis der Lizenzanalogie vom Arbeitgeber regelmäßig auch verlangen, über den

mit der Verwertung der Erfindung erzielten Gewinn des Unternehmens infor-

miert zu werden (vgl. BGHZ 137, 162 - Copolyester II).

17

Daran kann nicht festgehalten werden. Die erneute Würdigung der den

Gegenstand und die Reichweite des Auskunftsrechts bestimmenden Umstände

führt zu dem Ergebnis, dass Auskünfte über den mit der Erfindung erzielten

Gewinn grundsätzlich nicht zu den Informationen gehören, über die der Arbeit-

geber dem Arbeitnehmererfinder Auskunft zu erteilen hat.

18

aa) Für die Rechtsprechung des Senats zu den gewinnbezogenen Aus-

kunftspflichten des Arbeitgebers war maßgeblich, dass der Arbeitnehmererfin-

der - anders als der freie Erfinder - typischerweise über geringere Kenntnisse

der sonst üblichen vergleichbaren Lizenzsätze verfügt und den Marktwert seiner

Erfindung nicht durch Verhandlungen mit mehreren Interessenten testen kann

und deshalb auf zusätzliche Informationen angewiesen ist (BGHZ 137, 162

- Copolyester II). Dem lag die Vorstellung von einem typischen Arbeitnehmerer-

finder zugrunde, der - in vergleichsweise untergeordneter Stellung tätig - den

maschinellen Produktionsprozess bewusst verfolgt, technische Verbesserungs-

bzw. Rationalisierungsmöglichkeiten erkennt und sie dem Arbeitgeber meldet.

Die Prämissen der bisherigen Senatsrechtsprechung hinsichtlich der Defizite

eines typischen Arbeitnehmererfinders bei der Möglichkeit, den Wert seiner Er-

findung einzuschätzen, können in Anbetracht der allgemeinen technischen

Entwicklung mit all ihren strukturellen Auswirkungen auf das wirtschaftlich-

technische Umfeld, in dem Arbeitnehmererfindungen getätigt werden, und mit

Blick auf die damit zusammenhängenden gestiegenen Anforderungen an die

berufliche Qualifikation im betrieblichen Bereich sowie die nicht zuletzt durch

die elektronischen Medien deutlich verbesserten und vereinfachten Informati-

onsmöglichkeiten nicht länger zugrunde gelegt werden. Dementsprechend ist

auch kein Grund mehr dafür gegeben, dem Arbeitnehmererfinder in der Frage

gewinnbezogener Auskünfte gegen den Arbeitgeber eine Sonderstellung einzu-

räumen.

19

Der Streitfall verdeutlicht dies exemplarisch. Der klagende Arbeitnehmer

hat hier auf dem hochtechnischen Gebiet der Kraftfahrzeugherstellung eine Er-

findung getätigt, die dem Endprodukt in einem sicherheitsrelevanten Bereich

zugute kommt und in der sich patentiertes, überdurchschnittliches Ingenieur-

wissen und -können artikuliert. Er hat, wie ausgeführt, dabei in Bezug auf seine

Erfindung zugleich selbst partiell die Stellung eines freien Erfinders, weil er in

mehreren Staaten selbst eigene die Diensterfindung betreffende Schutzrechte

erworben hat und von ihm insoweit erwartet wird, seine Verwertungschancen

ohne arbeitgeberseitige Gewinnauskünfte zu taxieren.

