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BGH Beschluss vom 20.06.2007 – 2 StR 221/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 2007 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2007
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmit-
teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter
Durchfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-
gehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von
vier Jahren sechs Monaten verurteilt und sichergestelltes Rauschgift sowie
Flugtickets eingezogen.
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Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der nicht ausge-
führten Rüge formellen Rechts und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem
aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbe-
gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2. Die Verurteilung wegen täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens
hat keinen Bestand.
Nach den Feststellungen reiste der Angeklagte am 17. Oktober 2006 aus
Lagos/Nigeria kommend über den Rhein-Main-Flughafen in die Bundesrepublik
ein. Er beabsichtigte nach London weiterzureisen. Bei einer Kontrolle seines
Transitgepäcks wurden in einem Koffer 2.005,9 g Kokaingemisch mit einem
Kokainhydrochloridanteil von 1.158,5 g festgestellt. Nach seiner als unwiderlegt
angesehenen Einlassung sollte er das Rauschgift für einen nigerianischen Be-
kannten nach London transportieren. Dort sollte er in Empfang genommen wer-
den und den Koffer übergeben. Sein Auftraggeber hatte ihm den mit dem
Rauschgift präparierten Koffer sowie die für die Reise benötigten Flugtickets in
Lagos ausgehändigt. Für die Durchführung des Transports sollte er 3.000 briti-
sche Pfund als Lohn sowie darüber hinaus ein Darlehen von 9.000 britischen
Pfund erhalten.
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Danach erschöpfte sich der Tatbeitrag des Angeklagten in einer bloßen
Kuriertätigkeit. Eine solche Tätigkeit, bei der keine wesentlichen, über den rei-
nen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden, ist, wie der Senat
in seiner neueren Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. Senatsurteil vom
28. Februar 2007 - 2 StR 516/06 = NStZ 2007, 338; zur Veröffentlichung in
BGHSt vorgesehen sowie Senatsbeschlüsse vom 30. März 2007 - 2 StR 81/07
und vom 6. Juni 2007 - 2 StR 196/07) als Beihilfe zum unerlaubten Handeltrei-
ben zu werten. Tateinheitlich dazu steht hier die versuchte Durchfuhr von Be-
täubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 BtMG (BGH NStZ
1984, 171). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265
StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als ge-
schehen hätte verteidigen können.
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3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafaus-
spruchs. Die Strafe ist dem nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrah-
men des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 oder § 29 a Abs. 2 BtMG zu entnehmen. Der Senat
kann nicht ausschließen, dass die Kammer bei Anwendung eines dieser Straf-
rahmen eine mildere Strafe verhängt hätte, auch wenn die Tatsache der bloßen
Kuriertätigkeit des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt worden ist.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
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