Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 20.11.2009 – V ZR 68/09

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 20. November 2009 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Haben Bruchteilseigentümer für eine auf ihrem Grundstück lastende Grundschuld

gemeinsam eine Sicherungsvereinbarung mit dem Grundschuldgläubiger getrof-

fen, können sie diese nur gemeinsam ändern (Abgrenzung zu Senat, BGHZ 106,

19).

BGH, Urteil vom 20. November 2009 - V ZR 68/09 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 20. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die

Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und

den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden unter deren Zurückwei-

sung im Übrigen das Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen

Oberlandesgerichts vom 19. März 2009 im Kostenpunkt und inso-

weit aufgehoben, als die nachstehende treuhänderische Verwah-

rung in Rede steht, und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-

richts Saarbrücken vom 14. März 2008 insoweit abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, den aus der Versteigerung des

Grundstücks, Grundbuch von N. , Blatt 1443, in der

Zwangsversteigerungssache zum Zwecke der Zwangsvollstre-

ckung beim Amtsgericht Völklingen, Az. 4 K 9/03, an sie gemäß

Teilungsplan vom 15. Juni 2007 zugeteilten Betrag von

36.834,20 € an Stelle der durch diese Versteigerung untergegan-

genen Grundschuld nach Maßgabe der mit dem Kläger und

W. geschlossenen Sicherungsvereinbarungen vom 4. März

1994 und 6. Januar 2000 treuhänderisch zu verwahren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger und W. nahmen am 8. März 1994 ein Darlehen bei

der Beklagten auf, welches durch eine erstrangige Grundschuld in Höhe von

320.000 DM an einem ihnen je zur Hälfte gehörenden Grundstück gesichert

wurde. Nach der Sicherungszweckerklärung vom selben Tag dient die Grund-

schuld zur Sicherheit für alle Forderungen aus diesem Darlehensvertrag.

2

1997 vereinbarte W. mit der Beklagten, dass die auf seinem

Miteigentumsanteil lastende Grundschuld auch zur Sicherheit für alle Forderun-

gen aus einem (nur) ihm gewährten Kontokorrentkredit dient. Der Kläger war an

dieser Vereinbarung nicht beteiligt. Im Januar 2000 erweiterten der Kläger und

W. den Sicherungszweck der Grundschuld auf Forderungen der Beklagten

aus einem gemeinsamen Kontokorrentkonto.

3

Nachdem W. seinen Verpflichtungen aus dem ihm 1997 gewährten

Kontokorrentkredit nicht nachgekommen war, betrieb die Beklagte die Zwangs-

versteigerung in seinen Miteigentumsanteil. Den ihr zugeteilten Versteigerungs-

erlös von 36.834,20 € verrechnete sie mit ihrem Anspruch aus dem

W. allein gewährten Kredit.

4

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Verrechnung dieses Betrages

mit den Verbindlichkeiten aus dem 1994 geschlossenen Darlehensvertrag. Sei-

ne Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlan-

desgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte bean-

tragt, verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

I.

5

Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne weder nach dem Siche-

rungsvertrag noch aufgrund eines Schadensersatzanspruchs die Verrechnung

des aus der Zwangsversteigerung erlösten Betrages auf die 1994 begründete

Darlehensschuld verlangen. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, den Erlös auf

den von W. allein aufgenommenen Kredit zu verrechnen, weil die Grund-

schuld auch diesen gesichert habe. Die Erweiterung der Zweckerklärung aus

dem Jahr 1997 sei wirksam. W. habe seinen Miteigentumsanteil auch

nach Begründung der Gesamtgrundschuld zur Sicherung eigener Verbindlich-

keiten belasten können. Das folge nicht zuletzt aus der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs, wonach eine formularmäßige Haftungserstreckung der aus