20

bb) Die Senatsrechtsprechung zu den gewinnbezogenen Auskunftsan-

sprüchen des Arbeitnehmererfinders beruhte des Weiteren auf der Erwägung,

dass die Erfindervergütung gemäß § 9 Abs. 1 ArbEG "angemessen" sein, d.h.

den Arbeitnehmererfinder grundsätzlich betriebsbezogen an allen wirtschaftli-

chen (geldwerten) Vorteilen beteiligen soll, die seinem Arbeitgeber aufgrund der

Diensterfindung (kausal) zufließen (BGHZ 137, 162 - Copolyester II). Deshalb

sollte der Erfinder, wenn er die Angemessenheit des festgesetzten Lizenzsat-

zes in Zweifel zog, grundsätzlich Angaben zu den erzielten Gewinnen und, zu

deren Kontrolle, Angaben zu den Gestehungs- und Vertriebskosten unter Auf-

schlüsselung nach den einzelnen Kostenfaktoren verlangen können. Auch die-

ser Gesichtspunkt rechtfertigt, worauf zurückzukommen sein wird (unten II 2 d)

die Zuerkennung eines auf den Gewinn bezogenen Auskunftsanspruchs nicht.

21

c) Für die Frage, was Gegenstand des Anspruchs des Arbeitnehmerer-

finders auf Auskunft und Rechnungslegung zu sein hat, ist von der gesetzlichen

Regelung auszugehen, deren rechtmäßiger Anwendung die Auskunftspflichten

dienen sollen. Das ist vorliegend § 9 ArbEG, nach dessen Absatz 1 dem Arbeit-

nehmer gegen den Arbeitgeber, der eine Diensterfindung unbeschränkt in An-

spruch genommen hat, ein Anspruch auf angemessene Vergütung zusteht.

Nach welchen Vorgaben die Vergütung bemessen werden soll, ist in § 9 Abs. 2

ArbEG geregelt. Für die Bemessung der Vergütung des Arbeitnehmererfinders

sind die dort genannten Kriterien von besonderer Bedeutung (vgl. die amtliche

Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über Arbeitnehmererfin-

dungen, BT-Drucks. II/1648 S. 26 = BlPMZ 1957 S. 232). Danach ist, neben der

Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und dem Anteil des Betriebs am Zustan-

dekommen der Erfindung, die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung

die maßgebliche Bemessungsgröße.

22

Die Auskunftsansprüche, die dem Arbeitnehmererfinder gegen den Ar-

beitgeber zustehen, haben sich naturgemäß auf die Kriterien zu beschränken,

die nach der gesetzlichen Regelung für den durchzusetzenden Anspruch maß-

geblich sind. Als solches ist der Gewinn im Gesetz nicht genannt und als Hilfs-

kriterium für die Ermittlung der angemessenen Vergütung prinzipiell auch nicht

erforderlich, um die Verwertbarkeit der Erfindung für den Zweck der Ermittlung

einer an den Kategorien der Lizenzanalogie orientierten Erfindervergütung ein-

schätzen zu können.

23

aa) Die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitnehmererfindung findet

in erster Linie in der Anzahl der erfindungsgemäß hergestellten bzw. ausgelie-

ferten Stücke ihren Niederschlag. Die Stückzahl liefert einen ersten Anhalts-

punkt für den wirtschaftlichen Erfolg, den der Arbeitgeber mit dem erfindungs-

gemäßen Gegenstand erzielt. Sie ist der Wertbemessungsfaktor, an den für die

Ermittlung einer nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie bemessenen Vergü-

tung zuerst und unmittelbar angeknüpft werden kann.

24

bb) Aus der Stückzahl allein lässt sich allerdings ohne Weiteres eine an-

gemessene Arbeitnehmererfindervergütung nicht herleiten. Um auf der Grund-

lage der Stückzahl eine Bezugsgröße zu erhalten, in der sich die wirtschaftlich-

technische Werthaltigkeit der Erfindung so verkörpert, dass daraus eine ange-

messene Vergütung abgeleitet werden kann, bedarf es eines zusätzlichen Mul-

tiplikationsfaktors, der eine monetäre Erfassung der Erfindung ermöglicht. Denn

die angemessene Vergütung kann nur auf der Basis eines in Geld bemessenen

Verwertungsergebnisses gefunden werden. Auch der dafür geeignete Parame-

ter ist im Allgemeinen nicht der Gewinn, sondern der pro Stück zu veranschla-

gende oder vereinnahmte Umsatz. Mithilfe der Stückzahlen und dieser Umsätze

lässt sich die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitnehmererfindung für die

Zwecke einer Vergütung nach der Lizenzanalogie zuverlässig bestimmen und

deshalb sind es diese Daten, auf die der Arbeitnehmererfinder für die Einschät-

zung des Wertes seiner Diensterfindung angewiesen ist und über die er Aus-

kunft verlangen kann.

