Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.11.2009 – X ZR 60/07

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 17. November 2009 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 17. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die

Richter Asendorf, Gröning, Dr. Berger und Dr. Grabinski

für Recht erkannt:

Das am 15. März 2007 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf wird unter Zurückweisung der wei-

tergehenden Revision teilweise aufgehoben und die Klage auch

insoweit abgewiesen, als die Beklagte verurteilt ist, dem Kläger

Auskunft zu geben und Rechnung zu legen unter Angabe der mit

den im Urteil des Berufungsgerichts genannten Produkten erziel-

ten Gewinne, Gestehungs- und Vertriebskosten einschließlich der

einzelnen Kostenfaktoren.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1/3 und der

Beklagten zu 2/3 auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und war bei der Beklagten, die Bänder

für Türen, Fenster und Tore herstellt und weltweit vertreibt, in der Zeit vom

4. Juni 1993 bis 31. Januar 2001 als Leiter des technischen Büros beschäftigt.

Er ist als Miterfinder am Zustandekommen von acht Erfindungen betreffend

Türbänder, Türscharniere, Befestigungsvorrichtungen und Gelenkbolzen betei-

ligt, die von der Beklagten in Anspruch genommen wurden und für welche die

Beklagte deutsche Patente sowie zum Teil parallele europäische Patente erhielt

oder anmeldete. Die durch die deutschen Patente 196 42 636, 196 42 638,

196 42 637 und 197 32 836 geschützten Erfindungen werden von der Beklag-

ten in ihrem Produkt Türband "S. ", die Erfindung nach dem deutschen Patent

44 21 056 wird von der Beklagten in den Produkten "C. ", "M. "

und "U. ", die Erfindung gemäß der deutschen Offenlegungsschrift

100 06 868 wird mit dem Produkt "A. " genutzt.

2

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 21. Februar 2000 für die Jahre 1997

bis 1999 die Umsätze mit dem Produkt "S. " mit 7.560.000,-- DM und für

die Jahre 1994 bis 1999 die Umsätze mit dem Produkt "C. " mit

7.900.000,-- DM beziffert und eine Vergütung in Höhe von 12.544,-- DM festge-

setzt. Dieser Vergütungsfestsetzung hat der Kläger widersprochen. Mit weite-

rem Schreiben vom 5. Oktober 2004 übersandte die Beklagte computergefertig-

te Listen betreffend die Produkte "S. ", "B. ", "U. ", "C. ", "M.

", wobei sie angab, der Aufstellung und Gewinnberechnung lägen die Netto-

umsätze aus den Jahresabschlüssen für die Jahre 1999 bis 2003 zugrunde; die

angegebenen Materialkosten, Fertigungskosten, Herstellungskosten sowie die

Gemeinkosten für Verwaltung und Vertrieb beruhten auf einer Nachkalkulation.

Diese Auskünfte hat der Kläger für unzureichend gehalten und die Beklagte auf

Auskunft und Rechnungslegung über eigene Verwertungshandlungen sowie die

Verwertungshandlungen ihr organisatorisch verbundener Unternehmen im In-

und Ausland in Anspruch genommen und zwar unter Angabe der einzelnen Lie-

ferungen aufgeschlüsselt nach Liefermengen und -zeiten, Liefer- bzw. Netto-

preisen, wobei diese Angaben geordnet nach Ländern und Kalenderjahren zu

erteilen sind, sowie der bei den genannten Produkten erzielten Gewinne,

Gestehungs- und Vertriebskosten einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren.

3

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Auskunft über die

Verwertung der in Ziffer I Nr. 1 bis 7 seines Urteils im Einzelnen bezeichneten

Erfindungen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Beru-

fungsgericht hat, nachdem die Parteien das Auskunftsbegehren des Klägers

bezüglich Ziffer I Nr. 6 des Urteils des Landgerichts in der Hauptsache überein-

stimmend für erledigt erklärt hatten, das erstinstanzliche Urteil teilweise abge-

ändert und die Beklagte unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung

zur Auskunft und Rechnungslegung darüber verurteilt, in welchem Umfang sie

und/oder ihr organisatorisch verbundene Unternehmen im In- und Ausland die

unter den in den in Ziffer I Nr. 1 bis 6 seines Urteils im Einzelnen bezeichneten

