BGH Urteil vom 21.03.2007 – I ZR 184/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
Verkündet am: 21. März 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Eigenpreisvergleich
UWG §§ 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und Nr. 4
b) Eine tabellenartige Gegenüberstellung der unter einer Hausmarke vertriebe- nen Produkte des Werbenden mit den Produkten der Marktführer in einem Preisvergleich stellt regelmäßig keine unlautere Ausnutzung oder Beeinträch- tigung der Wertschätzung der Kennzeichen i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG dar.
BGH, Urt. v. 21. März 2007 - I ZR 184/03 - OLG Stuttgart
LG Ulm (Donau)
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 21. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und
Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2003 unter Zurück-
weisung der Anschlussrevision des Klägers im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt wor-
den ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Ulm (Donau) vom 13. November
2002 wird auch im Umfang der Aufhebung zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte betreibt Drogeriemärkte. In ihren Prospekten warb sie Mitte
2002 unter Gegenüberstellung der von ihr verlangten Preise bekannter Mar-
kenprodukte und ihrer eigenen Marken wie nachstehend abgebildet:
Der Kläger ist der Markenverband e.V. Er hat die Werbung als wettbe-
werbswidrig beanstandet und hierzu geltend gemacht, es fehle an einem objek-
tiven Preisvergleich, weil die Beklagte die Preise für sämtliche verglichenen
Waren selbst festlege. In mehreren Fällen habe die Beklagte die Preise der
verglichenen Markenartikel vor Erscheinen der Werbung heraufgesetzt. Zweck
der Werbung sei es zudem, den guten Ruf der von der Beklagten als namhaft
bezeichneten Markenprodukte auf ihre eigenen als Qualitätsmarken bezeichne-
ten Hausmarken zu übertragen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr mit Vergleichslisten zu werben, in denen jeweils der von
der Beklagten geforderte Preis für ein von ihr unter einer Eigen-
marke angebotenes Produkt dem ebenfalls von ihr geforderten,
deutlich höheren Preis eines Markenprodukts gegenübergestellt
wird, wie nachstehend wiedergegeben:
(Es folgt der oben abgebildete Werbeprospekt).
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Unbestimmtheit
des Klageantrags gerügt und die Ansicht vertreten, der angegriffene Werbever-
gleich sei nicht unlauter.
Auf die Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung
des Landgerichts hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Zurückweisung
des weitergehenden Rechtsmittels und unter Abweisung der Klage im Übrigen
verurteilt, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr mit Vergleichslisten zu werben, in de-
nen jeweils der von der Beklagten geforderte Preis für ein von ihr
unter der Bezeichnung "Ihre Qualitätsmarke von M. " angebote-
nes Produkt dem ebenfalls von ihr geforderten, deutlich höheren
Preis eines namhaften Markenprodukts gegenübergestellt wird,
wie nachfolgend wiedergegeben:
(Es folgt der oben abgebildete Werbeprospekt).
Mit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Be-
klagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Der Kläger,
der die Zurückweisung der Revision der Beklagten beantragt, wendet sich mit
seiner Anschlussrevision gegen die teilweise Abweisung der Klage. Die Beklag-
te beantragt, die Anschlussrevision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Klage für teilweise begründet erachtet
und hierzu ausgeführt:
Der Klageantrag sei hinreichend bestimmt. Die im Antrag verwendeten
Begriffe würden durch die Bezugnahme auf die konkrete Werbeaussage aus-
reichend konkretisiert.
Die Unlauterkeit der vergleichenden Werbung ergebe sich allerdings
nicht bereits daraus, dass die Beklagte einen Vergleich der von ihr selbst fest-
gesetzten Preise für fremde Markenprodukte und Eigenmarken vorgenommen
habe. Die nach § 2 UWG (a.F.) grundsätzlich zulässige vergleichende Werbung
sei nicht auf Wettbewerber beschränkt, die auf der gleichen Handelsstufe tätig
seien. Einem Unternehmen müsse es möglich sein, auf Preisunterschiede der
von ihm vertriebenen Produkte hinzuweisen. Die Gefahr von Preismanipulatio-
nen rechtfertige keinen generellen Ausschluss eines entsprechenden Preisver-
gleichs. Die Werbung sei auch nicht wegen der Abbildung der Marken der Mit-
bewerber im Rahmen des Preisvergleichs unzulässig. Der damit verbundene
Imagetransfer sei nicht ausreichend, um die Rufausnutzung als unlauter er-
scheinen zu lassen. Die Wertschätzung der Kennzeichen der Mitbewerber wer-
de ebenfalls nicht beeinträchtigt. Weder die listenmäßige Aneinanderreihung
der einzelnen Produkte noch die besonders großen Preisunterschiede und ein
etwaiger Eindruck, Markenprodukte seien generell überteuert, machten den
Vergleich unlauter.
