BGH Beschluss vom 18.11.2009 – IV ZR 36/09
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 36/09
BESCHLUSS
vom
18. November 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin-
nen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt
am 18. November 2009
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen
das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 30. Januar 2009 durch Beschluss nach
§ 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis
zum
9. Dezember 2009.
Gründe
I. Der Kläger - ein Rechtsanwalt - macht Ansprüche auf Schadens-
ersatz aufgrund eines Lebensversicherungsvertrages geltend, die ihm
vom Versicherungsnehmer abgetreten worden sind. Die Beklagte ist eine
Gesellschaft mit Sitz auf der Isle of Man. Gegenstand der Revision ist die
Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage
des Gerichtsstands bei Haustürgeschäften grundsätzliche Bedeutung
habe und eine Klärung des Gerichtsstands des Erfüllungsorts bei An-
sprüchen aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen zur Fortbildung
des Rechts erforderlich sei.
II. Die Voraussetzungen für eine Zulassung liegen nicht vor; die
Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
ZPO kommt einer Rechtssache nicht schon dann zu, wenn sie lediglich in
Zusammenhang mit einer abstrakt generell formulierten Rechtsfrage ge-
bracht wird. Erforderlich ist weiter, dass deren Auslegung über den kon-
kreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder den
beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (vgl. Senatsbeschluss vom
10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - VersR 2004, 225 unter 2 a) und
dass die Rechtssache eine solche Rechtsfrage im konkreten Fall als ent-
scheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und
deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen
Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGHZ 154, 288,
291; 152, 182, 191).
Dies ist für die Frage, ob der Gerichtsstand des § 29c ZPO am
Wohnsitz des Verbrauchers bestehen bleibt, wenn der Verbraucher den
ihm zustehenden Anspruch abtritt und der Zessionar diesen gerichtlich
geltend macht, nicht anzunehmen. Anderes vermag weder das Beru-
fungsurteil (OLGR 2009, 332; zustimmend Hüßtege in Thomas/Putzo,
Rdn. 6) noch die Revisionsbegründung darzulegen. Das Berufungsge-
richt verweist zutreffend darauf, dass § 29c ZPO ein Forum für eine be-
stimmte Person (Verbraucher) und nicht für den Anspruch selbst ge-
währt, und beruft sich hierbei auf Roth (in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl.
§ 29c Rdn. 1; vgl. ferner Looschelders/Heinig, JR 2008, 265, 269). An-
derweitige Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung werden nicht
aufgezeigt; es
ist auch sonst nichts ersichtlich, was gegen die
Rechtsauffassung des Berufungsgerichts sprechen könnte.
2. Gleiches gilt für den vom Berufungsgericht angenommenen Zu-
lassungsgrund der Fortbildung des Rechts gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 Alt. 1 ZPO bzgl. des Gerichtsstands nach § 29 ZPO für Schadens-
ersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen.
Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Einzelfall Veran-
lassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen
des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken
auszufüllen. Ein solcher Anlass besteht für die Entwicklung höchstrich-
terlicher Leitsätze nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typi-
scher oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer rich-
tungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH,
Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943 un-
ter II 2).
a) Schon das Reichsgericht hat mit Urteil vom 29. Februar 1896
(Nr. 279/95 V - JW 1896, 202) entschieden, dass bei einem Schadenser-
satzanspruch wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht der Erfüllungs-
ort i.S. von § 29 ZPO am Erfüllungsort der Primärverpflichtung zu sehen
ist (vgl. auch Küpper, Das Scheitern von Vertragsverhandlungen als
Fallgruppe der culpa in contrahendo 1988, S. 349 ff.; Bernstein, RabelsZ
41 [1977], 281, 289 ff., insb. 292 ff.). Dem entspricht das Urteil des Bun-
desgerichtshofs vom 30. September 1976 (II ZR 107/74 - WM 1976, 1230
unter II 3).
Im Sinne dieser beiden Entscheidungen wird ganz überwiegend
vertreten, dass der Leistungsort für die Nebenpflicht durch den für die
Hauptverpflichtung maßgeblichen Leistungsort bestimmt werde (z.B.