Produkte gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht und/oder

hat herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben hat

und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen hat und/oder Einnahmen aus Kauf-

oder Austauschverträgen oder sonstige durch die Erfindungen erzielte Vermö-

gensvorteile erzielt hat, und zwar a) unter Angabe der einzelnen Lieferungen

aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Liefer- bzw. Nettopreisen, wobei diese An-

gaben geordnet nach Ländern und Kalenderjahren zu erteilen sind, und b) der

bei den genannten Produkten erzielten Gewinne, Gestehungs- und Vertriebs-

kosten einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren. Dabei hat das Berufungs-

gericht die Verurteilung zu I Nr. 4 und 5 des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich

der Auslandsverwertung auf die gegenüber den entsprechenden deutschen Pa-

tenten beschränkte Fassung der parallelen europäischen Patente abgestellt.

4

Dieses Urteil greift die Beklagte mit der vom Senat zugelassenen Revisi-

on an. Der Kläger tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe

5

Die zulässige Revision hat teilweise Erfolg und führt zur Abweisung der

Klage, soweit die Beklagte verurteilt ist, Auskünfte über die mit den im Beru-

fungsurteil genannten Produkten erzielten Gewinne, Gestehungs- und Ver-

triebskosten einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren zu erteilen. Im Übrigen

bleibt die Revision ohne Erfolg.

6

I. Das Berufungsgericht hat die Beklagte für verpflichtet gehalten, dem

Kläger, dessen durch Inanspruchnahme der Diensterfindungen entstandene

Ansprüche auf Zahlung von Arbeitnehmererfindervergütung (§ 9 Abs. 1 ArbEG)

nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden sollen, in dem

zuerkannten Umfang über die Verwertung dieser Diensterfindungen Auskunft

zu erteilen und Rechnung zu legen. Hierzu hat das Berufungsgericht ausge-

führt, ein Arbeitnehmer habe gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf eine

angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in An-

spruch genommen habe (§ 9 Abs. 1 ArbEG). Für die Bemessung der Vergütung

seien insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die

Aufgabe und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Be-

triebs an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend (§ 2 ArbEG).

Die Vergütung des Arbeitnehmers solle nach § 9 Abs. 1 ArbEG im Einzelfall

angemessen sein, im konkreten Fall also einen gerechten Ausgleich zwischen

den Interessen des Arbeitgebers und dem Vergütungsinteresse des Arbeitneh-

mers darstellen. Die objektiv zu bestimmenden Vorteile des Arbeitgebers, die er

aus der Verwertung der in Anspruch genommenen Diensterfindung ziehe oder

ziehen könne, und die Bemessung der Erfindervergütung des Arbeitnehmers

seien daher betriebsbezogen zu bestimmen. Regelmäßig rechtfertige sich die

Annahme, dass von dem Arbeitgeber tatsächlich erzielte wirtschaftliche Vorteile

den Erfindungswert am besten widerspiegeln, da der Arbeitgeber im eigenen

Interesse bestrebt sei, die Erfindung so auszunutzen, wie dies im Interesse ei-

nes möglichst großen Erfolgs seiner unternehmerischen Tätigkeit sachlich mög-

lich und wirtschaftlich vernünftig sei. Da der Arbeitnehmer in der Regel nicht in

der Lage sei, sich ein hinreichendes Bild über den Wert seiner Erfindung für

den Arbeitgeber zu machen, der Arbeitgeber jedoch ohne unbillig belastet zu

sein, die dazugehörigen Angaben erteilen könne, stehe dem Arbeitnehmer nach

§§ 242, 259 BGB als Hilfsmittel zur Ermittlung der Höhe der ihm zustehenden

Erfindervergütung ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gegen den

Arbeitgeber zur Seite. Dieser müsse den Arbeitnehmererfinder zum einen in die

Lage versetzen, sich ein hinreichendes Bild über den wirtschaftlichen Wert sei-

ner Erfindung für den Arbeitgeber zu machen, und ihm zum anderen ermögli-

chen, die wirtschaftlichen Vorteile zu beziffern, die der Arbeitgeber tatsächlich

aus der Erfindungsverwertung ziehe.

7

Dieser Ausgangspunkt des Berufungsurteils entspricht der ständigen

Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Sen.Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96,

GRUR 1998, 684, 687 - Spulkopf; Sen.Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 132/95, GRUR

1998, 689, 692 - Copolyester II; Sen.Urt. v. 16.4.2002 - X ZR 127/99, GRUR

2002, 801, 802 f. - abgestuftes Getriebe). Die Revision zieht dies nicht in Zwei-

fel.

