BGH Urteil vom 17.11.2009 – X ZR 60/07
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 17. November 2009 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 17. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die
Richter Asendorf, Gröning, Dr. Berger und Dr. Grabinski
für Recht erkannt:
Das am 15. März 2007 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf wird unter Zurückweisung der wei-
tergehenden Revision teilweise aufgehoben und die Klage auch
insoweit abgewiesen, als die Beklagte verurteilt ist, dem Kläger
Auskunft zu geben und Rechnung zu legen unter Angabe der mit
den im Urteil des Berufungsgerichts genannten Produkten erziel-
ten Gewinne, Gestehungs- und Vertriebskosten einschließlich der
einzelnen Kostenfaktoren.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1/3 und der
Beklagten zu 2/3 auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und war bei der Beklagten, die Bänder
für Türen, Fenster und Tore herstellt und weltweit vertreibt, in der Zeit vom
4. Juni 1993 bis 31. Januar 2001 als Leiter des technischen Büros beschäftigt.
Er ist als Miterfinder am Zustandekommen von acht Erfindungen betreffend
Türbänder, Türscharniere, Befestigungsvorrichtungen und Gelenkbolzen betei-
ligt, die von der Beklagten in Anspruch genommen wurden und für welche die
Beklagte deutsche Patente sowie zum Teil parallele europäische Patente erhielt
oder anmeldete. Die durch die deutschen Patente 196 42 636, 196 42 638,
196 42 637 und 197 32 836 geschützten Erfindungen werden von der Beklag-
ten in ihrem Produkt Türband "S. ", die Erfindung nach dem deutschen Patent
44 21 056 wird von der Beklagten in den Produkten "C. ", "M. "
und "U. ", die Erfindung gemäß der deutschen Offenlegungsschrift
100 06 868 wird mit dem Produkt "A. " genutzt.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 21. Februar 2000 für die Jahre 1997
bis 1999 die Umsätze mit dem Produkt "S. " mit 7.560.000,-- DM und für
die Jahre 1994 bis 1999 die Umsätze mit dem Produkt "C. " mit
7.900.000,-- DM beziffert und eine Vergütung in Höhe von 12.544,-- DM festge-
setzt. Dieser Vergütungsfestsetzung hat der Kläger widersprochen. Mit weite-
rem Schreiben vom 5. Oktober 2004 übersandte die Beklagte computergefertig-
te Listen betreffend die Produkte "S. ", "B. ", "U. ", "C. ", "M.
", wobei sie angab, der Aufstellung und Gewinnberechnung lägen die Netto-
umsätze aus den Jahresabschlüssen für die Jahre 1999 bis 2003 zugrunde; die
angegebenen Materialkosten, Fertigungskosten, Herstellungskosten sowie die
Gemeinkosten für Verwaltung und Vertrieb beruhten auf einer Nachkalkulation.
Diese Auskünfte hat der Kläger für unzureichend gehalten und die Beklagte auf
Auskunft und Rechnungslegung über eigene Verwertungshandlungen sowie die
Verwertungshandlungen ihr organisatorisch verbundener Unternehmen im In-
und Ausland in Anspruch genommen und zwar unter Angabe der einzelnen Lie-
ferungen aufgeschlüsselt nach Liefermengen und -zeiten, Liefer- bzw. Netto-
preisen, wobei diese Angaben geordnet nach Ländern und Kalenderjahren zu
erteilen sind, sowie der bei den genannten Produkten erzielten Gewinne,
Gestehungs- und Vertriebskosten einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Auskunft über die
Verwertung der in Ziffer I Nr. 1 bis 7 seines Urteils im Einzelnen bezeichneten
Erfindungen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Beru-
fungsgericht hat, nachdem die Parteien das Auskunftsbegehren des Klägers
bezüglich Ziffer I Nr. 6 des Urteils des Landgerichts in der Hauptsache überein-
stimmend für erledigt erklärt hatten, das erstinstanzliche Urteil teilweise abge-
ändert und die Beklagte unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung
zur Auskunft und Rechnungslegung darüber verurteilt, in welchem Umfang sie
und/oder ihr organisatorisch verbundene Unternehmen im In- und Ausland die
unter den in den in Ziffer I Nr. 1 bis 6 seines Urteils im Einzelnen bezeichneten
Produkte gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht und/oder
hat herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben hat
und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen hat und/oder Einnahmen aus Kauf-
oder Austauschverträgen oder sonstige durch die Erfindungen erzielte Vermö-
gensvorteile erzielt hat, und zwar a) unter Angabe der einzelnen Lieferungen
aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Liefer- bzw. Nettopreisen, wobei diese An-
gaben geordnet nach Ländern und Kalenderjahren zu erteilen sind, und b) der
bei den genannten Produkten erzielten Gewinne, Gestehungs- und Vertriebs-
kosten einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren. Dabei hat das Berufungs-
gericht die Verurteilung zu I Nr. 4 und 5 des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich
der Auslandsverwertung auf die gegenüber den entsprechenden deutschen Pa-
tenten beschränkte Fassung der parallelen europäischen Patente abgestellt.
