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BGH Urteil vom 20.03.2002 – IV ZR 93/01

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 20. März 2002 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

BGB § 1191; AGBG §§ 3, 6 Abs. 1

Bestellen Miteigentümer eines Grundstücks aus Anlaß der Sicherung bestimmter gemeinsamer Verbindlichkeiten eine Grundschuld, ist die formularmäßige Siche- rungsabrede, wonach die Grundschuld am eigenen Miteigentumsanteil auch alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des anderen Miteigentümers sichert, regelmäßig überraschend i.S. des § 3 AGBG.

Die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede beschränkt sich auf die Einbeziehung der durch den einen Miteigentümer allein begründeten Verbindlichkeiten in den Siche- rungszweck der den Anteil des anderen Miteigentümers belastenden Grundschuld. Hat dieser Alleineigentum am Grundstück erworben, ist für seinen Anspruch auf Rückgabe der Grundschuld der Fortbestand der vormaligen Miteigentumsanteile zu fingieren (Fortführung von BGHZ 106, 19 ff.).

BGH, Urteil vom 20. März 2002 - IV ZR 93/01 - OLG Frankfurt am Main LG Darmstadt

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den

Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-

handlung vom 20. März 2002

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückwei-

sung des Rechtsmittels im übrigen - das Urteil des

24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 19. Januar 2001 im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin

erkannt worden ist.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der

8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt

vom

11. November 1998 teilweise geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung der Brief-

grundschuld über 1,5 Mio. DM, eingetragen im Grund-

buch von O.-R., Bd. 188, Bl. 7802, Abteilung III Nr. 2,

lastend auf dem Grundstück Flur 36, Flurstück 26/9, zu

bewilligen, soweit sie auf dem

früheren hälftigen

Miteigentumsanteil der Klägerin lastet.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurück-

gewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu

71% und die Beklagte zu 29%.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Löschung, hilfsweise Ab-

tretung einer Briefgrundschuld über 1,5 Mio. DM. Für den Fall, daß sie

mit ihrem Hauptantrag nicht vollständig obsiegt, verlangt sie darüber

hinaus die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 2.826.906,62 DM.

Die Klägerin ist Alleinerbin ihrer am 11. Dezember 1990 verstor-

benen Mutter. Die Mutter und deren Lebensgefährte W. waren Gesell-

schafter der mittlerweile im Register gelöschten B. GmbH, die bei der

Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Volksbank G.-Z. eG, Investitions-

darlehen aufgenommen hatte. Zur Absicherung dieser Verbindlichkeiten

hatten die Mutter und W. der Volksbank auf einem Grundstück in O.-R.,

das in ihrem Miteigentum zu je 1/2 stand, eine Briefgrundschuld über

1,5 Mio. DM bestellt.

Am 12. März 1991 schlossen die Klägerin und W. mit der Volks-

bank u.a. zur Ablösung früherer Kreditverpflichtungen der Erblasserin

einen Darlehensvertrag über 1,5 Mio. DM und einen Kontokorrentkredit-

vertrag über 210.000 DM. Sie unterzeichneten am selben Tage eine

Zweckerklärung, wonach die Briefgrundschuld über 1,5 Mio. DM zur Si-

cherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Volksbank ge-

gen die Klägerin und/oder W. und "gegen jeden einzelnen von ihnen"

dienen sollte. Am 25. Januar 1996 belasteten sie zugunsten der Volks-

bank weitere in ihrem Miteigentum stehende Grundstücke mit einer Ge-

samtbriefgrundschuld über 1 Mio. DM zur Absicherung von Darlehens-

verbindlichkeiten, die die B. GmbH betrafen. Für diese Grundschuld

wurde am 27. März 1996 eine Zweckerklärung mit entsprechendem In-

halt unterzeichnet.

Im Laufe des Jahres 1996 löste die Klägerin einen wesentlichen

Teil der Kreditverpflichtungen der B. GmbH ab. Am 10. Dezember 1996

erkundigte sich ihr Ehemann in seiner Eigenschaft als Liquidator der B.

