BGH Urteil vom 08.12.2004 – VIII ZR 218/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 8. Dezember 2004 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Dezember 2004 durch die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert, Dr. Frel-
lesen und die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der
3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 27. Juni 2003 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.
Die Klägerin, eine städtische Wohnungsbaugesellschaft, hat mit Mietver-
trag vom 1. November 1980 an die Beklagte eine 2-Zimmerwohnung im zweiten
Obergeschoß eines Mehrfamilienhauses in F. , H. straße 6 vermietet.
Seit längerer Zeit verursacht die Beklagte, insbesondere zur Nachtzeit, ruhestö-
renden Lärm, indem sie auf dem Boden herumtrampelt und mit Gegenständen
gegen Heizrohre und Heizkörper schlägt. Durch dieses Verhalten stört die Be-
klagte das Zusammenleben der Hausbewohner empfindlich; am stärksten be-
troffen ist der Mieter N. , der die unter der Wohnung der Beklagten liegenden
Wohnung innehat, und für den nach den tatrichterlichen Feststellungen die Si-
tuation "unerträglich" geworden ist.
Das Verhalten der jetzt 77 Jahre alten, alleinstehenden Beklagten beruht
auf einer schweren psychischen Erkrankung. Nach einem vom Berufungsge-
richt eingeholten Sachverständigengutachten leidet sie unter Verfolgungswahn.
Sie hört ständig Stimmen und versucht, sich der vermeintlichen Angriffe durch
den geschilderten Lärm zu erwehren. Wegen der Erkrankung ist für die Beklag-
te eine Betreuerin bestellt worden.
Nach mehrfacher erfolgloser Abmahnung hat die Klägerin mit Schreiben
vom 25. Juni 2001 den Mietvertrag wegen nachhaltiger Störung des Hausfrie-
dens fristlos gekündigt. Die Beklagte hält die Kündigung für unwirksam und
weigert sich, die Wohnung zu räumen.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Räumung und Herausgabe der
Wohnung. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat die
hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Be-
rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag
weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Prüfungsmaßstab für die Frage, ob die von der Klägerin ausgesprochene
fristlose Kündigung begründet sei, seien nach Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB
chisch krank, berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, weil die vom
Amtsgericht festgestellten Ruhestörungen den Hausfrieden schwer beeinträch-
tigten und die Beklagte erfolglos abgemahnt worden sei. Nach den genannten
Bestimmungen seien jedoch die Interessen des Vermieters und des Mieters
abzuwägen. Dabei wirkten sich zu Gunsten der Beklagten vor allem ihre psy-
chische Erkrankung sowie die Tatsache aus, daß sie bereits seit 21 Jahren in
der innegehabten Wohnung lebe. Ein Räumungsurteil und ebenso die Voll-
streckung eines solchen Urteils empfinde sie, wie der Sachverständige ausge-
führt habe, als Angriff gegen ihre Person. Es sei daher mit psychischen Reak-
tionen zu rechnen, wobei die Möglichkeit einer Selbsttötung oder eines sog.
"Totstellreflexes" mit apathischem Verhalten und Verweigerung der Nahrungs-
aufnahme im Vordergrund stünden. Unter diesen Umständen könne die Beklag-
te derzeit nicht zur Räumung der Wohnung verurteilt werden, wobei insbeson-
dere auch die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zum
Vollstreckungsschutz in Räumungsverfahren zu berücksichtigen seien.
II.
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.
1. Ob der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, Prüfungs-
maßstab für die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung seien die §§ 543, 569
BGB in der Fassung des Mietrechtsreformgesetzes vom 19. Juni 2001, unein-
geschränkt zutrifft, erscheint allerdings fraglich; denn die von der Klägerin aus-
gesprochene fristlose Kündigung ist der Beklagten vor dem 1. September 2001
- dem Datum des Inkrafttretens des Mietrechtsreformgesetzes - zugegangen.
Für diese Fälle schreibt die Übergangsbestimmung des Art. 229 § 3 Abs. 1
Nr. 1 EGBGB, abweichend von dem Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit
der neuen Regelungen, die Weitergeltung einer Reihe von Normen in der alten
Fassung vor. Daß die Vorschrift des § 554a BGB (a.F.) dort nicht aufgeführt ist,
beruht möglicherweise auf einem durch den Verlauf des Gesetzgebungsverfah-
rens (vgl. dazu Haas, Das neue Mietrecht - Mietrechtsreformgesetz, S. 232 ff.)
bedingten Redaktionsversehen; immerhin setzt der an ihre Stelle getretene
§ 569 Abs. 2 BGB das schuldhafte Verhalten einer Vertragspartei nicht mehr als
zwingendes Erfordernis voraus. Im Hinblick auf diese inhaltliche Änderung der
Bestimmung hätte es nach der Systematik der Übergangsregelung des Art. 229
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB (vgl. dazu die Begründung des Regierungsentwurfs
zum Mietrechtsreformgesetz, BT-Drucks. 14/4553, S. 75 f.; Jansen, NJW 2001,
3151, 3152 unter II 1) nahe gelegen, § 554a BGB ebenfalls dort aufzuführen
und seine Weitergeltung für Fälle der vorliegenden Art vorzuschreiben.
