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BGH Beschluss vom 19.11.2009 – I ZB 76/08
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. November 2009
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
betreffend die Markenanmeldung Nr. 300 89 714.6
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Farbe gelb
MarkenG § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1
Abstrakten Farbmarken fehlt im Allgemeinen die erforderliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Ob besondere Umstände vorliegen, die gleich- wohl die Annahme rechtfertigen, die konturlose Farbmarke sei unterscheidungskräf- tig, ist anhand einer umfassenden Prüfung sämtlicher relevanten Umstände vorzu- nehmen. In diesem Rahmen ist die Frage, ob die Marke für eine sehr beschränkte Anzahl von Waren oder Dienstleistungen angemeldet und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist, nur ein - wenn auch gewichtiges - Kriterium für die Beurteilung der Unterscheidungskraft.
BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - I ZB 76/08 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluss
des 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatent-
gerichts vom 13. August 2008 unter Zurückweisung des Rechts-
mittels im Übrigen aufgehoben, soweit die Beschwerde gegen
die Zurückweisung der Anmeldung bezüglich der Dienstleistun-
gen der Klassen 35, 36 und 42 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zu-
rückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe
I. Die Anmelderin ist die Yellow Strom Verwaltungsgesellschaft mbH. Sie
hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Farbe Gelb mit
der Farbklassifikationsnummer HKS 3 und RAL 0908090 im RAL-Designsystem
wie nachfolgend dargestellt für verschiedene Waren und Dienstleistungen be-
antragt.
Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die An-
meldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
Gegen die Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und
das Verzeichnis auf folgende Waren und Dienstleistungen beschränkt:
Klasse 9: Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten für die Telekommunikation, insbesondere Mo- dems (einschließlich DSL-Modems), Splitter, Router;
Klasse 35: Betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratungsdienstleistungen im Energiebereich;
Klasse 36: Finanzielle Beratungsdienstleistungen im Energiebereich;
Klasse 37: Installation, Wartung und Reparatur von Einrichtungen für die Telekom- munikation;
Klasse 38: Telekommunikation; Bereitstellung von Telefon-Festnetzanschlüssen; Pre-Selection-Telefonie; Internet-Telefonie; Dienstleistungen eines Pro- viders, nämlich Bereitstellung von Internetzugängen (Software) auch mittels Internet-by-Call; Vermietung von Einrichtungen für die Telekom- munikation; Vermietung von Apparaten zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten für die Tele- kommunikation, insbesondere Modems (einschließlich DSL-Modems), Splitter, Router;
Klasse 42: Technische und ökologische Beratungsdienstleistungen im Energiebe- reich.
Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelderin zurück-
gewiesen (BPatG GRUR 2009, 161).
Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr
Eintragungsbegehren weiter.
II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, der angemeldeten ab-
strakten Farbmarke fehle jegliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG. Dazu hat es ausgeführt:
Bei einer abstrakten Farbmarke sei zu berücksichtigen, dass das ange-
sprochene Publikum nicht daran gewöhnt sei, allein aus der Farbe von Waren
oder ihrer Verpackung auf die Herkunft der Waren zu schließen. Nur unter au-
ßergewöhnlichen Umständen könne einer Farbe daher Unterscheidungskraft
zukommen. Davon sei regelmäßig nur auszugehen, wenn die Zahl der bean-
spruchten Waren oder Dienstleistungen sehr beschränkt und der maßgebliche
Markt sehr spezifisch seien. Dazu müssten die in Rede stehenden Waren und
Dienstleistungen Teil eines in sich abgeschlossenen, von den Kennzeich-
nungsgewohnheiten anderer Branchen unabhängigen sehr spezifischen Markt-
segments sein. Nur unter diesen Voraussetzungen seien aussagekräftige Rück-
schlüsse aus dem Marktauftritt auf die Wahrnehmung des Verkehrs möglich.
Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der Tele-
kommunikation und Energieversorgung erfüllten weder das Kriterium einer sehr
beschränkten Zahl von Waren oder Dienstleistungen noch eines sehr spezifi-
schen Marktes.