Anlass der Sicherung einer gemeinsamen Verbindlichkeit an einem Gemein-

schaftsgrundstück bestellten Grundschuld auf künftige Einzelverbindlichkeiten

der Miteigentümer nur insoweit unwirksam sei, als sie den Anteil des anderen

Miteigentümers belaste. Wenn aber die formularmäßige Einbeziehung eigener

künftiger Verbindlichkeiten in die auf dem eigenen Miteigentumsanteil lastende

Grundschuld möglich sei, bestünden gegen die Wirksamkeit einer Sicherungs-

zweckerklärung, mit der ein Miteigentümer die am gemeinsamen Grundstück

bestellte Grundschuld hinsichtlich seines Miteigentumsanteils zur Sicherung

weiterer eigener Verbindlichkeiten heranziehe, erst Recht keine Bedenken.

6

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.

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1. a) Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Beru-

fungsurteils, wonach ein vertraglicher Anspruch des Klägers auf Verrechnung

des Zwangsversteigerungserlöses auf das 1994 aufgenommene Darlehen in

Betracht kommt. Der Sicherungsvertrag verpflichtet den Gläubiger, welcher die

Grundschuld zwangsweise verwertet, den ihm zugeteilten Erlös nach Maßgabe

der getroffenen Vereinbarungen auf die gesicherte Forderung zu verrechnen

(vgl. Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld, 4. Aufl., Rdn. 651 ff.). Das

gilt nicht nur, wenn der Gläubiger bei der Verwertung der - ihm dinglich unein-

geschränkt zustehenden - Grundschuld die Sicherungsabrede beachtet, son-

dern auch und erst recht, wenn er diese verletzt hat. In beiden Fällen setzen

sich die schuldrechtlichen Bindungen aus dem Sicherungsvertrag an dem Erlös

fort (vgl. für einen Übererlös: Senat, BGHZ 98, 256, 261), welcher deshalb ver-

tragsgemäß zu verrechnen ist (vgl. Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung

durch Grundschulden, 8. Aufl., Rdn. 1123).

8

b) Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht ferner davon ausgegan-

gen, dass die im Jahr 1994 getroffene Sicherungsabrede eine enge, d.h. auf

das damals gewährte Darlehen begrenzte Zweckerklärung enthält. Das ergibt

sich aus dem mit "Zweckerklärung für Grundschulden" und dem Zusatz "Be-

grenzte Sicherung" überschriebenen Formular, welches der Kläger und W.

am 8. März 1994 unterschrieben haben.

9

Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hierzu erhobene Ein-

wand der Beklagten, das für die Vereinbarungen über das Darlehen verwende-

te, ebenfalls am 8. März 1994 unterzeichnete Formular enthalte eine weite,

auch künftige Forderungen der Beklagten gegen die Darlehensnehmer umfas-

sende Sicherungsabrede, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Um-

stand, dass es die Beteiligten nicht bei diesem Formular ("Darlehen mit anfäng-

lichem Festzins mit dinglicher Sicherheit") belassen, sondern am selben Tag

eine gesonderte (enge) Vereinbarung über den Sicherungszweck der Grund-

schuld getroffen haben, macht deutlich, dass die in dem Darlehensformular

enthaltene vorformulierte Sicherungsabrede durch eine speziellere und damit

vorrangige Vereinbarung ersetzt werden sollte. Hiervon ist im Übrigen auch die

Beklagte ausgegangen; andernfalls hätte sie bei der weiteren Kreditvergabe in

den Jahren 1997 und 2000 keine Veranlassung gehabt, neue (wiederum be-

grenzte) Sicherungsabreden mit dem Kläger und W. zu treffen.

10

c) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, die

Beklagte habe den Erlös auf eine Forderung verrechnet, die von dem Siche-

rungszweck der Grundschuld erfasst gewesen sei, weil hierzu auch die gegen

W. bestehende Forderung aus dem ihm gewährten Kontokorrentkre-

dit zähle. Sie verkennt, dass die zwischen W. und der Beklagten 1997

vereinbarte Erweiterung der Zweckvereinbarung unwirksam ist. Zwar kann der

Sicherungszweck einer Grundschuld jederzeit formfrei erweitert werden. Hierzu

berechtigt sind jedoch nur Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer, also die

Parteien des Sicherungsvertrages (vgl. Senat, BGHZ 105, 154, 158 f.). Dies

waren hier, als Sicherungsgeber, W. und der Kläger.