GmbH nach den restlichen Sollständen der bei der Beklagten bestehen-

den Konten und kündigte deren Rückführung an. Das Schreiben endet:

"Nach Ausgleich der Kontostände erwarten wir die sofortige Löschung

aller Grundbucheintragungen zu Ihren Gunsten sowie die Schließung

beider Konten." Die Beklagte antwortete der B. GmbH i.L. mit Schreiben

vom 13. Dezember 1996, gab die Sollstände mit

insgesamt

2.826.906,62 DM an und

teilte mit, dieser Betrag sei bis zum

20. Dezember 1996 zu zahlen, "damit das Gesamtengagement B. auf-

gelöst werden kann". Den angeforderten Betrag überwies die Klägerin;

daraufhin wurden die Konten der B. GmbH i.L. von der Beklagten ge-

schlossen.

Mit notariellem Vertrag vom 19. Dezember 1996 verkaufte W. sei-

ne Miteigentumsanteile an den belasteten Grundstücken an die Klägerin,

die am 28. Oktober 1997 als Alleineigentümerin in das Grundbuch ein-

getragen wurde. Die Klägerin übernahm von den gemeinsamen Darle-

hensverbindlichkeiten, die im Vertrag mit 3.994.861,98 DM angegeben

wurden, den auf W. entfallenden Anteil. W. trat ihr dafür "mit dem Tage

der Eigentumsumschreibung anteilige Eigentümerrechte und sonstige

Ansprüche, die durch Tilgung oder aus anderen Gründen bis zur Eigen-

tumsumschreibung entstehen" ab. Die Schuldübernahme wurde im Au-

ßenverhältnis von der Beklagten als Gläubigerin nicht genehmigt.

Im Mai 1997 forderte die Klägerin, die die gesamtschuldnerischen

Verbindlichkeiten bei der Beklagten getilgt hatte, die Beklagte zur Lö-

schung der beiden Grundschulden auf. Die Beklagte verweigerte dies

und berief sich darauf, daß die Grundschulden noch für private Verbind-

lichkeiten des W. hafteten.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die Löschung der

Grundschuld über 1 Mio. DM zu bewilligen und den Grundschuldbrief an

die Klägerin herauszugeben. Die weitergehende, auf Löschung der

Grundschuld über 1,5 Mio. DM gerichtete Klage und den hilfsweise ge-

stellten Zahlungsantrag über 2.826.906,62 DM hat es abgewiesen. Das

Oberlandesgericht hat die Berufungen beider Parteien – einschließlich

der hilfsweisen Anträge der Klägerin auf Abtretung der Grundschuld über

1,5 Mio. DM bzw. auf Feststellung, daß diese als Eigentümergrundschuld

auf sie übergegangen sei, sowie auf Grundbuchberichtigung - zurückge-

wiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Lö-

schung, hilfsweise Abtretung der Grundschuld und ihren hilfsweisen

Zahlungsantrag weiter. Die Anschlußrevision der Beklagten hat der Se-

nat nicht zur Entscheidung angenommen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Lö-

schung der Grundschuld über 1,5 Mio. DM mit folgender Begründung

versagt: Die von der Klägerin und W. am 12. März 1991 unterzeichnete

Zweckerklärung sei wirksam. Danach hafte die Klägerin mit ihrem Mitei-

gentumsanteil für die Verbindlichkeiten des W.. Die entsprechende

Klausel der Zweckerklärung sei nicht überraschend im Sinne des § 3

AGBG. Sie sei drucktechnisch hervorgehoben. Die Klägerin sei zudem

wirtschaftlich und kaufmännisch erfahren. Auch sei sie aufgrund des

notariellen Kaufvertrages und der darin enthaltenen Abtretung Rechts-

nachfolgerin des W. geworden. Damit seien Sicherungsgeberin und Kre-

ditschuldner identisch. Die Klägerin habe die Rechtsstellung des W. ge-

genüber der Beklagten übernommen; für sie gälten die Rechtsfolgen der

Zweckerklärung mit der darin enthaltenen weiten Haftung der Grund-

schuld.

