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BGH Urteil vom 19.11.2009 – I ZR 141/07

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

Verkündet am: 19. November 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Paketpreisvergleich

a) Die Unvollständigkeit oder Einseitigkeit eines Preisvergleichs lässt dessen

Objektivität i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG unberührt.

b) Ein im Rahmen vergleichender Werbung vorgenommener Preisvergleich ist irreführend, wenn sich die Grundlagen für die Preisbemessung nicht unwe- sentlich unterscheiden (hier: einerseits Abmessungen, andererseits Gewicht bei der Beförderung von Paketen und Päckchen) und der Werbende auf die- se Unterschiede nicht deutlich und unmissverständlich hinweist.

BGH, Urteil vom 19. November 2009 - I ZR 141/07 - OLG Hamburg LG Hamburg

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2009

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,

Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen

Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 26. Juli 2007 auf-

gehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hamburg, Zivilkammer 12, vom 9. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittel werden der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte steht mit der Klägerin auf dem Gebiet der Paketbeförderung

für private Verbraucher in Wettbewerb. Sie bietet ihre Leistungen unter ande-

rem in "H. Paketshops" an, die bei Einzelhandelsgeschäften wie beispielsweise

Zeitschriftenhändlern, Bäckereien, Tankstellen und Kiosken eingerichtet sind

und bei denen die Verbraucher ihre Pakete zur Beförderung abgeben können.

2

Im Jahr 2005 warb die Beklagte in mindestens 162 "H. Paketshops" für

ihren Paketdienst mit dem nachstehend in Schwarz-Weiß wiedergegebenen

Plakat:

4

Die Klägerin sieht hierin eine wegen Irreführung und fehlender Objektivi-

tät unzulässige vergleichende Werbung. Das Plakat erwecke den unrichtigen

Eindruck, dass das Leistungsangebot der Beklagten bei allen Paketen preis-

günstiger sei als das der Klägerin.

Das Landgericht hat ihrer deswegen erhobenen und auf Unterlassung,

Auskunftserteilung, Schadensersatzfeststellung sowie Ersatz der Kosten für die

erfolglose Abmahnung gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Be-

klagten hat zur Abweisung der Klage geführt.

5

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die

Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgericht-

lichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen, weil

der Vergleich in der nach dem Klageantrag ohne Berücksichtigung des Umfel-

des zu beurteilenden Werbung weder irreführend noch wegen fehlender Objek-

tivität unzulässig sei. Hierzu hat es ausgeführt:

Die in der beanstandeten Werbung enthaltenen Angaben träfen je für

sich allein gesehen unstreitig zu. Dass der durchschnittliche Verbraucher an-

nehmen werde, der angestellte Preisvergleich beziehe sich generell auf die Ta-

rifsysteme der Parteien, sei ebenso wenig ersichtlich wie ein generalisierendes

Verkehrsverständnis dahin, dass die Preissysteme der Parteien jeweils allein

auf den Abmessungen der Pakete beruhten und der Vergleich auf dieser Basis

nicht nur punktuell, sondern vollständig sei. Die Ankündigung "Maße rauf. Prei-

se runter!" sei auch nicht deshalb unzutreffend, weil bei der Beklagten mit zu-

nehmenden Maßen auch die Preise stiegen. Der genaue sachliche Aussage-

kern dieses erkennbar plakativen und inhaltlich schillernden Slogans erschließe

sich dem Verkehr erst durch das Studium der folgenden Tabelle, die keine irre-

führenden Angaben enthalte.

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Die streitgegenständliche Werbung sei ferner nicht wegen fehlender Ob-

jektivität des in ihr enthaltenen Werbevergleichs unzulässig. Zwar könne bei

Preisvergleichen ein dem Objektivitätserfordernis widersprechendes schiefes

Bild insbesondere dann entstehen, wenn preisrelevante Konditionen der Wett-

bewerber sich nicht unwesentlich unterschieden und auf diese Unterschiede

nicht deutlich und unmissverständlich hingewiesen werde. Auch seien die Ei-

genschaften "Abmessungen" und "Gewicht", nach denen die Preise für die Be-

förderung der Pakete verglichen worden seien, in den Preissystemen der bei-

den Parteien jeweils von Bedeutung. Dass es innerhalb der bis zu einem Ge-

wicht von 25 kg nach den Abmessungen definierten Paketklassen M und L der

Beklagten vom Gewicht des jeweiligen Pakets abhängige unterschiedliche Prei-

se der Klägerin gebe, sei auf dem beanstandeten Werbeplakat der Beklagten

nicht verschwiegen worden, sondern ergebe sich aus den Spalten 3 und 5 der

dortigen Tabelle. Da der Grundsatz der Objektivität keinen vollständigen Ver-

gleich verlange, sei es schließlich unerheblich, dass die beanstandete Werbung

nicht sämtliche möglichen Konstellationen von Abmessungen und Gewicht ver-

gleiche und offenlasse, an welchen Stellen im Preissystem der Klägerin beim

Parameter "Gewicht" Gebührensprünge erfolgten.