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d) Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht

aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Miteigentümer, die

ihr Grundstück zwecks Absicherung eines gemeinsam aufgenommenen Kredits

mit einer Grundschuld belasten, den Sicherungszweck dieser Grundschuld auf

künftige Verbindlichkeiten nur eines von ihnen erstrecken können, sofern hierfür

nur dessen Miteigentumsanteil haftet (vgl. Senat, BGHZ 106, 19, 25; BGH, Urt.

v. 20. März 2002, IV ZR 93/01, NJW 2002, 2710, 2711). Die hierzu ergangenen

Entscheidungen betreffen Sachverhalte, in denen die Erstreckung des Siche-

rungszwecks auf künftige Verbindlichkeiten einzelner Miteigentümer bereits in

der ursprünglichen, von allen Sicherungsgebern vereinbarten Sicherungsabrede

enthalten und damit von ihrem Willen umfasst war. Sie besagen daher nichts

über die Berechtigung eines einzelnen Miteigentümers, eine gemeinsam mit

den übrigen Miteigentümern getroffene Sicherungsabrede ohne deren Zustim-

mung durch Vereinbarung mit dem Sicherungsnehmer zu ändern.

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e) Eine solche Berechtigung folgt auch nicht daraus, dass die Belastung

eines mehreren zu ideellen Bruchteilen gehörenden Grundstücks mit einer

Grundschuld zur Entstehung einer Gesamtgrundschuld an diesen Bruchteilen

führt (Senat, BGHZ 40, 115, 120; 103, 72, 80; 106, 19, 22). Hierbei handelt es

sich um die kraft Gesetzes eintretende dingliche Folge der Verfügung der Mitei-

gentümer über ihr Grundstück (vgl. Staudinger/Langhein, BGB [2008], § 747

Rdn. 72 sowie Senat, BGHZ 40, 115, 120), die von den durch den Sicherungs-

vertrag begründeten schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Sicherungsneh-

mer und Sicherungsgeber zu unterscheiden ist.

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f) Ebenso wenig rechtfertigt das Entstehen einer Gesamtgrundschuld an

den Miteigentumsanteilen die Annahme, dass Miteigentümer, die ihr Grund-

stück gemeinschaftlich belasten, dem Sicherungsnehmer als einzelne Bruch-

teilseigentümer gegenübertreten und schuldrechtliche Erklärungen deshalb nur

mit Wirkung für und gegen ihren Miteigentumsanteil abgeben. Eine solche

Sichtweise verkennt bereits, dass die gemeinsame Belastung eines Grund-

stücks nicht als die bloße koordinierte Verfügung der Teilhaber über ihre Mitei-

gentumsanteile, sondern als einheitliche (dingliche) Verfügung der Miteigentü-

mer anzusehen ist (vgl. Senat, Urt. v. 4. Februar 1994, V ZR 277/92, NJW

1994, 1470, 1471).

14

In erster Linie ist sie aber deshalb verfehlt, weil die Person des Siche-

rungsnehmers nicht nach sachenrechtlichen Gesichtspunkten, sondern durch

Auslegung der Sicherungsvereinbarung zu bestimmen ist (vgl. Clemente, ZIP

1990, 969, 970). Dabei ist in aller Regel davon auszugehen, dass der Schuld-

ner der zu sichernden Forderung auch dann Sicherungsgeber sein soll, wenn

die Grundschuld - ganz oder teilweise - auf einem Grundstück lastet, das einem

Dritten gehört. Da er dem Gläubiger die Grundschuld durch entsprechende

schuldrechtliche Abreden mit dem Dritten beschafft, soll er (der Schuldner) sie

nach Tilgung der Darlehensschuld auch wieder bekommen (vgl. BGH, Urt. v.