8

II. 1. Zur Verurteilung der Beklagten, welche Auskunft sie zu erteilen und

welche Rechnung sie zu legen hat, hat das Berufungsgericht ausgeführt, dieser

Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch sei nicht durch Erfüllung erloschen.

Die Beklagte habe zwar erstinstanzlich zum Zwecke der Auskunft erklärt, es

gebe keine organisatorisch mit ihr verbundene Unternehmen, welche die Erfin-

dung benutzten; im Berufungsverfahren habe sie diese Behauptung indessen

nicht aufgegriffen, sondern "etwaige Auslandsverwertungen" ihrerseits ange-

sprochen (Berufungsbegründung GA II 269 f.). Dies begründe die Wahrschein-

lichkeit, dass die Beklagte selbst tatsächlich entsprechende Handlungen vor-

nehme, und dem Kläger somit (weitergehende) Auskünfte erteilt werden könn-

ten (BU 25 unter bb). Ferner hat es ausgeführt, Inhalt und Umfang des aus

§§ 9, 12 ArbEG in Verbindung mit §§ 242, 259 BGB folgenden Auskunfts- und

Rechnungslegungsanspruchs bestimmten sich unter Beachtung der Grundsät-

ze von Treu und Glauben nach den Umständen des Einzelfalls unter Berück-

sichtigung der Verkehrsübung und unter Abwägung der beiderseitigen Interes-

sen aus dem Zweck der Rechnungslegung. Grundsätzlich müsse die Auskunft

alle Angaben enthalten, die der Arbeitnehmer benötige, um seine Erfinderver-

gütung berechnen sowie beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang ihm

ein Vergütungsanspruch zusteht. Im Allgemeinen sei von einem weiten Umfang

auszugehen. Alle für die Bemessung seiner Vergütung in Betracht zu ziehen-

den Tatsachen und Bewertungsfaktoren seien ihm mitzuteilen; die Kontrolle der

mitgeteilten Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit müsse ihm ermög-

licht werden. Im Rahmen der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Inte-

ressenabwägung sei zwischen dem Grund und der Höhe des Vergütungsan-

spruchs zu differenzieren: Solle der Grund eines Anspruchs festgestellt werden,

sei der Arbeitgeber schutzwürdiger, bei den Angaben zur Höhe des Anspruchs

dagegen der Arbeitnehmer. Eine Grenze finde der Auskunfts- und Rechnungs-

legungsanspruch allerdings in den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumut-

barkeit. Der Arbeitnehmererfinder könne vom Arbeitgeber nicht unbeschränkt

alle Angaben verlangen, die zur Bestimmung und Überprüfung der angemesse-

nen Erfindervergütung nur irgendwie hilfreich und nützlich sein könnten, son-

dern nur solche Angaben, die zur Ermittlung der angemessenen Vergütung un-

ter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen erforderlich seien. Darüber

hinaus könne der Arbeitgeber insbesondere Angaben verweigern, die für ihn mit

einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wären, der in keinem vernünf-

tigen Verhältnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Ar-

beitnehmer zustehenden angemessenen Vergütung mehr stehe, oder die zu

geben wegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht

ohne besondere Schutzvorkehrungen zumutbar sei. Dabei bestehe zwischen

den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit eine Wechselwirkung; je

bedeutsamer die verlangten Angaben für den Vergütungsanspruch seien, desto

intensivere Bemühungen um Aufklärung seien dem Arbeitgeber zumutbar; je

stärker der Arbeitgeber durch ein Auskunftsverlangen belastet werde, desto

sorgfältiger müsse geprüft werden, inwieweit die Angaben zur Ermittlung einer

angemessenen Vergütung unumgänglich seien.