Die Unzulässigkeit der streitgegenständlichen Werbung folge jedoch aus
einem Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.F.), der sich daraus ergebe,
dass der Preisvergleich unter Hervorhebung der Qualität der eigenen Produkte
und dem Bekanntheitsgrad der Produkte anderer Hersteller erfolge. Die Ge-
genüberstellung von namhaften Markenprodukten und der Hausmarken der
Beklagten verbunden mit der Angabe "Ihre Qualitätsmarke von M. " verstehe
der Verbraucher dahin, dass die eigenen Produkte zwar nicht über die Be-
kanntheit der verglichenen Markenprodukte, jedoch (mindestens) über deren
Qualität verfügten. Die dafür maßgebenden Eigenschaften der Waren würden
jedoch nicht in nachprüfbarer Weise genannt. Durch die paarweise Gegenüber-
stellung der mit "namhafte Markenprodukte" und mit "Ihre Qualitätsmarke von
M. " bezeichneten Waren werde zudem die besondere Wertschätzung der
Markenartikel in unzulässiger Weise i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG (a.F.) auf
die eigenen Produkte der Beklagten übertragen.
II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg, während die Anschlussrevision
des Klägers zurückzuweisen ist.
1. Der Unterlassungsantrag des Klägers ist entgegen der Ansicht der
Revision nicht unbestimmt.
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Klageantrag - und nach § 313
Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - allerdings nicht derart
undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prü-
fungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind,
sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem
Vollstreckungsgericht die Entscheidung überlassen bleibt, was dem Beklagten
verboten ist (BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen; 158, 174, 186 - Direktan-
sprache am Arbeitsplatz I). Die Verwendung mehrdeutiger Begriffe im Klagean-
trag kann aber zulässig sein, wenn deren Bedeutung im Einzelfall nicht zweifel-
haft ist (BGH, Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 89/99, GRUR 2002, 72, 73 = WRP 2001,
1441 - Preisgegenüberstellung im Schaufenster). Davon ist im Streitfall bei den
im Klageantrag enthaltenen Begriffen "Eigenmarke", "Markenprodukt" und
"deutlich höherer Preis" auszugehen. Der Inhalt dieser Begriffe lässt sich an-
hand der im Klageantrag in Bezug genommenen Werbung, die zur Konkretisie-
rung dieser Begriffe herangezogen werden kann (BGHZ 156, 126, 131 - Farb-
markenverletzung I), eindeutig ermitteln. Danach sind mit der "Eigenmarke" ei-
ne Hausmarke der Beklagten, mit "Markenprodukt" eine Ware eines Markenar-
tikelherstellers und mit "deutlich höherer Preis" nach den angegriffenen Gegen-
überstellungen Preisaufschläge von mehr als 50 % bezeichnet. Auch die Anga-
be "namhaftes Markenprodukt" in der Urteilsformel des Berufungsgerichts ist
nicht unbestimmt, weil das Berufungsgericht damit lediglich eine von der Be-
klagten in der Gegenüberstellung selbst gewählte Bezeichnung aufgegriffen
hat.
2. Der Unterlassungsantrag ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht
weder ein Unterlassungsanspruch in dem von ihm beantragten umfassenden
Sinn noch in dem vom Berufungsgericht zuerkannten Umfang zu.
a) Der Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 6 Abs. 1 und 2
Nr. 2 UWG, §§ 1, 2 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG a.F. setzt voraus, dass die verglei-
chende Werbung unlauter ist, weil sie nicht objektiv auf eine oder mehrere we-
sentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis
dieser Waren bezogen ist. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.
aa) Der beanstandete Werbevergleich besteht in einem Preisvergleich
der unter einer Hausmarke vertriebenen Produkte der Beklagten mit denjenigen
fremder Markenartikelhersteller.
bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein derartiger
Vergleich nicht schon deshalb gegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 2 Abs. 2 Nr. 2
UWG a.F. verstößt, weil die Beklagte für beide Produktkategorien die Preise
selbst festsetzt. Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision folgt aus einer
Gegenüberstellung eigener Preise kein Verstoß gegen das Erfordernis, dass
die Eigenschaften objektiv verglichen werden müssen. Durch diese Vorausset-
zung sollen vor allem Vergleiche ausgeschlossen werden, die sich aus Wertur-
teilen ihres Urhebers und nicht aus objektiven Feststellungen ergeben (EuGH,
Urt. v. 19.9.2006 - C-356/04, Slg. 2006, I-8501 = GRUR 2007, 69 Tz 46 = WRP
2006, 1348 - Lidl Belgium/Colruyt) und die deshalb gegen das aus dem Erfor-
dernis der Objektivität des Vergleichs abgeleitete Sachlichkeitsgebot verstoßen
(BGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69, 71 = WRP 1998, 1065
- Preisvergleichsliste II). Preisangaben sind auch im Rahmen eines Eigenpreis-
vergleichs keine subjektiven Werturteile, sondern objektive Angaben. Die Ge-
fahr von Preismanipulationen durch denjenigen, der einen Vergleich eigener
Preise vornimmt, rechtfertigt, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen
hat, kein generelles Verbot eines Preisvergleichs zwischen Produkten mit
Hausmarken und anderen Markenprodukten.
Ohne Erfolg beruft sich die Anschlussrevision zur Begründung eines
Verstoßes gegen das Gebot eines objektiven Vergleichs i.S. von § 6 Abs. 2
Nr. 2 UWG, § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. darauf, die Beklagte habe die Preise der
Vergleichsprodukte der Markenhersteller in erheblichem Umfang willkürlich in
der angegriffenen Werbung heraufgesetzt. Ob ein derartiges Verhalten auch
gegen die Vorschriften über vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2
UWG, § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. verstößt und nicht vielmehr ausschließlich
vom Verbot irreführender Werbung nach §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 UWG er-
fasst wird, kann offenbleiben. Der Kläger hat Preismanipulationen der Beklag-
ten nicht dargelegt.
Die beanstandete Werbung betrifft Angebote des Zeitraums vom 29. Juni
bis 6. Juli 2002. Die vom Kläger herangezogenen Preisbeispiele, denen er eine
manipulative Preisheraufsetzung der verglichenen Markenprodukte entnimmt,
beziehen sich dagegen auf den Zeitraum vom 1. bis 8. Juni 2002. In dieser Zeit
hat die Beklagte für die vom Kläger angeführten Produkte, auf die er den Vor-
wurf einer Preismanipulation stützt, mit befristeten, als "Extra-Angebote" be-
zeichneten Produktpreisen geworben. Wenn die Beklagte nach Ablauf des Zeit-
raums vom 1. bis 8. Juni 2002 für diese Produkte zu einem von den Sonderan-
geboten abweichenden höheren Preisniveau zurückkehrte und dieses zur
Grundlage des Preisvergleichs machte, folgt daraus keine manipulative Fest-
setzung der Preise der verglichenen fremden Markenprodukte. Der Vorwurf ei-
ner Preismanipulation könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn die Beklagte
für die in den Vergleich einbezogenen fremden Markenprodukte die von ver-
gleichbaren Wettbewerbern geforderten Preise überschritten hätte. Für eine
derartige Preisgestaltung der Beklagten hat der Kläger aber nichts dargelegt.
Entsprechendes gilt für den vom Kläger ebenfalls herangezogenen Prospekt
der Beklagten für den Zeitraum vom 25. Januar bis 1. Februar 2003.
cc) Der Preisvergleich stellt sich aber auch nicht deshalb als unlauter i.S.
weil er unter Hervorhebung der Qualität der eigenen Produkte und dem Be-
kanntheitsgrad der Produkte anderer Hersteller erfolgte. Der Verbotsausspruch
ist daher auch nicht in dem vom Berufungsgericht zuerkannten eingeschränkten
Umfang nach diesen Bestimmungen begründet.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Verbraucher verstehe die Ge-
genüberstellung von "namhaften Markenprodukten" und "Ihre Qualitätsmarke
von M. " dahin, dass die Eigenprodukte der Beklagten zwar nicht die Be-
kanntheit der zu vergleichenden Markenprodukte, jedoch mindestens deren
Qualität aufwiesen. Die Behauptung gleicher Qualität sei zwar zulässig, wenn
die für die Bewertung maßgebenden Eigenschaften der Waren in nachprüfbarer
Weise genannt würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil jede Begründung
hierfür fehle. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung
nicht stand.
