BGH Urteil vom 17.11.2009 – X ZR 137/07
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja ja ja
Verkündet am: 17. November 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Türinnenverstärkung
Dem Arbeitnehmererfinder stehen zur Vorbereitung seines Vergütungsan- spruchs im Klagewege durchsetzbare Ansprüche auf Auskunft und Rechnungs- legung über den mit dem Gegenstand der Erfindung gemachten Gewinn regel- mäßig nicht zu (insoweit Aufgabe von BGHZ 137, 162 - Copolyester II, Leit- satz c; Sen.Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96, GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf; v. 16.4.2002 - X ZR 127/99, GRUR 2002, 801, 803 - abgestuftes Getriebe).
BGH, Urteil vom 17. November 2009 - X ZR 137/07 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 17. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen
und die Richter Asendorf, Gröning, Dr. Berger und Dr. Grabinski
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 13. September 2007
verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-
seldorf teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird
das am 25. August 2005 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des
Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des Rechtsmittels im
Übrigen abgeändert, soweit die Beklagte zur Auskunftserteilung
und Rechnungslegung über den erzielten Gewinn und über die
nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskos-
ten verurteilt worden ist. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 2/3
und der Kläger zu 1/3; die Kosten der Revisionsinstanz fallen der
Beklagten zu 3/5 und dem Kläger zu 2/5 zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte gehört zum F. -Automobilkonzern. Sie entwickelt und
baut für ihre Muttergesellschaft, die F. Company, Fahrzeuge in Lizenz,
darunter das Modell … . Der Kläger war von 1990 bis 2002 als Diplom-
Ingenieur bei der Beklagten beschäftigt, und zwar unter anderem als Kompo-
nenten-Ingenieur in der Abteilung Karosserieentwicklung, Türen und Klappen.
Er entwickelte ein Türinnenverstärkungskonzept mit einem integralen Verstär-
kungssystem und meldete die Erfindung mit Schreiben vom 20. Juni 1997 der
Beklagten, die diese mit Schreiben vom 24. Juni 1997 unbeschränkt in An-
spruch nahm. Die Erfindung wurde am 6. November 1997 von der ebenfalls
zum
F. -Konzern
gehörenden
F.
Inc.
(F. I)
beim
Deutschen Patent- und Markenamt zur Erteilung eines Patents angemeldet
(DE 197 48 970). Unter Inanspruchnahme der Priorität dieser Anmeldung mel-
dete die F. I die Erfindung beim Europäischen Patentamt zur Erteilung eines
europäischen Patentes an. Zeitgleich mit der Anmeldung des europäischen Pa-
tents erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Freigabe der Diensterfin-
dung für alle Länder außer Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Schweden
und Italien, behielt sich aber ein nicht ausschließliches Recht zur Benutzung der
Erfindung gegen eine angemessene Vergütung vor. Patentanspruch 1 des der
F. I erteilten europäischen Patents 927 653 lautet:
"Fahrzeugtür mit integraler Türinnenverstärkung für eine definierte
Übertragung von Lasten von der A- auf die B-Säule und mit Türble-
chen, die wenigstens ein Außenblech, wenigstens ein Innenblech
und wenigstens ein Türabschlussblech aufweisen, welches im We-
sentlichen senkrecht zu Außen- und Innenblech verläuft und wobei
die integrale Türinnenverstärkung als längliches Profil (1) ausgebil-
det und mit wenigstens einem topfförmigen Abschnitt (2) versehen
ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass ein topfförmiger Ab-
schnitt (2) im Bereich des in Fahrtrichtung gesehen vorderen Tür-
abschnittes angeordnet ist und die Türinnenverstärkung mit ihrer
Längsrichtung etwa in Höhe des Fensterausschnitts auf das Tür-
scharnier weist."
Auf der Grundlage einer am 6. November 1998 getätigten internationalen
Patentanmeldung (WO 99/24278) wurden dem Kläger in Bezug auf die Erfin-
dung nationale Patente für China, Mexiko, Russland, USA und - im Geltungsbe-
reich des Europäischen Patentübereinkommens - Spanien erteilt.
Nach dem Vorbringen der Beklagten wurde die vom Kläger getätigte Ar-
beitnehmererfindung entsprechend dem im F. -Konzern diesbezüglich vorge-
sehenen Übertragungsmodell im Zusammenhang mit der unbeschränkten Inan-
spruchnahme der Erfindung durch die Beklagte im Wege der Vorausabtretung
auf die US-amerikanische Muttergesellschaft und von dieser auf die F. I über-
tragen und in einem Pool verwaltet.
Die Beklagte nutzte die Erfindung des Klägers durch Herstellung von
Türinnenverstärkungen jedenfalls in ihren Werken in S. von August 1998
bis September 2004, in V. von 1998 bis 2004, in W. ab 1999 und in
Wo. (beide USA) 2005, in H. (Mexiko) und in Sa. .