25

cc) Dabei besteht die Schwierigkeit, dem Gegenstand einer Arbeitneh-

mererfindung einen bestimmten Umsatz zuzuordnen, wenn Ersterer - wie meis-

tens - nicht mit einem isoliert handelbaren Kaufgegenstand mehr oder weniger

identisch ist, so dass der darauf entfallende Nettoverkaufspreis der Erfindung

vollständig oder zumindest im Wesentlichen zugeordnet werden kann, oder

wenn sonst mit der auf eine zusammengesetzte Vorrichtung bezogenen Erfin-

dung kein isolierter Umsatz erzielt wird (vgl. etwa die Kommentierungen zu

Richtlinie [8] der Vergütungsrichtlinien für Arbeitnehmererfindungen). Dieses in

der Natur der Sache begründete Problem ist vom Tatrichter durch Würdigung

aller Umstände und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme sachverständiger

Beratung zu lösen, indem zunächst die übergeordnete Sacheinheit bestimmt

wird, auf die im Falle eines Lizenzvertrags vernünftige Parteien sinnvollerweise

für die Umsatzangaben abgestellt hätten. Anschließend ist zu ermitteln, welcher

Umsatzanteil konkret der Erfindung zugeordnet werden kann.

26

dd) Neben der Information über Stückzahlen und Umsätze ist der Arbeit-

nehmererfinder generell nicht auf Angaben zum unternehmerischen Gewinn

angewiesen, um seine angemessene Vergütung geltend machen zu können.

Dagegen wird es für den Arbeitgeber häufig unzumutbar sein, entsprechendes

Zahlenmaterial vorzulegen. Die Umstände des Streitfalls belegen dies.

27

(1) Die Erfindung bezieht sich auf Kraftfahrzeugtüren und hat unmittelbar

deren Innenverstärkung zum Gegenstand. Die Türinnenverstärkung stellt als

solche - auch soweit sie Gegenstand konzerninterner Querlieferungen sein soll-

te - kein selbstständiges Handelsgut dar. Eine dafür gegebenenfalls konzernin-

tern fließende Gegenleistung ist nicht als Gewinn definierbar. Ein der Türinnen-

verstärkung als solcher zuzuweisender und in betriebswirtschaftlichen Katego-

rien fassbarer Gewinn wäre allenfalls vorstellbar, wenn sich der Verkaufserfolg

von Fahrzeugen, die mit einer erfindungsgemäßen Türinnenverstärkung aus-

gestattet sind, und solchen Kraftfahrzeugen gegenüberstellen und vergleichen

ließe, die sich von den Ersteren ausschließlich durch den Verzicht auf die Ver-

wendung der patentierten Erfindung unterscheiden. Es liegt auf der Hand, dass

entsprechende Erhebungen nur fiktiv vorstellbar und dass keine realistischen

Prognosen über einen der Türinnenverstärkung wirklich zuordenbaren Gewinn

zu erwarten sind.

28

(2) Für gewinnbezogene Auskünfte könnte auch nicht sinnvoll auf die

Rohbautür als nächstgrößere Fertigungseinheit, in die sich die Türinnenverstär-

kung einfügt, abgestellt werden. Die Türinnenverstärkung ist nur ein Konstrukti-

onselement neben mehreren anderen Bauteilen, die zur Rohbautür zusammen-

gesetzt werden (Außen-, Innen- und Türabschlussblech, Rahmen, Scharnier-

elemente). Vor allem ist sie selbst grundsätzlich nur ein unselbstständiges Fer-

tigungselement, in Bezug auf das isolierte Gewinnkalkulationen anzustellen be-

triebswirtschaftlich keinen Sinn ergibt.

