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BGH Beschluss vom 18.11.2009 – XII ZB 152/09

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. November 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Dem Beklagten ist Prozesskostenhilfe auch nach Klagerücknahme zu bewilli-

gen, wenn Rechtsverteidigung und Prozesskostenhilfeantragstellung bereits

zuvor erfolgt waren und die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Er-

folg hatte.

BGH, Beschluss vom 18. November 2009 - XII ZB 152/09 - KG Berlin LG Berlin

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2009 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die

Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und Schilling

beschlossen:

1. Der Beklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur Be-

gründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des

12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. April 2009 Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 233 ZPO).

2. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss

des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. April 2009 auf-

gehoben.

Unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Berlin

vom 18. Dezember 2008 wird der Beklagten auf ihre sofortige

Beschwerde ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Rechtsvertei-

digung in erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt

T. , B. , bewilligt.

3. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis

1.200 € festgesetzt.

Gründe

I.

2

Die Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Rechtsverteidigung in

erster Instanz.

Die Kläger haben unter anderem die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Be-

klagte) auf Zahlung von Miete und Betriebskosten für eine Gewerbeeinheit in

Anspruch genommen. Auf Antrag der Kläger hat das Landgericht Berlin im

schriftlichen Vorverfahren gegen die Beklagte ein Versäumnis- und Schlussur-

teil erlassen, gegen das sie mit Schriftsatz vom 10. Juni 2008 Einspruch einge-

legt hat mit der Begründung, sie sei nicht Mieterin der Räume. Zugleich hat sie

beantragt, ihr Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Rechtsverteidigung zu bewil-

ligen. Mit Verfügung vom 13. Juni 2008, die dem Prozessbevollmächtigten der

Kläger am 17. Juni 2008 zugestellt worden ist, hat das Landgericht den Klägern

Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen unter anderem zu dem

Prozesskostenhilfeantrag eingeräumt. Nachdem das Landgericht in dem an-

schließend ergangenen Einstellungsbeschluss vom 20. Juni 2008 zudem auf

die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung hingewiesen hatte, haben die Kläger

mit Schriftsatz vom 1. Juli 2008 die Klage gegen die Beklagte zurückgenom-

men. Auf den entsprechenden Antrag der Beklagten hat das Landgericht den

Klägern die außergerichtlichen Kosten der Beklagten auferlegt und am 7. Au-

gust 2008 zugunsten der Beklagten einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlas-

sen.

3

Mit Beschluss vom 18. Dezember 2008 hat das Landgericht den Antrag

der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Das Kammer-

gericht hat die sofortige Beschwerde hiergegen zurückgewiesen und die

Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

9

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.

1. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 574

Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Sache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Dar-

an ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Dass Gegenstand des

Verfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, stand der Zulassung der

Rechtsbeschwerde im Übrigen nicht entgegen. Denn die Rechtsbeschwerde

wirft Fragen auf, die das Verfahren der Prozesskostenhilfe betreffen (Senatsbe-

schluss vom 18. Juli 2007 - XII ZA 11/07 - FamRZ 2007, 1720 Tz. 6).

2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Das Beschwerdegericht vertritt die Auffassung, dass Prozesskostenhilfe

für die Rechtsverteidigung nicht mehr bewilligt werden könne, wenn im Zeit-

punkt der Entscheidungsreife die Klage zurückgenommen worden sei und die

beklagte Partei im Hinblick auf den ihr zustehenden Kostenerstattungsanspruch

keine Kosten der Prozessführung aufbringen müsse.

Diese Auffassung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen,

dass die Kläger vor Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs die

Klage zurückgenommen haben.

10

Für die gemäß § 114 Satz 1 ZPO vorzunehmende Erfolgsprognose ist

der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung Entscheidungs-

grundlage, wenn alsbald nach Entscheidungsreife entschieden wird. Zur Ent-

scheidung reif ist das Prozesskostenhilfebegehren, wenn die Partei es schlüs-

sig begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-

nisse vorgelegt und wenn der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb

angemessener Frist zum Prozesskostenhilfegesuch zu äußern (Zöller/Philippi

ZPO 27. Aufl. § 119 Rdn. 44 m.w.N.).

11

Im vorliegenden Fall war entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwer-

de vor Eingang der Klagerücknahme am 1. Juli 2008 noch keine Entschei-

dungsreife eingetreten, da die Frist zur Stellungsnahme gemäß §§ 222 Abs. 1

ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB erst mit Ablauf des 1. Juli 2008 endete.