Aus der zwischen der B. GmbH und der Beklagten geführten Kor-

respondenz sei eine Verpflichtung der Beklagten zur Freigabe der

Grundschuld nicht herzuleiten. Angesichts ihres erheblichen Interesses

an einer Aufrechterhaltung der Grundschuld als Sicherung ihrer Forde-

rungen gegen W. könne das Antwortschreiben der Beklagten vom

13. Dezember 1996 nicht als verbindliche Zusage, die Grundschuld zu

löschen, gewertet werden. Da das Schreiben vom 10. Dezember 1996

von der B. GmbH i.L. verfaßt worden sei, habe die Beklagte keinen An-

laß zu der Annahme gehabt, es werde zugleich die Löschung der Grund-

schuld über 1,5 Mio. DM angestrebt, die

in

keinem Bezug

zu den Verbindlichkeiten der B. GmbH mehr gestanden habe.

Der Betrag von 2.826.906,62 DM sei zur Erfüllung der Verbindlich-

keiten der B. GmbH geleistet worden; er könne von der Klägerin nicht

zurückgefordert werden.

II. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten

Stand.

1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die uneingeschränkte

Wirksamkeit der Zweckerklärung vom 12. März 1991 bejaht. Die Klägerin

haftet mit ihrem Miteigentumsanteil nicht für die Verbindlichkeiten des

W., die dieser allein gegenüber der Beklagten begründet hat.

a) Entgegen der Ansicht der Revision folgt dies allerdings nicht

aus der Bestimmung des § 9 AGBG. Inhalt und Umfang der schuldrecht-

lichen Zweckbindung einer Grundschuld sind gesetzlich nicht festgelegt,

sondern unterliegen der freien Vereinbarung. Es gibt - anders als etwa

für die Bürgschaft in § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB - kein gesetzliches Leit-

bild, an dem davon abweichende oder ergänzende Regelungen zu mes-

sen wären. Sie sind daher gemäß § 8 AGBG einer Überprüfung nach den

§§ 9 ff. AGBG entzogen (vgl. BGHZ 100, 82, 84; BGH, Urteile vom

3. Juni 1997 - XI ZR 133/96 - ZIP 1997, 1229 unter II 3 b; vom

6. Februar 1996 - XI ZR 121/95 - WM 1996, 2233 unter II 2 b).

b) Ein Teil der Klausel ist jedoch im Sinne des § 3 AGBG überra-

schend und insoweit nicht Vertragsbestandteil der Sicherungsabrede

zwischen den Parteien geworden. Für ihr individuelles Aushandeln fehlt

es an substantiiertem Vortrag seitens der Beklagten.

Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf nicht so

ungewöhnlich sein, daß der Vertragspartner mit ihr nicht zu rechnen

braucht. Das ist der Fall, wenn die Regelung von seinen berechtigten

Erwartungen, wie sie sich nach den allgemeinen und individuellen Be-

gleitumständen des Vertragsschlusses ergeben, deutlich abweicht. Da-

nach ist bei Bestellung einer Grundschuld, die eine bestimmte Kreditauf-

nahme zum Anlaß hat, die formularmäßige Erstreckung ihrer dinglichen

Haftung auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Siche-

rungsgebers nicht überraschend, regelmäßig aber die formularmäßige

Ausdehnung der Haftung auch auf alle bestehenden und künftigen Ver-

bindlichkeiten eines Dritten, zumal die Aufnahme und Erweiterung sol-

cher Drittkredite außerhalb des Einflußbereichs des Sicherungsgebers

liegt (vgl. BGH, Urteile vom 30. Januar 2001 - XI ZR 118/00 - ZIP 2001,

507 unter II 2 b bb (2); vom 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00 - ZIP 2001,

408 unter II 2 a; vom 23. Mai 2000 - XI ZR 214/99 - ZIP 2000, 1202 unter

II 1).

So ist es hier. Konkreter Anlaß für die Unterzeichnung der Zwek-

kerklärung vom 12. März 1991 waren gemeinsam aufgenommene Kredi-

te, die im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten der wenige Monate zu-

vor verstorbenen Mutter der Klägerin standen. Die Klägerin mußte daher

mit einer Einbeziehung von Verbindlichkeiten, die ausschließlich W. be-

trafen und noch dazu außerhalb des Anlasses der Darlehensaufnahme

standen, nicht rechnen.