29

(3) Soweit Rohbautüren ausnahmsweise, als Ersatzteile, ein eigenstän-

diges Wirtschaftsgut darstellen, dem ein Marktpreis zugeordnet werden kann,

betrifft dies lediglich ein Produktionssegment von ganz untergeordneter Bedeu-

tung. Die eigentliche Zweckbestimmung ihrer Herstellung liegt in der Verwen-

dung bei der Neuwagenmontage, und nur weil sie in Neufahrzeuge eingebaut

werden, wird ein bestimmter Anteil der Türproduktion für den Ersatzteilbedarf

reserviert. Die aus dem Ersatzteilverkauf gegebenenfalls ausweisbaren Gewin-

ne sind aber nicht repräsentativ für die fiktiven "Gewinne", die der Unternehmer

mit den Türen erzielt, wenn sie entsprechend ihrer eigentlichen Zweckbestim-

mung in ein Neufahrzeug eingebaut werden. Bei der Kalkulation des Ersatzteil-

preises kann sich der Hersteller nämlich zunutze machen, dass die Nachfrager

auf das Ersatzteil angewiesen sind, wenn sie das Fahrzeug weiter nutzen wol-

len, während der vor einer Neuanschaffung stehende Interessent bei einem

entsprechend erhöhten Endverkaufspreis auf andere Anbieter ausweichen

kann. Neben der Stückzahl der Ersatzteile und diesem Preis bildet der Gewinn

beim Ersatzteilgeschäft mithin keinen Umstand, der eine verlässlichere Er-

kenntnis als diese bei den Kriterien erlaubte, welche Lizenz eine angemessene

Vergütung darstellt.

30

Abgesehen davon wäre im konkreten Fall, um zu für die Bemessung der

für den Vergütungsanspruch verwertbaren Daten zu gelangen, eine weitere

rechnerisch-betriebswirtschaftliche Operation vorzunehmen und der Gewinn

auszuweisen, der fiktiv auf das Konstruktionselement der Türinnenverstärkung

entfällt.

31

d) Der Arbeitnehmererfinder bedarf zur angemessenen Wahrnehmung

seiner berechtigten Interessen gewinnbezogener Auskünfte regelmäßig auch

nicht deswegen, weil er nach der Rechtsprechung des Senats an allen wirt-

schaftlichen (geldwerten) Vorteilen beteiligt werden soll, die seinem Arbeitgeber

aufgrund der Diensterfindung kausal) zufließen (BGHZ 155, 8, 14 f. - Abwas-

serbehandlung), und (nur) ein entsprechender Auskunftsanspruch ihn in die

Lage versetzte, zu überprüfen, ob dem Arbeitgeber infolge seiner Erfindung

außergewöhnlich hohe Gewinne zugeflossen sind. Denn solche Erfolge finden

regelmäßig ebenfalls in den Umsätzen ihren Niederschlag, so dass der Arbeit-

nehmererfinder auch insoweit durch die Umsatzangaben prinzipiell hinreichend

informiert wird. Die zusätzliche Mitteilung eines mit der Erfindung erzielten au-

ßergewöhnlich hohen Gewinns würde dem Arbeitnehmererfinder deshalb nicht

dazu verhelfen, die angemessene Vergütung mit geringerer Fehleranfälligkeit

zu beziffern.

32

e) Ob Sachverhaltsgestaltungen vorstellbar sind, in denen der Arbeit-

nehmererfinder zusätzlich in einem Maße auf gewinnbezogene Informationen

angewiesen ist, das es rechtfertigt, dem Arbeitgeber diese Auskünfte abzuver-

langen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil ein solcher Fall nicht gege-