Nachdem ein vor der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Marken-
amt geführtes Schiedsverfahren zu keiner Einigung führte, erstrebt der Kläger
im Wege der Stufenklage eine vom Gericht zu bestimmende angemessene
Vergütung für die Benutzung seiner Erfindung. Er hat vor dem Landgericht zu-
nächst nur Auskunft und Rechnungslegung begehrt und insoweit beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen und Rechnung
zu legen, in welchem Umfang sie Fahrzeugtüren mit der (merk-
malsmäßig beschriebenen) erfindungsgemäßen Türinnenverstär-
kung
in Spanien, China, Mexiko, Russland und den USA sowie in ihren
in- und ausländischen Produktions- und Vertriebsstätten, in denen
Schutzrechte und/oder Schutzrechtsanmeldungen der Beklagten
darauf bestehen,
hergestellt, vertrieben, in den Verkehr gebracht oder Lizenzen an
Dritte vergeben hat, auch soweit die Gegenstände Bestandteil einer
Gesamtvorrichtung (Fahrzeuge) sind,
unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermen-
gen, -zeiten und -preisen an die konzernangehörigen Abneh-
mer sowie der Mengen und Preise für Lieferungen der kon-
zernangehörigen Unternehmen an Dritte,
c)
der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste-
hungskosten und des erzielten Gewinns für die Länder
Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und Schwe-
den sowie China, Mexiko, Russland, die USA und Spanien,
d) Namen und Anschriften der Lizenznehmer,
e) der Lizenzeinnahmen und sonstigen Vorteile aus Lizenzver-
gaben.
Das Landgericht hat im Wesentlichen antragsgemäß erkannt; lediglich
soweit der Kläger Auskünfte zu nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüssel-
ten Gestehungskosten und zum erzielten Gewinn auch für die Länder begehrt
hat, in denen ihm eigene Schutzrechte zustehen (China, Mexiko, Russland,
USA und Spanien), hat es die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat gegen die Verurteilung Berufung eingelegt. Im weiteren
Verlauf des Rechtsstreits hat sie erklärt, dass der Gegenstand der streitgegen-
ständlichen Erfindung durch Produktion in Deutschland und Spanien genutzt
wird und dass in anderen europäischen Ländern keine Herstellung erfolgt ist
und erfolgt, insbesondere nicht in Frankreich, Italien, Großbritannien und
Schweden. Insoweit und im Umfang des die auf die Angabe von Lizenzneh-
mern und Lizenzeinnahmen gerichteten Klagebegehrens haben die Parteien
den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Des
Weiteren hat die Beklagte eine nach Produktionsstandorten aufgegliederte, bis
2006 reichende Auskunft über die Gesamtzahl der mit patentgemäßer Innen-
verstärkung ausgestatteten Türen erteilt. In der Zeit von 1998 bis Ende Oktober
2006 wurden insgesamt 10.922.146 Fahrzeugtüren produziert.
Soweit keine Hauptsacherledigung eingetreten ist, hat die Beklagte mit
der Berufung, deren Zurückweisung der Kläger beantragt hat, Klageabweisung
begehrt. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen
wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der
sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt und deren Zurückweisung der
Kläger beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist teilweise begründet.
I. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Berechnung
des wirtschaftlichen Wertes der Erfindung könne die vom Kläger favorisierte
Methode der Lizenzanalogie auch unter den Voraussetzungen des von der Be-
klagten behaupteten konzerninternen Übertragungsmodells zugrunde gelegt
werden. Die Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche seien auf die Roh-
bautür zu beziehen; vernünftige Vertragspartner hätten diese als maßgebliche
Bezugsgröße für die Lizenzermittlung gewählt. Die Beklagte habe Auskunft
über die Herstellungsmengen und -zeiten der Tür zu erteilen; diese Angaben
flössen zwar nicht unmittelbar in die konkrete Berechnung der Vergütung nach
der Lizenzanalogie ein, würden vom Kläger aber benötigt, um die Richtigkeit
der mit der Rechnungslegung mitgeteilten Einzelauskünfte zu überprüfen. Die
Beklagte habe außerdem Angaben zu den einzelnen Liefermengen, -zeiten und
-preisen an die einzelnen konzernangehörigen Abnehmer sowie die Mengen
und Preise für die Lieferungen der konzernangehörigen Unternehmen an Dritte
zu erteilen; diese Angaben seien für die Ermittlung einer angemessenen Um-
satz- oder Stücklizenz bedeutsam, auch mit Blick auf etwaige Lieferungen der
zum F. -Konzern gehörenden Schwesterunternehmen der Beklagten. Des
Weiteren sei über den Gewinn Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, da
er den kausalen Vorteil widerspiegle, der vom Lizenznehmer entgolten werde,
und einen Anhaltspunkt für die zutreffende Bestimmung des Lizenzsatzes ge-
ben könne. Ebenso seien Angaben zu den Gestehungs- und Vertriebskosten
und den Namen und Anschriften der Abnehmer zu machen, um dem Kläger die
zumindest stichprobenartige Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der
gemachten Angaben zu ermöglichen. Die Angaben seien aufgeschlüsselt nach
Kalender- oder Geschäftsjahren sowie nach den einzelnen Produktions- und
Vertriebsstätten des F. -Konzerns zu machen, wobei es der Beklagten auch
obliege, die den Gewinn, die Gestehungs- bzw. Vertriebskosten und die Identi-
tät der Abnehmer betreffenden Angaben für die Konzernunternehmen zu ma-
chen, die die Erfindung nutzten. Die von der Beklagten bislang erteilten Aus-
künfte seien unzulänglich.
II. Den gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffen der Revision ist der
Erfolg teilweise nicht zu versagen.