Der Annahme des Berufungsgerichts, die Verbindlichkeiten des W.

seien im Wege der Rechtsnachfolge auf die Klägerin übergegangen und

damit zu eigenen geworden, kann nicht gefolgt werden. Nach den ge-

troffenen Feststellungen hat die Beklagte es als Gläubigerin abgelehnt,

W. aus der gesamtschuldnerischen Haftung zu entlassen. Die Vereinba-

rung im notariellen Vertrag vom 19. Dezember 1996 bezog sich überdies

auf die Verpflichtungen, die die Klägerin und W. gemeinsam eingegan-

gen waren, nicht jedoch auf diejenigen, die W. allein gegenüber der Be-

klagten begründet hatte. Es besteht daher keine Identität zwischen Si-

cherungsgeberin und Kreditschuldner; das der Klausel innewohnende

Überraschungsmoment bleibt unberührt.

c) Das mit der Zweckerklärung verbundene Überraschungselement

wird entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht durch

die drucktechnische Gestaltung der Zweckerklärung ausgeräumt. Die

Hervorhebung einzelner Elemente des Formulars - wie der Hinweis auf

die Sicherung aller "bestehenden und künftigen Ansprüche" aus der Ge-

schäftsverbindung - reicht nicht. Denn der von der Hervorhebung be-

troffene Teil des Vertragstextes bezieht sich ebenso auf die - rechtlich

unbedenkliche - umfassende Haftung des Miteigentumsanteils der Kläge-

rin für deren eigene Verbindlichkeiten und kann daher keine besondere

Aufmerksamkeit hinsichtlich der Haftung für die Verbindlichkeiten auch

des W. erzeugen. Das maschinenschriftliche Einfügen der Namen der

Schuldner, deren Verbindlichkeiten die Grundschuld sichern soll, vermag

die ungewöhnliche Erweiterung des Sicherungszwecks ebenfalls nicht

deutlich genug hervorzuheben (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1992

- XI ZR 126/91 - ZIP 1992, 386 unter II 2 b aa). Die Annahme des Beru-

fungsgerichts, die Klägerin sei wirtschaftlich und kaufmännisch erfahren,

findet im Sachverhalt keine Stütze. Überdies ließe sich daraus nicht der

Erfahrungssatz ableiten, die Klägerin habe allein deshalb den

- drucktechnisch mangelhaft gestalteten - Text der Zweckerklärung in ei-

ner das Überraschungsmoment ausräumenden Weise erfassen können.

d) Die Unwirksamkeit der Zweckerklärung beschränkt sich auf die

Einbeziehung der Verbindlichkeiten des W. in den Sicherungszweck der

den Miteigentumsanteil der Klägerin belastenden Grundschuld. Die

Zweckerklärung im übrigen bleibt aufrechterhalten. Sie ist aus sich her-

aus sinnvoll und verständlich, auch wenn der unzulässige Regelungsteil

vom zulässigen getrennt wird (BGHZ 106, 19, 25). Die Beklagte ist daher

berechtigt, aus ihr eine Haftung der Grundschuld abzuleiten, soweit der

Miteigentumsanteil des W. betroffen ist. Da die Beklagte unstreitig noch

Forderungen gegen W. hat, die den nominalen Betrag der Grundschuld

übersteigen, ist in seiner Person kein schuldrechtlicher Rückgewähran-

spruch entstanden, den er an die Klägerin mit notariellem Vertrag vom

19. Dezember 1996 hätte abtreten können. Es kann allein die Klägerin

in bezug auf ihren Miteigentumsanteil einen Rückgewähranspruch gel-

tend machen, da sie die gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten zu-

rückgeführt hat und eine Haftung für solche des W. nicht gegeben ist.

2. Ein Anspruch der Klägerin auf Rückgabe der gesamten Grund-

schuld über 1,5 Mio. DM ist hingegen zu verneinen. Das Berufungsge-

richt hat zutreffend in dem Schreiben vom 13. Dezember 1991 keine zu-

gunsten der Klägerin und W. wirkende Zusage der Beklagten gesehen,

die Grundschuld freizugeben. Die tatrichterliche Interpretation des zwi-

schen der B. GmbH i.L. und der Beklagten geführten Schriftwechsels

läßt Auslegungsfehler nicht erkennen; insbesondere wird der Grundsatz

der beiderseitigen interessengerechten Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom

29. März 2000 - VIII ZR 297/98 - NJW 2000, 2508 unter II 2 a) nicht

verletzt.