ben ist. Sofern keine solchen außergewöhnlichen Umstände vorliegen, stehen

dem Arbeitnehmererfinder im Klagewege durchsetzbare Ansprüche auf Aus-

kunft und Rechnungslegung über den mit dem Gegenstand der Erfindung ge-

machten Gewinn nicht als regelmäßig verfügbare Instrumente zur Vorbereitung

seines Vergütungsanspruchs zu. In solchen Fällen wird die angemessene Ver-

gütung am ehesten unter Rückgriff auf Erfahrungswerte und die Auswertung

der am Markt für gleichartige oder vergleichbare Erzeugnisse erzielbaren Li-

zenzsätze zu ermitteln sein. Soweit der bisherigen Rechtsprechung des Senats

(namentlich BGHZ 137, 162 - Copolyester II, Leitsatz c; Sen.Urt. v. 13.11.1997

- X ZR 6/96, GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf; v. 16.4.2002 - X ZR 127/99,

GRUR 2002, 801, 803 - abgestuftes Getriebe) Abweichendes zu entnehmen ist,

wird daran nicht festgehalten.

33

f) Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Ver-

handlung vor dem Senat die auf dessen Erfindung zurückgehende Ge-

wichtseinsparung am Fahrzeug und Senkung der Produktionskosten als den

wesentlichen von der Beklagten aus seiner Erfindung gezogenen Nutzen be-

zeichnet, an dem der Kläger angemessen beteiligt werden möchte. Auf Informa-

tionen über solche speziellen Vorteile zielt ein auf Auskunftserteilung über den

erzielten Gewinn gerichteter Auskunftsklageantrag, so wie ihn der Kläger vor

dem Landgericht gestellt und wie er Gegenstand des Berufungsverfahrens war,

indes nicht. Seinem eindeutigen Wortlaut und Sinngehalt nach bezog sich die-

ser vielmehr allgemein auf Angaben zum unternehmerischen Gewinn und so

haben das Land- und das Oberlandesgericht das Begehren des Klägers auch

verstanden und ihrer Beurteilung zugrunde gelegt. Etwaige mit der Ge-

wichtseinsparung zusammenhängende Vorteile können sich zwar mittelbar

auch auf die Gewinnsituation auswirken. Derartige Vorzüge fallen aber im All-

gemeinen nicht unter den Begriff des erzielten Gewinns, der zur Vorbereitung

eines nach der Lizenzanalogie berechneten Vergütungsanspruchs abgefragt

wird.

34

3. Die ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zur Erteilung von

Auskunft über die Gestehungs- und Vertriebskosten kann ebenfalls keinen Be-

stand haben. Diese Angaben dienen dazu, um die vom Arbeitgeber gemachten

Gewinnangaben auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu können (Sen.Urt. v.

13.11.1997, aaO, S. 688). Sie entfallen dementsprechend akzessorisch, wenn

über den Gewinn selbst keine Auskunft geschuldet ist.

36

III. Soweit die Beklagte mit der Revision ihren Klageabweisungsantrag

auch im Übrigen weiterverfolgt, ist das Rechtsmittel nicht begründet.

1. Ohne Erfolg wendet die Revision sich dagegen, dass das Berufungs-

gericht die Rohbautür als Bezugsgröße für die Auskunfts- und Rechnungsle-

gungsansprüche angesehen hat. Das Berufungsgericht ist dabei, rechtlich zu-

treffend und insoweit von der Revision auch unbeanstandet, von der Überle-

gung ausgegangen, dass, wenn eine Diensterfindung nur einen Teil einer Ge-

samtvorrichtung beeinflusst, für die Vergütung auf diesen abzustellen und dabei

an die kleinste technisch-wirtschaftliche (funktionelle) Einheit anzuknüpfen ist,