Dieses Urteil greift die Beklagte mit der vom Senat zugelassenen Revisi-
on an. Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision hat teilweise Erfolg und führt zur Abweisung der
Klage, soweit die Beklagte verurteilt ist, Auskünfte über die mit den im Beru-
fungsurteil genannten Produkten erzielten Gewinne, Gestehungs- und Ver-
triebskosten einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren zu erteilen. Im Übrigen
bleibt die Revision ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat die Beklagte für verpflichtet gehalten, dem
Kläger, dessen durch Inanspruchnahme der Diensterfindungen entstandene
Ansprüche auf Zahlung von Arbeitnehmererfindervergütung (§ 9 Abs. 1 ArbEG)
nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden sollen, in dem
zuerkannten Umfang über die Verwertung dieser Diensterfindungen Auskunft
zu erteilen und Rechnung zu legen. Hierzu hat das Berufungsgericht ausge-
führt, ein Arbeitnehmer habe gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf eine
angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in An-
spruch genommen habe (§ 9 Abs. 1 ArbEG). Für die Bemessung der Vergütung
seien insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die
Aufgabe und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Be-
triebs an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend (§ 2 ArbEG).
Die Vergütung des Arbeitnehmers solle nach § 9 Abs. 1 ArbEG im Einzelfall
angemessen sein, im konkreten Fall also einen gerechten Ausgleich zwischen
den Interessen des Arbeitgebers und dem Vergütungsinteresse des Arbeitneh-
mers darstellen. Die objektiv zu bestimmenden Vorteile des Arbeitgebers, die er
aus der Verwertung der in Anspruch genommenen Diensterfindung ziehe oder
ziehen könne, und die Bemessung der Erfindervergütung des Arbeitnehmers
seien daher betriebsbezogen zu bestimmen. Regelmäßig rechtfertige sich die
Annahme, dass von dem Arbeitgeber tatsächlich erzielte wirtschaftliche Vorteile
den Erfindungswert am besten widerspiegeln, da der Arbeitgeber im eigenen
Interesse bestrebt sei, die Erfindung so auszunutzen, wie dies im Interesse ei-
nes möglichst großen Erfolgs seiner unternehmerischen Tätigkeit sachlich mög-
lich und wirtschaftlich vernünftig sei. Da der Arbeitnehmer in der Regel nicht in
der Lage sei, sich ein hinreichendes Bild über den Wert seiner Erfindung für
den Arbeitgeber zu machen, der Arbeitgeber jedoch ohne unbillig belastet zu
sein, die dazugehörigen Angaben erteilen könne, stehe dem Arbeitnehmer nach
Erfindervergütung ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gegen den
Arbeitgeber zur Seite. Dieser müsse den Arbeitnehmererfinder zum einen in die
Lage versetzen, sich ein hinreichendes Bild über den wirtschaftlichen Wert sei-
ner Erfindung für den Arbeitgeber zu machen, und ihm zum anderen ermögli-
chen, die wirtschaftlichen Vorteile zu beziffern, die der Arbeitgeber tatsächlich
aus der Erfindungsverwertung ziehe.
Dieser Ausgangspunkt des Berufungsurteils entspricht der ständigen
Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Sen.Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96,
GRUR 1998, 684, 687 - Spulkopf; Sen.Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 132/95, GRUR
1998, 689, 692 - Copolyester II; Sen.Urt. v. 16.4.2002 - X ZR 127/99, GRUR
2002, 801, 802 f. - abgestuftes Getriebe). Die Revision zieht dies nicht in Zwei-
fel.