12

b) Nicht zutreffend ist indessen die Auffassung des Beschwerdegerichts,

wonach Prozesskostenhilfe nach Rücknahme der Klage nicht mehr bewilligt

werden kann.

13

Die Frage, ob bei Vorliegen der sachlichen und persönlichen Vorausset-

zungen auch nach Rücknahme der Klage vor Entscheidungsreife noch Pro-

zesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung zu bewilligen ist, ist vom Bundesge-

richtshof bislang nicht entschieden. In Rechtsprechung und Literatur ist sie um-

stritten.

14

aa) Die vom Senat mit Beschluss vom 30. September 1981 (- IVb ZR

694/80 - NJW 1982, 446) entschiedene Fallgestaltung ist mit der vorliegenden

nicht vergleichbar. Dort ging es um die Frage, ob dem Revisionsbeklagten noch

- das seinerzeit geltende - "Armenrecht" bewilligt werden könne, wenn der Re-

visionskläger seine Revision bereits zurückgenommen hat. Der Senat hat in der

Entscheidung die Auffassung vertreten, dass dem Revisionsbeklagten im All-

gemeinen das Armenrecht erst zu gewähren sei, wenn die Revision begründet

worden sei und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels

nicht gegeben seien. Da der Revisionskläger die Revision vor ihrer Begründung

zurückgenommen hatte, hat der Senat der Revisionsbeklagten das Armenrecht

- außer für das Verfahren über die Verlustigkeitserklärung und die Kosten der

Revision - versagt. Das Revisionsverfahren habe bis zur Zurücknahme des

Rechtsmittels durch den Revisionskläger keinen Stand erreicht, in dem die Re-

visionsbeklagte zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Vertretung

durch einen Revisionsanwalt bedurft habe (aaO S. 446). Im Ausschluss mutwil-

liger Rechtsverfolgung komme der Grundsatz zum Ausdruck, dass das Armen-

recht nur in dem Umfang in Anspruch genommen werden könne, als es für eine

zweckentsprechende Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) notwendig

sei. Der Partei, die auf Kosten der Allgemeinheit das Armenrecht in Anspruch

nehme, müsse zugemutet werden, zulässige Maßnahmen erst dann vorzuneh-

men, wenn diese im Einzelfall wirklich notwendig würden (aaO S. 447). Die

Entscheidung kann daher für die vorliegende Fallgestaltung nicht herangezogen

werden.

15

bb) Für die vorliegende Fallgestaltung wird zum einen vertreten, dass

Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung nicht mehr bewilligt werden kann,

wenn die Klage bereits bei Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs

zurückgenommen worden war (OLG Hamburg OLGR 1997, 13; jeweils zur teil-

weisen Klagerücknahme: OLG Hamm [Beschluss vom 31. Januar 2003 - 11 WF

364/02 -] FamRZ 2003, 1761; OLG Celle OLGR 1999, 215; OLG Brandenburg

OLGR 2007, 246; s. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 16. März 2004

- 5 E 27/04 - Juris; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 67. Aufl. § 114

Rdn. 94; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs Prozesskostenhilfe und Beratungs-

hilfe 4. Aufl. Rdn. 483 [Fn. 10]; Zöller/Philippi aaO § 119 Rdn. 45 [s. aber auch

§ 117 Rdn. 2 c und § 114 Rdn. 25]). Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn

die Klage nach Entscheidungsreife zurückgenommen wird. Hat das Gericht die

Bewilligungsentscheidung durch nachlässige Bearbeitung verzögert und ist da-

durch eine ursprünglich bestehende Erfolgsaussicht nachträglich weggefallen,

so soll Prozesskostenhilfe bewilligt werden können (OLG Hamm aaO; OLG

Hamburg aaO).

16

Dabei wird u.a. darauf abgestellt, dass der Rechtsstreit gemäß § 269

Abs. 3 Satz 1 ZPO nach Klagrücknahme als nicht anhängig geworden anzuse-

hen sei, so dass eine Rechtsverteidigung nicht mehr möglich sei (vgl. OLG

Hamburg aaO).

