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BGH Beschluss vom 18.11.2009 – 2 StR 461/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. November 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2009 im Schuldspruch da-
hin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
Tateinheit mit versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln
schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-
ben hat.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
1
Tateinheitlich zur Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-
bungsmitteln steht hier die vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellte ver-
suchte Durchfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5,
Abs. 2 BtMG (BGH NStZ 1984, 171; Senat, Beschlüsse vom 20. Juni 2007
- 2 StR 221/07 und vom 7. Mai 2008 - 2 StR 144/08). Der Senat hat den
Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen,
da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
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Schmitt Krehl