Die Annahme des Berufungsgerichts, der Verkehr fasse die Gegenüber-
stellung der Produkte in den Rubriken "namhafte Markenprodukte" und "Ihre
Qualitätsmarke von M. " als Behauptung einer qualitativen Gleichwertigkeit
auf, ist erfahrungswidrig. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat,
hat der Verkehr aufgrund der angegriffenen Werbung keine Veranlassung zu
einer entsprechenden Annahme. Die Beklagte hat eine Behauptung qualitativer
Gleichwertigkeit nicht ausdrücklich aufgestellt. Sie ist auch nicht den von der
Beklagten verwendeten Bezeichnungen "namhafte Markenprodukte" und "Ihre
Qualitätsmarke von M. " und der Gegenüberstellung dieser Bezeichnungen
zu entnehmen. Die Beklagte nimmt in der angegriffenen Werbung ausschließ-
lich einen Vergleich der Preise der gegenübergestellten Produkte vor, ohne auf
deren Qualitätsmerkmale einzugehen. Auch die Bezeichnung "Ihre Qualitäts-
marke von M. " für die jeweilige Hausmarke der Beklagten lässt in ihrer all-
gemein gehaltenen Form keinen Bezug zu der Qualität der gegenübergestellten
Produkte anderer Markenhersteller erkennen. Dieser Bezeichnung ist ebenfalls
nicht die Aussage zu entnehmen, die verglichenen Produkte wiesen die gleiche
Qualität auf. Vielmehr wird mit dieser Formulierung nur allgemein darauf hinge-
wiesen, dass auch unter den Hausmarken der Beklagten Qualitätsprodukte an-
geboten würden.
b) Das Verbot der angegriffenen Werbung ist auch nicht nach §§ 3, 6
Abs. 1 und 2 Nr. 4 UWG, §§ 1, 2 Abs. 1 und 2 Nr. 4 UWG a.F. gerechtfertigt.
Danach ist eine vergleichende Werbung unlauter, wenn die Wertschätzung des
von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausge-
nutzt oder beeinträchtigt wird.
aa) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die
Nennung der fremden Marken, die in den Preisvergleich einbezogen worden
sind, nicht ausreicht, um eine unlautere Rufausnutzung oder Rufbeeinträchti-
gung anzunehmen. Der Hinweis auf die Marken der in den Preisvergleich ein-
bezogenen Produkte ist für eine Unterscheidung der verglichenen Erzeugnisse
und einen wirksamen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt erforder-
lich und begründet für sich genommen keine unlautere Ausnutzung des guten
Rufs der fremden Markenartikel (EuGH, Urt. v. 23.2.2006 - C-59/05, Slg. 2006,
I-2147 = GRUR Int. 2006, 399 Tz 15 - Siemens/VIPA; BGH, Urt. v. 2.10.2002
- I ZR 90/00, GRUR 2003, 444, 445 = WRP 2003, 637 - Ersetzt). Vielmehr müs-
sen über die bloße Nennung der Marke hinausreichende Umstände hinzutreten,
um den Vorwurf wettbewerbswidriger Rufausnutzung zu begründen (BGHZ
158, 26, 32 - Genealogie der Düfte). Dazu reicht die tabellenartige Gegenüber-
stellung der Eigenprodukte der Beklagten mit den Produkten der Marktführer
nicht aus.
Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision begründet der listenartige
Preisvergleich keine unlautere Rufbeeinträchtigung. Auch bei einer größeren
Zahl von verglichenen Produkten müssen die Mitbewerber die mit dem Preis-
vergleich einhergehende Beeinträchtigung hinnehmen.
bb) Der Verbotsausspruch ist aber auch nicht in dem vom Berufungsge-
richt zuerkannten eingeschränkten Umfang aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 6 Abs. 1 und 2
Nr. 4 UWG, §§ 1, 2 Abs. 1 und 2 Nr. 4 UWG a.F. begründet. Entgegen der An-
sicht des Berufungsgerichts ergibt sich bei einer Gegenüberstellung der Pro-
dukte in den mit "namhafte Markenprodukte" und "Ihre Qualitätsmarke von M.
" bezeichneten Rubriken keine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der
fremden Marken. Besondere Umstände, die die Unlauterkeit begründen könn-
ten, sind auch insoweit nicht ersichtlich.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1
ZPO.
Bornkamm
RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg ist wegen Urlaubsabwesenheit gehin- dert zu unterschreiben.
Büscher
Bornkamm
Schaffert
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Ulm, Entscheidung vom 13.11.2002 - 10 O 137/02 KfH -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.07.2003 - 2 U 205/02 -