Die im Zusammenhang mit der Telekommunikation stehenden Waren
der Klasse 9 umfassten eine Vielzahl von Produkten, die regelmäßig von unter-
schiedlichen Herstellern am Markt angeboten würden. Auch die vielfältigen
Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet sei, gehörten nach den tatsäch-
lichen Gegebenheiten keinem spezifischen Marktsegment an. Daher komme es
auf die Frage nicht an, ob eine Gewöhnung des Verkehrs an abstrakte Farben
als Herkunftshinweis eingetreten sei. Auch die Prüfung der konkreten Unter-
scheidungskraft des angemeldeten Zeichens erübrige sich. Vielmehr sei eine
Eintragung der angemeldeten Farbe nur im Wege der Verkehrsdurchsetzung
möglich. Deren Voraussetzungen lägen nicht vor.
III. Die Rechtsbeschwerde hat nur zum Teil Erfolg. Zu Recht hat das
Bundespatentgericht die Eintragung der Marke für die Waren und Dienstleis-
tungen der Klassen 9, 37 und 38 abgelehnt. Die angefochtene Entscheidung
hält der rechtlichen Nachprüfung dagegen nicht stand, soweit das Bundespa-
tentgericht der Anmelderin die Eintragung der Farbe Gelb für die Dienstleistun-
gen der Klassen 35, 36 und 42 wegen fehlender Unterscheidungskraft i.S. von
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt hat.
1. Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das
angemeldete Zeichen die Anforderungen an die graphische Darstellbarkeit nach
§ 8 Abs. 1 MarkenG erfüllt. Aufgrund der Beschreibung der beanspruchten ab-
strakten Farbmarke durch eine Benennung der Farbe, die Vorlage eines Farb-
musters und die Bezeichnung nach zwei Farbklassifikationssystemen ist die
Marke eindeutig und dauerhaft dargestellt.
2. Das Bundespatentgericht hat für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen der Klassen 9, 37 und 38 rechtsfehlerfrei das Eintragungshin-
dernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)
bejaht.
a) Unterscheidungskraft i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-
mittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleis-
tungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und
diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen
unterscheidet. Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungs-
identität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten.
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis
begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so
geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden
(vgl. BGH, Beschl. v. 24.4.2008 - I ZB 21/06, GRUR 2008, 1093 Tz. 13 = WRP
2008, 1428 - Marlene-Dietrich-Bildnis I; Beschl. v. 4.12.2008 - I ZB 48/08,
GRUR 2009, 778 Tz. 11 = WRP 2009, 813 - Willkommen im Leben). Diese
Grundsätze finden auch bei abstrakten Farbmarken Anwendung, bei denen
kein strengerer Maßstab anzulegen ist als bei anderen Markenformen (vgl.
EuGH, Urt. v. 21.10.2004 - C-447/02, Slg. 2004, I-10107 = GRUR Int. 2005,
227 Tz. 78 - Farbe Orange). Allerdings ist bei bestimmten Markenkategorien zu
beachten, dass sie vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrge-
nommen werden wie eine herkömmliche Wort- oder Bildmarke, die ein geson-
dertes Zeichen darstellt und vom Erscheinungsbild der gekennzeichneten Ware
unabhängig ist. Häufig schließen Verbraucher aus der Form der Ware oder ih-
rer Verpackung oder aus der Farbe eines Produkts nicht auf die Herkunft der
Ware aus einem bestimmten Unternehmen (EuGH, Urt. v. 7.10.2004
- C-136/02, Slg. 2004, I-9165 = GRUR Int. 2005, 135 Tz. 30 - Mag Lite; Urt. v.