welche noch von der Erfindung wesentlich geprägt bzw. in ihrer Funktion beein-

flusst wird. Dass dies im Streitfall die Rohbautür sei, hat das Berufungsgericht

damit begründet, die erfundene integrale Türinnenverstärkung habe erhebliche

Auswirkungen auf die gesamte technische Konstruktion der Tür, beeinflusse

deren Statik und Stabilität und verleihe ihr ein kennzeichnendes Gepräge, das

auch nicht dadurch entfalle, dass es sich bei der Türinnenverstärkung um eine

abgrenzbare Komponente eines Türversteifungskonzepts handle. Diese Bewer-

tung unterliegt als tatrichterliche Sachverhaltswürdigung nach ständiger Recht-

sprechung nur der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung darauf

hin, ob der gesamte Prozessstoff verfahrensfehler- und widerspruchsfrei und

vollständig gewürdigt worden ist und ob das gefundene Ergebnis sich in Ein-

klang mit den Denk- und Naturgesetzen sowie allgemeinen Erfahrungssätzen

befindet. Entsprechende Verstöße zeigt die Revision nicht auf und sie sind auch

nicht erkennbar. Die Revision versucht vielmehr unzulässigerweise, die tatrich-

terliche Würdigung durch die eigene zu ersetzen.

37

2. Die ausgesprochene Verurteilung zur Auskunft über Liefermengen,

-zeiten und -preise, aufgeschlüsselt nach Lieferungen an die einzelnen kon-

zernangehörigen Abnehmer sowie die Liefermengen der konzernangehörigen

Unternehmen an Dritte, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

38

a) Die Liefermengen spiegeln den Umfang wider, in dem der Arbeitgeber

von der Arbeitnehmererfindung Gebrauch macht, und sind deshalb, was auch

die Beklagte nicht verkennt, von ganz erheblicher Bedeutung für die Einschät-

zung der dem Arbeitnehmererfinder zustehenden Vergütung und darum vom

Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch umfasst.

39

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht dabei angenommen, dass die

Auskunftspflicht der Beklagten die Lieferungen zwischen anderen konzernzu-

gehörigen Unternehmen und von diesen an Dritte einschließt. Stellt das Unter-

nehmen des Arbeitgebers die Arbeitnehmererfindung im Konzernverbund ande-

ren Konzernunternehmen zur Verwertung zur Verfügung, so kann einerseits

diese letztlich nur der arbeitsteiligen, optimalen Verwertung der Erfindung die-

nende Maßnahme nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht dazu führen, dass

die berechtigten Interessen des Arbeitnehmererfinders an Auskunft über den

Umfang der Nutzung konzerninternen Zuständigkeitsverlagerungen zum Opfer

fallen. Andererseits wird dem Arbeitgeber mit dieser Verpflichtung nichts un-

möglich zu Leistendes abverlangt. Der Inhalt der Auskunftspflicht ist vielmehr

den Gegebenheiten angepasst und besteht darin, dass die Beklagte sich kon-

zernintern in zumutbarer Weise um Aufklärung bemühen muss. Ob es, wie das

Berufungsgericht gemeint hat, den Rahmen der Zumutbarkeit nach Treu und

Glauben sprengte, ihren zur Auskunftserteilung erforderlichen konzerninternen

Informationsbedarf unter Umständen gerichtlich durchzusetzen, ist möglicher-

weise eine Frage der Umstände des Einzelfalls und bedarf hier jedenfalls ge-

genwärtig keiner abschließenden Beurteilung.

40

Entgegen der Ansicht der Revision bestand nach dem für das Revisions-

gericht maßgeblichen Sach- und Streitstand für das Berufungsgericht keine

Veranlassung, Feststellungen dazu zu treffen, ob mit freiwilliger Auskunftsertei-

lung im Konzern zu rechnen ist. Die Beklagte hat sich jedenfalls aber, falls sich

ein Konzernunternehmen unkooperativ zeigen sollte, mit Nachdruck, auch über

die Geschäftsleitungen und notfalls über die Einschaltung von Entscheidungs-

trägern auf im Konzern übergeordneten Hierarchieebenen, um Aufklärung zu

bemühen.