1. Zu Unrecht wendet die Beklagte sich allerdings gegen die Annahme
des Berufungsgerichts, der Kläger könne die ihm nach § 9 Abs. 2, § 12 ArbEG
zustehende Vergütung auf der Grundlage der Lizenzanalogie berechnen.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Lizenzanalogie in der Regel
ein besonders geeignetes Kriterium, um den - maßgeblich in die Vergütungs-
bemessung einfließenden - Erfindungswert zu ermitteln und die Frage zu be-
antworten, welche Gegenleistung vernünftige Parteien für die Überlassung der
Erfindung vereinbart hätten, wenn es sich bei der Diensterfindung um eine dem
Arbeitgeber zur ausschließlichen Nutzung überlassene freie Erfindung gehan-
delt hätte. Da freie Erfindungen üblicherweise im Wege der Lizenzerteilung
verwertet werden, kann durch die Lizenzanalogie als Erfindungswert der Markt-
preis ermittelt werden, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder zahlen würde
(BGHZ 137, 162, - Copolyester II; Sen.Urt. v. 16.4.2002 - X ZR 127/99, GRUR
2002, 801 - abgestuftes Getriebe). Der Berechnung der Vergütung die Methode
der Lizenzanalogie zugrunde zu legen empfiehlt sich insbesondere dann, wenn
die Erfindung von ihrem Gegenstand her von nicht lediglich innerbetrieblichem
Nutzen ist, sondern sich auf zu veräußernde Erzeugnisse bezieht (vgl. Barten-
bach/Volz, ArbEG, 4. Aufl., § 9 Rdn. 109). Soweit die Revision im Zusammen-
hang mit der Lizenzbemessung auf die unter Umständen verwickelten Verhält-
nisse bei Nutzung einer Arbeitnehmererfindung durch Konzernunternehmen,
namentlich in - wie hier - weitverzweigt und international operierenden Konzer-
nen hinweist, können daraus zwar Schwierigkeiten bei der Auswahl der für die
Bemessung der Lizenzgebühr maßgeblichen Parameter resultieren (vgl.
Sen.Urt. v. 16.4.2002, GRUR 2002, 803 f.), der grundsätzliche Rückgriff auf die
Lizenzgebühr als einschlägige Vergütungskategorie wird dadurch jedoch nicht
infrage gestellt. Vergeblich moniert die Revision, dass das Berufungsgericht
trotz der Schwierigkeiten, die sich aus der Struktur des F. -Konzerns und den
dortigen Modalitäten bei der Nutzung von Arbeitnehmererfindungen für die Aus-
kunftserteilung durch die Beklagte ergeben können, und auch unter der Vor-
aussetzung, dass die Beklagte diesen Modalitäten zufolge selbst Patentlizenz-
gebühren wie ein außenstehendes Unternehmen entrichtet, an der Lizenzana-
logie als Bemessungsgrundlage festgehalten hat. Mit diesem Angriff begibt die
Revision sich auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Sachver-
haltswürdigung, die sie vergeblich durch ihre eigene zu ersetzen versucht.
2. Mit Erfolg greift die Revision aber die Verurteilung der Beklagten zur
Auskunftserteilung über den erzielten Gewinn an. Die dem Kläger nach § 242
BGB unter Berücksichtigung der Kriterien der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit
gegen den Arbeitgeber zustehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsan-
sprüche (vgl. BGHZ 126, 109 - Copolyester I; 137, 162 - Copolyester II;
Sen.Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96, GRUR 1998, 684 - Spulkopf; v. 16.4.2002
- X ZR 127/99, GRUR 2002, 801 - abgestuftes Getriebe) schließen gewinnbe-
zogene Informationen nicht ein.
a) Verlangt ein verletzter Schutzrechtsinhaber vom Verletzer Schadens-
ersatz nach der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie (vgl. zu den einzel-
nen Methoden BGHZ 173, 374 Tz. 7 - Zerkleinerungsvorrichtung), benötigt er
nach der Rechtsprechung des Senats keine Angaben zum erzielten Gewinn
(BGHZ 176, 311 Tz. 33 - Tintenpatrone). Das Gleiche gilt grundsätzlich für den
Patentanmelder, der auf der Grundlage von § 33 PatG im Rahmen der Lizenz-
analogie eine angemessene Entschädigung von demjenigen verlangt, der den
Gegenstand der Anmeldung benutzt hat (BGHZ 107, 161, 169 - Offenendspinn-
maschine). Auch der freie Erfinder, der seine Erfindung durch Lizenzvergabe
verwerten will, ist auf sich selbst gestellt, wenn er die Verwertungsmöglichkeiten
für seine Erfindung, d.h. die am Markt durchsetzbaren Lizenzsätze, erkunden
will. Dasselbe gilt für den Arbeitnehmererfinder, der, wie der Kläger, seine Er-
findung zugleich in der Rolle des freien Erfinders verwerten kann, etwa weil der
Arbeitgeber sie, wie im Streitfall, für bestimmte Länder freigegeben und sich
insoweit nur ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht gegen angemessene
Vergütung vorbehalten hat. Dem Begehren des Klägers, ihm Gewinnauskünfte
auch in Bezug auf die Staaten zuzusprechen, in denen ihm eigene Schutzrech-
te erteilt worden sind, hat schon das Landgericht mit der Begründung nicht ent-
sprochen, er müsse sich insoweit wie jeder andere freie Erfinder um die Ermitt-
lung des Marktwertes seiner Erfindung bemühen.
b) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats konnte der Arbeit-
nehmererfinder allerdings zur Vorbereitung eines Vergütungsanspruchs auf Ba-
sis der Lizenzanalogie vom Arbeitgeber regelmäßig auch verlangen, über den
mit der Verwertung der Erfindung erzielten Gewinn des Unternehmens infor-
miert zu werden (vgl. BGHZ 137, 162 - Copolyester II).