25. November 1968, III ZR 134/66, WM 1969, 209, 210; Urt. v. 8. Dezember

1988, III ZR 107/87, WM 1989, 210, 211). Bei Bruchteilseigentümern, die ge-

meinsam ein Darlehen aufnehmen und den Sicherungszweck der hierfür be-

stellten Grundschuld auf dieses Darlehen begrenzen, folgt der Wille, gemein-

sam Sicherungsgeber der Gesamtgrundschuld zu sein, bereits aus ihrer ge-

samtschuldnerischen Haftung im Außenverhältnis. Angesichts des begrenzten

Sicherungszwecks der Grundschuld gehen sie erkennbar davon aus, dass auch

die fremden Miteigentumsanteile als Haftungsmasse zur Verfügung stehen und

dass deshalb die Risiken der Gesamtschuld, insbesondere im Fall der Zah-

lungsunfähigkeit eines der Schuldner, begrenzt sind. Die Haftung der fremden

Miteigentumsanteile wäre jedoch nicht gewährleistet, wenn einzelne Gesamt-

schuldner den Sicherungszweck der Grundschuld in Bezug auf ihre Miteigen-

tumsanteile ohne Zustimmung der übrigen Schuldner ändern könnten.

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2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als

richtig (§ 561 ZPO).

Allerdings steht einer Verrechnung des Versteigerungserlöses auf die

Darlehensforderung aus dem Jahr 1994 entgegen, dass diese nicht fällig und

der Kläger nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Revisions-

erwiderung auch nicht zu einer vorzeitigen Tilgung des Darlehens berechtigt ist.

Der Kläger kann jedoch verlangen, dass die Beklagte den Erlös aus der

Zwangsversteigerung an Stelle der Grundschuld treuhänderisch als Sicherheit

hält (vgl. Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld, 4. Aufl., Rdn. 654 u.

656). Der Erlös übernimmt auf diese Weise die Sicherungsfunktion der ver-

tragswidrig verwerteten Grundschuld. Er sichert allerdings nicht nur das 1994

gewährte Darlehen, sondern, wie zuvor die Grundschuld, auch den durch die

gemeinsame Zweckerklärung vom 6. Januar 2000 in den Sicherungszweck der

Grundschuld einbezogenen Kontokorrentkredit. Ob, unter welchen Vorausset-

zungen und in welcher Reihenfolge die Beklagte den Erlös künftig für diese

Verbindlichkeiten verwerten kann, richtet sich nach den Sicherungsabreden aus

den Jahren 1994 und 2000.

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Die treuhänderische Verwahrung des Erlöses ist, wie in der mündlichen

Verhandlung vor dem Revisionsgericht erörtert, in dem auf Verrechnung gerich-

teten Klageantrag als Minus enthalten. Der Kläger will in erster Linie erreichen,

dass die Verrechnung auf die von der Grundschuld nicht gesicherte Forderung

der Beklagten gegen W. rückgängig gemacht und der Erlös dem ver-

einbarten Sicherungszweck gemäß verwendet wird. Insoweit stehen die Ver-

rechnung des Erlöses auf die gesicherte Forderung und dessen treuhänderi-

sche Verwahrung als Sicherheit für diese Forderung in einem abgestuften Ver-

hältnis des Mehr und Weniger zueinander.

III.

18

Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben, es ist aufzu-

heben (§ 562 Abs.1 ZPO). Der Senat ist in der Lage, abschließend zu entschei-

den, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei An-

wendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach

letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt

zu einer Verurteilung der Beklagten, den zugeteilten Erlös anstelle der unterge-

gangenen Grundschuld nach Maßgabe der Sicherungsabreden vom März 1994

und Januar 2000 treuhänderisch für den Kläger und W. zu verwahren.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1

IV.

ZPO.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen:

LG Saarbrücken, Entscheidung vom 14.03.2008 - 1 O 256/07 -

OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.03.2009 - 8 U 197/08-56- -