17

cc) Nach der Gegenmeinung kann dem Beklagten auch nach Rücknah-

me der Klage und damit nach Abschluss des Verfahrens Prozesskostenhilfe für

seine Rechtsverteidigung bewilligt werden (OLG Hamm [Beschluss vom

17. März 2004 - 11 WF 4/04 -] FamRZ 2005, 463; OLG Köln MDR 1997, 690;

OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 703; Zimmermann Prozesskostenhilfe 3. Aufl.

Rdn. 265). Diese Auffassung wird u.a. damit begründet, dass man dem Beklag-

ten die Möglichkeit für seine Rechtsverteidigung entziehen würde, wenn man

die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung nach Klag-

rücknahme ablehnen würde. Dass das Verteidigungsvorbringen so überzeu-

gend sei, dass der Kläger mit der sofortigen Klagrücknahme reagiere, dürfe

nicht zu Lasten des Beklagten gehen und zur Folge haben, dass dieser seinen

Rechtsanwalt selbst bezahlen müsse (OLG Hamm aaO). Ferner wird darauf

hingewiesen, dass die Bescheidung des Prozesskostenhilfeantrages nicht vor-

aussetze, dass der Rechtsstreit schon oder noch anhängig sei; vielmehr hande-

le es sich um zwei verschiedene Verfahren (OLG Köln aaO; OLG Frankfurt

aaO).

18

dd) Das Oberlandesgericht München (FamRZ 2001, 1309) vertritt eine

vermittelnde Auffassung. Zwar kann auch seiner Ansicht nach die Rücknahme

eines Antrages die Erfolgsaussicht entfallen lassen. Es stellt dabei aber maß-

geblich darauf ab, ob das Gericht (zugunsten der Prozesskostenhilfe begehren-

den Partei) bereits eine Kostenentscheidung erlassen habe (s. auch OLG

Hamm FamRZ 2003, 1761); sei dies nicht der Fall, habe die Rechtsverteidigung

noch Aussicht auf Erfolg, weil das Verfahren noch nicht endgültig abgeschlos-

sen sei (OLG München aaO).

19

c) Der Senat folgt der oben unter cc) genannten Auffassung, wonach

dem Beklagten auch noch nach Rücknahme der Klage und damit nach Ab-

schluss des Verfahrens Prozesskostenhilfe für seine Rechtsverteidigung bewil-

ligt werden kann. Dies gilt ebenso, wenn der Beklagte gegen den Kläger einen

prozessualen Kostenerstattungsanspruch hat, dieser aber nicht durchsetzbar

ist.

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aa) Gemäß § 114 Satz 1 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn

die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwil-

lig erscheint. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn Rechtsverteidigung und

Prozesskostenhilfeantragstellung bereits vor Klagerücknahme erfolgt waren und

die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.

21

Zwar weist die Gegenauffassung zutreffend darauf hin, dass mit der

Klagrücknahme der Rechtsstreit gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO als nicht an-

hängig bzw. rechtshängig geworden anzusehen sei (vgl. etwa OLG Hamburg

OLGR 1997, 13). Dieser Umstand steht einer Bewilligung von Prozesskostenhil-

fe indes nicht entgegen. Denn § 114 Satz 1 ZPO setzt für die Bewilligung der

Prozesskostenhilfe die bereits oder noch bestehende Anhängigkeit des ent-

sprechenden Hauptsacheverfahrens nicht voraus. Insoweit handelt es sich bei

dem Prozesskostenhilfeverfahren einerseits und dem Hauptsacheverfahren

andererseits um zwei verschiedene Verfahren (vgl. BGHZ 91, 311, 312; OLG

Frankfurt NJW-RR 1995, 703; OLG Köln MDR 1997, 690).

22

Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht auch nicht entgegen, dass

die Rechtsverteidigung bereits erfolgt ist. Denn § 114 Satz 1 ZPO setzt nicht

voraus, dass die Rechtsverteidigung, für die um Prozesskostenhilfe nachge-

sucht wird, im Zeitpunkt der Entscheidung noch aussteht. Die Rechtsverteidi-

gung kann vielmehr - wie hier - bei Antragsstellung auch schon begonnen ha-

ben (Musielak/Fischer ZPO 7. Aufl. § 114 Rdn. 13). Dem Beklagten ist es re-

gelmäßig nicht zumutbar, sich auf eine Prüfung der Rechtsfragen im Prozess-

kostenhilfeprüfungsverfahren zu beschränken. Zutreffend weist das Oberlan-

desgericht Hamm (OLG Hamm [Beschluss vom 17. März 2004 - 11 WF 4/04 -]

FamRZ 2005, 463) darauf hin, dass man - folgte man der Gegenauffassung -

dem Beklagten die Möglichkeit für seine Rechtsverteidigung entzöge. Denn in

einem bereits anhängigen Verfahren, in dem Fristen laufen, wird er sich regel-

mäßig bereits in der Sache verteidigen müssen, will er nicht Rechtsnachteile

hinnehmen. Um sich sachgerecht verteidigen zu können, wird er vielfach einen

Rechtsanwalt beauftragen und dadurch Kosten verursachen müssen.