41

c) Bei den Lieferpreisen ist zu unterscheiden zwischen Preisen für die im

Ersatzteilgeschäft isoliert gehandelten und der Vergütung der zur Fahrzeug-

endmontage gelieferten Türen. Erstere können aufgrund der bereits erörterten

Besonderheiten des Ersatzteilgeschäfts nicht verweigert werden. Braucht der

Arbeitgeber keine Angaben zu seinem Gewinn zu machen, sind nämlich allein

sie die neben der Stückzahl maßgebliche Größe, die eine Abschätzung erlaubt,

welche Vorteile die Erfindung dem Arbeitgeber auf diesem Geschäftsfeld ge-

bracht hat. Für die Vergütung der zur Fahrzeugendmontage gelieferten Türen

lassen sich bei konzerninternen Querlieferungen keine echten Lieferpreise i.S.

von Verkaufspreisen wie bei den als Ersatzteile abgegebenen Türen feststellen.

Die Beklagte hat insoweit über als "Transferpreise" bezeichnete Vergütungs-

einheiten Auskunft erteilt, was das Berufungsgericht ausweislich des Zusam-

menhangs der Urteilsgründe als dem Begehren des Klägers entsprechend und

grundsätzlich genügend anerkannt hat; die Auskünfte sind dem Berufungsurteil

zufolge lediglich unzureichend. Die einzelnen insoweit vom Berufungsgericht

erhobenen Beanstandungen sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.

42

3. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision auch insoweit

stand, als die Beklagte über Herstellungsmengen und -zeiten Auskunft zu ertei-

len hat.

43

a) Die Rüge, das Oberlandesgericht hätte die Verurteilung in diesem

Punkt nicht aussprechen dürfen, ohne zuvor dem Beweisantritt zu der Behaup-

tung nachgegangen zu sein, dass im Konzern keine Unterlagen über eventuelle

Lagerbestände bestünden, wäre nur dann begründet, wenn die Auskunftsver-

pflichtung ausschließlich unter Rückgriff auf die angeblich nicht vorhandenen

Unterlagen erfüllt werden könnte. Davon ist das Berufungsgericht nach dem

Zusammenhang der Urteilsgründe ersichtlich nicht ausgegangen. Von einer

weiteren Begründung wird gemäß § 564 ZPO abgesehen.

44

b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist des Weiteren, dass das Berufungs-

gericht dem Kläger den Anspruch auf Auskunft über die Herstellungsmengen

und -zeiten zum Zwecke der Überprüfung von Einzelauskünften zugesprochen

hat. Es ist zwar richtig, dass jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art über das

für den Vergütungsanspruch interessante Produktionsvolumen sowohl durch

die Liefer- als auch die Herstellungsmengen Auskunft erteilt werden kann und

deshalb fraglich sein kann, inwieweit die Auskunft über beide Bereiche erforder-

lich ist. Es kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass Rechtsstreitigkeiten

zwischen Arbeitnehmererfinder und Arbeitgeber über die angemessene Vergü-

tung für eine getätigte Arbeitnehmererfindung nicht selten - so auch im Streit-

fall - im Ausgangspunkt zugrunde liegt, dass der Arbeitgeber seiner gesetzli-

chen Verpflichtung, die Vergütung festzusetzen (§ 12 Abs. 3 ArbEG) über sehr

lange Zeiträume nicht nachgekommen ist. In einer derartigen, zwangsläufig von

wachsendem Misstrauen beeinflussten Situation kann der Arbeitnehmererfinder

nicht darauf verwiesen werden, sich mit Angaben zu begnügen, deren

Wahrheitsgemäßheit er in keiner Weise nachprüfen kann. Durch Angabe von

Herstellungs- und Lieferdaten werden ihm gewisse Plausibilitätskontrollen er-

möglicht.

45

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1, § 92 Abs. 1 und

§ 97 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt die im Berufungsrechtszug übereinstim-

mend erklärte Teilerledigungserklärung.

Scharen

Richter am Bundesgerichtshof Asendorf ist in Ruhestand ge- treten und kann deshalb nicht unterschreiben.

Scharen

Gröning

Berger

Grabinski

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.08.2005 - 4b O 278/04 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.09.2007 - I-2 U 113/05 -