Die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn auch nach dem
Rechtszustand, wie er vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes be-
stand, war die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bei
schuldlosem Verhalten des Kündigungsgegners anerkannt (vgl. z.B. Schmidt-
Futterer/Blank, Mietrecht, 7. Aufl., § 553 Rdnr. 2 und 46; Emmerich/
Sonnenschein, Miete, 7. Aufl., § 553 Rdnr. 14; Haas, aaO, § 569 Rdnr. 2); sie
war insbesondere nicht durch die Spezialvorschrift des § 554a BGB a.F. ausge-
schlossen (Senatsurteil vom 7. Juli 1971 - VIII ZR 10/70, WM 1971, 1300 unter
3).
2. Dieser vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes bestehen-
de Rechtszustand hinsichtlich der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund ist
nunmehr durch die für das gesamte Mietrecht geltende allgemeine Kündi-
a.F. - zwar kein Verschulden, wohl aber, soweit der Kündigungsgrund in der
Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag besteht, im Regelfall eine erfolglo-
se Abmahnung, die hier gegeben ist, voraus (§ 543 Abs. 3 BGB). Jedenfalls für
die vorliegende Fallgestaltung, bei der der schuldlos handelnde Mieter durch
sein Verhalten den Hausfrieden nachhaltig stört und dadurch seine mietvertrag-
liche Pflicht zur Wahrung des Hausfriedens in erheblicher Weise verletzt, ent-
hält die neue Bestimmung des § 543 BGB keine inhaltliche Änderung gegen-
über dem bisherigen Rechtszustand. Gegen ihre Anwendung auch auf eine vor
dem 1. September 2001 zugegangene Kündigung bestehen deshalb - anders
als bei § 569 BGB n.F. - keine Bedenken.
3. Nach § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jede Partei das Mietverhältnis
aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem
Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbeson-
dere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der bei-
derseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf
der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses
nicht zugemutet werden kann (Satz 2 aaO).
Danach begegnet die vom Berufungsgericht - auch unter dem Gesichts-
punkt des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG)
sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) und des
Rechtsstaatsprinzips - vorgenommene Abwägung zwischen den Belangen der
Beklagten einerseits und der Klägerin sowie der übrigen Mieter andererseits
aus Rechtsgründen keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit die Revision
meint, diese Abwägung sei erst im Rahmen der Härteklausel des § 574 BGB
vorzunehmen, verkennt sie, daß bereits § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB eine solche
Abwägung ausdrücklich vorschreibt. Im übrigen ist die Härteklausel (§ 574
Abs. 1 Satz 1 BGB) nach § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB ohnehin nicht anzuwenden,
wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen
Kündigung berechtigt.
4. Die Abwägung der Umstände des Einzelfalles obliegt in erster Linie
dem Tatrichter. Vom Revisionsgericht kann sie nur daraufhin überprüft werden,
ob sie auf einer rechtsfehlerfrei gewonnenen Tatsachengrundlage beruht, alle
relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind und ob der Tatrichter den
zutreffenden rechtlichen Maßstab angewandt hat (st. Rspr., z.B. Senatsurteile
vom 12. März 2003 - VIII ZR 197/02, WM 2003, 2103 = NJW-RR 2003, 981 un-
ter III, und vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 246/03 unter II 2). Der Prüfung an
diesem Maßstab hält das Berufungsurteil stand. Das Landgericht hat auf der
Grundlage eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens fehlerfrei festge-
stellt, bei der Beklagten bestehe schon bei Erlaß eines Räumungsurteils - also
nicht erst bei dessen Vollstreckung - die ernsthafte Gefahr eines Suizids oder
jedenfalls eines sog. "Totstellreflexes" mit völliger Apathie, Verweigerung der
Nahrungsaufnahme und ähnlichen schwerwiegenden Folgen. Wenn das Beru-
fungsgericht bei der Abwägung der berechtigten und gewichtigen Belange der
Klägerin und des Mitmieters N. , dessen Interessen die Klägerin als Vermiete-
rin ebenfalls wahrzunehmen hat, mit den Belangen der Beklagten letzteren den
Vorrang eingeräumt hat, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
hat das Landgericht auf die auch im Erkenntnisverfahren, insbesondere im
Rahmen einer vom Gesetz (hier: § 543 Abs. 1 BGB) ausdrücklich vorgeschrie-
benen umfassenden Abwägung zu berücksichtigenden Wertentscheidungen
des Grundgesetzes abgestellt. Unter diesem Blickwinkel ist die Entscheidung
des Berufungsgerichts bedenkenfrei.
III.
Nach alledem erweist sich die Revision der Klägerin als unbegründet. Sie
war daher zurückzuweisen.
Dr. Beyer
Ball
Dr. Leimert
Dr. Frellesen
Hermanns