RGZ 55, 105, 111; 57, 12, 15; Roth aaO § 29 Rdn. 25; Patzina in
MünchKomm-ZPO, 3. Aufl. § 29 Rdn. 70; Heinrich in Musielak, ZPO
7. Aufl. § 29 Rdn. 16, 28, 33; Hüßtege aaO § 29 Rdn. 5; BayObLG VersR
1985, 741). Von anderen wird danach unterschieden, ob es später zum
Vertragsschluss gekommen ist. Besteht - wie hier - ein Vertrag, wird der
Gerichtsstand nach dem vertraglich vereinbarten Erfüllungsort der Pri-
märverpflichtung bestimmt (Wolf, Festschrift Lindacher 2007 S. 201,
208 f.; Schack, Der Erfüllungsort im deutschen, ausländischen und inter-
nationalen Privat- und Zivilprozeßrecht 1985 Rdn. 93).
Lediglich das Bayerische Oberste Landesgericht nimmt einen selb-
ständigen Gerichtsstand am Ort der Verhandlungen an (NJW 2002, 2888
und Beschlüsse vom 15. Februar 2002 - 4Z AR 49/99 - und vom
2. Februar 1999 - 1Z AR 129/98, beide veröffentlicht bei juris); keine ein-
deutige Festlegung ist den Kommentierungen von Hausmann (in Wieczo-
rek/Schütze, ZPO 3. Aufl. § 29 Rdn. 76) und Vollkommer (in Zöller aaO
§ 29 Rdn. 25 "culpa in contrahendo" einerseits, "Nebenpflicht" anderer-
seits) zu entnehmen.
b) Die angeführten Urteile des Reichsgerichts vom 29. Februar
1896 (aaO) und des Bundesgerichtshofs vom 30. September 1976 (aaO)
geben eine richtungweisende Orientierungshilfe; es besteht aus Sicht
des Senats keine Veranlassung, an diesen Entscheidungen nicht mehr
festzuhalten. Sinn und Zweck des § 29 ZPO ist es, das sachnähere Ge-
richt über die Erfüllung der vertraglich vorausgesetzten Leistungspflich-
ten entscheiden zu lassen, die regelmäßig an einem bestimmten Ort zu
erbringen sind. Durch die Nähe zum Ort der Leistungserbringung können
die in tatsächlicher Hinsicht zu treffenden Feststellungen vereinfacht und
die Beweismöglichkeiten verbessert werden (vgl. Küpper, DRiZ 1990,
445, 446; Wolf aaO S. 202). Dies betrifft nicht nur den eigentlichen Erfül-
lungsanspruch, sondern auch andere im Zusammenhang mit dem Ver-
tragsschluss stehende Ansprüche. Der Schadensersatzanspruch ist eng
mit dem eigentlichen Vertrag und seinen Voraussetzungen verknüpft; die
geschuldete Aufklärung ergänzt als Schutzpflicht die Leistungspflicht
(vgl. auch Küpper, Das Scheitern von Vertragsverhandlungen aaO
S. 349; Bernstein aaO S. 292).
c) Ist aber mit der Revision der Erfüllungsort i.S. von § 29 ZPO
nach deutschem Recht zu beurteilen, liegt dieser am Ort der Primärver-
pflichtung und damit am Sitz der Beklagten (§ 269 Abs. 1 BGB).
III. Eine Zuständigkeit nach § 29 ZPO wegen eines selbständigen
Beratungsvertrages, nach § 32 ZPO wegen unerlaubter Handlung, nach
Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Aner-
kennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssa-
chen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO) ist vom Berufungsgericht zu-
treffend verneint worden; Zulassungsgründe sind insoweit ebenfalls nicht
gegeben.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 10. Februar 2010 (mit ergänzender Begründung) erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Landshut, Entscheidung vom 01.03.2007 - 22 O 3636/05 - OLG München, Entscheidung vom 30.01.2009 - 25 U 3097/07 -