II. 1. Zur Verurteilung der Beklagten, welche Auskunft sie zu erteilen und
welche Rechnung sie zu legen hat, hat das Berufungsgericht ausgeführt, dieser
Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch sei nicht durch Erfüllung erloschen.
Die Beklagte habe zwar erstinstanzlich zum Zwecke der Auskunft erklärt, es
gebe keine organisatorisch mit ihr verbundene Unternehmen, welche die Erfin-
dung benutzten; im Berufungsverfahren habe sie diese Behauptung indessen
nicht aufgegriffen, sondern "etwaige Auslandsverwertungen" ihrerseits ange-
sprochen (Berufungsbegründung GA II 269 f.). Dies begründe die Wahrschein-
lichkeit, dass die Beklagte selbst tatsächlich entsprechende Handlungen vor-
nehme, und dem Kläger somit (weitergehende) Auskünfte erteilt werden könn-
ten (BU 25 unter bb). Ferner hat es ausgeführt, Inhalt und Umfang des aus
Rechnungslegungsanspruchs bestimmten sich unter Beachtung der Grundsät-
ze von Treu und Glauben nach den Umständen des Einzelfalls unter Berück-
sichtigung der Verkehrsübung und unter Abwägung der beiderseitigen Interes-
sen aus dem Zweck der Rechnungslegung. Grundsätzlich müsse die Auskunft
alle Angaben enthalten, die der Arbeitnehmer benötige, um seine Erfinderver-
gütung berechnen sowie beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang ihm
ein Vergütungsanspruch zusteht. Im Allgemeinen sei von einem weiten Umfang
auszugehen. Alle für die Bemessung seiner Vergütung in Betracht zu ziehen-
den Tatsachen und Bewertungsfaktoren seien ihm mitzuteilen; die Kontrolle der
mitgeteilten Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit müsse ihm ermög-
licht werden. Im Rahmen der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Inte-
ressenabwägung sei zwischen dem Grund und der Höhe des Vergütungsan-
spruchs zu differenzieren: Solle der Grund eines Anspruchs festgestellt werden,
sei der Arbeitgeber schutzwürdiger, bei den Angaben zur Höhe des Anspruchs
dagegen der Arbeitnehmer. Eine Grenze finde der Auskunfts- und Rechnungs-
legungsanspruch allerdings in den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumut-
barkeit. Der Arbeitnehmererfinder könne vom Arbeitgeber nicht unbeschränkt
alle Angaben verlangen, die zur Bestimmung und Überprüfung der angemesse-
nen Erfindervergütung nur irgendwie hilfreich und nützlich sein könnten, son-
dern nur solche Angaben, die zur Ermittlung der angemessenen Vergütung un-
ter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen erforderlich seien. Darüber
hinaus könne der Arbeitgeber insbesondere Angaben verweigern, die für ihn mit
einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wären, der in keinem vernünf-
tigen Verhältnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Ar-
beitnehmer zustehenden angemessenen Vergütung mehr stehe, oder die zu
geben wegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht
ohne besondere Schutzvorkehrungen zumutbar sei. Dabei bestehe zwischen
den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit eine Wechselwirkung; je
bedeutsamer die verlangten Angaben für den Vergütungsanspruch seien, desto
intensivere Bemühungen um Aufklärung seien dem Arbeitgeber zumutbar; je
stärker der Arbeitgeber durch ein Auskunftsverlangen belastet werde, desto
sorgfältiger müsse geprüft werden, inwieweit die Angaben zur Ermittlung einer
angemessenen Vergütung unumgänglich seien.
Von diesen Grundsätzen ausgehend, die der ständigen Rechtsprechung
des Senats entsprechen (vgl. dazu Jestaedt, VPP-Rundbrief 1988, 67 f.) und
welche die Revision nicht in Zweifel zieht, hat das Berufungsgericht ausgehend
von dem Umstand, dass der Kläger die Berechnung des wirtschaftlichen Werts
seiner Diensterfindungen nach der Methode der Lizenzanalogie begehrt, die
Beklagte für verpflichtet gehalten, diejenigen Angaben zu machen, die übli-
cherweise im Rahmen dieser Berechnungsmethode zur Bemessung angemes-
sener Erfindervergütung erforderlich sind, und ausgeführt, bei der Lizenzanalo-
gie werde als Erfindungswert der Preis zugrunde gelegt, den der Arbeitgeber
einem freien Erfinder auf dem Markt aufgrund eines ausschließlichen Lizenzver-
trages zahlen würde. Maßgeblich sei deshalb zunächst, welche Lizenzgebühren
vereinbart worden wären, wenn sie unter ungebundenen Vertragsparteien auf
dem freien Markt für ein exklusives Benutzungsrecht ausgehandelt worden wä-
ren. Da die Erfindervergütung nach § 9 Abs. 1 ArbEG "angemessen" sein solle,
bedürfe diese Überlegung einer betriebsbezogenen Überprüfung.