Daran kann nicht festgehalten werden. Die erneute Würdigung der den
Gegenstand und die Reichweite des Auskunftsrechts bestimmenden Umstände
führt zu dem Ergebnis, dass Auskünfte über den mit der Erfindung erzielten
Gewinn grundsätzlich nicht zu den Informationen gehören, über die der Arbeit-
geber dem Arbeitnehmererfinder Auskunft zu erteilen hat.
aa) Für die Rechtsprechung des Senats zu den gewinnbezogenen Aus-
kunftspflichten des Arbeitgebers war maßgeblich, dass der Arbeitnehmererfin-
der - anders als der freie Erfinder - typischerweise über geringere Kenntnisse
der sonst üblichen vergleichbaren Lizenzsätze verfügt und den Marktwert seiner
Erfindung nicht durch Verhandlungen mit mehreren Interessenten testen kann
und deshalb auf zusätzliche Informationen angewiesen ist (BGHZ 137, 162
- Copolyester II). Dem lag die Vorstellung von einem typischen Arbeitnehmerer-
finder zugrunde, der - in vergleichsweise untergeordneter Stellung tätig - den
maschinellen Produktionsprozess bewusst verfolgt, technische Verbesserungs-
bzw. Rationalisierungsmöglichkeiten erkennt und sie dem Arbeitgeber meldet.
Die Prämissen der bisherigen Senatsrechtsprechung hinsichtlich der Defizite
eines typischen Arbeitnehmererfinders bei der Möglichkeit, den Wert seiner Er-
findung einzuschätzen, können in Anbetracht der allgemeinen technischen
Entwicklung mit all ihren strukturellen Auswirkungen auf das wirtschaftlich-
technische Umfeld, in dem Arbeitnehmererfindungen getätigt werden, und mit
Blick auf die damit zusammenhängenden gestiegenen Anforderungen an die
berufliche Qualifikation im betrieblichen Bereich sowie die nicht zuletzt durch
die elektronischen Medien deutlich verbesserten und vereinfachten Informati-
onsmöglichkeiten nicht länger zugrunde gelegt werden. Dementsprechend ist
auch kein Grund mehr dafür gegeben, dem Arbeitnehmererfinder in der Frage
gewinnbezogener Auskünfte gegen den Arbeitgeber eine Sonderstellung einzu-
räumen.
Der Streitfall verdeutlicht dies exemplarisch. Der klagende Arbeitnehmer
hat hier auf dem hochtechnischen Gebiet der Kraftfahrzeugherstellung eine Er-
findung getätigt, die dem Endprodukt in einem sicherheitsrelevanten Bereich
zugute kommt und in der sich patentiertes, überdurchschnittliches Ingenieur-
wissen und -können artikuliert. Er hat, wie ausgeführt, dabei in Bezug auf seine
Erfindung zugleich selbst partiell die Stellung eines freien Erfinders, weil er in
mehreren Staaten selbst eigene die Diensterfindung betreffende Schutzrechte
erworben hat und von ihm insoweit erwartet wird, seine Verwertungschancen
ohne arbeitgeberseitige Gewinnauskünfte zu taxieren.
bb) Die Senatsrechtsprechung zu den gewinnbezogenen Auskunftsan-
sprüchen des Arbeitnehmererfinders beruhte des Weiteren auf der Erwägung,
dass die Erfindervergütung gemäß § 9 Abs. 1 ArbEG "angemessen" sein, d.h.
den Arbeitnehmererfinder grundsätzlich betriebsbezogen an allen wirtschaftli-
chen (geldwerten) Vorteilen beteiligen soll, die seinem Arbeitgeber aufgrund der
Diensterfindung (kausal) zufließen (BGHZ 137, 162 - Copolyester II). Deshalb
sollte der Erfinder, wenn er die Angemessenheit des festgesetzten Lizenzsat-
zes in Zweifel zog, grundsätzlich Angaben zu den erzielten Gewinnen und, zu
deren Kontrolle, Angaben zu den Gestehungs- und Vertriebskosten unter Auf-
schlüsselung nach den einzelnen Kostenfaktoren verlangen können. Auch die-
ser Gesichtspunkt rechtfertigt, worauf zurückzukommen sein wird (unten II 2 d)
die Zuerkennung eines auf den Gewinn bezogenen Auskunftsanspruchs nicht.
c) Für die Frage, was Gegenstand des Anspruchs des Arbeitnehmerer-
finders auf Auskunft und Rechnungslegung zu sein hat, ist von der gesetzlichen
Regelung auszugehen, deren rechtmäßiger Anwendung die Auskunftspflichten
dienen sollen. Das ist vorliegend § 9 ArbEG, nach dessen Absatz 1 dem Arbeit-
nehmer gegen den Arbeitgeber, der eine Diensterfindung unbeschränkt in An-
spruch genommen hat, ein Anspruch auf angemessene Vergütung zusteht.
Nach welchen Vorgaben die Vergütung bemessen werden soll, ist in § 9 Abs. 2
ArbEG geregelt. Für die Bemessung der Vergütung des Arbeitnehmererfinders
sind die dort genannten Kriterien von besonderer Bedeutung (vgl. die amtliche
Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über Arbeitnehmererfin-
dungen, BT-Drucks. II/1648 S. 26 = BlPMZ 1957 S. 232). Danach ist, neben der
Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und dem Anteil des Betriebs am Zustan-
dekommen der Erfindung, die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung
die maßgebliche Bemessungsgröße.
