BGH Beschlüsse vom 18.11.2009 – IV ZA 12/09
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. November 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin-
nen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt
am 18. November 2009
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe für die Durchführung der Rechtsbeschwerde ge-
gen die Beschlüsse des 3. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Frankfurt am Main vom 24. August 2009 und vom
17. September 2009 wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Sie wäre schon nicht statthaft, weil die Voraussetzungen des
§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind.
a) Im Beschluss vom 24. August 2009 hat das Oberlandesgericht
das Ablehnungsgesuch gegen den Einzelrichter des 3. Zivilsenats zu-
rückgewiesen und die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen,
weil die Voraussetzungen hierfür nach § 574 Abs. 2, 3 ZPO nicht vorlä-
gen. Mit Schriftsatz vom 10. September 2009 hat die Klägerin unter an-
derem vorgetragen, als streitig kristallisiere sich lediglich noch die Frage
heraus, ob der 3. oder der 7. Zivilsenat zuständig sei. Das Oberlandes-
gericht hat den Schriftsatz als Gegenvorstellung gewertet und diese zum
Anlass genommen, den Beschluss vom 24. August 2009 zu ändern und
mit Beschluss vom 17. September 2009 die Rechtsbeschwerde zuzulas-
sen. Die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 574 Abs. 2, 3 ZPO
seien gegeben, weil die vorliegende Konstellation einer angeblichen Be-
fangenheit aus Vorbefassung (in einem Parallelverfahren) in Verbindung
mit einem (gerichtsinternen) Zuständigkeitsstreit bislang nicht Gegen-
stand einer höchstrichterlichen Entscheidung gewesen sei.
b) Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde
bindet den Senat nicht nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO, weil sie unwirk-
sam ist. Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde ist grund-
sätzlich nicht möglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 2003 - II
ZB 37/02 - NJW 2004, 779 und vom 11. Juli 2002 - IX ZB 80/02 -
NJW-RR 2002, 1621 f.; Musielak/Ball, ZPO 7. Aufl. § 574 Rdn. 7a, 8
m.w.N.). Sie kann ausnahmsweise nachgeholt werden, wenn die Nichtzu-
lassung eine willkürliche Verletzung von Verfahrensgrundrechten des
Beschwerdeführers darstellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2007 - VII
ZB 28/07 - NJW-RR 2007, 1654 f. und vom 19. Mai 2004 - IXa ZB
182/03 - NJW 2004, 2529 f.). Eine willkürliche Verletzung von Verfah-
rensgrundrechten der Klägerin durch die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde im Beschluss vom 24. August 2009 wird weder im abändern-
den Beschluss vom 17. September 2009 noch im Schriftsatz der Klägerin
vom 10. September 2009 dargelegt, sie ist auch nicht ersichtlich. Die
sachliche Entscheidung über eine Gegenvorstellung befreit die Gerichte
nicht von einer Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen
des Verfahrensrechts (BVerfG NJW 2009, 829 Tz. 39).
2. Die Rechtsbeschwerde wäre auch nicht begründet. Das Ober-
landesgericht hat in der Sache richtig entschieden. Ein Ablehnungsgrund
liegt insbesondere nicht darin, dass Richter am Oberlandesgericht Berk-
hoff in der Sache 3 U 18/07 eine der Klägerin ungünstige Entscheidung
getroffen hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2002 - X ZR
176/01 - NJW-RR 2003, 479 unter III; BAG NJW 1993, 879). Auf schwie-
rige, bislang ungeklärte Rechtsfragen käme es nicht an. Die vom Ober-
landesgericht angenommene Verbindung zwischen einem behaupteten
Ablehnungsgrund und dem gerichtsinternen Zuständigkeitsstreit besteht
nicht. Die Frage der geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit hat mit der Ab-
lehnung eines bestimmten Richters wegen Besorgnis der Befangenheit
nach § 42 ZPO nichts zu tun. Deshalb wäre auch bei wirksamer Zulas-
sung der Rechtsbeschwerde keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen ge
wesen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. September 2002 - VIII ZR
235/02 - NJW-RR 2003, 130 unter 1 und vom 10. Dezember 1997 - IV ZR
238/97 - NJW 1998, 1154 unter II 1; BVerfG NJW 2008, 1060 Tz. 23).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 06.06.2007 - 1 O 54/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.08.2009 - 3 U 217/08 -