6.5.2003 - C-104/01, Slg. 2003, I-3793 = GRUR 2003, 604 Tz. 65 = WRP 2003,
735 - Libertel; Urt. v. 24.6.2004 - C-49/02, Slg. 2004, I-6129 = GRUR 2004, 858
Tz. 38 f. - Heidelberger Bauchemie; EuGH GRUR Int. 2005, 227 Tz. 78 - Farbe
Orange). Zudem ist bei abstrakten Farbmarken auch im Rahmen der Prüfung
des Schutzhindernisses mangelnder Unterscheidungskraft das Allgemeininte-
resse an der freien Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteil-
nehmer zu berücksichtigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Tz. 60 - Libertel;
GRUR 2004, 858 Tz. 41 - Heidelberger Bauchemie).
Dementsprechend ist bei abstrakten Farbmarken auch bei Zugrundele-
gung des beschriebenen großzügigen Prüfungsmaßstabs davon auszugehen,
dass solchen Marken im Allgemeinen die erforderliche Unterscheidungskraft
i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Bei abstrakten Farbmarken ist deshalb
regelmäßig zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die gleichwohl die
Annahme rechtfertigen, die angemeldete Marke sei unterscheidungskräftig.
Diese Beurteilung erfordert eine umfassende Prüfung des Verkehrsverständnis-
ses bei der Wahrnehmung der Farbe auf dem in Rede stehenden Waren- oder
Dienstleistungssektor und des Interesses der Allgemeinheit an der freien Ver-
fügbarkeit der beanspruchten Farbe. Von Bedeutung für die Beurteilung des
Schutzhindernisses mangelnder Unterscheidungskraft ist in diesem Zusam-
menhang auch, ob die Eintragung der Farbe für eine Vielzahl von Waren oder
Dienstleistungen oder eine bestimmte Gruppe von Waren oder Dienstleistungen
beantragt worden ist. Besondere Umstände, bei deren Vorliegen eine abstrakte
Farbmarke über Unterscheidungskraft verfügen kann, können insbesondere
dann gegeben sein, wenn die Zahl der Waren oder Dienstleistungen, für die die
Marke angemeldet ist, sehr gering und der maßgebliche Markt sehr spezifisch
ist (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Tz. 71 - Libertel; GRUR Int. 2005, 227 Tz. 79
- Farbe Orange).
b) Das Bundespatentgericht hat angenommen, die beanspruchten Wa-
ren der Klasse 9 umfassten eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte. Zu dem
Oberbegriff der Telekommunikation sei jede elektronische, akustische und visu-
elle Nachrichtenübermittlung einschließlich der Bereitstellung von Internetzu-
gängen und der Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen zu
rechnen. Für die angemeldete Marke werde deshalb Schutz für ganz unter-
schiedliche Waren beansprucht, die regelmäßig von unterschiedlichen Herstel-
lern am Markt angeboten würden.
aa) Gegen diese Ausführungen wendet sich die Rechtsbeschwerde oh-
ne Erfolg mit der Begründung, der Verkehr sei gegenwärtig an die Kennzeich-
nungsfunktion konturloser Farben gewöhnt, so dass die gegenteilige Ansicht
des Bundespatentgerichts, die auf zwischenzeitlich überholten Vorgaben des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften beruhe, nicht mehr der Realität
entspreche.
Maßgeblich für die Beurteilung des Verkehrsverständnisses zur Kenn-
zeichnungsfunktion konturloser Farben ist die Auffassung sämtlicher Verbrau-
cherkreise, die als Abnehmer oder Interessenten der in Rede stehenden Waren
und Dienstleistungen in Betracht kommen, für die die Marke angemeldet ist
(EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - C-108 und 109/97, Slg. 1999, I-2779 = GRUR 1999,
723 Tz. 29 - Chiemsee; BGH, Beschl. v. 19.1.2006 - I ZB 11/04, GRUR 2006,
760 Tz. 22 = WRP 2006, 1130 - LOTTO). Dies ist vorliegend das allgemeine
Publikum. Zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören daher auch die
Richter des Bundespatentgerichts, die die allgemeine Auffassung des Verkehrs
von der regelmäßig fehlenden Kennzeichnungsfunktion konturloser Farben
feststellen konnten.
bb) Der Rechtsbeschwerde verhilft auch nicht die Rüge zum Erfolg, das
Bundespatentgericht habe jedenfalls die Kennzeichnungsgewohnheiten auf
dem Markt für Apparate der Telekommunikation außer Acht gelassen. Das
Bundespatentgericht ist dieser Frage nachgegangen. Es ist zu dem Ergebnis
gelangt, dass wegen der Vielzahl der beanspruchten Waren der Klasse 9 nicht
von einheitlichen Kennzeichnungsgewohnheiten ausgegangen werden könne.
Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, weil die unter
den weiten Oberbegriff der Telekommunikation fallenden unterschiedlichen
Produkte regelmäßig von verschiedenen Herstellern angeboten werden.
Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass die Anmelderin einige
Waren der Klasse 9 konkret bezeichnet hat (Modems, Splitter, Router). Nach
dem von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügten Vortrag der Anmel-
derin besteht in diesen Warensektoren nicht die Gewohnheit, Farben herkunfts-
hinweisend zu verwenden. Dann hat der Verkehr in Anbetracht der konturlosen
Farben im Allgemeinen fehlenden Unterscheidungskraft auch keine Veranlas-
sung, in der beanspruchten gelben Farbe einen Herkunftshinweis zu sehen.
c) Das Bundespatentgericht hat für die Dienstleistungen der Klassen 37
und 38 das Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft ebenfalls
zutreffend bejaht. Es hat angenommen, dass die vorstehenden Erwägungen im
Hinblick auf den weiten Oberbegriff der Telekommunikation für die angemelde-
ten Dienstleistungen mit Bezug zur Telekommunikation entsprechend gelten.
Zu den Dienstleistungen "Bereitstellung von Telefon-Festnetzanschlüssen; Pre-
Selection-Telefonie; Internet-Telefonie; Dienstleistungen eines Providers, näm-
lich Bereitstellung von Internetzugängen (Software) auch mittels Internet-by-
Call" ist das Bundespatentgericht davon ausgegangen, dass diese Teil des
Leistungsspektrums der Telefonanbieter und Internet-Provider sind und diese
typischerweise nicht isoliert angeboten werden. Weiter ist das Bundespatentge-
richt zu der Feststellung gelangt, dass die mit der Markenanmeldung in den
Klassen 37 und 38 beanspruchten Dienstleistungen keinem sehr spezifischen
Marktsegment zuzuordnen sind.
aa) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. An-
ders als die Rechtsbeschwerde meint, hat das Bundespatentgericht keinen zu
strengen Maßstab gewählt, indem es bei den in Rede stehenden Dienstleistun-
gen auf ein spezifisches Marktsegment und nicht auf einen spezifischen Markt
abgestellt hat. Der Beurteilung des Bundespatentgerichts ist vielmehr zu ent-
nehmen, dass es den Begriff des spezifischen Marktsegments im Sinne der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu einem
spezifischen Markt verstanden hat. Unterschiedliche Maßstäbe lassen sich dar-
aus nicht ableiten.
bb) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch die weitere An-
nahme des Bundespatentgerichts, dass die unter dem Begriff der Telekommu-
nikation beanspruchten Dienstleistungen so vielfältige Marktbereiche betreffen,
dass sich Verkehrsgewohnheiten im Hinblick auf die Kennzeichnungsfunktion
abstrakter Farben für diese Dienstleistungen nicht feststellen lassen.
Diesem Ergebnis steht, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht
entgegen, dass das Bundespatentgericht vor der Entscheidung "Libertel" des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (GRUR 2003, 604) davon aus-
gegangen ist, im Telekommunikationsbereich habe eine Verkehrsgewöhnung
an Farben als Kennzeichnungsmittel eingesetzt (BPatG GRUR 2003, 149,
151 f.). Diese Entscheidung ist zu einer Zeit ergangen, in der an die Prüfung
des Schutzhindernisses mangelnder Unterscheidungskraft bei konturlosen
Farbmarken noch nicht die jetzt maßgeblichen Anforderungen gestellt wurden.
3. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch Erfolg, soweit das Bundespatent-
gericht die Eintragung der Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft i.S.
von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und
42 (betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratungsdienstleistungen im
Energiebereich; finanzielle Beratungsdienstleistungen im Energiebereich; tech-
nische und ökologische Beratungsdienstleistungen im Energiebereich) abge-
lehnt hat.
a) Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass auch diese Dienst-
leistungen nicht einem sehr spezifischen Marktsegment zuzuordnen seien. Oh-
ne Zuordnung zu einem spezifischen Marktsegment komme es nicht auf die
Frage an, ob der Verkehr an die herkunftshinweisende Funktion abstrakter Far-
ben für diese Dienstleistungen gewöhnt sei.
b) Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden. Das Bundespa-
tentgericht hat zu strenge Anforderungen an die Unterscheidungskraft der an-
gemeldeten Marke gestellt und keine umfassende und konkrete Prüfung des
Schutzhindernisses anhand sämtlicher relevanten Umstände des Einzelfalls
vorgenommen.
aa) Mit Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Bundespatentge-
richt einen spezifischen Markt für die in Rede stehenden Dienstleistungen ver-
neint hat. Das Bundespatentgericht hat hierzu nur festgestellt, die beanspruch-
ten Dienstleistungen des Energiebereichs umfassten eine Vielzahl von unter-
schiedlichen Dienstleistungen. So fielen unter finanzielle Beratungsdienstleis-
tungen die Beratung durch Verbraucherzentralen zur Stromersparnis und die
Beratung durch einen Fachbetrieb zu den Förder- und Finanzierungsmöglich-
keiten für eine private Solaranlage oder eine kommunale Windkraftanlage.
Aus diesen Ausführungen des Bundespatentgerichts ergibt sich nicht,
dass die jeweils gesondert zu prüfenden Beratungsdienstleistungen der Klas-
sen 35, 36 und 42 nicht spezifischen Märkten zuzuordnen sind.
bb) Das Bundespatentgericht hat weiterhin rechtsfehlerhaft nicht geprüft,
ob auf dem Sektor der beanspruchten Beratungsdienstleistungen eine Gewöh-
nung des Verkehrs an Farben als Kennzeichnungsmittel eingetreten ist und die
konkret beanspruchte Farbe herkunftshinweisend wirkt.
Die Prüfung des Schutzhindernisses mangelnder Unterscheidungskraft
hat umfassend anhand aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu erfolgen
(vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Tz. 71 und 76 - Libertel). Die Frage, ob die Marke
für eine sehr beschränkte Anzahl von Waren oder Dienstleistungen angemeldet
ist und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist, ist nur ein Kriterium für die
Beurteilung der Unterscheidungskraft der Farbmarke (vgl. EuGH GRUR 2003,
604 Tz. 71 - Libertel; GRUR Int. 2005, 227 Tz. 79 - Farbe Orange). Allerdings
werden sich im Regelfall die erforderlichen außergewöhnlichen Umstände nicht
feststellen lassen, bei deren Vorliegen von einer Unterscheidungskraft abstrak-
ter Farben i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auszugehen ist, wenn die Anmel-
dung nicht auf einen spezifischen Markt und auf eine sehr geringe Anzahl von
Waren oder Dienstleistungen beschränkt ist. Die Rechtsbeschwerde rügt jedoch
zu Recht, dass das Bundespatentgericht den durch Beispiele belegten Vortrag
der Anmelderin nicht gewürdigt hat, der Verkehr habe sich an die Herkunfts-
funktion formloser Farben bei Beratungsleistungen im Energiebereich gewöhnt.
IV. Auf die Rechtsbeschwerde ist der angefochtene Beschluss teilweise
aufzuheben und die Sache insoweit an das Bundespatentgericht zurückzuver-
weisen (§ 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG), das die erforderlichen Feststellungen
zum Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nachzu-
holen hat.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Koch
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 13.08.2008 - 29 W(pat) 168/04 -