Die Auskunftsansprüche, die dem Arbeitnehmererfinder gegen den Ar-
beitgeber zustehen, haben sich naturgemäß auf die Kriterien zu beschränken,
die nach der gesetzlichen Regelung für den durchzusetzenden Anspruch maß-
geblich sind. Als solches ist der Gewinn im Gesetz nicht genannt und als Hilfs-
kriterium für die Ermittlung der angemessenen Vergütung prinzipiell auch nicht
erforderlich, um die Verwertbarkeit der Erfindung für den Zweck der Ermittlung
einer an den Kategorien der Lizenzanalogie orientierten Erfindervergütung ein-
schätzen zu können.
aa) Die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitnehmererfindung findet
in erster Linie in der Anzahl der erfindungsgemäß hergestellten bzw. ausgelie-
ferten Stücke ihren Niederschlag. Die Stückzahl liefert einen ersten Anhalts-
punkt für den wirtschaftlichen Erfolg, den der Arbeitgeber mit dem erfindungs-
gemäßen Gegenstand erzielt. Sie ist der Wertbemessungsfaktor, an den für die
Ermittlung einer nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie bemessenen Vergü-
tung zuerst und unmittelbar angeknüpft werden kann.
bb) Aus der Stückzahl allein lässt sich allerdings ohne Weiteres eine an-
gemessene Arbeitnehmererfindervergütung nicht herleiten. Um auf der Grund-
lage der Stückzahl eine Bezugsgröße zu erhalten, in der sich die wirtschaftlich-
technische Werthaltigkeit der Erfindung so verkörpert, dass daraus eine ange-
messene Vergütung abgeleitet werden kann, bedarf es eines zusätzlichen Mul-
tiplikationsfaktors, der eine monetäre Erfassung der Erfindung ermöglicht. Denn
die angemessene Vergütung kann nur auf der Basis eines in Geld bemessenen
Verwertungsergebnisses gefunden werden. Auch der dafür geeignete Parame-
ter ist im Allgemeinen nicht der Gewinn, sondern der pro Stück zu veranschla-
gende oder vereinnahmte Umsatz. Mithilfe der Stückzahlen und dieser Umsätze
lässt sich die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitnehmererfindung für die
Zwecke einer Vergütung nach der Lizenzanalogie zuverlässig bestimmen und
deshalb sind es diese Daten, auf die der Arbeitnehmererfinder für die Einschät-
zung des Wertes seiner Diensterfindung angewiesen ist und über die er Aus-
kunft verlangen kann.
cc) Dabei besteht die Schwierigkeit, dem Gegenstand einer Arbeitneh-
mererfindung einen bestimmten Umsatz zuzuordnen, wenn Ersterer - wie meis-
tens - nicht mit einem isoliert handelbaren Kaufgegenstand mehr oder weniger
identisch ist, so dass der darauf entfallende Nettoverkaufspreis der Erfindung
vollständig oder zumindest im Wesentlichen zugeordnet werden kann, oder
wenn sonst mit der auf eine zusammengesetzte Vorrichtung bezogenen Erfin-
dung kein isolierter Umsatz erzielt wird (vgl. etwa die Kommentierungen zu
Richtlinie [8] der Vergütungsrichtlinien für Arbeitnehmererfindungen). Dieses in
der Natur der Sache begründete Problem ist vom Tatrichter durch Würdigung
aller Umstände und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme sachverständiger
Beratung zu lösen, indem zunächst die übergeordnete Sacheinheit bestimmt
wird, auf die im Falle eines Lizenzvertrags vernünftige Parteien sinnvollerweise
für die Umsatzangaben abgestellt hätten. Anschließend ist zu ermitteln, welcher
Umsatzanteil konkret der Erfindung zugeordnet werden kann.
dd) Neben der Information über Stückzahlen und Umsätze ist der Arbeit-
nehmererfinder generell nicht auf Angaben zum unternehmerischen Gewinn
angewiesen, um seine angemessene Vergütung geltend machen zu können.
Dagegen wird es für den Arbeitgeber häufig unzumutbar sein, entsprechendes
Zahlenmaterial vorzulegen. Die Umstände des Streitfalls belegen dies.
(1) Die Erfindung bezieht sich auf Kraftfahrzeugtüren und hat unmittelbar
deren Innenverstärkung zum Gegenstand. Die Türinnenverstärkung stellt als
solche - auch soweit sie Gegenstand konzerninterner Querlieferungen sein soll-
te - kein selbstständiges Handelsgut dar. Eine dafür gegebenenfalls konzernin-
tern fließende Gegenleistung ist nicht als Gewinn definierbar. Ein der Türinnen-
verstärkung als solcher zuzuweisender und in betriebswirtschaftlichen Katego-
rien fassbarer Gewinn wäre allenfalls vorstellbar, wenn sich der Verkaufserfolg
von Fahrzeugen, die mit einer erfindungsgemäßen Türinnenverstärkung aus-
gestattet sind, und solchen Kraftfahrzeugen gegenüberstellen und vergleichen
ließe, die sich von den Ersteren ausschließlich durch den Verzicht auf die Ver-
wendung der patentierten Erfindung unterscheiden. Es liegt auf der Hand, dass
entsprechende Erhebungen nur fiktiv vorstellbar und dass keine realistischen
Prognosen über einen der Türinnenverstärkung wirklich zuordenbaren Gewinn
zu erwarten sind.
