Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.11.2009 – VIII ZR 174/09

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. November 2009

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin

Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-

reichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Durch das Senatsurteil vom 8. Dezember 2004 (VIII ZR 218/03,

WuM 2005, 125) ist bereits geklärt, dass es bei der Frage der Be-

rechtigung einer fristlosen Kündigung wegen nachhaltiger Störung

des Hausfriedens durch einen psychisch kranken Mieter dem Tat-

richter obliegt, die Belange des Vermieters, des Mieters und der

anderen Mieter unter Berücksichtigung der Wertentscheidungen

des Grundgesetzes gegeneinander abzuwägen (aaO, unter II 3,

4). Im vorliegenden Fall, in dem es um Störungen durch den be-

hinderten Sohn der Beklagten geht, kann nichts anderes gelten.

Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts zu der erfor-

derlichen Abwägung, die es im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1

BGB vorgenommen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu bean-

standen.

Ball

Dr. Frellesen

Dr. Hessel

Dr. Achilles

Dr. Schneider

Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 11.12.2008 - 5 C 56/08 - LG Bonn, Entscheidung vom 04.06.2009 - 6 S 9/09 -