9

Von diesen Grundsätzen ausgehend, die der ständigen Rechtsprechung

des Senats entsprechen (vgl. dazu Jestaedt, VPP-Rundbrief 1988, 67 f.) und

welche die Revision nicht in Zweifel zieht, hat das Berufungsgericht ausgehend

von dem Umstand, dass der Kläger die Berechnung des wirtschaftlichen Werts

seiner Diensterfindungen nach der Methode der Lizenzanalogie begehrt, die

Beklagte für verpflichtet gehalten, diejenigen Angaben zu machen, die übli-

cherweise im Rahmen dieser Berechnungsmethode zur Bemessung angemes-

sener Erfindervergütung erforderlich sind, und ausgeführt, bei der Lizenzanalo-

gie werde als Erfindungswert der Preis zugrunde gelegt, den der Arbeitgeber

einem freien Erfinder auf dem Markt aufgrund eines ausschließlichen Lizenzver-

trages zahlen würde. Maßgeblich sei deshalb zunächst, welche Lizenzgebühren

vereinbart worden wären, wenn sie unter ungebundenen Vertragsparteien auf

dem freien Markt für ein exklusives Benutzungsrecht ausgehandelt worden wä-

ren. Da die Erfindervergütung nach § 9 Abs. 1 ArbEG "angemessen" sein solle,

bedürfe diese Überlegung einer betriebsbezogenen Überprüfung.

10

Daraus hat das Berufungsgericht abgeleitet, dass die Beklagte verpflich-

tet sei, ihre Umsatzerlöse mit den erfindungsgemäßen Produkten mitzuteilen

und - im Interesse einer zumindest stichprobenartigen Überprüfbarkeit ihrer

Umsatzangaben durch den Kläger - über die mit einzelnen Lieferungen erziel-

ten Nettopreise Auskunft zu erteilen und hierbei eine nach Ländern geordnete

Aufstellung vorzunehmen (BU 27). Weiter hat das Berufungsgericht daraus ab-

geleitet, dass die Beklagte auch die Pflicht habe, über ihren Gewinn mit den

erfindungsgemäßen Produkten Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen.

Zwar würden vernünftige Parteien bei eigenen Umsatzgeschäften des Lizenz-

nehmers mit dem Gegenstand der Erfindung regelmäßig die als Gegenleistung

zu zahlenden Lizenzgebühren typischerweise in Gestalt einer festen prozentua-

len Beteiligung an den Umsatzerlösen vereinbaren, wobei die Lizenzzahlungs-

pflicht unabhängig davon sei, ob und gegebenenfalls welchen Gewinn der Li-

zenznehmer tatsächlich erziele. Dies sei jedoch nicht allein ausschlaggebend

für den wirtschaftlichen Wert der Erfindung. Vielmehr könne gerade auch der

Gewinn, den der Arbeitgeber mit der Verwertung der Erfindung zu erzielen ver-

mag, einen Anhaltspunkt für die zutreffende Bestimmung des Lizenzsatzes ge-

ben, da er den kausalen Vorteil widerspiegele, den der "Lizenznehmer" durch

die Benutzung der Erfindung erreiche und der durch die Lizenzgebühr entgolten

werde. An diesem geldwerten Vorteil sei der Arbeitnehmer zu beteiligen. Dabei

hat das Berufungsgericht diesem Gesichtspunkt besondere Bedeutung im Be-

reich des Arbeitnehmererfinderrechts zugemessen, weil der vergütungsberech-

tigte Diensterfinder in aller Regel keine eigenen hinreichenden Kenntnisse über

die wirtschaftliche Werthaltigkeit einer Erfindung besitze, die im angemessenen

Lizenzsatz ihren Niederschlag finden solle. Anders als bei einem zwischen Wirt-

schaftsunternehmen frei ausgehandelten Lizenzvertrag sei der Arbeitnehmerer-

finder auf Gewinnangaben seines Arbeitgebers angewiesen, um einen taugli-

chen Anhaltspunkt für den richtigen, nämlich angesichts der mit der Erfindung

verbundenen Gewinnerzielungsmöglichkeiten angemessenen Lizenzsatz zu

erhalten. Den zwischen den Parteien im August 2000 geschlossenen Berater-

vertrag könne die Beklagte dem nicht entgegenhalten; die vom Kläger verlang-

ten Angaben zu den Gestehungs- und Vertriebskosten seien berechtigt, weil

der Kläger die Angemessenheit des von der Beklagten festgesetzten Lizenzsat-

zes in Zweifel gezogen habe, so dass ihm die Beklagte mittels der titulierten

Auskünfte und Rechnungslegung die Möglichkeit eröffnen müsse, die Richtig-

keit und Vollständigkeit der Erfüllung seines Vergütungsanspruchs zu überprü-

fen. Dass die vom Kläger geäußerten Zweifel ohne Anlass erhoben würden, sei

nicht festzustellen, da die Beklagte bislang ausdrücklich jedwede Angabe zum

Gewinn verweigere.