(2) Für gewinnbezogene Auskünfte könnte auch nicht sinnvoll auf die
Rohbautür als nächstgrößere Fertigungseinheit, in die sich die Türinnenverstär-
kung einfügt, abgestellt werden. Die Türinnenverstärkung ist nur ein Konstrukti-
onselement neben mehreren anderen Bauteilen, die zur Rohbautür zusammen-
gesetzt werden (Außen-, Innen- und Türabschlussblech, Rahmen, Scharnier-
elemente). Vor allem ist sie selbst grundsätzlich nur ein unselbstständiges Fer-
tigungselement, in Bezug auf das isolierte Gewinnkalkulationen anzustellen be-
triebswirtschaftlich keinen Sinn ergibt.
(3) Soweit Rohbautüren ausnahmsweise, als Ersatzteile, ein eigenstän-
diges Wirtschaftsgut darstellen, dem ein Marktpreis zugeordnet werden kann,
betrifft dies lediglich ein Produktionssegment von ganz untergeordneter Bedeu-
tung. Die eigentliche Zweckbestimmung ihrer Herstellung liegt in der Verwen-
dung bei der Neuwagenmontage, und nur weil sie in Neufahrzeuge eingebaut
werden, wird ein bestimmter Anteil der Türproduktion für den Ersatzteilbedarf
reserviert. Die aus dem Ersatzteilverkauf gegebenenfalls ausweisbaren Gewin-
ne sind aber nicht repräsentativ für die fiktiven "Gewinne", die der Unternehmer
mit den Türen erzielt, wenn sie entsprechend ihrer eigentlichen Zweckbestim-
mung in ein Neufahrzeug eingebaut werden. Bei der Kalkulation des Ersatzteil-
preises kann sich der Hersteller nämlich zunutze machen, dass die Nachfrager
auf das Ersatzteil angewiesen sind, wenn sie das Fahrzeug weiter nutzen wol-
len, während der vor einer Neuanschaffung stehende Interessent bei einem
entsprechend erhöhten Endverkaufspreis auf andere Anbieter ausweichen
kann. Neben der Stückzahl der Ersatzteile und diesem Preis bildet der Gewinn
beim Ersatzteilgeschäft mithin keinen Umstand, der eine verlässlichere Er-
kenntnis als diese bei den Kriterien erlaubte, welche Lizenz eine angemessene
Vergütung darstellt.
Abgesehen davon wäre im konkreten Fall, um zu für die Bemessung der
für den Vergütungsanspruch verwertbaren Daten zu gelangen, eine weitere
rechnerisch-betriebswirtschaftliche Operation vorzunehmen und der Gewinn
auszuweisen, der fiktiv auf das Konstruktionselement der Türinnenverstärkung
entfällt.
d) Der Arbeitnehmererfinder bedarf zur angemessenen Wahrnehmung
seiner berechtigten Interessen gewinnbezogener Auskünfte regelmäßig auch
nicht deswegen, weil er nach der Rechtsprechung des Senats an allen wirt-
schaftlichen (geldwerten) Vorteilen beteiligt werden soll, die seinem Arbeitgeber
aufgrund der Diensterfindung kausal) zufließen (BGHZ 155, 8, 14 f. - Abwas-
serbehandlung), und (nur) ein entsprechender Auskunftsanspruch ihn in die
Lage versetzte, zu überprüfen, ob dem Arbeitgeber infolge seiner Erfindung
außergewöhnlich hohe Gewinne zugeflossen sind. Denn solche Erfolge finden
regelmäßig ebenfalls in den Umsätzen ihren Niederschlag, so dass der Arbeit-
nehmererfinder auch insoweit durch die Umsatzangaben prinzipiell hinreichend
informiert wird. Die zusätzliche Mitteilung eines mit der Erfindung erzielten au-
ßergewöhnlich hohen Gewinns würde dem Arbeitnehmererfinder deshalb nicht
dazu verhelfen, die angemessene Vergütung mit geringerer Fehleranfälligkeit
zu beziffern.
e) Ob Sachverhaltsgestaltungen vorstellbar sind, in denen der Arbeit-
nehmererfinder zusätzlich in einem Maße auf gewinnbezogene Informationen
angewiesen ist, das es rechtfertigt, dem Arbeitgeber diese Auskünfte abzuver-
langen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil ein solcher Fall nicht gege-
ben ist. Sofern keine solchen außergewöhnlichen Umstände vorliegen, stehen
dem Arbeitnehmererfinder im Klagewege durchsetzbare Ansprüche auf Aus-
kunft und Rechnungslegung über den mit dem Gegenstand der Erfindung ge-
machten Gewinn nicht als regelmäßig verfügbare Instrumente zur Vorbereitung
seines Vergütungsanspruchs zu. In solchen Fällen wird die angemessene Ver-
gütung am ehesten unter Rückgriff auf Erfahrungswerte und die Auswertung
der am Markt für gleichartige oder vergleichbare Erzeugnisse erzielbaren Li-
zenzsätze zu ermitteln sein. Soweit der bisherigen Rechtsprechung des Senats
(namentlich BGHZ 137, 162 - Copolyester II, Leitsatz c; Sen.Urt. v. 13.11.1997
- X ZR 6/96, GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf; v. 16.4.2002 - X ZR 127/99,
GRUR 2002, 801, 803 - abgestuftes Getriebe) Abweichendes zu entnehmen ist,
wird daran nicht festgehalten.
f) Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Ver-
handlung vor dem Senat die auf dessen Erfindung zurückgehende Ge-
wichtseinsparung am Fahrzeug und Senkung der Produktionskosten als den
wesentlichen von der Beklagten aus seiner Erfindung gezogenen Nutzen be-
zeichnet, an dem der Kläger angemessen beteiligt werden möchte. Auf Informa-
tionen über solche speziellen Vorteile zielt ein auf Auskunftserteilung über den
erzielten Gewinn gerichteter Auskunftsklageantrag, so wie ihn der Kläger vor
dem Landgericht gestellt und wie er Gegenstand des Berufungsverfahrens war,
indes nicht. Seinem eindeutigen Wortlaut und Sinngehalt nach bezog sich die-
ser vielmehr allgemein auf Angaben zum unternehmerischen Gewinn und so
haben das Land- und das Oberlandesgericht das Begehren des Klägers auch
verstanden und ihrer Beurteilung zugrunde gelegt. Etwaige mit der Ge-
wichtseinsparung zusammenhängende Vorteile können sich zwar mittelbar
auch auf die Gewinnsituation auswirken. Derartige Vorzüge fallen aber im All-
gemeinen nicht unter den Begriff des erzielten Gewinns, der zur Vorbereitung
eines nach der Lizenzanalogie berechneten Vergütungsanspruchs abgefragt
wird.
3. Die ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zur Erteilung von
Auskunft über die Gestehungs- und Vertriebskosten kann ebenfalls keinen Be-
stand haben. Diese Angaben dienen dazu, um die vom Arbeitgeber gemachten
Gewinnangaben auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu können (Sen.Urt. v.
13.11.1997, aaO, S. 688). Sie entfallen dementsprechend akzessorisch, wenn
über den Gewinn selbst keine Auskunft geschuldet ist.
III. Soweit die Beklagte mit der Revision ihren Klageabweisungsantrag
auch im Übrigen weiterverfolgt, ist das Rechtsmittel nicht begründet.
1. Ohne Erfolg wendet die Revision sich dagegen, dass das Berufungs-
gericht die Rohbautür als Bezugsgröße für die Auskunfts- und Rechnungsle-
gungsansprüche angesehen hat. Das Berufungsgericht ist dabei, rechtlich zu-
treffend und insoweit von der Revision auch unbeanstandet, von der Überle-
gung ausgegangen, dass, wenn eine Diensterfindung nur einen Teil einer Ge-
samtvorrichtung beeinflusst, für die Vergütung auf diesen abzustellen und dabei
an die kleinste technisch-wirtschaftliche (funktionelle) Einheit anzuknüpfen ist,
welche noch von der Erfindung wesentlich geprägt bzw. in ihrer Funktion beein-
flusst wird. Dass dies im Streitfall die Rohbautür sei, hat das Berufungsgericht
damit begründet, die erfundene integrale Türinnenverstärkung habe erhebliche
Auswirkungen auf die gesamte technische Konstruktion der Tür, beeinflusse
deren Statik und Stabilität und verleihe ihr ein kennzeichnendes Gepräge, das
auch nicht dadurch entfalle, dass es sich bei der Türinnenverstärkung um eine
abgrenzbare Komponente eines Türversteifungskonzepts handle. Diese Bewer-
tung unterliegt als tatrichterliche Sachverhaltswürdigung nach ständiger Recht-
sprechung nur der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung darauf
hin, ob der gesamte Prozessstoff verfahrensfehler- und widerspruchsfrei und
vollständig gewürdigt worden ist und ob das gefundene Ergebnis sich in Ein-
klang mit den Denk- und Naturgesetzen sowie allgemeinen Erfahrungssätzen
befindet. Entsprechende Verstöße zeigt die Revision nicht auf und sie sind auch
nicht erkennbar. Die Revision versucht vielmehr unzulässigerweise, die tatrich-
terliche Würdigung durch die eigene zu ersetzen.
2. Die ausgesprochene Verurteilung zur Auskunft über Liefermengen,
-zeiten und -preise, aufgeschlüsselt nach Lieferungen an die einzelnen kon-
zernangehörigen Abnehmer sowie die Liefermengen der konzernangehörigen
Unternehmen an Dritte, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Die Liefermengen spiegeln den Umfang wider, in dem der Arbeitgeber
von der Arbeitnehmererfindung Gebrauch macht, und sind deshalb, was auch
die Beklagte nicht verkennt, von ganz erheblicher Bedeutung für die Einschät-
zung der dem Arbeitnehmererfinder zustehenden Vergütung und darum vom
Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch umfasst.
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht dabei angenommen, dass die
Auskunftspflicht der Beklagten die Lieferungen zwischen anderen konzernzu-
gehörigen Unternehmen und von diesen an Dritte einschließt. Stellt das Unter-
nehmen des Arbeitgebers die Arbeitnehmererfindung im Konzernverbund ande-
ren Konzernunternehmen zur Verwertung zur Verfügung, so kann einerseits
diese letztlich nur der arbeitsteiligen, optimalen Verwertung der Erfindung die-
nende Maßnahme nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht dazu führen, dass
die berechtigten Interessen des Arbeitnehmererfinders an Auskunft über den
Umfang der Nutzung konzerninternen Zuständigkeitsverlagerungen zum Opfer
fallen. Andererseits wird dem Arbeitgeber mit dieser Verpflichtung nichts un-
möglich zu Leistendes abverlangt. Der Inhalt der Auskunftspflicht ist vielmehr
den Gegebenheiten angepasst und besteht darin, dass die Beklagte sich kon-
zernintern in zumutbarer Weise um Aufklärung bemühen muss. Ob es, wie das
Berufungsgericht gemeint hat, den Rahmen der Zumutbarkeit nach Treu und
Glauben sprengte, ihren zur Auskunftserteilung erforderlichen konzerninternen
Informationsbedarf unter Umständen gerichtlich durchzusetzen, ist möglicher-
weise eine Frage der Umstände des Einzelfalls und bedarf hier jedenfalls ge-
genwärtig keiner abschließenden Beurteilung.