Daraus hat das Berufungsgericht abgeleitet, dass die Beklagte verpflich-
tet sei, ihre Umsatzerlöse mit den erfindungsgemäßen Produkten mitzuteilen
und - im Interesse einer zumindest stichprobenartigen Überprüfbarkeit ihrer
Umsatzangaben durch den Kläger - über die mit einzelnen Lieferungen erziel-
ten Nettopreise Auskunft zu erteilen und hierbei eine nach Ländern geordnete
Aufstellung vorzunehmen (BU 27). Weiter hat das Berufungsgericht daraus ab-
geleitet, dass die Beklagte auch die Pflicht habe, über ihren Gewinn mit den
erfindungsgemäßen Produkten Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen.
Zwar würden vernünftige Parteien bei eigenen Umsatzgeschäften des Lizenz-
nehmers mit dem Gegenstand der Erfindung regelmäßig die als Gegenleistung
zu zahlenden Lizenzgebühren typischerweise in Gestalt einer festen prozentua-
len Beteiligung an den Umsatzerlösen vereinbaren, wobei die Lizenzzahlungs-
pflicht unabhängig davon sei, ob und gegebenenfalls welchen Gewinn der Li-
zenznehmer tatsächlich erziele. Dies sei jedoch nicht allein ausschlaggebend
für den wirtschaftlichen Wert der Erfindung. Vielmehr könne gerade auch der
Gewinn, den der Arbeitgeber mit der Verwertung der Erfindung zu erzielen ver-
mag, einen Anhaltspunkt für die zutreffende Bestimmung des Lizenzsatzes ge-
ben, da er den kausalen Vorteil widerspiegele, den der "Lizenznehmer" durch
die Benutzung der Erfindung erreiche und der durch die Lizenzgebühr entgolten
werde. An diesem geldwerten Vorteil sei der Arbeitnehmer zu beteiligen. Dabei
hat das Berufungsgericht diesem Gesichtspunkt besondere Bedeutung im Be-
reich des Arbeitnehmererfinderrechts zugemessen, weil der vergütungsberech-
tigte Diensterfinder in aller Regel keine eigenen hinreichenden Kenntnisse über
die wirtschaftliche Werthaltigkeit einer Erfindung besitze, die im angemessenen
Lizenzsatz ihren Niederschlag finden solle. Anders als bei einem zwischen Wirt-
schaftsunternehmen frei ausgehandelten Lizenzvertrag sei der Arbeitnehmerer-
finder auf Gewinnangaben seines Arbeitgebers angewiesen, um einen taugli-
chen Anhaltspunkt für den richtigen, nämlich angesichts der mit der Erfindung
verbundenen Gewinnerzielungsmöglichkeiten angemessenen Lizenzsatz zu
erhalten. Den zwischen den Parteien im August 2000 geschlossenen Berater-
vertrag könne die Beklagte dem nicht entgegenhalten; die vom Kläger verlang-
ten Angaben zu den Gestehungs- und Vertriebskosten seien berechtigt, weil
der Kläger die Angemessenheit des von der Beklagten festgesetzten Lizenzsat-
zes in Zweifel gezogen habe, so dass ihm die Beklagte mittels der titulierten
Auskünfte und Rechnungslegung die Möglichkeit eröffnen müsse, die Richtig-
keit und Vollständigkeit der Erfüllung seines Vergütungsanspruchs zu überprü-
fen. Dass die vom Kläger geäußerten Zweifel ohne Anlass erhoben würden, sei
nicht festzustellen, da die Beklagte bislang ausdrücklich jedwede Angabe zum
Gewinn verweigere.