11

Dass die geschuldeten Auskünfte insgesamt oder teilweise nicht erteilt

werden könnten, lasse sich nicht feststellen, einer Vernehmung des hierfür be-

nannten Zeugen bedürfe es nicht. Die Erteilung der Auskünfte und die Rech-

nungslegung seien der Beklagten schließlich auch nicht unzumutbar. Ein Über-

schreiten der Zumutbarkeitsschwelle sei zunächst nicht deshalb anzunehmen,

weil die Beklagte bisher nicht vorhandene Kosten- und Gewinnaufstellungen

eigens zur Rechnungslegung anzufertigen hätte. Der dahingehende Vortrag der

Beklagten sei schon nicht glaubhaft, so dass lediglich ein Zurverfügungstellen

bei der Beklagten vorhandener Aufstellungen in Rede stehe. Auch der von der

Beklagten konkret vorgetragene Kosten- und Zeitaufwand führe nicht zur Un-

zumutbarkeit der titulierten Angaben.

12

2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten nicht in allen Punk-

ten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht über-

spannt teilweise den Umfang des Anspruchs des Arbeitnehmererfinders gegen-

über dem Arbeitgeber auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung.

13

a) Ohne Erfolg erhebt die Revision die Rüge der Verletzung rechtlichen

Gehörs mit dem Vortrag, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass

die Beklagte dem Kläger die Brutto- und Nettoumsätze jahresbezogen und auf-

geschlüsselt für den Zeitraum 1997 bis 2004 mitgeteilt habe.

14

Mit den von der Revision in Bezug genommenen Schriftsätzen sind dem

Kläger zwar die Jahresumsätze geordnet nach Produkten mitgeteilt worden, so

dass die Beklagte insoweit Auskunft über den Umfang der Verwertungshand-

lungen erteilt hat. Die Pflicht, Rechnung zu legen (§ 259 BGB), geht aber über

die Auskunftspflicht hinaus und erfordert eine geordnete Aufstellung der Ein-

nahmen und - soweit erforderlich - der Ausgaben (BGHZ 163, 154; Münch-

Komm./Krüger, BGB, 5. Aufl., § 259 BGB Rdn. 21, 23). Deshalb genügt die blo-

ße Mitteilung von Jahresumsätzen mit bestimmten Produkten, wie sie die Be-

klagte vorgenommen hat, der Rechnungslegungs- und Auskunftspflicht nicht.

Vielmehr sind die genannten Pflichten erst erfüllt, wenn der Arbeitgeber eine

sachlich und zeitlich geordnete Aufstellung vornimmt, aus der sich ergibt, wie es

zu den von der Beklagten mitgeteilten Jahresumsätzen gekommen ist (Münch-

Komm./Krüger, aaO, § 259 BGB Rdn. 26) und in der die erzielten Umsätze auf-

geschlüsselt nach Produkten, Inland und Ausland sowie Lizenzeinnahmen oder

sonstigen Vermögensvorteilen mitgeteilt werden (vgl. auch Bartenbach/Volz,

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, 2. Aufl., § 12 Rdn. 166, 170). Daran

fehlt es, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, zumal die Beklagte

offen gelassen hat, auf welche Art und in welchem Umfang die Auslandsschutz-

rechte durch sie selbst oder ihr organisatorisch verbundene Unternehmen (zum

Fall der Verwertung im Konzern vgl. Sen.Urt. v. 16.4.2002 - X ZR 127/99

- abgestuftes Getriebe, aaO) verwertet worden sind.

15

b) Demgegenüber macht die Revision mit Erfolg geltend, dass Angaben

über den Gewinn nicht zwingend zu machen sind, wenn der Erfindungswert ei-

ner Diensterfindung - wie hier vom Kläger gewünscht - nach den Grundsätzen

der Lizenzanalogie ermittelt werden soll.