Entgegen der Ansicht der Revision bestand nach dem für das Revisions-
gericht maßgeblichen Sach- und Streitstand für das Berufungsgericht keine
Veranlassung, Feststellungen dazu zu treffen, ob mit freiwilliger Auskunftsertei-
lung im Konzern zu rechnen ist. Die Beklagte hat sich jedenfalls aber, falls sich
ein Konzernunternehmen unkooperativ zeigen sollte, mit Nachdruck, auch über
die Geschäftsleitungen und notfalls über die Einschaltung von Entscheidungs-
trägern auf im Konzern übergeordneten Hierarchieebenen, um Aufklärung zu
bemühen.
c) Bei den Lieferpreisen ist zu unterscheiden zwischen Preisen für die im
Ersatzteilgeschäft isoliert gehandelten und der Vergütung der zur Fahrzeug-
endmontage gelieferten Türen. Erstere können aufgrund der bereits erörterten
Besonderheiten des Ersatzteilgeschäfts nicht verweigert werden. Braucht der
Arbeitgeber keine Angaben zu seinem Gewinn zu machen, sind nämlich allein
sie die neben der Stückzahl maßgebliche Größe, die eine Abschätzung erlaubt,
welche Vorteile die Erfindung dem Arbeitgeber auf diesem Geschäftsfeld ge-
bracht hat. Für die Vergütung der zur Fahrzeugendmontage gelieferten Türen
lassen sich bei konzerninternen Querlieferungen keine echten Lieferpreise i.S.
von Verkaufspreisen wie bei den als Ersatzteile abgegebenen Türen feststellen.
Die Beklagte hat insoweit über als "Transferpreise" bezeichnete Vergütungs-
einheiten Auskunft erteilt, was das Berufungsgericht ausweislich des Zusam-
menhangs der Urteilsgründe als dem Begehren des Klägers entsprechend und
grundsätzlich genügend anerkannt hat; die Auskünfte sind dem Berufungsurteil
zufolge lediglich unzureichend. Die einzelnen insoweit vom Berufungsgericht
erhobenen Beanstandungen sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.
3. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision auch insoweit
stand, als die Beklagte über Herstellungsmengen und -zeiten Auskunft zu ertei-
len hat.
a) Die Rüge, das Oberlandesgericht hätte die Verurteilung in diesem
Punkt nicht aussprechen dürfen, ohne zuvor dem Beweisantritt zu der Behaup-
tung nachgegangen zu sein, dass im Konzern keine Unterlagen über eventuelle
Lagerbestände bestünden, wäre nur dann begründet, wenn die Auskunftsver-
pflichtung ausschließlich unter Rückgriff auf die angeblich nicht vorhandenen
Unterlagen erfüllt werden könnte. Davon ist das Berufungsgericht nach dem
Zusammenhang der Urteilsgründe ersichtlich nicht ausgegangen. Von einer
weiteren Begründung wird gemäß § 564 ZPO abgesehen.
b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist des Weiteren, dass das Berufungs-
gericht dem Kläger den Anspruch auf Auskunft über die Herstellungsmengen
und -zeiten zum Zwecke der Überprüfung von Einzelauskünften zugesprochen
hat. Es ist zwar richtig, dass jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art über das
für den Vergütungsanspruch interessante Produktionsvolumen sowohl durch
die Liefer- als auch die Herstellungsmengen Auskunft erteilt werden kann und
deshalb fraglich sein kann, inwieweit die Auskunft über beide Bereiche erforder-
lich ist. Es kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass Rechtsstreitigkeiten
zwischen Arbeitnehmererfinder und Arbeitgeber über die angemessene Vergü-
tung für eine getätigte Arbeitnehmererfindung nicht selten - so auch im Streit-
fall - im Ausgangspunkt zugrunde liegt, dass der Arbeitgeber seiner gesetzli-
chen Verpflichtung, die Vergütung festzusetzen (§ 12 Abs. 3 ArbEG) über sehr
lange Zeiträume nicht nachgekommen ist. In einer derartigen, zwangsläufig von
wachsendem Misstrauen beeinflussten Situation kann der Arbeitnehmererfinder
nicht darauf verwiesen werden, sich mit Angaben zu begnügen, deren
Wahrheitsgemäßheit er in keiner Weise nachprüfen kann. Durch Angabe von
Herstellungs- und Lieferdaten werden ihm gewisse Plausibilitätskontrollen er-
möglicht.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1, § 92 Abs. 1 und
§ 97 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt die im Berufungsrechtszug übereinstim-
mend erklärte Teilerledigungserklärung.
Scharen
Richter am Bundesgerichtshof Asendorf ist in Ruhestand ge- treten und kann deshalb nicht unterschreiben.
Scharen
Gröning
Berger
Grabinski
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.08.2005 - 4b O 278/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.09.2007 - I-2 U 113/05 -