Das Schreiben vom 10. Dezember 1996 stammt von der B. GmbH

i.L. und nicht von der Klägerin oder W.. Wenn darin der Liquidator seine

Bereitschaft erklärte, die Konten der GmbH auszugleichen, und die Er-

wartung der "Löschung aller Grundbucheintragungen" äußerte, mußte

die Beklagte als Erklärungsempfängerin dies nicht dahin verstehen, die

B. GmbH i.L. verlange die Aufgabe sämtlicher Sicherheiten, selbst wenn

diese für noch offene Verbindlichkeiten gestellt waren, die sich nicht auf

die zu liquidierende Gesellschaft bezogen. Selbst wenn die B. GmbH

dies - für die Beklagte erkennbar - angestrebt haben sollte, ist die Be-

klagte in ihrem Schreiben vom 13. Dezember 1996 darauf nicht einge-

gangen. In diesem Schreiben hat sie lediglich die angeforderten Konto-

stände mitgeteilt, verbunden mit der Zusage, bei fristgerechtem Zah-

lungseingang das "Gesamtengagement B." aufzulösen. Damit waren nur

die Verbindlichkeiten der B. GmbH, nicht aber die persönlichen Ver-

pflichtungen des W. gemeint. Auch von einer Aufgabe der Sicherheiten

ist in dem Schreiben vom 13. Dezember 1996 nicht die Rede. Die Be-

klagte hatte zudem keine Veranlassung für eine gesonderte Löschungs-

zusage gegenüber der B. GmbH zugunsten der Klägerin und W.. Mit bei-

den Sicherungsgebern war sie durch Zweckerklärungen verbunden. Aus-

schließlich nach deren Inhalt richtete sich das rechtliche Schicksal der

Sicherheiten, sollten offene Kreditschulden ganz oder teilweise zurück-

geführt werden. Da W. gegenüber der Beklagten noch Verbindlichkeiten

in erheblicher Höhe hatte, bestand bei dieser ein unmittelbares und nach

dem Inhalt der Zweckerklärung vom 12. März 1991 berechtigtes Interes-

se an der Aufrechterhaltung der Sicherheit, jedenfalls soweit es dessen

Miteigentumsanteil betraf.

3. Dem teilweisen Löschungsanspruch der Klägerin steht schließ-

lich nicht entgegen, daß sich die beiden Miteigentumsanteile in ihrer

Hand zu Alleineigentum vereinigt haben.

a) Die Klägerin und W. hatten an dem ihnen ursprünglich zu je 1/2

gehörenden Grundstück eine Gesamtgrundschuld bestellt (vgl. BGHZ

106, 19, 22; BGHZ 103, 72, 80). Diese an beiden Miteigentumsanteilen

bestehende Gesamtgrundschuld sicherte die gesamtschuldnerischen,

mittlerweile abgelösten Kreditverbindlichkeiten. Die Verbindlichkeiten

des W. waren hingegen allein durch dessen Miteigentumsanteil mit der

darauf lastenden Grundschuld (vgl. BGHZ 106 aaO S. 26) besichert; der

Miteigentumsanteil der Klägerin stand der Beklagten insoweit nicht als

Haftungsobjekt zur Verfügung. Daran vermag die Eintragung der Kläge-

rin als Alleineigentümerin nichts zu ändern. Die Klägerin kann weiterhin

geltend machen, daß ihr vormaliger Miteigentumsanteil für die Ge-

samtgrundschuld nur im beschränkten Umfang gehaftet hätte. Nach der

Vereinigung der Miteigentumsanteile ist dem dadurch Rechnung zu tra-

gen, daß für ihren Anspruch auf Rückgabe der Grundschuld der Fortbe-

stand der Miteigentumsanteile fingiert wird (vgl. BGHZ 106, 19, 27; RGZ

94, 155, 157, jeweils zur Duldung der Zwangsvollstreckung in einen als

fortbestehend fingierten Miteigentumsanteil; BGHZ 90, 207, 213 f. für

den Fall des anfechtbaren Erwerbs).