Dass die geschuldeten Auskünfte insgesamt oder teilweise nicht erteilt
werden könnten, lasse sich nicht feststellen, einer Vernehmung des hierfür be-
nannten Zeugen bedürfe es nicht. Die Erteilung der Auskünfte und die Rech-
nungslegung seien der Beklagten schließlich auch nicht unzumutbar. Ein Über-
schreiten der Zumutbarkeitsschwelle sei zunächst nicht deshalb anzunehmen,
weil die Beklagte bisher nicht vorhandene Kosten- und Gewinnaufstellungen
eigens zur Rechnungslegung anzufertigen hätte. Der dahingehende Vortrag der
Beklagten sei schon nicht glaubhaft, so dass lediglich ein Zurverfügungstellen
bei der Beklagten vorhandener Aufstellungen in Rede stehe. Auch der von der
Beklagten konkret vorgetragene Kosten- und Zeitaufwand führe nicht zur Un-
zumutbarkeit der titulierten Angaben.
2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten nicht in allen Punk-
ten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht über-
spannt teilweise den Umfang des Anspruchs des Arbeitnehmererfinders gegen-
über dem Arbeitgeber auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung.
a) Ohne Erfolg erhebt die Revision die Rüge der Verletzung rechtlichen
Gehörs mit dem Vortrag, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass
die Beklagte dem Kläger die Brutto- und Nettoumsätze jahresbezogen und auf-
geschlüsselt für den Zeitraum 1997 bis 2004 mitgeteilt habe.
Mit den von der Revision in Bezug genommenen Schriftsätzen sind dem
Kläger zwar die Jahresumsätze geordnet nach Produkten mitgeteilt worden, so
dass die Beklagte insoweit Auskunft über den Umfang der Verwertungshand-
lungen erteilt hat. Die Pflicht, Rechnung zu legen (§ 259 BGB), geht aber über
die Auskunftspflicht hinaus und erfordert eine geordnete Aufstellung der Ein-
nahmen und - soweit erforderlich - der Ausgaben (BGHZ 163, 154; Münch-
Komm./Krüger, BGB, 5. Aufl., § 259 BGB Rdn. 21, 23). Deshalb genügt die blo-
ße Mitteilung von Jahresumsätzen mit bestimmten Produkten, wie sie die Be-
klagte vorgenommen hat, der Rechnungslegungs- und Auskunftspflicht nicht.
Vielmehr sind die genannten Pflichten erst erfüllt, wenn der Arbeitgeber eine
sachlich und zeitlich geordnete Aufstellung vornimmt, aus der sich ergibt, wie es
zu den von der Beklagten mitgeteilten Jahresumsätzen gekommen ist (Münch-
Komm./Krüger, aaO, § 259 BGB Rdn. 26) und in der die erzielten Umsätze auf-
geschlüsselt nach Produkten, Inland und Ausland sowie Lizenzeinnahmen oder
sonstigen Vermögensvorteilen mitgeteilt werden (vgl. auch Bartenbach/Volz,
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, 2. Aufl., § 12 Rdn. 166, 170). Daran
fehlt es, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, zumal die Beklagte
offen gelassen hat, auf welche Art und in welchem Umfang die Auslandsschutz-
rechte durch sie selbst oder ihr organisatorisch verbundene Unternehmen (zum
Fall der Verwertung im Konzern vgl. Sen.Urt. v. 16.4.2002 - X ZR 127/99
- abgestuftes Getriebe, aaO) verwertet worden sind.