16

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats steht dem Arbeit-

nehmererfinder auf der Grundlage von § 242 BGB gegen den Arbeitgeber ein

Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zu, um sich ein hinreichendes Bild

vom wirtschaftlichen Wert der Erfindung machen und insbesondere die wirt-

schaftlichen Vorteile beziffern zu können, die der Arbeitgeber aus der Verwer-

tung der Erfindung tatsächlich zieht. Nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. dazu

BGHZ 126, 109, 113 - Copolyester I) ist der Anspruch begrenzt durch die Krite-

rien der Erforderlichkeit einerseits und der Zumutbarkeit andererseits. Diese

Begrenzungen gelten nicht nur für den Umfang des Auskunftsanspruchs, son-

dern bereits für die Frage, ob ein solcher überhaupt anzuerkennen ist. Der Ar-

beitnehmererfinder kann nur die zur Ermittlung der angemessenen Vergütung

erforderlichen Angaben verlangen, während der Arbeitgeber insbesondere Aus-

künfte nicht zu erteilen braucht, deren Ermittlung für ihn mit einem Aufwand

verbunden wären, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu der dadurch mögli-

chen genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemesse-

nen Vergütung mehr stehen, oder deren Erteilung berechtigten Geheimhal-

tungsinteressen entgegenstehen, wobei Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der

Auskunftserteilung zueinander in Wechselwirkung stehen: Je bedeutsamer die

verlangten Angaben für den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers sind, des-

to intensivere Bemühungen um Aufklärung sind dem Arbeitgeber zumutbar; je

stärker der Arbeitgeber durch ein Auskunftsverlangen belastet wird, desto sorg-

fältiger muss geprüft werden, inwieweit die Angaben zur Ermittlung einer ange-

messenen Vergütung unumgänglich sind (BGHZ 137, 162, 168 f. - Copoly-

ester II; Sen.Urt. v. 16.4.2002, aaO). Davon geht auch die Revision aus.

17

bb) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats konnte der Arbeit-

nehmererfinder im Rahmen der Rechnungslegung zur Vorbereitung eines Ver-

gütungsanspruchs auf Basis der Lizenzanalogie vom Arbeitgeber regelmäßig

auch verlangen, über den mit der Verwertung der Erfindung erzielten Gewinn

informiert zu werden (vgl. BGHZ 137, 162 - Copolyester II).

18

Daran kann nicht festgehalten werden. Die erneute Würdigung der den

Gegenstand und die Reichweite des Auskunfts- und Rechnungslegungsan-

spruchs bestimmenden Umstände führt zu dem Ergebnis, dass Angaben über

den mit der Erfindung erzielten Gewinn, die Gestehungs- und Vertriebskosten

einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren grundsätzlich nicht zu den Informa-

tionen gehören, über die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Auskunft zu ertei-

len und Rechnung zu legen hat, wenn der Vergütungsanspruch des Arbeitneh-

mererfinders unter Ermittlung des Erfindungswerts nach den Grundsätzen der

Lizenzanalogie bemessen werden soll.

19

(1) Die bisherige Rechtsprechung des Senats zu den gewinnbezogenen

Auskunftspflichten des Arbeitgebers geht von der Annahme aus, dass der Ar-

beitnehmererfinder - anders als der freie Erfinder - typischerweise über geringe-

re Kenntnisse der sonst üblichen vergleichbaren Lizenzsätze verfüge, den

Marktwert seiner Erfindung nicht durch Verhandlungen mit mehreren Interes-

senten testen könne und deshalb auf zusätzliche Informationen angewiesen

sei. Wie der Senat im Urteil vom heutigen Tag mit dem Schlagwort "Türinnen-

verkleidung" (X ZR 137/07, für BGHZ vorgesehen) näher ausgeführt hat, kann

diese Annahme unter den Gegebenheiten der Gegenwart jedoch in aller Regel

nicht mehr zugrunde gelegt werden. Auch aus der gesetzlichen Regelung kann

für eine den Gewinn und seine Faktoren umfassende Informationspflicht nichts

Zwingendes entnommen werden.

20

Nach welchen Vorgaben die Vergütung bemessen werden soll, ist in § 9

Abs. 2 ArbEG geregelt. Für die Bemessung der Vergütung des Arbeitnehmerer-

finders sind die dort genannten Kriterien von besonderer Bedeutung (vgl. die

amtliche Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über Arbeitneh-

mererfindungen, BT-Drucks. II/1648 S. 26 = BlPMZ 1957 S. 232). Danach ist,

neben der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und dem Anteil des Betriebs

am Zustandekommen der Erfindung, die wirtschaftliche Verwertbarkeit der

Diensterfindung die maßgebliche Bemessungsgröße.