b) Die Klägerin als Gläubigerin des schuldrechtlichen Rückge-

währanspruchs hat das ihr zustehende Wahlrecht zwischen Aufhebung,

Verzicht und Abtretung (BGHZ 108, 237, 244) dahin ausgeübt, die Auf-

hebung der auf ihrem vormaligen Miteigentumsanteil lastenden Grund-

schuld zu verlangen (§§ 1192 Abs. 1, 1183, 875 BGB). Dieser Anspruch

gebührt ihr ohne die Einschränkungen des § 432 BGB (vgl. BGH, Urteil

vom 2. Mai 1990 - XII ZR 20/89 - WM 1990, 1253 unter 1 b aa). Es be-

darf keiner Entscheidung, ob neben dem Fortbestand des Miteigen-

tumsanteils auch der Fortbestand der dazu gehörenden Miteigentümer-

gemeinschaft zu fingieren wäre. Das kann schon deshalb dahinstehen,

weil W. der Klägerin mit notariellem Vertrag vom 19. Dezember 1996 alle

"anteiligen Eigentümerrechte und sonstigen Ansprüche, die durch Til-

gung oder aus anderen Gründen bis zur Eigentumsumschreibung beste-

hen" übertragen hat. Die auf die Grundschuld über 1,5 Mio. DM bezoge-

ne Zweckerklärung vom 12. März 1991 enthält hinsichtlich der Übertrag-

barkeit der Ansprüche keine Beschränkungen, insbesondere keinen Zu-

stimmungsvorbehalt seitens der Beklagten.

4. Den Zahlungsantrag der Klägerin hat das Berufungsgericht zu

Recht abgewiesen.

a) Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo oder posi-

tiver Vertragsverletzung als Ergebnis des zwischen der B. GmbH i.L. und

der Beklagten im Monat Dezember 1996 geführten Schriftwechsels be-

stehen nicht. Die Beklagte war berechtigt, ihre Interessen als Siche-

rungsnehmerin an der Aufrechterhaltung der Sicherheiten zu verfolgen;

sie war weder gegenüber der B. GmbH i.L. noch gegenüber der Klägerin

- auch nicht aufgrund der mit dieser getroffenen Sicherungsabrede - zu

besonderer Obhut oder Aufklärung verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom

17. März 1994 - IX ZR 174/93 - WM 1994, 1064 unter I 3 zur Bürg-

schaft). Selbst wenn sie anhand des Schreibens vom 10. Dezember 1996

das Bestreben der B. GmbH, mit dem Ausgleich der Sollstände der für

die Gesellschaft bei der Beklagten geführten Konten die Freigabe auch

der Grundschuld über 1,5 Mio. DM zu erreichen, hätte erkennen müssen,

hat sie sich damit in ihrem Schreiben vom 13. Dezember 1996 nicht ein-

verstanden erklärt. Eine Bereitschaft der Beklagten, nach Eingang des

Betrages von 2.826.906,62 DM die Löschung der Grundschuld über

1,5 Mio. DM zu bewilligen, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Wei-

terer aufklärender Hinweise an die Klägerin bedurfte es nicht.

b) Schließlich sind auch die Voraussetzungen eines Anspruchs

gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Altern. BGB nicht gegeben. Die Klägerin

hat die Zahlung in Höhe von 2.826.906,62 DM zugunsten der B. GmbH

i.L. erbracht. Die Voraussetzungen einer Zweckverfehlung dieser Lei-

stung sind nicht dargetan. Sollte aus dem Schreiben vom 10. Dezember

1996 auch die Erwartung der Klägerin hervorgegangen sein, mit der an-

gekündigten Zahlung die Aufhebung der Grundschuld über 1,5 Mio. DM

zu bewirken, hat sich die Beklagte auf diese Erwartung jedenfalls nicht

eingelassen. Damit fehlt es an der erforderlichen tatsächlichen Willen-

seinigung über den verfolgten Zweck; die nur einseitig geäußerte Er-

wartung des Leistenden genügt nicht (BGH, Urteil vom 17. Juni 1992

- XII ZR 253/90 - NJW 1992, 2690 unter 2; BGHZ 44, 321, 323).

Terno Seiffert Ambrosius

Wendt Dr. Kessal-Wulf