b) Demgegenüber macht die Revision mit Erfolg geltend, dass Angaben
über den Gewinn nicht zwingend zu machen sind, wenn der Erfindungswert ei-
ner Diensterfindung - wie hier vom Kläger gewünscht - nach den Grundsätzen
der Lizenzanalogie ermittelt werden soll.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats steht dem Arbeit-
nehmererfinder auf der Grundlage von § 242 BGB gegen den Arbeitgeber ein
Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zu, um sich ein hinreichendes Bild
vom wirtschaftlichen Wert der Erfindung machen und insbesondere die wirt-
schaftlichen Vorteile beziffern zu können, die der Arbeitgeber aus der Verwer-
tung der Erfindung tatsächlich zieht. Nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. dazu
BGHZ 126, 109, 113 - Copolyester I) ist der Anspruch begrenzt durch die Krite-
rien der Erforderlichkeit einerseits und der Zumutbarkeit andererseits. Diese
Begrenzungen gelten nicht nur für den Umfang des Auskunftsanspruchs, son-
dern bereits für die Frage, ob ein solcher überhaupt anzuerkennen ist. Der Ar-
beitnehmererfinder kann nur die zur Ermittlung der angemessenen Vergütung
erforderlichen Angaben verlangen, während der Arbeitgeber insbesondere Aus-
künfte nicht zu erteilen braucht, deren Ermittlung für ihn mit einem Aufwand
verbunden wären, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu der dadurch mögli-
chen genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemesse-
nen Vergütung mehr stehen, oder deren Erteilung berechtigten Geheimhal-
tungsinteressen entgegenstehen, wobei Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der
Auskunftserteilung zueinander in Wechselwirkung stehen: Je bedeutsamer die
verlangten Angaben für den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers sind, des-
to intensivere Bemühungen um Aufklärung sind dem Arbeitgeber zumutbar; je
stärker der Arbeitgeber durch ein Auskunftsverlangen belastet wird, desto sorg-
fältiger muss geprüft werden, inwieweit die Angaben zur Ermittlung einer ange-
messenen Vergütung unumgänglich sind (BGHZ 137, 162, 168 f. - Copoly-
ester II; Sen.Urt. v. 16.4.2002, aaO). Davon geht auch die Revision aus.
bb) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats konnte der Arbeit-
nehmererfinder im Rahmen der Rechnungslegung zur Vorbereitung eines Ver-
gütungsanspruchs auf Basis der Lizenzanalogie vom Arbeitgeber regelmäßig
auch verlangen, über den mit der Verwertung der Erfindung erzielten Gewinn
informiert zu werden (vgl. BGHZ 137, 162 - Copolyester II).
Daran kann nicht festgehalten werden. Die erneute Würdigung der den
Gegenstand und die Reichweite des Auskunfts- und Rechnungslegungsan-
spruchs bestimmenden Umstände führt zu dem Ergebnis, dass Angaben über
den mit der Erfindung erzielten Gewinn, die Gestehungs- und Vertriebskosten
einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren grundsätzlich nicht zu den Informa-
tionen gehören, über die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Auskunft zu ertei-
len und Rechnung zu legen hat, wenn der Vergütungsanspruch des Arbeitneh-
mererfinders unter Ermittlung des Erfindungswerts nach den Grundsätzen der
Lizenzanalogie bemessen werden soll.
(1) Die bisherige Rechtsprechung des Senats zu den gewinnbezogenen
Auskunftspflichten des Arbeitgebers geht von der Annahme aus, dass der Ar-
beitnehmererfinder - anders als der freie Erfinder - typischerweise über geringe-
re Kenntnisse der sonst üblichen vergleichbaren Lizenzsätze verfüge, den
Marktwert seiner Erfindung nicht durch Verhandlungen mit mehreren Interes-
senten testen könne und deshalb auf zusätzliche Informationen angewiesen
sei. Wie der Senat im Urteil vom heutigen Tag mit dem Schlagwort "Türinnen-
verkleidung" (X ZR 137/07, für BGHZ vorgesehen) näher ausgeführt hat, kann
diese Annahme unter den Gegebenheiten der Gegenwart jedoch in aller Regel
nicht mehr zugrunde gelegt werden. Auch aus der gesetzlichen Regelung kann
für eine den Gewinn und seine Faktoren umfassende Informationspflicht nichts
Zwingendes entnommen werden.
Nach welchen Vorgaben die Vergütung bemessen werden soll, ist in § 9
Abs. 2 ArbEG geregelt. Für die Bemessung der Vergütung des Arbeitnehmerer-
finders sind die dort genannten Kriterien von besonderer Bedeutung (vgl. die
amtliche Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über Arbeitneh-
mererfindungen, BT-Drucks. II/1648 S. 26 = BlPMZ 1957 S. 232). Danach ist,
neben der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und dem Anteil des Betriebs
am Zustandekommen der Erfindung, die wirtschaftliche Verwertbarkeit der
Diensterfindung die maßgebliche Bemessungsgröße.