21

Die Auskunftsansprüche, die dem Arbeitnehmererfinder gegen den Ar-

beitgeber zustehen, haben sich naturgemäß auf die Kriterien zu beschränken,

die nach der gesetzlichen Regelung für den durchzusetzenden Anspruch maß-

geblich sind. Als solches ist der Gewinn im Gesetz nicht genannt und als Hilfs-

kriterium für die Ermittlung des Erfindungswerts nach der Lizenzanalogie prinzi-

piell auch nicht erforderlich. Die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitneh-

mererfindung findet in erster Linie in der Anzahl der erfindungsgemäß herge-

stellten bzw. ausgelieferten Stücke ihren Niederschlag. Die Stückzahl erfin-

dungsgemäßer Produkte und der mit ihnen erzielte Umsatz liefern daher den

wesentlichen Anhaltspunkt für den wirtschaftlichen Erfolg, den der Arbeitgeber

mit dem erfindungsgemäßen Gegenstand erzielt. Sie sind die Wertbemes-

sungsfaktoren, an die für die Ermittlung einer nach den Grundsätzen der Li-

zenzanalogie bemessenen Vergütung zuerst und unmittelbar anzuknüpfen ist,

da mittels dieser Faktoren die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitneh-

mererfindung zuverlässig bestimmt und der Bemessung angemessener Erfin-

dervergütung zugrunde gelegt werden kann.

22

(2) Der Arbeitnehmererfinder bedarf zur angemessenen Wahrnehmung

seiner berechtigten Interessen gewinnbezogener Auskünfte regelmäßig auch

nicht deswegen, weil er nach der Rechtsprechung des Senats an allen wirt-

schaftlichen (geldwerten) Vorteilen beteiligt werden soll, die seinem Arbeitgeber

aufgrund der Diensterfindung

(kausal) zufließen

(BGHZ 155, 8, 14 f.

- Abwasserbehandlung), und (nur) ein entsprechender Auskunftsanspruch ihn

in die Lage versetzte, zu überprüfen, ob dem Arbeitgeber infolge seiner Erfin-

dung außergewöhnlich hohe Gewinne zugeflossen sind. Denn solche Erfolge

finden regelmäßig ebenfalls in den Umsätzen ihren Niederschlag, so dass der

Arbeitnehmererfinder auch insoweit durch die Umsatzangaben prinzipiell hinrei-

chend informiert wird. Die zusätzliche Mitteilung eines mit der Erfindung erziel-

ten außergewöhnlich hohen Gewinns würde dem Arbeitnehmererfinder deshalb

nicht dazu verhelfen, die angemessene Vergütung mit geringerer Fehleranfäl-

ligkeit zu beziffern.

23

(3) Ob Sachverhaltsgestaltungen vorstellbar sind, in denen der Arbeit-

nehmererfinder zusätzlich in einem Maße auf gewinnbezogene Informationen

angewiesen ist, das es rechtfertigt, dem Arbeitgeber diese Auskünfte abzuver-

langen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil ein solcher Fall nicht gege-

ben ist. Sofern keine solchen außergewöhnlichen Umstände vorliegen, stehen

dem Arbeitnehmererfinder im Klagewege durchsetzbare Ansprüche auf Aus-

kunft und Rechnungslegung über den mit dem Gegenstand der Erfindung ge-

machten Gewinn nicht als regelmäßig verfügbare Instrumente zur Vorbereitung

seines Vergütungsanspruchs zu (vgl. Sen.Urt. v. heutigen Tage - X ZR 137/07).

Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass im Streitfall Auskunft und

Rechnungslegung auch über den Gewinn, die Gestehungskosten und deren

Kostenfaktoren erforderlich sein könnten, um den Erfindungswert der Dienster-

findungen des Klägers angemessen zu erfassen, sind in den Vorinstanzen nicht

dargelegt worden. Der Kläger macht solche Gesichtspunkte auch in der Revisi-

onsinstanz nicht geltend.

24

III. Auf die Revision ist die Klage daher unter Zurückweisung des weiter-

gehenden Rechtsmittels abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt ist, dem

Kläger - bezogen auf die im Berufungsurteil genannten Produkte - Angaben zu

den erzielten Gewinnen, die Gestehungs- und Vertriebskosten einschließlich

der einzelnen Kostenfaktoren zu machen und insoweit Rechnung zu legen.

25

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Scharen

Asendorf

Gröning

Berger

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski kann urlaubsbe- dingt nicht unterschreiben.

Scharen

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.08.2005 - 4b O 456/04 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.03.2007 - I-2 U 108/05 -