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II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin ist be-

gründet und führt zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden Urteils

des Landgerichts. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die

beanstandete Werbung der Beklagten nicht irreführend ist.

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1. Die Klägerin hat ihr Unterlassungsbegehren auf Wiederholungsgefahr

nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG 2004 gestützt und sich dazu auf Werbeaussagen

bezogen, die die Beklagte im Jahr 2005 gemacht hat. Da das Unterlassungsbe-

gehren in die Zukunft gerichtet ist, sind darauf die im Zeitpunkt der letztinstanz-

lichen Entscheidung geltenden Rechtsvorschriften und daher insbesondere die

Ende 2008 in Kraft getretenen Vorschriften des geänderten Gesetzes gegen

den unlauteren Wettbewerb (im Weiteren: UWG 2008) anzuwenden. Der Unter-

lassungsanspruch besteht aber nur, wenn das beanstandete Verhalten auch

schon im Jahr 2005 nach der Beurteilung auf der Grundlage des UWG 2004

wettbewerbswidrig war. Der Streitfall erfordert insofern allerdings keine Diffe-

renzierung, weil sich die rechtliche Beurteilung nach altem und nach neuem

Recht nicht unterscheidet.

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2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht im Streitfall eine

wettbewerbswidrige vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG ver-

neint. Nach dieser Bestimmung handelt unlauter, wer vergleichend wirbt, wenn

der Vergleich nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante,

nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder

Dienstleistungen bezogen ist.

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Das Berufungsgericht hat angenommen, das Erfordernis der Objektivität

verlange, dass beim Verbraucher kein schiefes Bild entstehen dürfe; unlauter

seien danach Preisvergleiche insbesondere immer dann, wenn sich die preisre-

levanten Konditionen der Wettbewerber nicht unwesentlich unterschieden und

auf diese Unterschiede nicht deutlich und unmissverständlich hingewiesen wer-

de. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-

schaften zielt das Erfordernis der Objektivität jedoch darauf ab, Vergleiche aus-

zuschließen, die sich nicht aus einer objektiven Feststellung, sondern aus einer

subjektiven Wertung ihres Urhebers ergeben (EuGH, Urt. v. 19.9.2006

- C-356/04, Slg. 2006, I-8501 = GRUR 2007, 69 Tz. 40 ff., 46 = WRP 2006,

1348 - LIDL Belgium/Colruyt). Danach ist der Begriff der Sachlichkeit allein da-

hin zu verstehen, dass subjektive Wertungen ausgeschlossen sind (vgl. BGH,

Urt. v. 21.3.2007 - I ZR 184/03, GRUR 2007, 896 Tz. 17 = WRP 2007, 1181

- Eigenpreisvergleich; Köhler

in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 6

Rdn. 116 f.). Dementsprechend lässt die Unvollständigkeit oder Einseitigkeit

eines Preisvergleichs dessen Objektivität i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG unbe-

rührt (Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 6 Rdn. 119; Müller-Bidinger in Ull-

mann,

jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 6 Rdn. 144, 147 und 199; a.A. Har-

te/Henning/Sack, UWG, 2. Aufl., § 6 Rdn. 153).

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Im Streitfall geht es nicht um einen Mangel an - in diesem Sinne verstan-

dener - Objektivität, sondern um den von der Klägerin erhobenen Vorwurf, die

Beklagte habe einseitig nur für sie günstige Konstellationen in den Vergleich

einbezogen. Prüfungsmaßstab ist insofern das Verbot der irreführenden Wer-

bung bzw. der irreführenden geschäftlichen Handlung. § 5 Abs. 3 UWG 2004

und 2008 bestimmt ausdrücklich, dass Angaben im Sinne des Irreführungsver-

bots auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sind.

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3. Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsge-

richt auch eine irreführende Werbung verneint hat. Die beanstandete Werbung

stellt sich nach altem wie nach neuem Recht als irreführend dar (§ 5 Abs. 1, 2

Satz 1 Nr. 2 UWG 2004, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 UWG 2008).

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a) Dem Durchschnittsverbraucher, auf dessen Verständnis abzustellen

ist, ist klar, dass vergleichende Werbung regelmäßig dazu dient, die Vorteile der

Erzeugnisse des Werbenden herauszustellen (vgl. Erwägungsgrund 6 Satz 3

der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung. Er

geht deshalb nicht davon aus, dass ein von einem Wettbewerber angestellter

Werbevergleich ebenso wie ein von einem unabhängigen Testveranstalter vor-

genommener Waren- oder Dienstleistungsvergleich auf einer neutral durchge-

führten Untersuchung beruht (vgl. dazu Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 6

Rdn. 198 m.w.N.). Es begegnet daher auch keinen grundsätzlichen Bedenken,

wenn ein Werbevergleich sich nur auf bestimmte Gesichtspunkte bezieht, ohne

andere Eigenschaften der miteinander verglichenen Produkte anzusprechen

(vgl. BGH, Urt. v. 17.1.2002 - I ZR 161/99, GRUR 2002, 633, 635 = WRP 2002,

828 - Hormonersatztherapie; OLG Hamburg MD 2009, 754, 761).