Die Auskunftsansprüche, die dem Arbeitnehmererfinder gegen den Ar-
beitgeber zustehen, haben sich naturgemäß auf die Kriterien zu beschränken,
die nach der gesetzlichen Regelung für den durchzusetzenden Anspruch maß-
geblich sind. Als solches ist der Gewinn im Gesetz nicht genannt und als Hilfs-
kriterium für die Ermittlung des Erfindungswerts nach der Lizenzanalogie prinzi-
piell auch nicht erforderlich. Die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitneh-
mererfindung findet in erster Linie in der Anzahl der erfindungsgemäß herge-
stellten bzw. ausgelieferten Stücke ihren Niederschlag. Die Stückzahl erfin-
dungsgemäßer Produkte und der mit ihnen erzielte Umsatz liefern daher den
wesentlichen Anhaltspunkt für den wirtschaftlichen Erfolg, den der Arbeitgeber
mit dem erfindungsgemäßen Gegenstand erzielt. Sie sind die Wertbemes-
sungsfaktoren, an die für die Ermittlung einer nach den Grundsätzen der Li-
zenzanalogie bemessenen Vergütung zuerst und unmittelbar anzuknüpfen ist,
da mittels dieser Faktoren die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitneh-
mererfindung zuverlässig bestimmt und der Bemessung angemessener Erfin-
dervergütung zugrunde gelegt werden kann.
(2) Der Arbeitnehmererfinder bedarf zur angemessenen Wahrnehmung
seiner berechtigten Interessen gewinnbezogener Auskünfte regelmäßig auch
nicht deswegen, weil er nach der Rechtsprechung des Senats an allen wirt-
schaftlichen (geldwerten) Vorteilen beteiligt werden soll, die seinem Arbeitgeber
aufgrund der Diensterfindung
(kausal) zufließen
(BGHZ 155, 8, 14 f.
- Abwasserbehandlung), und (nur) ein entsprechender Auskunftsanspruch ihn
in die Lage versetzte, zu überprüfen, ob dem Arbeitgeber infolge seiner Erfin-
dung außergewöhnlich hohe Gewinne zugeflossen sind. Denn solche Erfolge
finden regelmäßig ebenfalls in den Umsätzen ihren Niederschlag, so dass der
Arbeitnehmererfinder auch insoweit durch die Umsatzangaben prinzipiell hinrei-
chend informiert wird. Die zusätzliche Mitteilung eines mit der Erfindung erziel-
ten außergewöhnlich hohen Gewinns würde dem Arbeitnehmererfinder deshalb
nicht dazu verhelfen, die angemessene Vergütung mit geringerer Fehleranfäl-
ligkeit zu beziffern.
(3) Ob Sachverhaltsgestaltungen vorstellbar sind, in denen der Arbeit-
nehmererfinder zusätzlich in einem Maße auf gewinnbezogene Informationen
angewiesen ist, das es rechtfertigt, dem Arbeitgeber diese Auskünfte abzuver-
langen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil ein solcher Fall nicht gege-
ben ist. Sofern keine solchen außergewöhnlichen Umstände vorliegen, stehen
dem Arbeitnehmererfinder im Klagewege durchsetzbare Ansprüche auf Aus-
kunft und Rechnungslegung über den mit dem Gegenstand der Erfindung ge-
machten Gewinn nicht als regelmäßig verfügbare Instrumente zur Vorbereitung
seines Vergütungsanspruchs zu (vgl. Sen.Urt. v. heutigen Tage - X ZR 137/07).
Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass im Streitfall Auskunft und
Rechnungslegung auch über den Gewinn, die Gestehungskosten und deren
Kostenfaktoren erforderlich sein könnten, um den Erfindungswert der Dienster-
findungen des Klägers angemessen zu erfassen, sind in den Vorinstanzen nicht
dargelegt worden. Der Kläger macht solche Gesichtspunkte auch in der Revisi-
onsinstanz nicht geltend.
III. Auf die Revision ist die Klage daher unter Zurückweisung des weiter-
gehenden Rechtsmittels abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt ist, dem
Kläger - bezogen auf die im Berufungsurteil genannten Produkte - Angaben zu
den erzielten Gewinnen, die Gestehungs- und Vertriebskosten einschließlich
der einzelnen Kostenfaktoren zu machen und insoweit Rechnung zu legen.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Scharen
Asendorf
Gröning
Berger
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski kann urlaubsbe- dingt nicht unterschreiben.
Scharen
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.08.2005 - 4b O 456/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.03.2007 - I-2 U 108/05 -