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Dies gilt umso mehr, wenn sich die beklagte Partei - wie im hier zu ent-

scheidenden Fall - gegen ein bereits erlassenes Versäumnisurteil verteidigen

will, weil dieses gemäß § 709 Nr. 2 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll-

streckbar ist. Insoweit hat das Verfahren - anders als etwa bei einer noch nicht

begründeten Revision (vgl. Senatsbeschluss vom 30. September 1981 - IVb ZR

694/80 - NJW 1982, 446) - einen Stand erreicht, in dem die beklagte Partei zur

zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Vertretung eines Anwaltes bedurf-

te.

24

Zudem spricht einiges dafür, dass die Klägerseite erst das - Erfolg ver-

sprechende - Verteidigungsvorbringen dazu veranlasst hat, die Klage zurück-

zunehmen (vgl. dazu auch OLG Hamm Beschluss vom 17. März 2004 - 11 WF

4/04 - FamRZ 2005, 463). Würde man hier Prozesskostenhilfe versagen, hinge

es schließlich vom Zufall ab, nämlich vom Zeitpunkt der Klagerücknahme (vor

oder nach Prozesskostenhilfebewilligung), ob der hilfsbedürftigen Partei der

Anspruch auf Gewährung einer staatlichen Sozialleistung rückwirkend genom-

men wird.

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Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Beklagtenseite im Zeitpunkt

der Klagerücknahme lediglich Prozesskostenhilfe beantragt, sich in der Sache

aber noch nicht verteidigt hatte. Denn in diesem Fall fehlt es an einer Rechts-

verteidigung. Da die Klage zurückgenommen wurde, bleibt auch kein Raum

mehr für eine beabsichtigte Rechtsverteidigung. Würde man hier Prozesskos-

tenhilfe bewilligen, liefe das auf Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfe-

prüfungsverfahren hinaus, worauf nach den §§ 114 ff. ZPO indes kein Anspruch

besteht (BGHZ 91, 311; Musielak/Fischer aaO § 114 Rdn. 17).

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bb) Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht auch der Umstand

nicht entgegen, dass die Beklagte bei der hier gegebenen besonderen Fallges-

taltung gegen den Kläger bereits einen prozessualen Kostenerstattungsan-

spruch erlangt hatte.

27

Es kann dahin stehen, ob der prozessuale Kostenerstattungsanspruch,

der daraus resultiert, dass das Gericht dem Gegner der Prozesskostenhilfe be-

gehrenden Partei die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat, einsetzbares Ver-

mögen im Sinne von § 115 ZPO darstellt (so OLG Celle OLGR 2009, 532; OLG

Köln FamRZ 1990, 642; Zöller/Philippi aaO § 115 Rdn. 49 b; a.A. LG Siegen

MDR 1993, 1116). Denn der Einsatz dieses Anspruchs ist jedenfalls dann aus-

geschlossen, wenn er gegen den Gegner nicht durchsetzbar ist (OLG Celle

aaO; OLG Köln aaO; LG Siegen aaO). Nicht durchsetzbar ist der Kostenerstat-

tungsanspruch auch, wenn dem Gegner gegen diesen Anspruch - wie hier -

eine Aufrechnungsmöglichkeit zusteht (OLG Köln aaO).

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d) Der Senat kann in der Sache gemäß § 577 Abs. 5 ZPO abschließend

entscheiden. Nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Be-

klagten sind die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe ohne Raten gemäß

§§ 114, 115 ZPO erfüllt. Der Beklagten ist deshalb Prozesskostenhilfe zur

Rechtsverteidigung in erster Instanz zu gewähren.

Hahne

Weber-Monecke

Wagenitz

Klinkhammer

Schilling

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 18.12.2008 - 32 O 651/07 -

KG Berlin, Entscheidung vom 06.04.2009 - 12 W 18/09 -