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Die Grenze zur Irreführung ist jedoch überschritten, wenn ein Werbever-

gleich den falschen Eindruck vermittelt, es seien im Wesentlichen alle relevan-

ten Eigenschaften in den Vergleich einbezogen worden (Köhler in Köh-

ler/Bornkamm aaO § 6 Rdn. 119). Dementsprechend ist ein im Rahmen ver-

gleichender Werbung vorgenommener Preisvergleich als irreführend zu beurtei-

len, wenn sich die für den Preis maßgeblichen Konditionen der Wettbewerber

nicht unwesentlich unterscheiden und der Werbende auf diese Unterschiede

nicht deutlich und unmissverständlich hinweist (vgl. OLG Hamburg MD 2006,

183, 186; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 6 Rdn. 120; Bornkamm in Köhler/

Bornkamm aaO § 5 Rdn. 7.63; Müller-Bidinger in Ullmann, jurisPK-UWG aaO

§ 6 Rdn. 199).

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b) Auch das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich im

Streitfall die Bemessungsgrundlage für die Preise der von den Parteien angebo-

tenen Dienstleistungen deutlich unterscheiden (Abmessungen der Pakete auf

der einen und Gewicht der Pakete auf der anderen Seite). Es hat jedoch ge-

meint, die Beklagte habe ihrer Verpflichtung zur deutlichen und unmissver-

ständlichen Angabe der unterschiedlichen Grundsätze, nach denen die Parteien

ihre Beförderungsentgelte berechnen, dadurch genügt, dass sich aus den Spal-

ten 3 und 5 der beanstandeten Vergleichstabelle die Abhängigkeit der von der

Klägerin verlangten Preise vom Gewicht der Pakete ergebe. Dem kann nicht

beigetreten werden. Aus den dort gemachten Angaben kann der Verbraucher

zwar ersehen, dass die Schalterpreise bei dem von der Klägerin angebotenen

Paketbeförderungsdienst anders als die Preise der Beklagten, die insoweit bei

Paketen bis 25 kg Gewicht keine Unterscheidung vornimmt, nach dem Gewicht

gestaffelt sind. Die Tabelle der Beklagten lässt aber nicht erkennen, dass das

Tarifsystem der Klägerin bei Paketen und Päckchen im Größenbereich zwi-

schen minimal 15 cm x 11 cm x 1 cm und maximal 120 cm x 60 cm x 60 cm

keine Maßbeschränkungen kennt und dieser - aus der Tabelle der Beklagten

nicht ersichtliche - Umstand zur Folge hat, dass die Paketbeförderung durch die

Klägerin zwar bei kleineren, aber schwereren Paketen regelmäßig teurer ist als

bei der Beklagten, dass aber umgekehrt bei größeren, aber leichteren Paketen

und Päckchen die Beförderung durch die Beklagte teurer ist. Die Beklagte hätte

diesen für die Entgeltbemessung maßgeblichen Umstand deshalb bei dem von

ihr angestellten Preisvergleich offenbaren müssen. Damit wäre auch der vom

Werbeplakat der Beklagten ausgehende unzutreffende Eindruck vermieden

worden, die von der Beklagten erhobenen Beförderungsentgelte seien durch-

weg niedriger als die der Klägerin.

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Das Werbeplakat der Beklagten ist, soweit es keinen entsprechenden

Hinweis enthält, ferner deshalb irreführend, weil es - wie das Landgericht zutref-

fend angenommen hat - aufgrund seiner Gestaltung den unzutreffenden Ein-

druck erweckt, dass die aus der zweiten Spalte ersichtlichen maßmäßigen Be-

schränkungen nicht nur beim Dienst der Beklagten, sondern auch beim Dienst

der Klägerin gelten. Der Verbraucher findet in dem Plakat der Beklagten

- gerade auch dann, wenn er sich mit den in ihm enthaltenen Aussagen näher

befasst - keinen Anhaltspunkt dafür, dass die dort genannten Beschränkungen

hinsichtlich der Abmessungen der zu befördernden Pakete und Päckchen beim

Angebot der Klägerin nicht gelten.

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4. Die danach zu bejahende Irreführung der Verbraucher ist auch geeig-

net, diese zu geschäftlichen Entscheidungen zu veranlassen, die sie ohne die

Irreführung nicht getroffen hätten. Die Irreführung ist somit wettbewerbsrechtlich

relevant. Da zudem kein Bagatellverstoß vorliegt, sind sowohl der von der Klä-

gerin geltend gemachte Unterlassungsantrag als auch - weil die Beklagte die

Unzulässigkeit ihres Verhaltens hätte erkennen können und müssen - der Scha-

densersatzfeststellungsantrag sowie der Anspruch auf Auskunftserteilung be-

gründet (§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 9 Satz 1 UWG, § 242 BGB). Der mit

der Klage des Weiteren geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Abmahn-

kosten folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Schaffert

Koch

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 09.05.2006 - 312 O 12/06 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.07.2007 - 3 U 136/06 -